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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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Der Beklagte hat beantragt: Die Klage kostenfällig abzuweisen evtl, ihm nach zulassen, durch Sicherheitsleistung die Zwangs vollstreckung abzuwenden. Er behauptet, die Mehrzahl der gesandten Zwiebeln, mindestens ein Quantum im Werthe des eingeklagten Be trages, sei krank gewesen und nicht zur Blüthe gekommen ; die Klägerin habe für gesunde Waare ausdrücklich Garantie geleistet. In der zweiten Hälfte vom Mai 1898 habe er die Beschaffenheit der Zwiebeln erst feststellen können und dieselbe auch sofort am 23. Mai 1898 einem persönlich erschienenen Theilhaber der klägerischen Firma gerügt. Eventuell behauptet er, es bestehe im Handel mit Blumen zwiebeln ein Handelsgebrauch dahin, dass etwaige Mängel der gesunden Waare erst gerügt würden, wenn der Lieferant zur Empfangnahme des Preises und Entgegennahme neuer Bestellungen bei dem Kunden erschien. Diese beiden Zwecke habe der Besuch des Theilhabers der klägerischen Firma am 23. Mai 1898 gehabt. Die Klägerin bestreitet,dass der Beklagte die Krankheit der Zwiebeln erst in der zweiten Hälfte im Mai 1898 habe feststellen können; ebenso stellt sie in Abrede, dass am 23. Mai 1898 thatsächlich eine Mängelrüge erfolgt sei und der von dem Beklagten behauptete Handelsgebrauch be stehe. Der Beklagte sei ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes und habe deshalb sofort nach Kenntniss- nahme von der Krankheit der Zwiebeln, — welche schon im Herbst 1897 oder Frühjahr 1898 erfolgt sei — eine Anzeige machen müssen. Der Beklagte steht auf dem Standpunkte, er sei kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes und deshalb kommen auch nicht dessen Bestimmungen ihm gegenüber zur Anwendung. Entscheidungsgründe. Die Klage (Kaufklage) ist rechtlich und thatsächlich begründet; der Beklagte hat lediglich geltend gemacht, die Mehrzahl der gesandten Zwiebeln sei krank gewesen und diesen Mangel habe er rechtzeitig gerügt. Hinsichtlich dieser letzten Behauptung kam es darauf an, festzustellen, ob das Rechtsverhältniss zwischen den Parteien nach gemeinem Rechte .oder den Bestimmungen des Handelsgesetzes zu beurtheilen sei. Zum Mindesten steht auf Grund der Aussagen des Zeugen A. und des Sachverständigen H. fest, dass das fragliche Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handels geschäft gemäss Art. 271 des Handelsgesetzbuches gewesen ist. Dieser Umstand genügt aber allein, um nach Art. 277 des Handelsgesetzbuches die Anwendung der Vorschrift des Art. 347 zu begründen. Nach dieser Vorschrift hat der Käufer etwaige Mängel an den übersendeten Waaren sofort nach deren Entdeckung dem Verkäufer mitzutheilen. Nach seiner eigenen Behauptung hat Beklagter die Mängel erst am 23. Mai 1898 gerügt; nach der Aussage der Zeugen B., G., G. und A. war die Krankheit der Zwiebeln aber schon im Januar und Februar 1898 erkennbar. Der Beklagte hatte also, selbst wenn, wie er behauptet, Klägerin jedoch bestritten hat, eine Mängelrüge am 23. Mai 1898 er folgte, zu spät gerügt. Die Waare gilt daher gemäss Art. 347 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches als genehmigt. Die Behauptung des Beklagten, es bestehe der Handels gebrauch, dass die Mängel an Blumenzwiebeln erst gerügt würden, wenn der Lieferant zur Empfangnahme des Geldes und Aufnahme neuer Bestellungen erscheine, ist un erheblich, denn nach Art. 1 des Handelsgesetzbuches geht eine Vorschrift des Handelsgesetzbuches etwaigen Handels gebräuchen vor. Ueberdies hat der Sachverstänge H. den behaupteten Handelsgebrauch auch nicht thatsächlich be stätigt. Der Beklagte ist daher zur Zahlung des Restbetrages verpflichtet weshalb, wie geschehen, zu erkennen war. - Zu den Forderungen unserer Gehilfen. Von Eugen S. Körner, Handelsgärtner in Spandau. Von den Führern der Gehilfenbewegung ist anerkannt worden, dass in der Gärtnerei eine grosse Nothlage vorherrscht. Wie reimt sich das nun zusammen, „Forderung und Nothlage“? Eine Branche, welche ihren Angestellten höheren Lohn und kürzere Arbeitszeit bewilligen kann, dürfte sich nicht in einer Nothlage befinden! Und doch trifft letzteres bei der Gärtnerei in vollem Maasse zu. Wir Gärtner haben unter den vielseitigen ungünstigen Verhältnissen, die nochmals zu erörtern sich wohl erübrigt, recht schwer zu leiden; zumal Blumen doch immerhin ein Luxusartikel sind. Können wir da überhaupt in der Lage sein, die Forderungen, mit welchen unsere Arbeitnehmer an uns herantreten, zu gewähren? — Ein jeder nach seinen Kräften, und jeder muss wissen, was er sich und seinem Geschäfte zumuthen darf! — Gewiss, es entspringen diese Begehren der Zeitströmung und lassen sie mit Rücksicht auf diese wohl auch gerechtfertigt erscheinen. Aber muss man denn mit diesem Zeitgeist immer einverstanden sein? (nach der Allg. D. G.-Z. freilich sind wir ein volles Jahr hundert zurück in der Kultur). Wenn der Handwerker seine Angestellten hoch be solden kann, so wird er auch wohl reichlich an dem Verkauf seiner Waare verdienen. Je höher die Löhne, je höher die Erzeugnisse und Leistungen bei diesen! Bei der Gärtnerei ist seit Jahren umgekehrter Weise ein steter Preisrückgang zu verzeichnen gewesen. Blumen sind Luxus, die zu kaufen ja durchaus nicht nöthig ist. Das kaufende Publikum wird nicht einsehen können, dass den höheren Produktionskosten entsprechend auch unsere Waare eine Preissteigerung erfahren muss! Wie sollen wir nun in der Lage sein, unserem Per sonal Forderungen zuzubilligen, die uns unerfüllbar er scheinen. Wer in der glücklichen Lage ist, seinen An gestellten die gewünschte Aufbesserung zu Theil werden zu lassen, dem natürlich soll das unbenommen sein; eine Norm aber für die Gesammtheit sollte nicht daraus her geleitet werden. Im übrigen glaube ich, dass es jedem Aibeitgeber überlassen bleiben soll, in welcher Weise er über sein Personal, welches ihn sei n Geld kostet, verfügen will. Vorschriften braucht er sich nicht machen zu lassen und ist er vollkommen berechtigt, derartige Eingriffe ganz energisch zurückzuweisen. Es ist dem Arbeitnehmer un benommen, den Platz zu räumen, wenn er seinen Wünschen nicht entspricht! In der letzten Versammlung der Verbandsgruppe Berlin durfte der Vorsitzende des Allg. D. G.-V. sagen, den Gärtnern fehle die Einigkeit und die Erziehung. Sollten wir wirklich nöthig gehabt haben, uns von dieser Seite mahnen zu lassen?! Beweisen wir, dass wir einig sind und sei uns das Beispiel der Verbandsgruppe Kreishaupt mannschaft Leipzig vorbildlich! # Kontraktbrüchige Gehilfen. Schaars, J., nahm von Kierberg — Bez. Köln — aus am 19. Februar Stellung zum 1. März in Siegburg an, schreibt aber am 1. März von Brühl — Bez. Köln — aus: „Bedaure Ihnen mittheilen zu müssen, dass ich verhindert bin, die Stelle anzutreten.“ Derselbe sollte am 1. März in Kirchheimbolanden eintreten, kam aber nicht. Am 2. März kam eine Karte mit Poststempel Brühl, unter dem 25, Februar ge schrieben: „Bedaure die Gehilfenstelle nicht an treten zu können, da ich verhindert bin.“ Schultze, Gustav, Gärtnergehilfe, zuletzt in Britz thätig, hatte in Burg b. Magdeburg,zum 1. März schriftlich Stellung angenommen, dieselbe aber weder ange treten noch_abgeschrieben. Auf eine Anfrage am
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