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Früher Wochen- und Nachrichtsblatt Lageblatt A SE M »aM. «M ölWia. SkiMMU-liaa, WM 8ÄimÄ«s, M« Ä». klMMStaiMrkrUMMs^WWMMrMei» Amtsblatt für das Anttsgericht und den Stadtrat zu Lichtenstein Mteste Zeitung im NmtsgerichtsbeM — . > - —— —--- - 69. Jahrgang -- Rr. 81. , Dienstag den 8. April LÄLLLsLW. 19l9. Li ch taust ei«. Margarine: Abschnitt ) der Landessettkarte. 50 Gramm 25 Pfg. ' >l — 0 P 1 Die am 1. April dieses Jahres fällig gewesenen Brandkassenbeiträge «auf den 1. Termin 1919 sind bis spätestens 20. diese» Monat» zu bezahlen. Stadtrvt Lichtenstein, am 7. April 1919. Verdingung. Die zum Post-Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstücke zu Lichtenstein-Callnberg erforderlichen , Zimmer- und Stakerarbeiten sollen im Wege des öffentlichen Angebotes vergeben werden- , Frist für die Vertragserfüllung: 5 Monate nach Erteilung des Zu schlags. Zeichnungen, Massenberechnung, Bedingungen für die Bewerbung, Ber- tragsbedingungen und Preisverzeichnis liegen im Postbaubüro Lichtensteln- Callnberg, Gasthof „Goldener Helm", zur Einsicht aus und können, daselpst mit Ausnahme der Zeichnungen und Massenberechnung vom örtlichen Bau- teiter Moritz zum Preise von 1,50 Mk., die bestellgeldfrei einzusenden sind, bezogen werden. Die Angebote sind unterschrieben und verschlossen mit der Aufschrift: Augebot auf Zimmer- und Stakerabeiten zum Post-Um- und Erweiterungsbau in Lichtenstein-Callnderg «n den obengenannten frankiert einzusenden. Die Angebote werden in Gegenwart der etwa erschienenen Bieter den 25. April 1919 vormitags 10 Uhr im Postbaubüro Lichtenstein-Callnberg», Gasthof „Goldener Helm" geöffnet. Zuschlagssrist: 6 Wochen vom Tage der Eröffnung der Angebote ab Nerechnet. Falls keins der Angebote für annehmbar befunden wird, bleibt die Ablehnung sämtlicher Angebote Vorbehalten. Lichtenstein-Callnberg, den 5. April 1919. Der örtliche Bauletter. Verkauf von Heereskraftwagen im Frei staate Sachsen. Die Landesstelle Sachsen des Reichsverwertungsamtes wird durch ihre Abteilung für Kraftfahrwesen jetzt mit dem Verkaufe von Heereskraftwagen beginnen. Die Kaufgesuche sind an die Verkaufsabteilung der Sächsischen Abteilung für Kraftsahrwesen in Leipzig-Thonberg, Reitzenhainer-Str. 168, zu richten. , Zum Verkauf kommen zunächst: Neue Personenkraftwagen über 14 ?8., gebrauchte Personenkraftwagen «hne Einschränkung, nicht instandgesetzte, nicht betriebsfähige Lastkraftwagen aller Art, instandgesetzte und nicht instandgesetzte Kraftsahrräder. Berücksichtigt werden zunächst: Die Gesuche von Behörden, ferner von Betriebsgesellschaften, Gewerbe- Hinternehmern und Privaten einschließlich Schwerkriegsbeschädigter, welche die Notwendigkeit zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen behördlich nachweisen. Für später sind öffentliche Versteigerungen in Aussicht genommen. Bereits eingegangene Kausgesuche werden, sofern eine amtliche Dring lichkeitsbescheinigung vorliegt, nach Möglichkeit berücksichtigt. Alle den Ver kauf von Heereskraftwagen betreffende Anfragen sind unmittelbar an die obengenannte Berkaufs-Abteilung zu richten. Persönliche Rückfragen in Leipzig, Zwickau, Coswig und Dresden sind zwecklos. Dresden, den 5. April 1919. 90 111 VIS' Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachse«. Bezirks-Arbeitsnachweis. Nr 105 A.-N. Gemäß Anordnung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil machung vom 6. März wird folgendes bekannt gemacht: g Zur Behebung de» Arbettermaugel» in der Landmirlfchaft. § 1- Die Arbeitgeber in der Land- oder Forstwirtschaft sind verpflichtet, jede offene Stelle neben dem örtlichen Arbeitsnachweis sofort dem Bezirk»« Arbeitsnachweis Glauchau, Königstraße 3, Fernruf 33 anzumelden, sowie von jeder Besetznng der als offen gemeldeten Stellen dorthin binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen. ' . 8 2. - Arbeitgeber außerhalb der Land- oder Forstwirtschaft dürfen bis zur Aufhebung dieser Verordnung Arbeitskräfte nicht einstellen, die bei Ausbruch des Krieges oder während desselben in der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesen sind, es sei denn, daß sie für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten nicht mehr tauglich sind. 8 3. In der Land-oder Forstwirtschaft tätig gewesene Erwerbslose männlichen und weiblichen Geschlechts sowie sonstige in der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesene Arbeiter oder Arbeiterinnen, die der Gemeinde ihres letzten Wohnorts den Nachweis erbringen, daß sie eine Stelle in der Land- oder Forstwirtschaft zu übernehmen sich verpflichtet haben und zu diesem Zwecke ihren Wohnsitz verlegen müssen, erhalten nachfolgende Vergünstigungen: a) freie Fahrt in den Beschäftigungsort sowie eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten; d) auch die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Familienange hörigen, die zwecks Weiterführung des Haushalts in den Be- schäftigungsort mitreisen oder nachfolgen, erhalten freie Fahrt und angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, wenn der Gemeinde des letzten Wohnorts der Nachweis erbracht wird, daß die Unterkunft in dem Beschäftigungsorte gesichert ist. In diesem Falle ist von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande des letzten Wohnorts auch die freie Babnbeförderung des Umzugsguts zu bewirken; c) solange die Mitnahme der Familienangehörigen in den auswärtigen Beschäftigungsort nicht angängig ist, sind den zurückbleibenden Familienangehörigen während der Dauer des auswärtigen Arbeits- Verhältnisses in der Land- oder Forstwirtschaft Familienunterstützungen , zu gewähren, die das Einudeinhaldfache der Zuschläge betragen, die nach § 8 Abs. 3 und 8 9 der Verordnung über die Erwerbslosen fürsorge vom 13. 11. 18 (R.G.Bl. S. 1305) als Höchstsätze den Familienangehörigen der Erwerbslosen gewährt werden können. , Diese Zuschläge können nach Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes des letzten Wohnorts sowohl in Barunter stützungen wie auch in Sachleistungen (Gewährung von Lebensmitteln, Mietunterstützungen und dergleichen) bestehen; ei) die in landwirtschaftlichen Selbstversorgerbetrieben beschäftigten Arbeit nehmer erhalten außerdem Lohne das Recht auf Selbstversorgerration: e) Die Arbeitnehmer erlangen, wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bezirkes stündig beschäftigt sind, Gelegenheit zur Pachtung oder sonstigen Nutzung von Land für den Bedarf des Haushalts gemäß §21 der Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande vom 29. 1. 19 (R.G.Bl. S. 115). 8 5. Die nach § 4s bis s entstehenden Kosten hat die Gemeinde des letzten Wohnorts zu verauslagen und zwar, soweit es sich um Leistungen für Erwerbslose handelt, aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge. Die für die sonstigen Arbeiter verauslagten Kosten werden den Gemeinden des letzten Wohnorts vom Reiche und dem Bundesstaate des letzten Wohnorts je zur Hälfte ersetzt. 8 6. Arbeitgeber, die den 1 bis 2 zumiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Derselben Strafe unterliegen gewerbsmäßige Stellenvermittler, wenn sie Arbeitsuchende, welche bet Ausbruch des Krieges oder während des Krieges in der Land- oder Forstwirtschaft tätig waren, anderen Betrieben als solchen zuweisen, solange offene Stellen in der Land- oder Forstwirtschaft zu ange messenen Lohn- und Arbeitsbedingungen nachgewiesen werden können, es sei denn, daß die Arbeitsuchenden für land- oder forstwirtschaftliche Arbeite» nicht mehr tauglich sind. 8 7- Diese Verordnung tritt sofort in Kraft Die Außerkraftsetzung erfolgt mit Beendigung des Arbettermangels in der Landwirtschaft. Den Zeitpunkt bestimmt das Reichsministerium für wirtschaftliche Demovilmachung. Glauchau, am 5. April 1919. Amtshauptmann Freiherr v. Welck. Kurze wichtige Nachrichten. * Newycrker Meldungen zufolge, hat Präsident Wil- A»n erklärt, daß der Friedensvertrag durchaus im Sin- «e der von ihm ausgestellten 14 Punkte auSfaiwn Werde. — Abwarten! * Der für Dienstas geplante Zusammentritt deS Lauer ischen Landtages wird vom Zentralrat vehiu- H- rt« ' ' " ' * Der amerikanische Marineminister Daniels ist mit einer amerikanischen Marinekommission zum Besuch der italienißheu Kriegshäfen abgereist. * Die Rnhrkohle steht vor dem Untergang wenn die Streikgruppen den gefaßten Beschluß, am 10. April die Nathandsarbeiten auf den Zechen einzustelkeu, durchführen. Di: Gruben werden ersaufen. Was da mit an wirtschaftlichen Werten verloren ginge, erhellt die Tatsache, daß in Friedenszeiten im Nnhrkohb'n- rev^r Mielich rund 75 Millionen Kohlen gefördert wurden, das sind 200 OM Tonnen an jedem Arbeits tage. Aber die dortige Arbeiterschaft will ja nicht sehen, daß auch sie mit dem abgesagten Ast in den Abgruno Harst. Tic L ran^porle der Polnischen Soldaten durch Denl'chland werden gegen den 15. April beginn-ul und etwa zwei Monate dauern-, * Die Sächsische Volkskammer wird sich voraussicht- am 11. Avril vertagen, um in die Osterferien z>r gehen. Die Sitzungen werden wahrscheinlich, am 23.-