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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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ist, steht zu hoffen, dass diese Verfügung eine Be schränkung bei der bisherigen Handhabung der Be stimmungen über die Zulassung von Sonntagsarbeiten auch im Blumenhandel nicht zur Folge haben wird. * Zur Bekämpfung der Kaninchenplage. In einer allgemeinen Verfügung des Preussischen Ministeriums für Landwirthschaft, Domainen und Forsten an die Regierungspräsidenten wird bezüglich der Be kämpfung der Kaninchenplage ausgeführt: Auf Grund der vorliegenden Berichte kann das Aus setzen von Prämien für erlegte wilde Kaninchen als ein durchführbares und zweckmässiges Mittel zur Verminderung der in einer grösseren Zahl von Bezirken herrschenden Kaninchenplage nicht angesehen werden. Abgesehen davon, dass die Fragen: wie weit der Kreis der zum Prämien bezug Berechtigten zu ziehen und wie die Kontrolle über die Zahl der erlegten Thiere auszuüben ist, sehr schwierig zu lösen sind, stehen der Durchführung dieser Massnahmen polizeiliche Interessen und namentlich auch das Bedenken entgegen, dass durch die Gewährung von Prämien die künstliche Hege der wilden Kaninchen gefördert werden könnte, da der Werth dieser Thiere durch die Prämie noch erhöht werden würde. Auch könnten die Prämien dazu verleiten, nicht eine gänzliche Vernichtung des Kaninchenbestandes vorzunehmen, sondern vielmehr durch einen geregelten Abschuss und Fang, der in der Haupt sache erst im Winter vorgenommen werden würde, eine sichere und dauernde Einnahmequelle zu schaffen. Diesen Bedenken gegenüber muss von der Gewährung staatlicher Prämien als Schuss - und Fanggeld Abstand genommen und es den Gemeinden, Kreisen oder grösseren Kommunalverbänden überlassen werden, solche auszusetzen, wie es an manchen Orten bereits geschehen ist, und dabei die für ihre Verhältnisse passenden Be stimmungen über die Kontrolle u. s. w. zu treffen. Um jedoch die Gemeinden u. s. w. zu energischem Vor gehen nach dieser Richtung hin anzuregen, sollen Den jenigen, welche besonders eifrig und erfolgreich die Ver tilgung der Kaninchen haben betreiben lassen, zu den durch Beschaffung von Fangwerkzeugen, durch Haltung von Frettchen oder durch Gewährung von Prämien ent standenen Kosten Beihilfen aus Staatsmitteln gewährt werden. Die seitens der Gemeinden u. s. w. zu ergreifenden Ver tilgungsmassregeln werden aber nur dann von günstigem Erfolge begleitet werden, wenn zu ihrer Durchführung auch die Grundstücke, auf welchen die Kaninchen ihre Baue haben, selbst gegen den Willen der Grundeigenthümer be treten werden können. Diese Ermächtigung an jeden einzelnen Geschädigten polizeilich zu übertragen, wird sich in vielen Fällen aus jagdpolizeilichen Gründen verbieten. Es wird sich vielmehr empfehlen, sofern die Besitzer, auf deren Grundstücken sich die Baue befinden, einer auf Antrag des Geschädigten ergangenen polizeilichen Auf' forderung, die Kaninchen zu vertilgen, nicht oder nicht genügend nachkommen sollten, besonders zuverlässige und sachkundige Personen mit der Vertilgung der Kaninchen behördlich zu beauftragen und ihnen als Polizeiorganen das Betreten fremden Grund und Bodens zu ermöglichen. Die Regierungspräsidenten können, sofern für die einzelnen Bezirke dazu Veranlassung vorliegen sollte, der artige polizeiliche Vorschriften herbeiführen. Als Ver tilgungsmassregeln würden dort den Gemeinden u. s. w. vor nehmlich das Frettiren, der Fang im Tellereisen und das Ausgraben der jungen Kaninchen aus den kurzen, ober flächlichen Setzröhren zu empfehlen sein. Hier und da ist man der Meinung, dass günstige Erfolge in der Bekämpfung der Kaninchenplage dadurch erzielt werden könnten, dass die Bestimmung des § 23 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 als noch zu Recht bestehend angesehen werde, oder auch dadurch, dass durch Aufhebung des § 15 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 die Jagdbarkeit des wilden Kaninchens wieder hergestellt werde. Diesen beiden Auffassungen kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Bestimmung des § 23 des Gesetzes vom 7. März 1850 wird hinsichtlich ihrer Wirksamkeit erheblich überschätzt, da die An- Wendung der Schusswaffe durchaus keine Gewähr für eine erfolgreiche Bekämpfung der Kaninchenplage bietet. Ausserdem gefährdet jene Bestimmung andere, nament lich jagdliche und jagdpolizeiliche Interessen. Hin sichtlich des anderen Vorschlages, das wilde Kaninchen wieder unter die jagdbaren Thiere einzureihen, weil dann der Jagdberechtigte für den durch Kaninchen verursachten Wildschaden haftbar gemacht werden könnte, muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach dem Wildschaden gesetz grundsätzlich nicht der Jagdberechtigte, sondern die Genossenschaft derGrundbesitzer ersatzpflichtig ist, dass dieses Gesetz ferner nur für gemeinschaftliche Jagdbezirke gilt und nur für gewisse, meist der hohen Jagd angehörende Wildarten Wildschadenersatz vorschreibt. Das Gesetz würde daher, um den empfohlenen Zweck zu erreichen, nicht nur bezüglich des § 15, sondern auch in wesentlichen anderen Bestimmungen geändert werden müssen, was jedoch aus allgemeinen Rücksichten nicht thunlich er scheint. Es wird sich aber auch unter den jetzt giltigen ge setzlichen Bestimmungen auf dem oben angegebenen Wege eine Verminderung der Kaninchenplage erreichen lassen, wenn die erwähnten Vertilgungsmassregeln zweckdienlich und beharrlich durchgeführt werden, wie dies in den Staatsforsten und auf den Domainengrundstücken im ver gangenen Jahre bereits geschehen ist und auch fernerhin geschehen wird. * * * Nachschrift der Redaktion. Dass sich, wie gegen den Schluss der Verfügung ausgeführt ist, eine Aenderung der Jagdgesetze als unmöglich erweisen wird, halten wir für sicher. Im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt § 835 die Wildschadenfrage, der Versuch, in diesen Paragraphen als schadenersatzpflichtig auch die Verheerungen der Hasen — an Kaninchen wurde damals allerdings nicht gedacht — hineinzubringen, hätte beinahe das Zustandekommen des ganzen Bürgerlichen Gesetzbuches gefährdet. Dass die Landesregierungen, in diesem Falle Preussen, eine Aen derung der Jagdgesetze befürworten werden, gilt nach den obigen Ausführungen ebenfalls für ausgeschlossen und man scheint sich in gärtnerischen Kreisen mit dieser Thatsache auch abgefunden zu haben. Aus der obigen Verfügung geht aber hervor, dass auch die preussische Regierung ebenso wie diejenigen anderer deutschen Staaten, wie Mecklenburg u. s. w., ernstlich gewillt ist, der Aus breitung der Kaninchenplage und der durch sie verur sachten Schädigungen ernstlich entgegenzutreten und dass man überall dort, wo untere Organe es an der noth- wendigen Thatkraft und Energie bei vorkommenden Fällen fehlen lassen sollten, des Entgegenkommens der oberen Behörden sicher sein kann, und dies Entgegenkommen haben ja auch die Regierungen verschiedener preussischen Provinzen schon durch eine Reihe strenger Verfügungen, unter denen sogar bei Nichtbeachtung derselben die An drohung von Gefängnissstrafen nicht fehlt, bewiesen. * KLEINE CHRONIK. Trüffelkulturen. Im Südwesten und Südosten Frank reichs und auch in einigen Theilen der Provence und des Languedoc werden schon seit längerer Zeit Versuche gemacht, eine regelrechte Trüffelkultur einzuführen, indem man zwei bis drei verschiedene Arten von Eichen pflanzt,
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