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Nr. 8. Leipzig, 15. April 1889. IV. Jahrgang. Organ des Verbands der Handelsgärtner Deutschlands, sowie des Verbands der Gartenbau-Vereine im Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung hervorragender Fachmänner. Redaktion und Verlag: Otto Mohrmann, Lindenau bei Leipzig, derzeitiger Geschäftsführer des Verbands, an welchen alles für den redaktionellen und Anzeigenteil Bestimmte sowie die Mitgliedsanmeldungn zum Verband zu senden sind. Der redaktionelle Teil erscheint am 1. u. 15. jeden Monats; der separat zur Versendung gelangende Anzeigenteil jeden Sonnabend. Abonnementspreis für den redaktionellen Teil; Preise für den Anzeigenteil: Für Nichtverbandsmitglieder pro Jahrgang. . . . . . . 7 M. 50 Pf. Die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum für Verbanasmitglieder . . . 20 Pf. Für Verbandsmitglieder ,, ,, gratis. „ ,, „ ,, ,, ,, „Nichtverbandsmitglieder .30 » Wekanntmachung. ' Auf die /im Februar 1888 an den Bundesrat gerichtete Petition/betreff des Schutzzolls ist der Kommission nachfolgendes Antwort-Schreiben zugegangen, welches wir hiermit zur Kenntnisnahme bringen. Berlin, den 11. April 1889. Ew. Wohlgeboren benachrichtige ich hierdurch ergeben st, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14 v. M. beschlossen hat, der von Ihnen im Verein mit anderen Vertretern deutscher Kunst- und Handelsgärtner an den Bundesrat gerichteten Eingabe vom Februar v. J. betreffend die Einführung eines Eingangszolls für Schnitt blumen, Bindegrün, Pflanzen, Gemüse pp. keine Folge zu geben. Ich übe rlasse Ihnen, den Herren Mitunterzeichnern der Eingabe hiervon Mitteilung zu machen. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Maltzahn. Zur Wildschadenangelegenheit. Die Verhandlung der Wildschadenangelegenheit im preussischen Abgeordnetenhause gab der vom Verband bestimmten Kommission Veranlassung, den in dem Betriebe der Gärtnerei jährlich so nachteilig auftretenden Wildfrass zur Kenntnis des Abgeordnetenhauses mit der Bitte, um Beschliessung diesbezüglicher Schutzmassregeln zu bringen. Besagte Kommission verfasste unter näherer Begründung über die Notwendigkeit eines Schutzes des deutschen Obst- und Gartenbaues eine Petition an das preussische Abgeord netenhaus, in welcher gebeten wurde, bei Beschlussfassung über die Wildschadenangelegenheit auf dem Wege der Landesgesetzgebung hoch geneigtes! dahin wirken zu wollen, dass die Handelsgärtner und Baumschulenbesitzer Preussens vor Schäden, welche durch jagdbares Wild, insbesondere durch Hasen- und Kaninchenfrass an Gartenprodukten ent stehen, nachhaltigst geschützt werden möchten. Des weiteren wurde in betr. Petition in Vorschlag gebracht, a) dass den in Schussweite von Städten und Ortschaften wohnenden. Handelsgärtnern, resp. Baumschulen besitzern erlaubt werde, die Tötung des Wildes auf ihrem Areal selbst zu betreiben und b) dass nach eingeholter polizeilicher Erlaubnis gestattet sei, Hasen und Kaninchen in eingefriedigten Grund stücken auch während der Schonzeit zu töten, zumal der Wert des Schadens an Gartenprodukten oft das tausendfache des Hasenwertes übersteigt.