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Früher Wochen- und Nachrichtsvlatt Tageblatt sb tzMns, WM HMkrs, M«s. ötWi», ßckMrt, Mmm MW, LMmÄm, MSlsk» ZI. Nicks, ZI. ZM Zt.M»ck, St«,! s, Aim, Memilsn. WsAMlm) NWm Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein ——Älteste Zeitung im Königlichen AmtsgerichtsbeM ^^7-— «L Jah-ga«g. Nr. 178. im Umtsgerichlsb«,!«» Mittwoch, den 4. August Ha«p1'Insertionsorgan im Amtsgerichtsbezirk 1915 Nr. 91. Brotmarkenbezugskarten. Die Abschnitte der bisherige« Brvtr?rarke«bez«gskartrn laufe« mit der Woche 8.-14. AvgvU ab- Da die Ausstellung «e»er Brotmarte«- dezugslarte« erst erfolrre« soll, nachdem der Ertrag der Neue« Er«te und damit die «e«e« Broiraiio«en eudgiliig festvehe« werden, sollen ab 15 A«s«st 1915 die Brotmarken noch auf Grund der Erträge im Kopfstück der alte« Brotmarle«dkz«gskarteu weiter ausgegeben werden. Die erfolgte Abhebung der Brotmarken ist — da lei«e Abschnitte mehr abz«trk«nen find — für jede Woche durch einen kleinen, dreieckige« Einschnitt am obere« Räude der BrotMM le«btzugstarten durch die BrotMarkeuausgabestelle« le«ntlich z« mache«. Hierdurch soll der doppelte« Abhebung der Brotmarken vorgebeugt werden. Der Ei«fÄ«itt ist mit einer Schere e1uz«fch«eide» und zwar begi«- «rud vo« der obere« liule« Ecke. Glauchau, den 27. Juli 1915. Der Bezirrsverba«d der Königliche« AMtshauptmaAuschast Glaucha«. Amtshauptmann Graf v. Holtzendorfs. Nr. 92. Weizenmehlbezug. Die großen vor der Beschlagnome von außerhalb in den Bezirk eingeführ ten Weizenmehlvorräte, welche im verstossene« Ervtejahr zur Verfügung stan den, ließen zu, daß die Bäcker auf ihre MehIbezugSfchtine statt Roggen« mehl das gleiche Quantum Weizenmehl beziehen dnrfte» Im Neue« Erutkjahr, wo der Bezirk auf das im Bezirke gewachsene Getreide angewiesen, ist d«e» MAöÄst «IM Mehr der FaS. Es gelte« daher die Rogge»-Wkh»bez«gSschei«e nur für Rogge«mshl. Die Bäcker werden mit Rückficht hierauf vvr 1« befchr-tMeM ÜMfSNge in der Lage sein, Weizenbrot auf Roggenbrotmarken abzugeben. Glauchau, den 2. August 1915. Der Bezirlsverba«d der Königlichen AmrsyKWptma«nfchaft Glmtchs». Amtshauptmann Graf von Holtzendorfs. Für Geflügelzüchter. Hierdurch wird bekannt gegeben, daß der vom BezirBverband gelirsSTtk Mais bei dk« 4 in der Bekanntmachung vom Sonnabend, den 30. Juli dieses JahreS genannten Händlern bereits ausverlauft ist. Der Zeitpunkt deS Eintreffens neuer Ware steht noch nicht fest. Der Bezietsverbsud der Kö«iglichr« AmrshuuptMSNufchast Glanchan. Amtshauptmann Graf von Holtzendorfs. Den hiesigen Einwohnern wird hierdurch bekannt gegeben, daß die vom Kgl. stellv. Generalkommando des XIX. Armeekorps erlassenen Bekanntmachungen Ober 1. Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Gutta percha Balata und Aspest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. 2. Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute), Machs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf.) 3. Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisie (halbwollene und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen) im hiesigen Gemeindeamt zum Anschlag gebracht und es wollen die Inhaber in Frage kommender Betriebe und Geschäfte um Unannehmlichkeiten zu umgehen von denselben Kenntnis nehmen. Hohn darf, den 3 August 1915 Ler Grmet«dtvorsta«d. MMWWW HM. WWWwe, »WM M Me- ' leim M WW, MMlN II. MWlMMll GkWMW MS Mer, »Wz ML NIMM Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder un vollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, nach 8 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über de« Kriegszu stand vom 5. November 1912 oder nach 8 5 der Bekanntmachung über Borrats- «rhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird- 8 i. Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am 31 Juli 1915, nachts 12 Uhr in Kraft. 8 2. Vo« der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse Gegenstände aus Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Kock- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speise» eiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Küh ler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden; 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Krchmoschinen und Herden ; Wasserlassen eingebaute Kessel aller Art. Klasse 6. Gegenstände aus Reinnickel: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie bespielsweise Koch- und Einlegekeffel, Marmeladen- und Speiseeis- keffel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. 8 3. Vo« der Verordnung betroffene Perfone« und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: 1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatper sonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt find, im Besitz oder in Ge wahrsam haben; 2. Haushaltungen; 3. Hauseigentümer; 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Penfionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.; 5. öffeniliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Srafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl. 8 4. Beschlagnahme. Die durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel, auch die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kup fer, Messing und Reinnickel hergestellt wodren sind, das von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Befchlagnahmeverordnungen erlassen haben, sreigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises Vorbehalten. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderun gen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstcckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zu lässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbe hörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe 8 9). Die Be fugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 8 ü Meldepflicht Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung des vorge- schriebeven Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch K 2 gekennzeichneten Gegenstände au die mit der Durchführung der Verordnung be auftragten Behörden innerhalb der von der letzteren festzusetzendeu Frist einzurei chen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekannt machung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle kl. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen. 8 6. Abliefernng der beschlagnahmte« Gegenstände Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahm ten Gegenstände, soweit erforderlich, ouszulauen und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ablieserungsstellen gegen eine Ancrkenntnisbescheinigung abzuliefern. Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst. Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen. Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlag nahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.