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Des Pfingstfestes wegen gelangt die nächste Nummer des Handelsblattes einen Tag später zum Versand. No. 21. Berlin, den 23. Mai 1901. XVI. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutsohlands, Organ des Gartenbau -Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschafteregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte. Die am 13. Mai stattgefundene dritte Lesung der Gewerbegerichtsnovelle hat die Beschlüsse der zweiten Lesung bestätigt. Es sind also auch in Zukunft die Gewerbegerichte für die Arbeitnehmer in der Gärtnerei nur in soweit zuständig, als dieselben in der Hauptsache in der Blumen- und Kranzbinderei beschäftigt werden. In einzelnen Fällen wird sich auch hier und dort ein Gewerbegericht, namentlich wenn ein Einspruch des Arbeitgebers nicht vorliegt, auch bei Streitigkeiten inner halb der Handelsgärtnerei für zuständig erklären, im Allgemeinen haben die Verhandlungen abermals klargestellt, dass die Gärtnergehilfen als Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung nicht zu betrachten sind, was sich namentlich die Handwerkskammern recht eindringlich merken möchten. Auf Grund der mannigfaltigen Verschiedenheit der gärtnerischen Betriebe halten wir es auch für aus geschlossen, dass in Zukunft auf dem Wege der Reichs- gesetzgebung hier einheitliche Gesetzänderungen zu er warten sind; ebenso wie der Reichstag jetzt die Anträge auf Einbeziehung der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter in den VII. Theil der Reichsgewerbe ordnung abgelehnt hat, wird er es auch später thun. Auch die die allgemeine Unterstellung der Gärtner unter die Gewerbegerichte bezweckende Eingabe des Allgemeinen Deutschen Gärtner Vereins hat einen Erfolg nicht zu verzeichnen gehabt. Im Plenum des Reichstages hat man sich mit der Eingabe überhaupt nicht beschäftigt, es ist dieses jedoch von Seiten der 14gliedrigen Kommission geschehen und zwar gelangte diese zu folgender, im Kommissionsbericht enthaltenen Auffassung: „Bei § 2 wurde die Petition des Hauptvorstandes des Allgemeinen Deutschen Gärtner Vereins zur Sprache gebracht, welche wünscht, dass die Gärtner der Zu ständigkeit der Gewerbegerichte unterstellt werden; es wurde auf die verschiedenartige Behandlung hin gewiesen, welche bei der jetzt von Gewerbegerichten und ordentlichen Gerichten innegehaltenen Gepflogen heit die Gärtner erfahren, mehrere Urtheile wurden mit- getheilt, welche diese verschiedenartige Behandlung erwiesen: das habe zu grossen Misständen geführt, für die Gärtner bestehe thatsächlich eine grosse Un sicherheit, wo sie Recht zu suchen haben; ein Be- dürfniss nach Aenderung müsse anerkannt werden, zumal die Zahl der Gärtnereien und der Gärtner gehilfen in steter Steigerung begriffen ist; man habe die Gärtnereien zur Gewerbesteuer herangezogen, also solle man auch hier deren gewerblichen Geschäfts charakter zugeben, soweit ein solcher vorliege; das habe auch dieUnfallversicherungsgesetzgebunggethan, welche die Gärtnereien nur deshalb in den land- und forstwirthschaftlichenBerufsgenossenschaften belassen habe, weil die Bildung einer eigenen Berufs genossenschaft unthunlich erschien. Es wurde jedoch andererseits eingestanden, dass eine Erfüllung des Wunsches durch Regelung im Gesetz nicht ausführbar ist, dass auch die Einbringung einer Resolution, wie solche von einer Seite angeregt wurde, Schwierigkeiten hervorrufen werde, da einer allgemein aufzustellenden Bestimmung des Begriffs, was als eine gewerbliche Gärtnerei zu betrachten sei, entschieden widerrathen werden müsse; es sei Frage des einzelnen Falles, ob ein Gärtner als gewerblicher Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden könne oder nicht. Darüber war sich die Kommission einig, dass solche gewerblichen Gärtnereien vorkommen, dass das Gericht in jedem einzelnen Falle die Frage seiner Zuständigkeit zu prüfen habe, und dass, wenn das Gericht dieser Pflicht nachkomme, wohl auch Abweisungen der Klagen lediglich auf Grund der allgemeinen Behauptung, dass die Arbeitsverhältnisse in den Gärtnereien nicht dem Gewerbegericht unter ständen, künftig vermieden werden. Ein Antrag „dem § 2 Abs. 1 hinter dem Worte „findet“ hinzuzufügen: ferner alle in der gewerblichen