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.6 8. Ijeipsiff, den 15. April 1887. II. Jahrgang, Organ des Verbands der Handelsgärtner Deutschlands, lierausgegeben unter Mitwirkung hervorragender Faclnänner. Redaction und Expedition: Otto Mohrmann, Lindenau bei Leipzig, derzeitiger Geschäftsführer des Verbands, an welchen alles für den redactioneilen und. Inseratentheil Bestimmte sowie die Mitgliedsanmeldungen zum Verband zu senden sind. Der redaktionelle Theil erscheint am 1. u. 15. jeden Monats; der separat, zur Versendung gelangende Inseratentheil jeden Sonnabend. Abonnementspreis für den redaktionellen Theil: Für Nichtverbandsmitglieder pro Jahrgang . . . Für Verbandsmitglieder „ „ gratis. 7 Mk. 50 Pfg. Preise für den Inseratentheil: Die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum für Verbandsmitglieder ... 20 Pf. „ ” „ „ „ „ „ „ Nichtverbandsmitglieder . 30 Innung oder Verband? Empfiehlt es sich, dass ein Verband von selbständigen, handeltreibenden Gärtnern zu einer Innung sich vereinigt, um auf Grund der Paragraphen der Gewerbeordnung das Lehrlings- und Gehülfenwesen neu zu ordnen ? Diese Frage, welche ja der Zeitströmung entspricht, wurde in einer Sitzung des „Vereins Breslauer Handelsgärtner“ aufgeworfen und da bei der entstandenen Debatte die Meinungen derartig aus einander g : “.m, dass ein Ueberblick des „Für und Wider“ sich nicht winnen liess, wurde eine Beleuchtung dieser Frage ein Kommission von acht Mitgliedern übertragen, zu welcher .er Referent auch zählte. Ich erlaube mir nun, nach Anführung der Fragestellung, den von mir eingenom menen Standpunkt dem „Verbände Deutscher Handelsgärtner“ in Nachfolgendem zu bezeichnen und sollte es mich freuen, wenn in unserem Handelsblatt auch diese zeitgemässe Frage einer möglichst vielseitigen Ventilation unterworfen würde, und dadurch Klarheit in die ziemlich verworrene Sachlage gebracht werden könnte. Die der Kommission vorgelegten Fragen lauteten: Was ist am Lehrlings- und Gehülfenwesen überhaupt zu regeln? Wie müssen die bestimmten Punkte im Lehrlings- und Gehülfenwesen, nach allgemeinen Grundsätzen und mit Be rücksichtigung der Paragraphen der Gewerbeordnung bear beitet und verbessert werden? a. Dauer der Lehrzeit? b. Lehrgeld .pro Jahr. Freilehre? c. Aufnahme-Bedingungen? 1. Körperliche Gesundheit. 2. Angemessene Schulbildung. d. Regelmässige theoretische Nachhilfe während der Lehr zeit, Fortbildungsschulen. e. Uebergang in den Gehülfenstand. Freisprechung nach, vorheriger Prüfung. Gehalt? Wie wäre das Alles oder theilweise zu erreichen? Innung oder freie Verbände? Was bietet dem Gärtnerstande die Innung überhaupt und welche Anforderungen stellt sie an die Mitglieder einer solchen ? Der Referent hat bei der Beantwortung sich nicht stricte an die Fragestellung gehalten, weil eine erschöpfende Beantwortung jeder einzelnen Frage sich nur auf Grund der neuen Gewerbeordnung und der Innungsgesetze ermöglichen lässt, und die ganze Angelegenheit so wenig spruchreif ist, wie wohl selten eine andere der vielen Zeitfragen. Der Referent sowie die Kommission im Allgemeinen waren nun der Meinung, dass am Lehrlingswesen entweder Alles zu regeln ist, das heisst Bildung einer Innung oder alles dem freien Ermessen jedes einzelnen Lehrherrn zu überlassen, und höchstens auf dem Wege der freien Vereinigung resp. des Verbandes der Handelsgärtner bestimmte Normen ein zuführen wären. Eine feste Regelung kann • nur allgemein durchgeführt werden, wenn die selbständigen Handelsgärtner, als produ- cirende Gewerbetreibende, Handels- oder Kaufleute sich voll ständig von den Kunstgärtnern und Gartenkünstlern trennen,