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Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich AtsWir-AnMer für Kohodorf, KMH, Kerasdorf, Kasdorf, Ä. Ezidicn, Keimchsort, Moritas«». Mülsen« Amtsblatt für den Stadtrat z« Lichtenftei«. Rr- 10. Sonnabend, dm 12. Januar 1895. MtstS Blatt erscheint täglich Pantzer Sonn-- Mb festtags) abends für den iolgendeu Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. -- eIcheUnngen nehmen außer der Expedition m Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalte«, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltMS Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. GekMKtNKHyNg. Diejenigen hiesigen Bewohner, welche Hunde besitzen, werden auf Grund von ß 2 des Gesetzes vom 18. August 1868, dis allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der auf die Hinter ziehung der Hundesteuer angediohten Strafe, längstens bis zum 18» Jasmar L8V3 schriftlich hier anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen und gleichzeitig die Steuer für das Jahr 1895 gegen Rückgabe des alten uns Emvfang eines neuen, dies mal weißen länglich viereckigen Steuerzeichens zu entrichten. 8 ich Lenst ein, am 13. Dezember 1894. Der Rat zu Lichtenstein. Lange. Schndr. BelZMKtWSchUW. Es werden hiermit diejenigen Mannschaften der dienstpflichtige« Feuer wehr, welche im Laufe dell Jahres 1894 das 4V. Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie diejenigen Wer Ä« Jahre alten Einwohner, welche noch im Besitze einer Binde sind, aufgefordert, ihre Armbinde nebst Feuerlösch- -Ordnung bis Ende dieses Monats anher abzugeben. Lichtenstein, am 2. Januar 1895. Dee StadiNat- , Lange. Wolf. BelMRÜMchMK, die Aumeldumg Der Militärpflichtigen zur Stammrolle betreffend. In Gemäßheit der Bestimmung in 8 57 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle diejenigen männlichen Personen, welche 1. in der hiefigen Stadt im Jahre oder früher geboren find, sofern über ihre Dienstpflicht noch nicht estgültig entschieden ist und 2. hier ihre« dauerubeu Aufenthalt oder Wohnsitz habe«, hierdurch aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres in der hiesigen Polizeiexpeditio« zur Rekrutierungsstammrolle persönlich anzumelden und zwar diejenigen, welche ihre Anmeldung erstmalig bewirken und Nicht in Lichtenstein selbst geboren sind, unter Vorlegung ihres Geburts- zengmissss, die Uebrigen unter Abgabe des empfangenen Losungs- oder Gestsllumgsfcheiues. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen in Bezug aus den Aufenthalts- oder Wohnort, den Stand, das Gewerbe usw. dabei anzuzeigen: Als dauernder Aufenthalt im Sinne der angezogenen Wehrordnung ist an zusehen : a., für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Hand lungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an wel chem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen. b., für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr anstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Ge nannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Diejenigen Militärpflichtigen, welche innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz haben, melden sich in ihrem Ge burtsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslände liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familievhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, in welchem sie ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz haben, zeitweilig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen usw.) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des im Anfänge dieser Bekannt machung erwähnten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichkjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- oder Musterungsbezirke verlegen, haben dies behufs Be richtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge bei der Behörde oder Person? welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens in nerhalb dreier Tage zu melden. Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter lassen, gemäß 8 25 Ziffer 11 der Wehrordnung mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen sind. Lichtenstein, am 8. Januar 1895. Der StadLraL. Lange. Bm. BelMKtWachMg. Vom vorjährigen Reichsgesetzblatt sind die Nummern 42 bis mit 46 und vom Gesetz- und Verordnungsblatt ist das 12. Stück erschienen und für die nächsten 14 Tage zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Ratsexpedition ausgelegt worden. Diesetben enthalten: lM- Reichsgesetzblatt. Nr. 2201. Verordnung- betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befug nisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 5. Nov. 1894. Nr. 2202. Bekanntmachung- betreffend Ergänzung de? dem internationalen Uebsreinkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr beigesügten Liste. Vom 26. November 1894. Nr. 2203. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät. Vom 5. Mai 1894. Nr. 2204. Beka«utmachu«g, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr beigesügten Liste. Vom 22. Dezember 1894. Nr. 2205. Beka«ntmachu«g, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienst leistungen von der Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Vom 31. Dezember 1894. rr. Gesetz- und Vero«dKUKgsblatt. Nr. 56. Verordnung, die Vertretung des Staatsfiskus in gewissen Fällen betreffend; vom 23. November 1894. Nr. 57. BekKNUtmachuKg, die Gemeindeverfassung der Stadt Markranstädt betreffend; vom 10. Dezember 1894. Lichtenstein, am 8. Januar 1895. Der Madtrat. Lange. Bm. Auf dem die Firma A. Crimma«u in Rüsdorf betreffenden Folium 138 des hiesigen Handelsregisters ist heute verlautbart worden, daß der bisherige Inhaber derselben, der Mühlenbesitzer Herr Aston Crimman» in Rüsdorf, ausgeschieden und der Mühlenbesitzer Herr Auto« Emil Grimman« daselbst nunmehr Inhaber der Firma ist, sowie, daß letztere künftig: E. Grimmaun firmiert. Lichtenstein, am 7. Januar 1895. König! Amtsgericht. Gehler. R. Im hiesigen Handelsregister ist heute auf dem neuangelegten Folium 248 die Firma Albert Koch ermann in Hohndorf und als deren Inhaber der Kaufmann Herr Emil Albert Köchermann in Hohndorf eingetragen worden. Lichtenstein, am 7. Januar 1895. König!. Amtsgericht. Gehler. R. Auf dem die Firma „Robert Vieweg" in Lichtenstein betreffenden Fo- lium 222 des hiesigen Handelsregisters ist heute der Kaufmann Herr Ernst Heinrich Theodor Kade!bach in Lichtenstein als Prokurist der Firma ein getragen worden. König!. Amtsgericht Lichtenstein, am 9. Januar 1895. Gehler. R. Tagesgeschichte. *— Lichtenstein, 11. Jan. Für nächste Ostern sind 144 Kinder zurSchulein 8 ichtenstein angemeldet worden, während nur 112 entlassen werden, sodaß zu genanntem Zeitpunkte die Gesamt zahl der Schulkinder nahezu 1100 beträgt. Vorgestern wurde einem im hiesigen Krankenhause liegenden Patienten ein Geldbetrag ent wendet und lenkte sich der Verdacht auf einen mit anwesenden Kranken, bei dem das Fehlende auch ge sunden wurde. *— Eine eigentümliche und hier seltene Deli katesse wurde gestern abend im alten Schießhause bei Gelegenheit des Kegelns durch einen Gast den Keglern dargeboten, es war dies ein Stück von einem Bären, gut gepökelt und geräuchert. Eine darauf vorgenommene Probe auf den Geschmack fand den gesamten Beifall der Anwesenden. — Mit Bezugnahme auf den 10prozentigen Zuschlag auf die sächsische Staaiseinkommensteuer im laufenden Jahre wird aus die Ueberschüsse, die namentlich unsere sächsischen Staatsbahnen habest verwiesen, die nach einem alten Grundsatz in dest ! ! außerordentlichen Etat eingestellt werden, um zu Eisevbahnbauten verwendet zu werden. Steuerzu schläge sind nie populär, mögen sie noch so notwendig sein; Steuerzuschläge aber in einem Staatshaushalt, der mit Ueberschüssen arbeitet, die wollen auch dem loyalsten Steuerzahler nicht in den Sinn, bemerkt mit Recht der „Freib. Bnz." Und mit nicht geringerem Recht stellt das Volk dem Steuerzuschlag die Summe von 53 Millionen Mark gegenüber, die in Dresden zu Bahnhossbauten verwendet werden. *— Nach Errichtung der Fernsprech-Einrichtung in Lichtenstein - Callnberg wird die Gebühr für ein