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Die Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben. Dem Kinderschutzgesetze, wie man das Reichsge- jetz vom 30. März 1903, betreffend die Kinderarbeit in gelverblichen Betrieben, allgemein nennt, wird von verschiedenen hiesigen Kinder beschäftigenden Ge werbetreibenden immer noch nicht die nötige Be achtung geschenkt. Seitens der Gewerbeaufsichtsbe amten ist eine große Anzahl von Werkstätten besucht worden, in denen Kinder beschäftigt werden. Hier bei sind häufig Zuwiderhandlungen gegen die Be stimmungen des erwähnten Gesches festzustellen ge wesen. Es steht auch zu erwarten, daß dies bei Nach revisionen wieder der F-all sein wird, weshalb wir nachstehend wiederholt alle hiesigen, Kinder beschäf tigenden Gewerbetreibenden auf die genaueste Beachtung der Bestimmungen des erwähnten Ge setzes Hinweisen. Bekanntlich ist durch das Kiuderschutzgesetz die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben wesentlich eingeschränkt, ja sogar für gewisse Betriebsarten gänzlich verboten worden. So dürfen z. B. ans Banken aller Art, in Ziegeleien, in Steinbrüchen, in Werkstätten der Steinmetzen, in denen zur Verferti gung von Polsterwaren, in denen der Maler und An streicher, in Färbereien, Lumpensorticrercien, Flei schereien, in den mit dem Speditionsgeschäfte ver bundenen Fnhrwerksbetrieben, bei den Arbeiten in Kellereien, in allen Werkstätten mit Motorbetrieb u. s. w. weder eigene noch fremde Kinder beschäftigt werden. Nur von dein Verbote der Beschäftigung in Werkstätten mit Motorbetrieb konnte der Bundes rat bis Ende 1905 für eigene Kinder gewisse Aus nahmen zulassen. Der Bundesrat hatte denn auch seiner Zeit für den Bezirk der Kreishauptmannschaft Chemnitz von dieser seiner Befugnis insofern Ge brauch gemacht, als er gestattete, daß eigene Kinder unter einigen Beschränkungen in Werkstätten der Weberei bei dem Spnlen, insbesondere anch bei dem mittels Spülmaschinen, die durch elementare Kraft betrieben werden, verwendet werden durften. Mit Ende des Jahres 1905 ist aber diese Vergünstigung fortgesallen: es ist daher nunmehr jede Beschäfti gung von Kindern in den genannten Werkstätten mit Motorbetrieb gänzlich verboten. Anders ist es bei der Beschäftigung von Kindern in den Werkstätten Ser Weberei und der Strumpfwirkerei ohne Motor betrieb. .Hier dürfen fremde wie eigene Kinder be schäftigt werden nnrer folgenden Beschränkungen: Tie fremden Kinder müssen 12 Jahre alt sein. Ihre Beschäftigung ist nicht gestattet in der Zeit vow 8 Uhv abends bis 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte. Sie darf nur 3 Stunden und während der Schulferien 4 Stunden täglich dauern. Um Mittag ist eine zweistündige Pause zu gewähren, während am Nachmittage die Beschäftigung erst eine Stunde nach Schluß des Unter richts beginnen darf. Wer fremde Kinder beschäf tigen will, hat das vorher der Srtspolizeibehörde schriftlich anzuzSkgen. Die Beschäftigung des Kindes ist nicht eher gestattet als bis dem Arbeitgeber die Arbeitskarte für das Kind ausgehändigt ist. Die Arbeitskarte wird auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes durch die Poli zeibehörde des Wohnortes des Kindes ausgestellt. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorznlegen und nach recht mäßiger Ilösnug des Arbeitsverhäitnisses dem gesetz lichen Vertreter wieder auszuhändigen. Die eigenen Kinder müssen V) Jahre alt sein. Sie dürfen ebenfalls nicht beschäftigt werden zwischen K Uhr abends und 8 Uhr inorgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte, anch ist um Mittag eine zweistündige Pause zu gewähren, und am Nach mittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach Schluß des Unterrichts beginnen. Tie für fremde Kinder vorgeschriebene drei- bez. vierstündige Ar beitszeit kommt hier in Wegfall; die Kinder dürfen also beliebig lange beschäftigt werden. Doch sind auch bei dieser Beschäftigung Aus nahmen zulässig, deren Festsetzung dem BundeSrate znsteht. Dieser kann nämlich wenn ein örtliches Be dürfnis vorliegt, und wenn es sich nm besonders leichte und dem Alter des Kindes angemessene Ar beiten handelt, die Beschäftigung eigener Kinder auch unter 10 Jahren gestatten. Für den Bezirk der Kreishauptmannschaft Chemnitz hat er bestimmt, daß vorläufig bis 31. Dezember 1908 in den Werkstätten der Weberei nnd Strnmpfwirkerei ohne Motorbe trieb eigene Kinder, die das neunte Lebensjahr voll endet haben, während der Zeit, zu der die Beschäfti gung von älteren eigene» Kindern gestattet ist, is. obent beschäftigt werden können, und zwar in d e r W e b e r e i m it Sp n l e u und in d e r S t r u m P f w i r k e r e i mit Strumpfw e n den, Strumpfnühen und Garnspulen. An Sonn- und Festtage» ist die Beschäftigung eigener und freunder Kinder im Betriebe von Werk stätten verboten, auch ist es »»zulässig, eigene Kinder unter*A2 Jahren in seiner Wohnung oder Werkstätte für dritte zu beschäftigen. Als Werkstätte gilt auch ei» Raum, der zum Wohnen, Schlafen oder Koche» dient, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird. Die verbotswidrige Beschäftigung von fremden Kindern wird mit Geld bis zu 2000 Mark, die von eigenen Kinder» mit Geld bis zu 150 Mark bestraft. Liegt gewohnheitsmäßiges Zuwiderhandeln vor, so tritt im ersteren Falle Bestrafung bis zu L Monaten Gefängnis, in, anderen Falle Haft bis zu 6 Wochen ein. Zuwiderhandlungen in Ansehung der Arbeits karten werden mit Geld bis zu 30 Mark bestraft. Eingesandt. Unter dieser Rubrik übernimmt die Redaktion nur die preßgesetzliche Verantwortung. Um das Hohneujahr. I» Ihrem geschätzten Blatte vom 17. Januar schreiben Sie unter „Ans Nah und Fern" über zu nehmende Unzufriedenheit wegen eines speziell sächs. Feiertags, nämlich des Hohneujahrs. Wir unsererseits, nachdem wir seit Jahr und Tag mit verschiedenen Bevölkerungsklassen, als Bauern, Handwerkern, Geschäftsleuten und Arbeitern usw., außer Großindustriellen und Rittergutsbesitzern, Fühlung genommen haben, können wir nur konsta tieren, daß es allgemeiner Wunsch ist, gerade das Hoh nenjahr, die Perle der Weihnachtszeit, nachdem es viele Jahrhunderte gefeiert worden ist, auch fernerhin bestehen zu lassen. Daß der Herr Verfasser dieses Berichtes so genau die Berlnstsunnne von Sachsen und Württemberg wegen des HohneujahrS anzugeben iveiß, liest sich zwar sehr überzeugend, aber wir glauben es nicht, den» aus obigem Rechencxcmpel schaut der nackte Materialismus, heraus, der über alles Schöne und Erhabene, über Poesie und Pietät wie ein Todes- hamh sich ausbreitet. Wir habe» vielmehr die. feste Ueberzeugnvg, daß - Sachsen sowohl alS auch Württemberg bei Jahres- f schluß bezüglich der Bilanz hinter anderen deutschen ' Staaten nicht zurückstehe». Nehmen unS die Herren das Hohncujahr, so reißen selbige sozusagen eine herrliche Säule aus der christlichen Kirche und unter graben immer mehr den festen Glaube» bei schwan- : keude» Seele». Ferner ist das Epiphauiasfest dec ! eigentliche Festtag der christlichen Mission; denn ge- i rade an diesem Tage ergeht der Weltruf an die ; Christusbekenner, einznstehen für das Werk der Mis- ; sion, gerade an diesem Tage ist es den Predigern an - die Hand gegeben, gestützt auf die großen erhabenen ! Tatsachen, mit Feuer und Flamme den eigentlichen Wert des christtlichen Glaubens darzulegen. Darum laßt den lieben Sachsen das Hohneujahr! Im Sinne vieler Handwerker und Arbeiter, an, von an, von von in nur neuester Ausführung WWWMM Garderobe-Blocks I Wehr»««»»» Buchhdlg Lremon n 2.23 S.K WlWD WMaWn an, bei Notiz- Telephon- Kellner- Skat- empfiehlt Mm «gmturr Nr. Flachowsky, Lichtenstein. L.II« Lorten Investor kTsoo^donßrösso sinä rn Kaden bei kU», Lnokdiväervi M M-«? Mid m großer Auswahl wieder »eu emgetroffe« und empfehle ich solchr zu billigste« Preise«. Hochachtend Eugen Berthold, Mkülleutt'csien liorä Ernst Krohn, Hauptstraße. ** 4 ""d andere lästigen Haare 61,1121^8 verschwinden beim Ge. brauch des zuverlässig wirksamen und unschädlichen Enthaarung».Puders L 1.50) aus der Drogerie zum Kreuz, IM" Curt Lketzmau« » At größte WM in Pckckm-Leuchtern, Armig, von LS.5O Mk an, MM »Mk empfiehlt billigst ff ff Pli»« kmMn M WmeM Stiefel, die zum Reiten schön, Stiefel, straff zu Fuß zu gehn Stiefel, mit und ohne Lack Für die Bluse oder Frack. 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