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Wochen- und NachnchMott zugleich Htstists-AMStt für Hohndorf, MWH, Arnsdorf, Msdors, Lt. EMcn, Htwrichsort, Morien«« n. Miitse« Amtsblatt für de« Stadtrat zn Lichtenstein. Ur. 27. Freitag, dm 1< Februar 1895. -Zieste Blatt erscheint täglich (außer Sonn« Mö Festtags) abends für den folgenden Tag. Biertellührlicher Bezugspreis 1 Mark 28 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. —- cWellungen nehmen autzer der Expedition in Lichtenstein, Markt 17S, alle Kaiser!. Postanstatten, Postboten, sowie sie Austräger entgegen. — Inserate werden die mergespaltE KorpuSzeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekanntmachung. Es wird hierdurch erneut ollen Hausbesitzern in Erinnerung gebracht, daß sie bei Vermeidung von 2 Mark Strafe die Trottoirs und Fußwege vor ihren Häusern von Schnee und Eis zu befreien, bei eintretender Glätte mit Sand oder Asche zu bestreuen und den von den Dächern herabfallenden Schnee ohne Verzug zu beseitigen haben. We«« das Eixstreuen «icht bis vormittags 8 Uhr bewirkt ist, tritt die obe« bemerkte Strafe ei«. Lichtenstein, am 30 Januar 1895. Der Stadtrat. —Lange.Bm. Bekanntmachung. Das Gesetz vom 1. November 1836 enthält, insoweit dasselbe die religiöse Erziehung der aus Ehen zwischen Personen evangelischen und katholischen Glau bensbekenntnisses hervorgegangenen Kinder betrifft, in den 88 6—8 folgende Bestimmungen: 8 6. Die aus gemischten Ehen hervorgegangenen Kinder sind in der Regel in der Konfession des Vaters zu erziehen. Es ist jedoch den Eltern gestattet, durch freie Übereinkunft, unter den im folgenden 8 vorgeschriebenen Erfordernissen hierüber unter sich etwas anderes festzusetzen. 8 7. Eine solche Uebereinkanft der Brautleute oder Ehegatten über die Kon fession der Kinder ist an eine Einwilligung der Eltern, Vormünder nicht gebunden, es sind jedoch hierbei teils die allgemeinen Bedingungen eines rechtsbeständigen Vertrags, teils auch folgende Formen zu beobachten: a. die Erklärung muß vor dem ordentlichen Richter des Bräutigams oder Ehemannes und insofern derselbe ein Ausländer ist und im Inlands ein bestimmtes Wohnsitzrecht noch nicht erlangt hat, vor dem kompe- tenten Richter der Braut, b. an Gerichtsstelle, 6. von beiden Teilen, welche deshalb persönlich erscheinen müssen, und ä. ohne Zulassung eines Geistlichen oder anderer Personen, abgegeben und über dieselbe ein legales Protokoll in gesetzlicher Form ausgenommen werden. Der Richter hat hierbei aller Einwirkung auf die Willenserklärung der Paziszenten sich zu enthalten, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß derselbe über die Willensfreiheit sich durch Befragen der Paziszenten Gewißheit verschaffen, auch dieselben auf die gesetzlichen Folgen solcher Verträge aufmerksam machen könne. 8 8. Dergleichen Vereinigungen können sowohl vor Eingehung der Ehe, als auch während derselben geschlossen, auch mit Beobachtung der 8 ? ent haltenen Vorschriften wieder aufgehoben oder verändert werden. Auf die religiöse Erziehung derjeviae« Kinder aber, welche das sechste Jahr bereits erfüllt habe«, ist der Abschluß, die Aufhebung oder Veränderung solcher Vereinigungen ohne Einfluß. Um der vielfach wahrgmommenen Unzuträglichkeit zu begegnen, daß die be treffenden Eltern auf die Notwendigkeit der Abschließung eines Vertrags wegen der Erziehung der Kinder erst bei deren Aufnahme in die Schule, wo es zu einem solchen Vertrage bereits zu spät ist, aufmerksam werden, weisen wir hier durch auf die vorstehenden Gesetzesbestimmungen und auf die hieraus sich er gebende Notwendigkeit eines rechtzeitige« Vertragsabschlusses über eine etwa beabsichtigte abweichende konfessionelle Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen, noch b-sonders hin. Lichtenstein und Glauchau, am 24. Januar 1895. Die Bezirkssehulinspection für LiehLenfteim. Der Stadtrat. Der Kö«jgliche Bezirksschul-Jsspektor. Lange, Bürgermeister. Schulrat Lötzsw. Bm. MfMMthekMtwch ul SsmdM M. LageSgefchichte. *— Lichtenstein. Gedenket der Vögel! Diese Bitte möge bei dem jetzigen rauhen Wetter allen Tierfreunden recht eindringlich empfohlen sein. Auch den Hunden, namentlich den Ziehhunden, und Pferden wolle man Fürsorge zuwenden, und zwar dadurch, daß man ersteren Decken unterlegt, letzteren das Zaumzeug vor dem Anlegen erwärmt, auch ihnen Decken auflegt. — Die Sonntagsruhe tritt bekanntlich am ersten April dieses Jahres für das Gesamtgebiet der In dustrie und des Handwerkes im ganzen deutschen Reiche ausnahmlos in Kraft, soweit nicht für einzelne Zweige von Industrie und Handwerk unter besonderen Bedingungen Ausnahmen zugelassen sind. Die Sonn tagsarbeit schlechthin, wie bisher, ist also vom ge nannten Termin ab verboten und mit Strafe bedroht. Es wird wohl an mancherlei Unbequemlichkeiten im Anfänge gerade ebenso wenig fehlen, wie beim In krafttreten der Sonntagsruhe für das Handelsge werbe, und ohne Kontrolle der gewerblichen Betriebe von Seiten der Polizeibeamten wird es auch nicht abgehen. — Der Herr Bürgermeister von Schmölln, so lautete eine Notiz, die kürzlich durch die Zeitungen lief, hat es für „groben Unfug" erklärt, daß in sei- nem etwa 9000 Einwohner zählenden Ort zwei Zeitungen erschienen. Die meisten Blätter knüp fen an diese angebliche Aeußerung des Bürgermeisters von Schmölln höhnische oder tadelnde Bemerkungen. Das konservative „Vaterland" aber meint, der Herr Bürgermeister habe ganz recht. Es sei ein Unfug vom Standpunkt des gesunden Menschenverstandes aus, wenn heutzutage fast jede, und auch die kleinste Stadt, und daneben eine Menge Dörfer nicht bloß ihr eigenes Blatt haben, waS sich ja allenfalls recht fertigen ließe, sondern gleich mehrere, die einander Konkurrenz machen und sich gegenseitig die Abon nenten abzujagen suchen. „WaS dabei herauskommt", sagt das „Vaterland", „kann man sich allenfalls denken". Schließlich hat keiner waS Rechtes, weder der Verlege» oder Drucker, nvch daS Publikum. Deu größten Schaden aber davon hat, und daS wird noch immer viel zu wenig beachtet, der Mit- 1el stand, insbesondere der kleinere und kleinste Geschäftsmann. Ec wird zum Halten der Zei tung und zum Inserieren förmlich gepreßt, und um es mit keinem zu verderben, muß er in beiden und vielleicht in drei und noch mehr Blättern, seine An zeigen veröffentlichen, während es ehedem genügte, wenn er in dem einen feine Anzeige aufgab." So werde dem Mittelstand das Geld geradezu aus der Tasche genommen. Er muß abonnieren, muß in serieren, hier bei diesem, dort bei jenem Blatt. Thut er es nicht, so nehmen es ihm hier dis Freunde des einen, dort die des anderen übel, und am Ende wird er wohl gar noch von ihnen boykottiert. — Die Handels- und Gewerbekammer zu Chem nitz hat, wie wir vernehmen, ähnlich wie zu den Ab änderungsvorschlägen zur Konkursordnung auch in Betreff des Gesetzentwurfes zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbes unter den Industriellen und kaufmännischen Vereinigungen, sowie den Gewsrk- vsreinen ihres Bezirkes Umfrage gehalten, um die Ansichten und Wünsche der industriellen und gewerb lichen Kreise zu dem fraglichen Gesetzentwürfe ge nügend kennen zu lernen. An 107 Adressen ist das Ersuchen um Meinungsäußerungen ergangen und 33 Antworten sind daraufhin eingelaufen. Von diesen hat nur eine einzige vollständig ablehnend gegenüber dem Gesetzentwürfe gelautet. Im Uebrigen hat man sich fast durchgehends mit demselben einverstanden erklärt, wohl auch der Meinung Ausdruck gegeben, daß man es bei der Kürze der verfügbaren Zeit dem Gutdünken der Kammer überlasse, wie sie sich zu der Sache verhalten wolle, dabei vertrauend, daß sie auch in diesem Falle, wie bisher, die Interessen des Handels- und Gewerbestandes in gerechter Weise vertreten werde. Der Gesetzentwurf ist nebst den aus dem Bezirke dazu einqegangenen Aeußerungen de» Kommission für Handels- und Gewerbegesetz gebung zur Beratung überwiesen worden, und diese hat sich in der gemeinschaftlich mit der Kommission für Zoll- und Steuerwesen abgehaltenen Sitzung vom 18. Januar eingehend mit der Materie beschäftigt. Dabei ist einstimmig die Notwendigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes aner kannt worden, wenn auch über den Inhalt selbst und über die Frage, ob das Gesetz in der Form des Ent wurfs die Erwartungen, welche an dasselbe geknüp t würden, auch erfüllen könne, Meinungsverschieden heiten zum Ausdruck kamen, die zu nachstehenden Abänderungsanträgen führten: In Anlehnung an eine von der Vereinigung sächsischer Spinnereibesitzer, bezw. dem von dieser Korporation ernannten Komitee angenommene Resolution des Wortlauts: „Es wird gebeten, daß bei Annahme des Gesetzes sofort eine buadesrätliche Bestimmung erlassen werde, wonach der Verkauf von wollenen und baumwollenen Strick- und Häkelgarnen im Jnlande nur nach dem Gewicht (Dezimalgewicht) stattzufinden hat, und daß das kleinste dem Publikum zugängige Gewicht durch 5 teilbar sein soll" wurde zu 8 3 des Gesetzentwurfes einstimmig folgender Antrag angenommen : „Zustän digen Orts darum nachzusuchen, daß die Händler und Fabrikanten aus derGarnbranche vorErlaß desGesetzes in Bezug auf ihre Wünsche zu 8 3 gehört werden sollen." — Weiter wurde zu 8 ? des Gesetzentwurfs die Resolution gefaßt: „Es soll darauf hingewirkt werden, daß im Gesetze die Grenzen zwischen erlaubt und unerlaubt näher und schärfer präcistert werden," und außerdem der Antrag zum Beschluß erhoben: „Es ist im Gesetze ein Passus einzuschalten, wonach der Richter gehalten sein soll, auf Antrag eines der Beteiligten vor Fällung des Richterspruches das Urteil einer sachverständigen Korporation, wie z. B. einer Handelskammer zu Horen." — Zu 8 3 des Gesetz entwurfes hatte die Commission dem Wunsche Aus druck zu geben, „es möchte im Gesetz ausdrücklich noch hervorgehoben werden, daß in den Fällen, in welchen die Anstiftung thatsächlich zum Verrate führt, den Anstifter die gleiche Strafe trifft, wie Ken Thäter" wenngleich dies nach allgemeinem Rechtsgrundsatz (8 48 des Strafgesetzbuchs) an und für sich bereits der Fall sein würde, wie auch besonders in der Be gründung zum Gesetzentwurf hervorgehoben wird. — Zu 8 9 des Gesetzentwurfs schließlich wurde die Einschaltung eines Passus beantragt, der folgenden Wortlaut hätte: „Ebenso kann, wenn eine Verurtei lung nach 8 4 erfolgt ist, dem Verletzten die Befug nis zugesprochen werden, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurteilten bekannt zu machen." Die vorstehenden Abänderungsanträge, welche dem Königlichen Ministerium des Innern zu Dresden mit der Bitte um Vertretung unterbreitet worden sind, find übrigens mit alleiniger Ausnahme des zu 8 8 geäußerten Wunsches auch in einer