Volltext Seite (XML)
No. 12. Berlin, den 21. März 1901. XVI. Jahrgang. Figenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis fürNicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 60 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Jobs Beckmann in Steglitz Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutsehlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig Handelssachverständige im Ausland. Der preussische Herr Minister für Handel und Ge werbe, Exzellenz Brefeld, hat dem Verbände folgendes Schreiben zugehen lassen: Einer der bei den Kaiserlichen Konsulaten thätigen deutschen Handelssachverständigen hat bei einer kürzlich in Deutschland unternommenen Informationsreise die Wahrnehmung gemacht, dass die Handelsorgane des Inlands über das Vorhandensein von Handelssachverständigen an verschiedenen Orten des Aus lands und über ihre Funktionen nicht durchweg genügend unterrichtet waren. Infolgedessen ist in den im Reichs- amt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“ folgender Hinweis aufgenommen worden: „Bei mehreren deutschen Konsularbehörden im Auslande wirken bekanntlich in neuerer Zeit Handels sachverständige, welche berufen sind, die dem General konsul auf wirthschaftlichem Gebiet zugewiesene Thätig- keit zu ergänzen und praktisch auszubauen. Die be sondere Aufgabe des Handelssachverständigen besteht darin, dem heimischen Handel und seinen nach dem Auslande entsandten Vertretern durch praktische Rath- Schläge und Fingerzeige die Wege zu zeigen und zu ebnen, auf denen sich eine erfolgreiche Bethätigung der Absatzbestrebungen des deutschen Handels im Auslande nach der jeweiligen Lage der wirthschaftlichen Verhältnisse ermöglichen lässt. Auch hat der Handelssachverständige auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die dem deutschen Gewerbe etwa durch dessen eigene Versäumnisse oder durch das Fortschreiten ausländischen Gewerbefleisses drohen, und auf beachtenswerthe Neuerungen, wie das Aufkommen neuer Rohstoffe, ihre Bearbeitung, neue Er findungen, vervollkommnete Arbeitsmethoden und sonstige bemerkenswerthe wirthschaftliche Erscheinungen des Aus landes, die in seinem Bezirke hervortreten, hinzuweisen; überhaupt ist es seine Pflicht, über alle Vorgänge im Aus lande zu berichten, die für die deutsche Industrie und den deutschen Handel von Nutzen und Interesse sein könnten. Ebenso hat er die Aufmerksamkeit der aus ländischen Abnehmerkreise auf die Leistungen und die Leistungsfähigkeit der deutschen Industrien, sowie auf die geltenden Bezugsbedingungen und die günstigsten Bezugs gelegenheiten hinzulenken. Demnach besteht die Aufgabe des Handelssachver ständigen darin, sich allen handelstechnischen und sonstigen unmittelbar praktischen Fragen der Förderung und Er weiterung des Absatzes der heimischen Ausfuhrerzeugnisse, unter Hinweis auf die Absatzmöglichkeiten, Absatzbe dingungen und Absatzwege zn widmen. Zur Zeit befinden sich Handelssachversändige bei den Generalkonsulaten in Buenos-Aires, Konstantinopel, New- York und St. Petersburg, und zwar sind als Handels sachverständige berufen worden: für Buenos-Aires: der Königl. preussische Regierungs- und Gewerberath Beckmann, für Konstantinopel: Dr. Georg Quandt, für New-York: der Königlich preussische Gewerbe inspektor W a e t z o 1 d und für St. Petersburg: Dr. Alfred List. Ich ersuche die Aufmerksamkeit betheiligter heimischer Kreise auf den Inhalt dieses Hinweises hinzulenken. Brefeld. • Einziehung von geschäftlichen Erkundigungen über Firmen im Auslande. Die vom Reichsamt des Innern herausgegebenen „Nachrichten für Handel und Industrie“ schreiben: Im Interesse der heimischen Handelskreise und auch der Geschäftserledigung bei den deutschen Konsulaten er scheint es als wünschenswerth, dass die deutschen Firmen, welche sich um Namhaftmachung von Firmen, Vertretern u. s. w. an die Konsularbehörden wenden, stets gleich- 1 zeitig angeben, ob und welche Geschäftsverbindungen