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Lagevlatt stk S,Wns, Wlit. «M«s, »ns. St. Wa, SEnt, R'NMI, MW. ME Msm UMM, A. 3«», URM StaiMs, Am. WeMsor MÄMtl «p Mjei» Wntsblatt Pir das Amtsgericht und den Stadtrat zu Lichtenstein Atteste ZZttrmg km AmLsgerichtsbeM — —-- —- - «d. Jahvgmrk. ' «r. S4. .LWWchKM. Freitag, den 25. April .L^»»A'S'S l^s. »iq«, »l-n «rlchN-N Uhlich, außer Sonn- UN» .4, > für de» s»lg«u>m> Ta,. - «»mwltädrttq« «kMP-rr« 8 Ml. durch die Poft bezogeMI. «2 PH. - Einzelne Skimmer 10 Pfg. - »eftelmigen nehmen «uß« »er »ejchSMstelle, Wllhelu uden^siraße S . anstaltrn Postboten, sowie di>«u«lläger entgegen. — Inserate werden die sSusgesdaliene «rinnzette muid, ,ar auswärtige Beftellermit S0 Pfg. berechnet. — »eNamczeile «» Pf,. — 8erAsstreq-»a,chl»» Rr. 7, S» muUiche» Teile koste die zweispaltige Zeile 7» Pfg-, für «Eoärtige sa Pfg. T-Iegr-mm.Adr-fte: Tageblatt. Lichteuftei«. Musgabe der Brotmarken erfolgt am Freitag und zwar werden ausge geben die Nummern: 1—200 9—10 Uhr, 201—400 10—11 Uhr, 401-600 11—12 Uhr, 601-800 2—3 Uhr, 801—1000 3—4 Uhr im Lebenswittelamt. Die Ausgabe der Brotmarken von Nummer 1001—Ende erfolgt in der Verkaufsstelle Bürgerschule. 1001—1200 9—10 Uhr, 1201—1400 10—11 Uhr, 1401—1600 11—12 Uhr, 1601—1800 2-3 Uhr, 1801 bis Ende 3—4 Uhr. Um unnötigen Andrang zu vermeiden, wird gebeten, die Nummernfolge streng ein zuhalten. Die Kreishauptmannschaft Chemnitz hat für den Regierungsbezirk Ehemnitz für East-, Speise- und Schankwirtschaften, Cafes, Theater, Licht spielhäuser sowie Vergnügungsstätten die Polizeistunde auf */,12 Ahr Abends festgesetzt. Stadlrat Lichtenstein, am 24. April 1919 Minderwertige Kartoffeln Freitag, den 25. April, 5 Pfund 30 Pfg. — Auf Brotmarkenbezugs- Larte — Nr. 1 bis 250 vormittags 8 bis 9 Uhr, Nr. 251 bis 500 vor mittags 9 bis 10 Uhr, Nr. 501 bis 700 vormittags 10 bis 11 Uhr, Nr. 701 bis Schluß vormittags 11 bis 12 Uhr. Mohlrübe«, 10 Pfund 90 Pfg., rote Rüben, 5 Pfund 90 Pfg. Freitag, den 28. April, nachmittags 3 bis 6 Uhr. Markenfreie Auslands - Marmelade L Pfund für 2 Mark 30 Pfg. bei sämtlichen Händlern. Brotmarteu-Ausgabe ia Callnberg Freitag, den 25. April, nur vormittags 8—11 Uhr. Der Ortsernührungsausschutz für Callnberg. Schule zu Callnberg. Aufnahme der Neulinge: Montag, den 28. dss. nachm. 2 Uhr im Doppelzimmer. Di- Kinder sind der Schule ohne Zuckertüte durch Erwachsene zuzuführen. Beginn des Unterrichts in der Fortbildnngsschule für Knaben: Montag, den 28. dss. nachm. 4 Uhr im 4. Lehrzimmer. Die von aus- mürts neu eintretenden Schüler haben ihr Entlassungszeugnis aus der Volks schule vorzulegen. — Schreibfeder und Tagebuch mitbringen? Beginn des Unterrichts in der Fortbildungsschule für Müdchen, zu deren Besuch alle in Callnberg wohnenden, Ostern d. I. aus der Volks schule entlassenen Mädchen verpflichtet sind, Dienstag, den 29. dss. nachm. 4 Uhr im 1. Lehrzimmer. Bon auswärts kommende Schülerinnen müssen ihr Entlassungszeugnis aus der Volksschule mitbringen, alle mit Lagebuch und Schreibfeder gerüstet sein. Callnberg, den 24. April 1919. W. R. Schmidt, Schuldirektor. n-.M.-obdx,, Polizeistunde. Die Polizeistunde ist nunmehr für den ganzen Regierungsbezirk Ehem- »ltz auf 11*/, Ahr abends festgesetzt worden. Glauchau, am 22. April 1919. Die Amtshauptmannschaft. Dezirksverband. Nr. Klei. Bewirtschaftung getragener Kleidungs- und Wäschestücke. Auf Grund der Bekanntmachung der ReichsbekleidungSstelle vom 26. März 1919 wird ab 1. Mai 1919 die ausschließliche Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs- und Wäschestücke außer Schuhwaren durch den Bezlrkverband aufgegeben. Glaucha«, am 22. April 1919. Amtshauptmann Freiherr v. Welch. Kartoffel-Höchstpreis. Der Kleinhandelshöchstpreis für den wochenweisen Verkauf von Kar- Zofscln gegen Bezirks-Kartoffel-Karten wird ab 25. April 1919 auf 15 Pfg. für das Pfund Mgesetzt. Glauchau, am 24. April 1919. Amtshauptmann Frhr. o. Welch. Bekanntmachung. Das Ortsgesetz über die Errichtung eines Einigungsamtes für Hohn dorf, Bez. Chemnitz, ist vom Ministerium des Innern unterm 31. März 1919 genehmigt worden. Das Ortsgesetz liegt vom 25. April 1919 ab 14 Tage lang im Ge meindeamt — Zimmer 2 — zur Einsichtnahme öffentlich aus. Hohndors (Bez. Chemnitz), den 23. April 1919, Der Gemeindevorstand. Schaufuß. Bekanntmachung. Der bestehenden Wohnungsnot möglichst entgegen zu kommen, haben wir für hiesige Gemeinde einen Wohnungsnachweis eingerichtet. Es wird daher allen Hausbesitzern zur strengen Pflicht gemacht, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen und zwar sobald die Kündigung eine« Wohnung erfolgt ist oder wenn aus besonderen Gründen eine Wohnung sofort geräumt worden ist. Gleichzeitig wird jedem Haus- und Wirtschaftsbesitzec angeraten, da w« sich die Räumlichkeiten des Hauses nur irgend dazu eignen, noch Klein wohnungen einzurichten, Absatz. Von größeren Wohnungen wird in vielen Fällen recht gut eine Kammer oder auch eine Stube abgetreten werden können, oder Teile die bisher nicht Wohnzwecken dienten, sich dazu ver wenden lassen. Hohndorf (Bez. Chtz.), am 24. April 1919. Der Gemeinderat. Erdbeer- und Ktrjchenemte 1919. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Er richtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (RGBl. S. 607/728) und über die Auskunfts pflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S- 604) wird folgendes ungeordnet: 8 l. Die Versendung von Erdbeeren und Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Stückgut (Expreßgut) oder als auf Fahrkarte aufgege- benes Gut oder als Traglast ist nur zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für - Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — ausgestellten Versandscheines. Die Gültigkeitsdauer des Versandscheines beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Ausfertigung als erster Tag gerechnet wird. Der letzte Tag der Gültigkeitsdauer wild auf dem Versandschein vermerkt. 8 2. Der Versandschein wird a) für Sendungen nach Orten ausserhalb Sachsens von der Landes stelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung —, b) für Sendungen nach Orten innerhalb Sachsens von dem Kommunal verband des Erzeugungsortes oder den vom Kommunalverband bestimmten Stellen ausgehändigt und ist bei den genannten Stellen schriftlich oder mündlich zu beantragen. 8 3. Bei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bxi Stückgut- (Expreßgut-) sendungen wird der Versandschein in Form eines Stempelausdruckes auf den Verladepapieren erteilt, der folgenden Wortlaut hat: , Erdbeeren ^^irschen^ Beförderung mit Eisenbahn innerhalb Sachsens . Schiff nach außerhalb Sachsens affe" bis zum " Für auf Fahrkarte aufgegebenes Gut sowie für Traglasten wird der Versandschein in schriftlicher Form erteilt. Ec trägt außer dem oben genann ten Wortlaut noch die Aufschrift: „Gültig nur für einmalige Beförderung" Dieser Vecsandschein ist bei der Annahme des Gepäckstückes von der Bahn oder dem Schiffahrtsunternehmen zu entwerten. Der Reisende hat den Dersandschein während dec Fahrt bei sich zu führen und ihn aus Verlangen dem Polizribeamten oder sonstigen Ueberwachungsstellen vorzuzeigen. — 8 Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vorgeschriebenen Stempel aufdruck (tz 3 Abs. 1) oder die ohne die schriftliche Genehmigung (§3 Abs. 2) erfolgen, werden von der Bohn (dem Schiffahrtsunternehmen) zurückgewiesen. Ebenso erfolgt die Zurllckweifung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei Gewichtsangaben, vorgelegt werden. Nach Ausgabe der Früchte zur Beförderung aus der Bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der Landesstelle für Ge müse und Obst — Geschästsabteilung — zu bestimmen berechtigt, daß die