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XXII Jahrgang. Nr. 7 u. 8 Freitag, den 13. Februar 1920. Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. Anzeigen 40 Pfennig für die fünf gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 50 Pfennig, im Reklameteil M. 1.50 für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Teuerungszuschlag 50°/0 Bezugspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland M. 7.—, für das Ausland M. 12.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 24.— pro Kalenderjahr. Ausgabe z. Zt. 14tägg (Freitags). Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Was muß der Handelsgärtner vom Reichsnotopfer wissen? — Die Aufgaben der neuen Betriebsräte und die Handelsgärtnerei —Auszug aus den Arbeitsvereinbarungen.' — Praxis und Wissenschaft: Die sdilimmen Folgen des Kohlenmangels für den Botanisdien Garten in Dahlem bei Berlin.—Krankheitsvererbung bei Pflanzen. — Geringere Frost empfindlichkeit des Rotkohls gegenüber dem Weißkohl — Karbidrückstände. — Ein neuer Schädling der Syringen. — Die Schwebefliegen oder Syrphiden. — Eine dankenswerte An regung des Gartenbauvereins Frankfurt a. d. Oder. — Rechtsfiege. — Fachunterrichtswesen.— Vereine und Versammlungen. — Handelsnachrichten. — Geschäftsnachrichten. — Personalien. Was muß der Handelsgärtner vom Reichsnotopfer wissen? Das Gesetz vom 31. Dezember 1919 charakterisiert diese auch für den gärtnerischen Betrieb besonders fühl bare Abgabe vom Vermögen in § 1 durch folgende Worte: „Der äußersten Not des Reiches opfert der Besitz durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bemes sende große Abgabe vom Vermögen (Reichsnotopfer).“ — In der Tat konnte nur die „äußerste Not“ eine solche Ab gabe rechtfertigen, wenn sie in der vorliegenden Fassung überhaupt zu rechtfertigen ist. Jede physische oder juristische Person (Handels gesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit be schränkter Haftung usw.) haben von ihrem steuerbaren Vermögen, das in Grundvermögen, Betriebsvermögen und 1 Kapitalvermögen zerfällt, die festgesetzte Abgabe zu ent richten. Bei der Feststellung des Vermögens ist folgendes zu berücksichtigen: Beim Grundvermögen wird der Ertragswert, d. h. das Fünfundzwanzigfache des Reinertrages der gärt nerischen Wirtschaft, abzüglich von 20 vH für Instand haltung usw., zugrunde gelegt. Das gilt auch von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, während sonst der gemeine Wert maßgebend ist. Beim Betriebsvermögen ist alles einzurechnen, was dem gärtnerischen Betriebe dient. Hierher gehören Blumen und Pflanzen in den Gewächshäusern wie im freien Lande, Baumschulen, Stecklinge und Sämlinge, Ge müse, Sämereien usw., ferner Rohmaterialien an Kohle, Sand, Düngemitteln usw., Gerätschaften und Werkzeuge, Bindereiartikel auf Vorrat, wie Bast, Korbgeflecht, Papier waren usw., Töpfe, Kübel und anderes mehr. Anlagen, wie z. B. Heizungsanlagen, Deckvorrichtungen usw. ge hören dagegen nicht hierher, weil sie Zubehör des Grund stückes und daher schon beim Grundvermögen zu berück sichtigen sind. Nur wenn der Handelsgärtner nicht zu gleich Besitzer des Grundstückes ist und diese Einrich tungen nur für die Pachtzeit getroffen hat, sie also nicht wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Grundstückes geworden sind, gehören sie zum Betriebsvermögen. Zum Kapitalvermögen gehören alle Forderun gen, gleichviel ob Zinsen dafür gezahlt werden oder nicht, insbesondere geschäftliche Außenstände, Aktien, Gutha ben bei Genossenschaften und sonstigen Vereinigungen, Geschäftsanteile und Einlagen bei solchen, bares Geld, Banknoten, Wertpapiere und noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen. Nicht in Frage kommen dagegen Anwartschaften von Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, sowie Ansprüche aus der gesetzli chen Versicherung der Arbeiter und Angestellten und aus einer Kranken- und Unfallversicherung überhaupt. — Nicht zum steuerbaren Vermögen gehört der Hausrat. Es sind aber alle etwa seit dem 31. Juli 1914, also im Kriege, erworbenen Kostbarkeiten aus edlen Me tallen, Edelsteine, Perlen, Kunst-, Schmuck- und Luxus gegenstände mit über 1000 M. Einzelwert (Stück) und 20 000 M. Gesamtwert (zusammengehörige Stücke), eben so Schenkungen seit dem 1, Januar 1917 wieder hinzuzu rechnen, letztere aber nur, soweit nicht die üblichen Ge legenheitsgeschenke und Zuwendungen von weniger als 1000 M„ ohne Absicht einer Steuerhinterziehung, vorlie gen. Ueberhaupt sollen Zuwendungen frei sein, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Absicht einer Steuerhin terziehung ausgeschlossen ist. — Von dem Vermögen, das sich nun ergibt, sind abzuziehen: a) Dingliche u n d p e r s ö n 1 i c h e Schulden, wie Hypotheken, geschäftliche Schulden des Handelsgärt ners an seine Lieferanten, Großzüchter usw., Pachtpreis, Handdarlehen usw. b) Die am Stichtag, dem 31. Dezember 1919, noch nicht gezahlten Kriegsabgaben für 1918 und 1919. c) Die noch nicht gezahlten Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern. d) Die für laufende Ausgaben auf 3 Monate notwen digen Beträge an Geld, Bank- und sonstigen Guthaben, die die aus den laufenden Jahreseinkünften stammen, soweit es sich nicht um Ausgaben für den Gärtnereibetrieb handelt. e) Bei Personen, die nicht mehr als 150 000 M. steuer bares Vermögen besitzen und keinen Anspruch auf eine Pension oder Hinterbliebenfürsorge haben: im Alter von 45 bis 60 Jahren ein Viertel, von über 60 Jahren ein Drit tel des steuerbaren Vermögens bis 50 000 M., darüber bis zu weiteren 50000 M. ein Fünftel bzw, ein Viertel. Haushaltungsschulden sind nicht abzugs fähig. f) 5000 M. des Vermögens, da nur der diesen Betrag übersteigende Teil abgabepflichtig ist. Bei Ehegatten kommen 10 000 M. in Frage, da das Vermögen der Ehe gatten zusammengerechnet wird. Der Stichtag für die Ermittlung des Vermögens ist der 31. Dezember 1919. Der Steuertarif beginnt mit 10 vH für alle ab gabepflichtigen Vermögensbeträge und endet bei den ganz großen Vermögensmassen über 2 Millionen M, mit 65 vH. Es sind z. B. zu zahlen bei: 6 000 M. Vermögen 100 M. 10 000 „ „ 500 11 20 000 „ „ 1 500 11 30 000 „ „ 2 500 11 50 000 , „ 4 500 11 80 000 „ „ 8 000 11 100 000 „ „ 10 400 11 300 000 „ „ 45 000 „ usw. Ermäßigungen der Steuerbeträge treten ein, wenn zwei oder mehr Kinder vorhanden sind. In diesem