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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 42.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19270000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19270000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 42.1927
1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 2, 7. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 3, 11. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 4, 14. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 5, 18. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 6. 21. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 7, 25. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 8, 28. Januar 1927 1
- Ausgabe Nr. 9, 1. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 10, 4. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 11, 8. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 12, 11. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 13, 15. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 14, 18. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 15, 22. Februar 1927 1
- Ausgabe Nr. 16, 25. Februar 1927 -
- Ausgabe Nr. 17, 1. März 1927 1
- Ausgabe Nr. 18, 4. März 1927 1
- Ausgabe Nr. 19, 8. März 1927 -
- Ausgabe Nr. 20, 11. März 1927 1
- Ausgabe Nr. 21, 15. März 1927 -
- Ausgabe Nr. 22, 18. März 1927 1
- Ausgabe Nr. 23, 22. März 1927 -
- Ausgabe Nr. 24, 25. März 1927 1
- Ausgabe Nr. 25, 29. März 1927 -
- Ausgabe Nr. 26, 1. April 1927 1
- Ausgabe Nr. 27, 5. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 28, 8. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 29, 12. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 30, 15. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 31, 19. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 32, 22. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 33, 26. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 34, 29. April 1927 -
- Ausgabe Nr. 35, 3. Mai 1927 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. Mai 1927 1
- Ausgabe Nr. 37, 10. Mai 1927 1
- Ausgabe Nr. 38. 13. Mai 1927 1
- Ausgabe Nr. 39, 17. Mai 1927 -
- Ausgabe Nr. 40, 20. Mai 1927 1
- Ausgabe Nr. 41, 24. Mai 1927 -
- Ausgabe Nr. 42, 27. Mai 1927 1
- Ausgabe Nr. 43, 31. Mai 1927 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 45, 7. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 46, 10. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 47, 14. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 48, 17. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 49, 21. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 50, 24. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 51, 28. Juni 1927 -
- Ausgabe Nr. 52, 1. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 53, 5. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 54, 8. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 55, 12. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 56, 15. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 57, 19. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 58, 22. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 59, 26. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 60, 29. Juli 1927 -
- Ausgabe Nr. 61, 2. August 1927 -
- Ausgabe Nr. 62, 5. August 1927 -
- Ausgabe Nr. 63, 9. August 1927 -
- Ausgabe Nr. 64, 12. August 1927 -
- Ausgabe Nr. 65, 16. August 1927 -
- Ausgabe Nr. 66, 19. August 1927 1
- Ausgabe Nr. 67, 23. August 1927 1
- Ausgabe Nr. 68, 26. August 1927 1
- Ausgabe Nr. 69, 30. August 1927 1
- Ausgabe Nr. 70, 2. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 71, 6. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 72, 9. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 73, 13. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 74, 16. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 75, 20. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 76, 23. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 77, 27. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 78, 30. September 1927 1
- Ausgabe Nr. 79, 4. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 80, 7. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 81, 11. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 82, 14. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 83, 18. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 84, 21. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 85, 25. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 86, 28. Oktober 1927 1
- Ausgabe Nr. 87, 1. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 88, 4. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 89, 8. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 90, 11. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 91, 15. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 92, 18. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 93, 22. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 94, 25. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 95, 29. November 1927 1
- Ausgabe Nr. 96, 2. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 97, 6. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 98, 9. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 99, 13. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 100, 16. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 101, 20. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 102, 23. Dezember 1927 1
- Ausgabe Nr. 103/4, 30. Dezember 1927 1
-
Band
Band 42.1927
1
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- Gartenbauwirtschaft
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^1444^ Fnrs7gsnp5g7ss: 07s T'gsspskssns mm-?skks 20 Pf., ctts 4g«spsktsns ks- «lsms-mm-^sils !m 7sxt 4V Pf. — k?sklamat!onsn nur bis 8 Isgs nsvd ^csotisinsn ruILssig. — SslsgsxsmplLrs nur aut Vsriangon gsg»n porto- «rsatr. — PUn psblsi- bui-ob unclsuiliobss dlanusßrlpt ksins Haftung. — Sol kinrisdung burob Loflobt oct. I. Konscursvsrkstu-. «Alt Usr dsrsadn. psbsN kort. Ssrugsptzsks Klsi-K 1.—mMslIlek. ^nrskgrMMsftMs: Serkin SV/48, ^r!sclr:ot>str. 16, neben ctsr LUrtnermarlctiialls. — vis 8olüsuclsrsnrs!gsn sinck von ctsr Verükksntlioliung susgosoblosssn. — vsr^uktraggsdsr gibt bui-ob bis Aufgelds bss Inserats «oin Usnvsrstünctnis ob: kreise unter ctsr Sodlsuctsr- prejsgrsnrsctsrVsrdünckswagrulasssn. — Erfüllungsort Ssrlin-lVltt«^ »^U56k8^:KkIM5V^8^^v vk VM5M^ 6E^6QU^8 kV dIW. 6MENI5(M 6^ 43 Nr. 85 42. Jahrgang der Berbandszeitung. Berlin, Dienstag, den 25. Oktober 1927 Erscheint Dienstags u. Freitags I ^ührg. 1927 ÄLö ÜLkls ^rtenban und Arbeitslosenversicherung. — Zum Handelsvertrag mit Jugoslawien. — Lebensfragen des deutschen Gartenbaues. — Blumenhandel und Publikum. — Aus dem Berufs- und Wirtschaftsleben. — Mitteilungen des Reichsverbandes. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Garlenba« und Arbeitslosenversicherung. II. Wie wir im ersten Aufsah dargestcllt hat ten, sind in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer in einer Reihe von Fällen arbeitslosenversichcrungsfrei. Wann eine Beschäftigung in der „Landwirtschaft" vorliegt, ist im Gesetz nicht näher erläutert, insbeson dere ist nicht ersichtlich, ob eine Beschäftigung im Gartenbau einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft gleichsteht. In den Ver handlungen des Vorläufigen Reichswirtschafts- ratcs, des Reichsratcs und des Reichstages haben wir uns dafür eingeseht, daß diese Frage im Wege der Gesetzgebung klargestellt wird. Der Neichtag hat die Entscheidung vorläufig vertagt, weil das Gesetz beschleunigt verabschiedet werden mußte und" zur Erledi gung von Einzclfcagcn keine Zeit verblieb. Er hat aber durch eine Entschließung die Ncichsregierung aufgefordert, nach Möglichkeit für das gesamte Arbeitsrecht di« Frage zu klären, inwieweit der Gartenbau der Land wirtschaft oder den gewerblichen Betrieben zu zurechnen ist. Während der Verhandlungen sind nun auf Anfrage hin von einem Negic- rungsvertreter bezüglich der Anwendung der Vcfreiungsvorschriften auf den Gartenbau fol gende Ausführungen gemacht worden: „Der Herr Vorredner hat gewünscht, daß hier vPt seiien der Regierung ein Wort über die Behandlung der Gärtnerei aus dem Boden des neuen Gesetzes gesagt wird. Ich darf dazu folgendes ausführcu: Es ist bisher im Arbeitsrccht nicht möglich ge wesen, den Begriff der Gärtneret einheitlich zu bestimmen. Auch die RVO. enthält keine Begriffsbestimmung für di« Gärtnerei. Sie begnügt sich mit besonderen Bestimmungen über die Zuteilung der Gärtnerei in der Krankenversicherung und in der Unfallver sicherung. Infolgedessen haben bei der Abgrenzung des Begriffs, insbesondere bei der Frage, inwieweit di« Gärtnerei der Landwirtschaft zuzuzählen ist, schon bisher die Arbeitsver mittlung und die Erwerbslojensürsorge ihre eigenen Wege gehen müssen. Der Herr NeichsorbeitsMinister hat in einer Entschei dung vom 6. Januar 1925 den Grundsatz ausgestellt, daß für die Erwerbslosenfürsorge der gemeinhin sogenannte feldmäßige Ge müsebau der Landwirtschaft zuzurcchnen ist; dagegen fällt der Anbau und die Verede lung von Blumen einschließlich der Zucht von Blumensamcn, der Betrieb von Baum schulen, sowie die Pflege von Gärten, di« dritten Personen geyören, für die Erwcrbs- losensürsorge nicht unter den Begriff der Landwirtschaft. Die letztere Regelung hat insbesondere die Bedeutung, daß die Blumen- gärtnereien, di« sich vielfach in der Nähe der Städte befinden, nicht als zur Landwirt schaft gehörig betrachtet werden. Maßgebend für diese Erwägung war, daß der Arbeits- Markt der dort beschäftigten Gärtner sich mehr nach dem Arbeitsmarkt der städtischen Arbeitnehmer richtet als nach dem der land wirtschaftlichen. Mit der getroffenen Regelung sind aller dings die Arbeitgeber des Gartenbaues nicht zufrieden. Sie wünschen in erster Linie, .daß der Gartenbau der Landwirtschaft völlig gleichgestellt wird; in zwcftcr Linie möchten sie, daß auch die Gärtnereien, die jetzt nicht zur Landwirtschaft gerechnet werden, als landwirtschaftliche Betriebe angesehen wer den, soweit sie auf Erwerb gerichtet sind. Es dürfte sich unzweifelhaft empfehlen, den Begriff der Gärtnerei einmal grundsätzlich zu klären und zwar möglichst einheitlich für alle Zweige des Arbeitsrechts. Es darf an genommen werden, daß bis dahin die Spruch organe der neuen Arbeitslosenversicherung den Begriff der Gärtner ebenso behandeln werden, wie es jetzt in der Erwerbslosen fürsorge geschehen ist." Niesen Ausführungen deS Regierungsver- treters können wir uns nicht anfchließen, weil sie weder in den tatsächlichen Verhältnissen noch im Sozialversichernngsrecht ein« Stütze sinken. Wir haben bereits einmal im Jahre 1925 eingehend zu der damals vom Neichs- arbcitSminiftec vertretenen Auffassung Stellung genommen (vgl. den Aussatz: „Ein Beitrag zur Frage der Rechtszugehörigkeit des Garten baues" im „Deutschen Ertvcrbsgartenbau" und in der „Deutschen Obst- und Gemüsebauzei tung" von 1925, Nr. 37). Hierzu bemerken wir ergänzend: Das Gesetz über Arbeitsver mittlung und Arbeitslosenversicherung ist ebenso wie das Gesetz über di« AngZtellt«nverftcherung ein Ergänzungsgesetz zur Reich-versichcrungS- prdnung. Da nun das Gesetz über Arbeitsver mittlung und Arbeitslosenversicherung über die Auslegung des Begriffes „Landwirtschaft" keine Anhaltspunkte bietet, muß auf di« RVO. zurückgegriffen werden. Wie ist nun die rechtliche Stel lung des Gartenbaues in der So zialversicherung? 8 161 RVO., der den Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb" um schreibt, nennt den Gartenbau nicht. Seine Zurechnung zur Landwirtschaft folgert aber aus 8 917: „Als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des 8 915 gilt auch di« Gärt nerei . . ." und zwar nicht nur ausnahmsweise für das Gebiet der Unfallversicherung, sondern allgemein für das Gebiet der RVO. Man be achte z. B. den gesetzlichen Hinweis in 8 915 aus K 161 RVO. Lediglich in bezug aus die Krankenversicherung nimmt der Gartenbau der Landwirtschaft gegenüber eine Sonderstellung ein (8 225 Abs. 2, 8 434 RVO.). In beiden Paragraphen ist allein schon durch Vie nega tive Fassung der Vorschriften di« hier ge troffene Regelung als Ausnahmeregelung ge kennzeichnet, die sozialversicherungsrechtliche Zu gehörigkeit des Gartenbaues zur Landwirtschaft wird infolgedessen dadurch nicht berührt. Diese Ansicht ist mehrfach in der Recht sprechung bestätigt worden, so hat z. B. das Versicherungsamt Neiße in einer Entscheidung vom 23. 7. 26, Tgb. Nr. 480, ausgeführt: „Aus den engen Beziehungen zwischen Arbeitslosenversicherung und RVO- muß dar auf geschlossen werden, daß die gewählte Wort fassung „Beschäftigung in der Landwirtschaft" nicht eng anfgefaßt werden darf, sondern daß eine Beschäftigung in der Landwirtschaft bei allen Betrieben angenommen werden muß, die in der RVO. als „landwirtschaftliche" be zeichnet werden." Das Reichsversiche rungsamt hat in einer Entscheidung vom 23. 6. 26 Nr. 2691 (Amtl. Nachr. S. 270) Stellung genommen; hier heißt es: „Der Be griff „Landwirtschaft" ist in seinen verschie denen Verbindungen in der RVO. als fest stehender Begriff mit ein und demselben In halt zu verstehen. Es kann daher ein Äe- trieb, der auf einem Gebiet der Sozialver sicherung als landwirtschaftlicher gilt, nicht auf einem anderen Gebiete der Sozialversicherung als gewerblicher angesehen werden und um gekehrt." Noch ausführlicher äußerte sich das O b e r v e r s i ch e r u n g s am t Hamburg in seiner Entscheidung vom. 2. März 1927 — Ltr. K. Nr. 29/1926 G. B. Nr. 377/1926 K. Hier heißt es u. a.: „So wertvoll die Auffassung des Reichsarbeits- mi Nisters*) sür die Beurteilung der Sach lage im allgemeinen sein mag, kann sie bindende Kraft sür die recht- sprechenden Instanzen nm deswillen nicht beanspruchen, weil sie selbst nicht Bedeutung und Tragweite einer instanzlichen Entscheidung hat. Vielmehr wird zu prüfen fein, wie auS allgemeinen Erwägungen heraus unter Be achtung der Bestimmungen des Gesetzes die Streitfrage zu entscheiden ist. Aus 8 235 der RVO., den Beschwerdeführer anzieht, ist vor- liegendensalls wenig sür die Klärung der Streitfrage zu gewinnen. Tenn in diesem Paragraph, der die Mitglieder der Land- krankenkasscn bestimmt, wird lediglich gesagt, daß die in der Gärtnerei, im Frwdhoss- betricb, in Park- und Gartenpflege Beschäftig ten nur dann Mitglieder von Landkcanken- kassen sind, soweit sic in T.ilen landwirtschaft licher Betriebe tätig sind. Dagegen bestimmt 8 917 RVO. sür die landwirtschaftliche Unfall versicherung, daß als landwirtschaftlicher Be trieb auch die Gärtnerei zu gelten hat, ebenso Park- und Gartenpflege und der Friedhofs betrieb, soweit dieser nicht der gewerblichen Unfallversicherung unterliegt. Das NVA. — vgl. RVO. Handausgabe von Prof. Stcicr- Somlo, S. 688, Anm. 1 — hat in Auslegung des 8 1 Abs. 7 L.U.V.G. die Landschasts- gärtnerei und sonstige gärtnerische Anlagen und Pflege von Gärten und fremden Grundstücken betreibenden gärtnerischen Betriebe sür land- wirtschaftliche Betriebe erklärt und zwar auch dann, wenn sie sür eigene Rechnung Boden überhaupt nicht bewirtschaften. Der bloße Handel mit Blumen, Topfpflanzen usw., Blumen- und Kranzbindercicn und ähnliches nwhr sollten dagegen nicht versicherungs pflichtig sein. */ Im Bescheide vom 6. Januar 1925, der sich mit den oben wicdergegebenen Ausführun gen des RegieruugsvertrclcrS im Reichstag inhaltlich deckt. Diese Auffassung läßt also erkennen, daß der Nachdruck auf der händlerischen Tätigkeit zu liegen hatte, soweit diese Betriebe als gewerbliche Betriebe ausgefaßt werden sollen. Im übrigen kann es nicht zweifel haft sein, daß landwirtschaft liche Betriebe solche sind, die zum Zwecke einer überwiegend plan mäßigen Anzucht von Bodenge wächsen sür eigene Rechnung wirt schaftliche Tätigkeiten aus üben, und hierzu gehören Acker-, Wiesen-, Obst-, Wein- und Gartenbau, Baumzucht, P a r l w i r t s chä f t usw. Die Größe der bewirtschafteten Bodenfläche, Be triebsart, Erzielung eines Ertrages sind im allgemeinen für Annahme eines landwirtschaft lichen Betriebes unerheblich (vgl. hierzu Steir- Somlo, S. 684 und 585 zu 8 915, Anm. 1)." Die Auffassung der Rechtsmittelinstanzen ist aber nicht einheitlich. Vielfach schließen sie sich ohne rechtliche und sachliche Prüfung dem vom Reichsarbeitsminister vertretenen Standpunkt an und lehnen die Versicherungs freiheit solcher gärtnerischen Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Versicherungssceiheit für landwirtschaftliche Arbeitnehmer erfüllen, ab. Da daraus für alle Beteiligten eine un erträgliche Rechtsunsicherheit erwächst, wollen wir hoffen, daß dis Neichsregierung recht bald di« oben erwähnte Entschließung des Reichs tages zur „gärtnerischen Rechtsfrage" durch führt. 8i. ZUM Hantzelsverlrag Mil Zugsslawien. Von unserem handelspolitischen —et-Mitarbeiter. Unlängst ist der Vertrag mit Jugoslawien unterzeichnet worden. In der Reih« der zahl reichen südeuropäischen Staaten, mit denen wir in Verhandlungen stehen, ist dieser Vertrag jedenfalls der erste, in dem über die reine Meistbegünstigung hinaus Tarifabreden ge troffen worden sind. Wir glauben, daß aus diesem Grunde dem Vertrage zu Jugoslawien besondere Bedeutung zukommt, nm so mehr, als Jugoslawien ein vornehmlich landwirtschaft lich genutztes Land ist. Finden wir hier auch Industrie, so tritt diese doch hinter die Landwirtschaft stark zurück. Uns interessiert hier, daß Jugoslawien das größte Pf lau menland der Welt ist, wie denn die bosnische Pflaume und das aus ihr vornehm lich in der Gegend um Kragujevac zuberettet« Pflaumenmus einen wertvollen Ausfuhr posten des Landes därstellt. Jugoslawien hat auch ein« gut entwickelte O b st kultur, und oer Anbau von Aepseln aus Jugoslawien stellt einen wertvollen Faktor der Bodenerzeugung des Landes dar. Für unsere Wirtschaftsbeziehungen zu Jugo slawien ist bezeichnend, daß wir sür etwa je 80 Millionen Marl in Einfuhr und Aus fuhr balancieren. Jugoslawien bietet das typisch« Bild eines Landes, das Jndustrieerzeug- nij'se aufnimmt und dafür den Uebcrschutz seiner landwirtschaftlichen Erzeugung zu uns abstößt. Die Zunahme der Intensivierung der Landwirtschaft in Jugoslawien, das Bestreben des Landes, eigene Industrien auszubauen, die Verkehrsverhältnissc in Ordnung zu bringen und zu erhalten, lassen jedenfalls sür die kommenden Jahre einen lebhaften Waren verkehr mit dem fleißigen Lande erwarten. Es ist nicht ohne Interesse, daß wir von Jugoslawien sür etwa 9,l Millionen Mark Obst, vornehmlich getrocknete Pflaumen und irische Aepfel, bezogen haben. Unsere Aus fuhr an landwirtschaftlichen Erzeugnissen dort hin ist, wie gesagt, gering. Aus den vor erwähnten Gründen war zu erwarten, daß Jugoslawien sür sein Hauptausfuhrprodukt, die getrocknete Pflaume, Zollermäßigungen er halten hat, ein Zugeständnis, das für unseren Lebcnsmittelhandel von Vorteil sein wird; stellt doch die bosnische Pflaume einen guten Weitcraussuhrartikcl von Hamburg auS dar. Etwa 13 000 Tonnen haben wir 1926 hierin be zogen. Was den Gartenbau im besonderen angcht, so befaßt sich auch der deutsch-jugosla wische Vertrag mit ihm. Im jugoslawischen Vertrage sind die Zollsätze sür Weintrauben, für Aepfel und Birnen, verpackt und unverpackt, gebunden worden, so daß ein Herabgchen nnter die italienisch-schweizerischen Vcrtragssätze ver mieden worden ist. Dies ist von um so größe rem Interesse, als es seitens der südeuropäi- schcn Staaten an einem Drängen zur weiteren Ermäßigung des deutschen Obstzolles nie ge fehlt hat, wie denn z. B. gerade Jugoslawien 1926 an der Einfuhr von Aepseln nach Deutsch land mit 7700 Tonnen beteiligt ist; hiermit Hat es jedenfalls jein Einfuhrinterefsc nach weisen können. Wir finden darin, daß weiter« Ermäßigungen nicht gegeben worden sind, viel leicht erstmalig den Grundsatz befolgt, daß die Gewährung der Meistbegünstigung und darüber hinaus die Einräumung bereits ge gebener Beitragssätze ein durchaus genü gendes Aequivalent sür den Ver tragsgegner darstellt. Es Ware zu wünschen, daß dieser Grundsatz auch bei den künftigen Verträgen, von denen für die nächste Zeit der Abschluß mit der Tschechoslowakei und Ungarn in Frage steht, gleichsalls befolgt wer den würde. Wenn hier auch niemals behauptet worden ist, daß der Zollschutz die einzige Ge währ dasür ist, daß sich unserer Gartenbau der Auslandskonkurrenz gegenüber entwickeln kann, so muß doch, angesichts der starken Vorbelastung unserer Wirtschaft und der vermehrten Un kosten, gerade des teilweise stark herunterge- wirtschafteten Gartenbaues zum Ausgleich des Vorsprungs der ausländischen Produktion am Zollschutz sestgebalten werden. Der deutsche Gartenbau ist einsichtig genug, um zu wissen, daß ein Zoll keine FaulheitsprLmie darstellt, und die Veranstaltungen der letzten Monate haben auch denen, die den Wünschen aus Zollschutz zweiselnd gegenüberstchen, deut lich gezeigt, welche Qualitätsleistungen der deutsch« Gartenbau hervorbringen kann. Dieses kraftvolle und bewußte Streben nach Vervoll kommnung der eigenen Leistung kann in Ver bindung auch mit Zollmaßnahmen jedenfalls zu einer wertvollen Erstarkung des Garten baus im Interesse der heimischen Gesamt produktion sühren und uns dem Ziel näherbringen, das in der Ersparnis heimischer Zahlungsmittel sür überslüssige ausländische Erzeugnisse zu sehen ist. rebenssrage» des deutschen Garlendaues. Von Dr. Tron in Heidelberg Hl. Gestaltungsaufgaben. Standardisierung. Vor einiger Zeit machte ich einem der tätig sten Gemüsehändler Heidelbergs Vorhalte wegen seiner Vorliebe sür holländische Erzeugnisse. Er antwortete, daß er erstens an den höheren Preisen der Ausland-Ware auch höher verdiene, und zweitens, daß die Auslandsware der zuverlässigeren Beschaffenheit wegen von ihm selber und von den Käufern bevorzugt werde. „Den holländischen Salairahmen", sagte er, „stelle ich, weil er tadellos sauber und ordent lich aussieht, alS Reklamestück ins Schau- senstcr. Ich kann mit geschlossenen Augen hin- eingrciscn, anbieten und abgeben und doch sicher sein, daß ich nur beste Ware reiche. Hiesige Ware drehen die Kunden drei-, viermal in der Hand herum, wühlen und wählen im Korbe umher, und ich kann nie sicher fein, haß ihnen nicht ein Stück in die Hand fällt, das aus den Komposthausen, aber nicht in den Laden gehört, mir aber die Kundschaft ver ekelt." Selbst wenn man an diesen Worten noch eine merkliche Schicht als vielleicht über trieben abschält, so bleibt doch noch reichlich zum Nachdenken übrig. Cs ist ein bitteres Urteil eines durchaus nicht böswilligen aber geschäftsklaren Mannes, über das wir nicht mit Aufbegehren und Entrüstung hinwcgkvm- men. Warenbild und Warenvvllwert machen den Markt. Sllso müssen unsere Gärtner, jalls sie es. nicht schon von selber angesangcn haben, nur Bcstwaren und diese in anjprechen- dcr Darstellung zum Markt schaffen, alles Geringere aber, sallS es solches bei ihnen gibt, entweder klar und offen als Zweitware ansetzen oder dasselbe im Hühner- oder Schweinestall oder aus dem Komposthauscn um setzen in andcre Werte. Das alles ist eigentlich längst und ost genug gesagt worden, aber obgleich der Zug zur Bestliefcrung bei vielen längst Grundsatz ist, haben wir doch noch sehr ungleichen Markt. Eben diese Ungleich- l/eit aber wirkt ersahruugsgemäß nicht etwa dahin, daß der Preis der geringeren Erzeug nisse durch denjenigen der besseren gehoben wird, die S ch l e u d e r m ö g l i ch kc i t der geringeren zieht vielmehr auch den Preis der besseren nieder; denn die Kin« kssis V«^gls»ung nur ds! Vsrnsnäun^ msinsr vcwüinict KM- tzSllS. blsus verbsss. ^uslüdrun^! 1kx(o». 2000 St.) 2.80 Ick kür?rüdbsstksll8tsr''j7 2iar.it jo 2 Splinten KNI. K^rsteNsr: X lispln Lsi«t«I, «.«ixrig k, Art: LrückerstrsLe LL.
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