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Zur Wildschadenfrage. Die einzige Hilfe, welche dem Baumzüchter und Gärt ner in den alten preussischen Provinzen zur Seite steht, bietet der § 25 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850, welcher in seinem Schlusspassus also lautet: „Den Verpächtern bleibt es unbenommen in betreff’ des Wildschadens in den Jagdpachtcontracten vor sorgliche Bestimmungen zu treffen". In den wenigsten Gemeinden findet man, vielleicht aus Unkenntniss oder einem andern Grunde, hiervon Gebrauch gemacht. Besonders hegen vielfach die Verpächter die An sicht, dass bei Wildschadenvergütung der Pacht sehr herab gehen würde, gewiss bin Grund der sehr in’s Gewicht fällt, zumal da der Schaden an lan dwirthschaftlichen Winter früchten, den Hasen und Kaninchen anrichten, sehr gering ist. Wenn jedoch Fälle eintreten, bei denen die Existenz mehrerer Bürger auf dem Spiele steht, wird jeder nicht zu egoistisch angelegte Gemeindevertreter gewiss nicht abge neigt sein einer Clausel zuzustimmen, die jene Bürger vor grossem Schaden bewahren wird und lediglich nur ein -An trieb für den Pächter einer Jagd ist, das Wild nicht zum Schaden seiner Nebenmenschen zu hegen, sondern eine ordentliche Jagdausübung zu handhaben. In erster Linie gebietet es also der Selbsterhaltungs trieb, dass jeder College nach Kräften dahin strebt, den zuständigen Gemeinderath für diese Ansicht zu gewinnen, und bei Neuwahlen dahin zu wirken, dass vorurtheilsfreie rechtlich denkende, Leute als Gemeindevertreter gewählt werden, die frei von egoistischen Jagdgedanken sind. Bei der „Vorsorglichen Bestimmung des Schlusspassus des § 25 des Jagdpolizeigesetzes" haben die Verpächter jedoch sehr das Augenmerk auf kleinere Nebensächlichkeiten zu richten, die bei einer etwaigen Schadenvergütung oft sehr in’s Gewicht fällen und es verbieten, dass dem Jagd anpächter Hinterpförtchen offen stehen, durch die er ent schlüpfen kann. In Folgendem will ich mir erlauben, an der Hand einiger Beispiele aus der Rheinprovinz hierzu Erläuterungen zu geben. So hat z. B. die Gemeinde Königshoven im Reg.-Bez. Köln einen Theil der Gemeindejagd an den benachbarten Grafen v. Mirbach auf Schloss Harff verpachtet und in dem Jagdpachtcontract lediglich nur bestimmt, dass der Jagd anpächter für jeden Wildschaden aufkommen muss. Graf Mirbach hat jedoch die Jagd, da ihm das Terrain zu gross war, an Herren aus Düsseldorf weiter verpachtet. Als nun etliche Bauern Wildschaden hatten und sich beschwerten, sagten jene Herren: „Kommt nach Düsseldorf, dort ist unser Domizil.“ Für jeden Wildschaden nun dorthin zu reisen, resp. am dortigen Gericht ihre Ansprüche geltend zu machen, ist für die Geschädigten sehr mit Umständen und Unkosten verknüpft. Aus diesem Grunde schlüpfen viele Wildschäden dort unbezahlt durch, zum Vortheil der Jagdpächter. Deshalb ist der betreffenden Ersatzclausel unter allen Umständen hinzuzufügen: „Domizil für jeden Ersatz der durch Wild entstehenden Schäden an Garten- und Ackerproducten ist der Ort der Jagd selbst“. Ein anderer Fall hat in dem Orte Cörrenzig im Reg.- Bez. Aachen stattgefunden. Ein dortiger Gärtner, Namens Klüttermann, hatte in seiner Baumschule im Winter 1887 bis 1888 einem Wildschaden von über 150 Mark. Der Jagdpachtcontract jener Gemeinden sagt auch, dass die Anpächter für jeden Wildschaden aufkommen müssen. Als pp. Klüttermann sich nun beschwerte, behaup tete zuerst der Anpächter der Jagd, ein Herr] Cremer aus Verviers, der Schaden sei nicht durch Hasen und Kaninchen verursacht, sondern durch Mäuse. Als Klüttermann nun durch Sachverständige nach- wies, dass der Schaden wirklich durch jagdbares Wild ent standen sei, lehnte jener Herr jeden Ersatz aus dem Grunde ab, weil die Baumschule mit einem Zaune umgeben sei und desshalb vom Jäger nicht betreten werden könne. Zum Glück war jene Hecke jedoch nur unvollständig und für den Jäger passirbar. Aus diesem Grunde liess jener Herr sich denn herbei, Schadenersatz zu leisten und Klütter mann einigte sich mit demselben auf 100 Mark Ersatz. Wäre die Hecke vollständig gewesen, so wäre der An pächter nicht verpflichtet gewesen Ersatz zu leisten und der arme Gärtner hätte das Nachsehen gehabt. Es wäre daher bei jenen Entschädigungsparagraphen im Jagdpachtconti’acte auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ersatzpflicht für Wildschaden auf solche Schäden ausgedehnt wird, die in eingefriedigten Grundstücken, ge schehen, denn es ist vollständig erwiesen, dass, wenn im freien Felde für das Wild nichts mehr zu holen ist, sich dasselbe auf die Gärten und Gehöfte zuzieht. Um jedoch auch den Jägern gerecht zu werden, müss ten alsdann die Besitzer eingefriedigter Grundstücke ent weder dem Anpächter erlauben das Terrain, auch wenn es eingefriedigt ist, zu bejagen oder doch wenigstens durch Treiber und Hunde abtreiben zu lassen. Obige zwei Punkte sind mir in letzter Zeit aus hie siger Gegend durch Interessenten mitgetheilt worden und gebe dieselben hiermit zur Kenntniss des Verbandes. Sollte mir fernerhin den Wildschaden Betreffendes bekannt wer den,, so werde nicht ermangeln, dies bekannt zu geben. Wickrath, Rheinprov. Fritz Esch. Alte Wünsche im neuen Jahre. Es sei uns gestattet auf einen, den allgemeinen Ver hältnissen gewidmeten Wunsch, dessen Erfüllung zur er folgreichen Wirksamkeit in unserem Handel und Wandel weit mehr mit beiträgt als vielfach vermuthet wird, beim Anfang des Jahres in Kürze einzugehen. Unleugbar steht fest, dass, so schön die Ausübung unseres Berufs an und für sich selbst ist, so viele Schwierig keiten aber auch die Bestrebung eines lohnenden Erwerbs seit letzteren Jahren in sich schliesst. Diese Thatsache kann wohl durch blose Worte, nicht aber durch feste Beweise verneint werden. In solchen Zeiten aber, wo alles ernste Streben, alles Hasten und Treiben von früh bis spät, alle Aufopferung an Zeit, Geld und Mühe nicht oder nur selten den berech tigter Weise zu fordernden Gewinn mit sich bringt, ist wohl eine der ersten Pflichtfragen: Wer ist schuld an diesen Verhältnissen? Treten wir ehrlich und ohne Vorurtheil an die Beant wortung dieser Frage heran, so lautet die Antwort: Wir selbst! Es kann nicht in unserem Willen liegen, auf alle hierbei so tausendfältig ineinandergreifenden Ursachen ein zeln einzugehen, nur einige derselben, weil hier am rechten Platze, möchten wir einer kurzen Betrachtung unterwerfen. „Handelsblatt“, welch gewaltiges Wort für eine nicht nur produzirende, sondern mit dem Handel eng ver bundene Berufsklasse! Ist je die Bedeutung dieses Wortes allseitig von un seren Kollegen voll und ganz gewürdigt -worden? Hat die Unterstützung dieses Unternehmens bisher ungetheilte Zu stimmung gefunden ? Hat je der ernste Gedanke bei einem Jeden Platz gegriffen — dieses Handelsblatt zu einem für den Einzelnen sowohl als den gesammten Handel nutz bringenden Organ zu gestalten? Die Antwort hierauf mag jeder Einzelne sich selbst ertheilen. Die Thatsache jedoch steht fest, dass die unliebsamen Zustände unseres Handels, die jeder Einzelne nur zu gut