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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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Zur Treiberei der holländischen Blumenzwiebeln. Von Mich. Buchner, Handelsgärtner in München. Der missliche Zustand der Frühtreiberei holländischer Blumen- bezw. Hyacinthenzwiebeln veranlasst mich, in einem weiteren Kreis von Kollegen diesen Umstand zu besprechen. In vielen Gärtnereien Münchens und auch bei mir, wo ich die Ueberzeugung habe, dass die Hyacinthen- zwiebeln von vertrauensvollen Firmen stammen, ist die Frühtreiberei derselben so zu sagen gänzlich misslungen. Ob die Blumenzwiebeln (Hyäcinthen) sich leicht oder schwer treiben, ist ein so allgemeiner Begriff in der Fachwelt, dass hierin eigentlich schon nahe gelegt ist, dass diese Eigenschaft im Kaufe übernommen wird. Wenn nun der Verkäufer schriftlich in seiner Preisofferte diese Bezeichnung wählt und dafür den bestimmten Preis verlangt, hat er dadurch schon eine Verpflichtung für diese Eigenschaft ausgesprochen, ohne in Wirklichkeit für die Erfüllung derselben aufzukommen. Bekannte Treibsorten, sowie Treib-Rommel werden vom Interessenten nur deshalb gewählt, um durch diese Eigenschaft dessen Zweck zu erreichen. So wie die Hyacinthen-Treiberei sich bis jetzt entwickelt hat, bin ich der festen Annahme, dass entschieden an den Blumenzwiebeln und nicht am Treiben der Fehler zu suchen ist. Wenn nun von einem grösseren Kreise von Spezialisten dieser Kultur meine Ansicht getheilt würde, so glaube ich, vorschlagen zu sollen, dass es als Prinzipfrage zu behandeln wäre, ob im gegebenen Falle die Lieferanten der Hyacinthen- zwiebeln für den Mangel an Treibfähigkeit aufzukommen haben, und bitte ich, im Falle es von allgemeinem Interesse erscheint, der Frage näher zu treten. $ Urtheile in Blumenzwiebel-Prozessen. Es sind uns nachstehende zwei Urtheile in Blumen zwiebel-Prozessen zur Verfügung gestellt worden, welche wir in ihren Haupttheilen veröffentlichen, da sie manche Punkte zur Nachachtung enthalten und Material dafür bringen, was man machen und was man nicht machen soll. In beiden Fällen waren holländische Blumenzüchter die Kläger. Fall I. Der Beklagte bezog auf Bestellung von der Klägerin die in der Klagerechnung vom 20. August 1897 aufge führten Blumenzwiebeln zu den dort angegebenen verein barten Preisen und schuldet hierfür einschliesslich der Verpackung der Klägerin 332 M. Klägerin hat beantragt: Den Beklagten zu verurtheilen, an Klägerin 332 M. nebst 6 pCt. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte hat den Betrag von 66,40 M. nebst 6 pCt. Prozesszinsen — die Klage ist unstreitig am 8. Juni 1898 zugestellt worden — anerkannt und ist in dieser Höhe gegen ihn am 29. Juni 1898 Anerkenntniss- theilurtheil ergangen. Im Uebrigen hat der Beklagte Abweisung der Klage beantragt, indem er einwendet, dass die übersandten Zwiebeln nur zu 20 pCt. zur Blüthe zu bringen gewesen seien. Die 80 pCt. seien krank gewesen. Diesen Mangel habe Beklagter, nachdem sich dies herausgestellt habe, sofort und zwar etwa im Februar 1898 der Klägerin mitgetheilt. Die 20 pCt. entsprächen dem anerkannten Betrage. Im Handel mit Tulpenzwiebeln sei es allgemein üblich, dass nur die Tulpenzwiebeln zu bezahlen seien, welche auf gingen. Da die im August gekauften Tulpenzwiebeln auch erst im Februar des folgenden Jahres aufgingen, so sei auch die Mängelrüge eine rechtzeitige. Die Krankheit der Zwiebeln sei vor Einpflanzen derselben nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin hat sich bestreitend verhalten und hervor gehoben, dass Beklagter viele Zwiebeln der Lieferung, welche aufgegangen gewesen seien, zu billigen Preisen verschleudert habe. Sollten die Zwiebeln nicht ordnungs mässig geblüht haben, so liege dieses an der Behandlung derselben durch den Beklagten. Klägerin hat den Klageantrag dahin ermässigt, dass vom 1. Januar 1900 nur 5 pCt. Zinsen verlangt werden und den Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit des Urtheils ohne Sicherheitsleistung gestellt, auch die Klagesumme nebst Zinsen und den anerkannten Betrag ermässigt. Entscheidungs gründe. Durch das Gutachten eines Handelsgärtners ist zunächst die Behauptung des Beklagten widerlegt, dass es im Tulpenzwiebelhandel üblich sei, nur die Zwiebeln zu be zahlen, welche zur Blüthe gelangen. Aber auch der fernere Einwand des Beklagten, dass die Zwiebeln an einer vor dem Einpflanzen nicht erkennbaren, ihnen schon bei der Lieferung an den Beklagten anhaftenden Krankheit gelitten hätten, hat in der Beweisaufnahme keine Unter stützung gefunden. Es hat zwar der Gutachter sich dabin geäussert, dass, das massenhafte, sicherlich bei 4/5 des ge- sammten von der Klägerin bezogenen Zwiebelbestandes auftretende Abfaulen und Umfallen der Blüthenstengel und das mangelhafte Hervortreten der Blüthe auf eine zur Zeit der Lieferung vorhandene, nicht erkennbare Krankheit der Zwiebeln zurückzuführen sei; allein dieses Gutachten erscheint gegenüber dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten eines von beiden Streittheilen benannten Pro fessors nicht geeignet, der Entscheidung zu Grunde gelegt zu werden. Das letztere Gutachten kommt zu dem Schlüsse, dass die Krankheitserscheinung auf einen Fäulnissschimmel {Botrytis) zurück zu führen sei, von dem nicht anzu nehmen sei, dass er mit den Zwiebeln von Holland ein geführt worden sei, da man denselben sonst äusserlich habe erkennen müssen. Nach dem thatsächlichen Ergeb nisse der Beweisaufnahme sei anzunehmen, dass die an sich nicht kranken Zwiebeln durch das Verbringen der selben in die Warmhäuser des Beklagten zu stark ge trieben worden und die sehr zart gebliebenen Exemplare dem in jedem Warmhause vertretenen Fäulnissschimmel zum Opfer gefallen seien. Der hohe Prozentsatz der ver dorbenen Tulpen sei zurückzuführen auf das Verpflanzen einer so grossen Anzahl von Zwiebeln (200) in Kästen nahe beieinander, wodurch die Uebertragung des Fäulniss- Schimmels begünstigt worden sei. Die geringe Widerstands fähigkeit der Zwiebeln sei auf eine mangelhafte Vege tationsperiode zurückzuführen, welche dieselben im Jahre 1897 hätten durchmachen müssen. Für diese Beschaffenheit könne aber die Klägerin nichtverantwortlichgemachtwerden. Bei diesem Ergebnisse der Beweisaufnahme musste eine Verurtheilung des Beklagten auch bezüglich des noch streitig gebliebenen Theiles der Klageforderung erfolgen. Fall II. Die Klägerin lieferte dem Beklagten die in der'Klage rechnung näher bezeichneten Quantitäten Blumenzwiebeln zu dem daselbst berechneten, vereinbarten Gesammtpreise von 358 M. Auf diesen Preis hat der Beklagte am 23. Mai 1898 200 M. bezahlt. Indem die Klägerin den Restbetrag verlangt, hat sie beantragt: Den Beklagten zu verurtheilen, an Klägerin 158 M. nebst 6 pCt. Zinsen seit dem Tage der Klage zustellung — 5. September 1899 — zu zahlen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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