menwirken mit der Umgebung. Glasplatten sowie Nachbildungen von Findlingen werden deshalb nicht zugelassen. Poliertes Gestein wird nur bei guter For- mengebung und, wenn durch die Aufteilung des Steines größere spiegelnde Flächen vermieden sind, zugelassen. 4. Kunststeine (Kunstsandstein. Kunstgranit, Kunst musehelkalk) werden nur zugelassen, wenn sie eine 6. Zierrate (Porzellanengel, Vasen usw.), die nicht im innigsten Zusammenhänge mit der Form und Umriß linie des Grabdenkmals stehen, ferner Perlenkränze und Glaskasten, sowie künstliche Blumen an den Grab denkmälern werden nicht zugelassen. 7. Grabdenkmäler von gleicher Form werden in der Regel nur genehmigt, wenn sie mindestens 20 m 5. Ein neues Gräberfeld auf dem Vorwerker Friedhof in Lübeck wetterbeständige, starke Oberschicht mit natür lichem Gesteinzusatz ha ben, die vom Steinmetz kunstgerecht nachgear beitet ist. Zementsteine sind unzulässig. 5. Die Schrift soll sich unterordnen. Sie muß der Form des Grabdenk mals entsprechen und gut verteilt sein. Farbe und Bearbeitung der Schrift sind dem Mate rial anzupassen. Schrift platten auf Grabsteinen von anderem Gestein sind tunlichst zu ver meiden. BEL/ETZVNG/-FL. 6. Urnenbeisetzung in unterirdischen Gelassen mit Deckplatte zwischen .Stauden von einander entfernt sind. 8, Gräber mit Bordstei nen, Schlackensteinen, Steinsplittern, Muscheln u. a. einzu l assen, ist un zulässig. 9. Die Verwendung von Kies, Steinschlag und Schlacken als Schmuck der Grabhügel ist nicht statthaft. 10. Die auf den einzelnen Grabfeldern zulässige Flöhe der Grabdenkmä ler wird von der Fried hofsbehörde bestimmt.