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Durch diese einstweilige Verfügung soll die üffeiilliche Verwaltung in Preußen eine vorläufige Regelung finden, bis über die Klage der ehe maligen preußischen Regierung auf Feststellung'der Verfas- sungswidrigkeil der Einsetzung eines Reichsköminissars in Preußen vom Siaalsgerichlshos entschieden ist. Den Vorsiß führt Rcichsgcrichtspräsidcnt Dr. Bumke, der zu diesen, Zweck seinen Urlaub unterbrochen hat. Als Bei- sißer sind die Neichsgerichtsräte Triebel, Schmiß (Bericht erstatter) und Dr. Schwalb sowie die Oberverwaltungs gerichtsräte Dr. von Müller (Berlin), Dr. Gumbel (Mün chen) und Dr. Striegler (Dresden) tätig. Die Klage wird von Ministerialdirektor i. W. Dr. Badt und Ministerial direktor Dr. Brecht sowie von Professor Dr. Giese- Frankfurt a. M vertreten. Für die Zentrumsfraktion des Peußischeu Landtages ist Professor Dr. Peters-Berlin und für die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Preußischen Landtag Professor Dr. Hermann Heller- Frankfurt a. M. erschienen. Das Reich wird durch den Mi nisterialdirektor im Ncichsministerium des Innern Gott- Heiner vertreten. Zu Beginn der Sißnng verlas der Vorsitzende den preußischen Antrag. Nach dieser Darstellung des Antrages, so erklärte der Vorsitzende, werde ausgcfiihrt, daß der Staatsgenchtshos für das Deutsche Reich gemäß Artikel 19 der Rcichsverfas- sung zur Entscheidung des Streites voll zuständig sei, daß ferner das preußische Slaatsministerium nach Artikel 49 und 59 der Verfassung zur Vertretung des Antrages berechtigt sei und daß das Staatsministcrium nach seinem Rücktritt die laufenden Geschäfte weiterführe. Dazu gehöre auch die Ver tretung Preußens in der anhängigen Streitsache. Zur Sache selbst werde ausgeführt, die Einseßung des Reichskommissars sei zu Unrecht aus dem Artikel 48 der Ncichsverfassung be gründet worden. Es treffe weder der Absaß l noch der Absatz U des Artikels 48 zn, well einmal von einer Nicht erfüllung der Preußen nach der Neichsverfassung obliegenden Pflichten nicht die Rede sein könne nnd weil sodann weder die öffentliche Ruhe nnd Sicherheit gestört oder gefährdet worden sei. noch auch die Maßnahmen des Reichspräsi denten zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit ertorderlich waren. Der Staatsgenchtshos habe also diese Fragen nachzuprüfen. Der Schriftsatz komme zu dem Schluß, daß die Vor aussetzung des Artikels 48 für die Einsetzung eines Reichs kommissars nicht vorlägen, und daher die Einsetzung des Neichskommissar der Verfassung widerspricht. Die von dem Reichskommissar vorgenommenen Regierungsmasz- nahmen hätten daher keinen Anspruch auf rechtliche Beach tung. Da es unter diesen Umständen unumgänglich sein würde, daß widersprechende Anordnungen ergehen, sei eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht mehr möglich. Die schweren Folgen könnten nur dadurch verhütet werden, daß der Slaatsgerichtshos eine einstweilige Verfügung im Sinne des Antrages treffe. Durch den Erlaß der Verfügung werde der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen, sondern lediglich vorläufig angeordnet, daß es einstweilen Kei dem bestehenden Zustand zu bewenden habe. Anschließend führte der Vorsitzende Dr. Bumke aus, er würde es daher begrüßen, wenn in den Verhandlungen schon gewisse Grundlagen der gegenseitigen Einstellung so ausgearbeitct werden könnten, daß die einzelnen Streitteile sich darüber klar sind, worauf es im nreiteren Verlauf haupt sächlich aukommen kann. Der Vorsitzende ging sodann auf die Telegramme der bayerischen und der badischen Staats regierung an de» Staatsgerichtshof ein. Er betonte, da diese Telegramme nicht bezweckten, der preußischen Klage ohne weiteres beizutreten, sondern sie enthielten den Wunsch, daß ver Staatsgerichtshof gewisse prinzipielle Fragen, die durch das Vorgehen der Neichsregierung akut geworden seien, entscheide. Darauf ergriffen die Parteivertreter zur Erörterung dieser Frage das Wort. Zunächst sprach für das Reich Mini sterialdirektor Gotthein e r. Nachdem er erklärt hatte, daß diese in der Verbandluna auf einstweilige Verfügung zum minoesten keine Bedenken gegen eine Aktivlegitimation gegen die Antragsteller geltend machen werde, und vorschlug, diese Frage überhaupt bis zur Verhandlung in der Hauptsache zu rückzustellen, entspann sich eine längere Erörterung über die Frage, ob der Staatsgerichtshof überhaupt in der Lage sei, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Hierzu erklärte Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, es sei bekannt, daß der Staatsgerichtshof dieses Recht bereits in zwei Fällen für sich in 'Anspruch genommen habe, daß aber gerade die preußische Staatsrcgicrung es gewesen sei, die dein Staats gerichtshof dieses Recht früher abgesprochen habe. Ministerialdirektor Dr. Brecht wies dem gegenüber darauf hin, daß die preußische Staatsregierung selbstverständlich auch zu ihren Gunsten von der Rechtspre chung Gebrauch machen könne. Im übrigen sei der Antrag im vorliegenden Falle gerechtfertigt, weil die Entscheidung des Staatsgerichtshofes keinen Aufschub dulde, und man angesichts des Vorgehens des Reichs nicht bis zur Hauptoer handlung warten könne, sür die eine mehrwöchige Ladungs frist gewährt werden müsse. Nachdem von den beiden Staatsrechtslchrern Professor Dr. Peters und Heller nachgewiesen worden war, daß auch in der fachwissenschaftlick-en Literatur ganz überwiegend das Recht des Staatsgerichtshofs auf Erlaß einstweiliger Ver fügungen anerkannt wird, begründeten sie die Aklivlegiti- mation der von ihnen vertretenen Fraktionen des Zen trums und der Sozialdemokratischen Partei im Landtage Ein neuer Antrag Im weiteren Verlauf der Verhandlungen überreichte Ministerialdirektor Dr. Brecht den folgenden neuformulierten Antrag: Der Staatsgerichtshof wolle die durch die Ausnahme verordnung vom 29. Juli 1932 und ihre Durchführungsbe stimmungen entstandene rechtliche und tatsächliche Lage im Wege der einstweiligen Verfügung einstweilig regeln und dabei insbesondere bestimmen: 1. daß der Reichskommissac sich nicht als preußischer Mi- Leipzig, 25. Juli. Die Verhandlungen des Slaalsgerichtshofs sür das Deutsche Reich über den Antrag der alten Preußenregierung auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen das Reich wurden nach achtstündiger Dauer geschlossen. Die Verkündung der Entscheidung erfolgt am heutigen Montag mittags 1 Uhr. Im Verlaufe der Schlußverhandlnngen wies der Ver treter der Neichsregierung, Ministerialdirektor Gotthcincr, sowohl den ersten Antrag der Regierung Braun-Severing, den das Zentrum und die sozialdemokratische Fraktion auf rechterbalten baden, wie den zweiten, neu formulierten An- Fttr eilige Leser. * Der Haager Gerichtshof tritt am Donnerstag zur öffent lichen Behandlung der Frage des juristischen Statuts Südost- gröulands zusammen. Die Klage war am 18. Juli von Nor wegen und Dänemark anhängig gemacht worden. * Das polnische Kabinett hat, wie die Polnisclp! Telc- graphcnagentur meldet, die Beilegung der Eisenbahndireklion von Danzig nach Thorn beschlossen. ' * Der polnische Außenminister Zaleski ist von Paris nach Karlsbad abgcreift, wo er einen dreiwöchigen Erholungs urlaub zu verbringen gedenkt. Erst nach Beendigung dieses Urlaubs wird Zaleski in Warschau erwartet. * Dem englischen Ministerpräsidenten Macdonald, der den Borsiy aus der Lausanner Konferenz führte, ist von dem Sekre tär der Konferenz, Sir Morris Hankey, als Erinnerungsstück die goldene Feder überreicht worden, mit der der Lausanner Vertrag unterzeichnet worden ist. * Der Oberbürgermeister von Newyork, Jimmy Walker, ha, alle 147 000 Magistratsangestelllcn ausgesordert, einen Mo nat auf ihr Gehalt zu verzichten, um die Steuerlasten zu er leichtern. nislerpräsider.« ober preußischer Slaalsminisler oder Mitglied der preußischen Landesregierung bezeichnen dürfe, 2. daß er den preußischen Minister« nicht die Eigenschaft als Staatsminisier absprechen dürfe, 3. daß er und seine Vertreter nicht ohne Vollmacht der Slaatsminisler Preußen im Reichsral vertreten oder den Mitgliedern der preußischen Skaatsregierung das Recht zur Vertretung Preußens im Reichsral und zur Instruktion der Reichsralsbevollmächtlglen ent ziehen dürfen, 4. daß Bcamtenernennungen und Absetzungen mit dauernder Wirkung nicht vorgenommen werden kön nen. Reichsgerichtspräs. Bumke macht darauf aufmerksam, daß es sich um eine weittragende Frage unseres Staalslebens handele, um eine Rechtsfrage von ungeheurer Tragweite, bei der zwar nichts verzögert, aber nichts übereilt werden dürfe. „Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, als ob die offensichtlich sehr schnell zusammengezimmerte Klage der preußischen Regierung sehr schnell einer Aendcrung unler- wovfen werden wird." Ls sei möglich, daß beispielsweise der Gegner die in der Klageschrift angegebenen Gründe für die Beseitigung eines nur geschäslsführenden Ministeriums für seine Maßnahmen als gar nicht maßgebend bezeichne. Neichsgerichtspräsidcnt Dr. Bumke gab dann einige Anregungen über die Beantwortung von Fragen, die nach seiner Auffassung noch geklärt werden müssen. Es sei ausge fallen, daß die Neichsregierung im Gegensatz zu den früheren Fällen der Einsetzung von Reichskommissaren in Thüringen und Sachsen in diesem Falle ihre Maßnahmen auf die Ab sätze 1 und 2 des Artikels 48 gestützt habe. Auch wäre wünschenswert, die Auffassung der Reichs regierung über die Auswirkungen ihrer Anordnung, ins besondere in der Frage der Vertretung im Reichsrat, ken nenzulernen, wie auch zweckmäßigcoveise der Sah in der Be gründung zu erläutern sei, die Selbständigkeit des Landes Preußen werde nicht angelastet, die Reichsregicrung erwartet vielmehr, daß eine baldige Beendigung des auf Grund der Notverordnung geschaffenen Zustandes eintreten werde —ein Gedanke, der auch in der Rundfunkrede des stellverlrc- tcndcn Rcichskoinmissars Dr. Bracht angeklungen habe. trag mit der Begründung zurück, daß eine Entscheidung in Einstweiligen Verfügungen ahne Entscheidung zur Sache nach der ganzen tatsächliche» Lage des Falles nicht ergehen könne. Mit Rücksicht darauf, daß heute nur über die Einst weilige Verfügung zu verhandeln war, lehnte Gottheiner ab, auf das Materielle des Falles einzugehen und verwies dar auf, daß die Neichsregierung die t a t s ä ch l i ch e n Unter lagen für ihr Vorgehen rechtzeitig zur Verhandlung über die Hauptsache beibringen würde. Zu dem neuen Antrag bemerkte Ministerialdirektor Gott heiner noch, dieser Antrag mutete dem Staatsgerichtshof zu, den gegenwärtigen Zustand einstweilen zu regeln. Damit würde der Staatsgerichtshof aber aus dem Gebiete des Staatsrechls heraustreten und sich auf das politische Gebiet begeben. Der Vertreter der Kläger, Ministerialdirektor Dr. Brecht, führte aus, die Neichsregierung hätte ganz andere Mittel gehabt, gegen Preußen vorzugehen, wenn sie eine Pflicht verletzung glaubte feststellen zu können, so habe man z. B, einzelne Persönlichkeiten durch Notverordnung absetzen kön nen. Den später abgesetzten Mitgliedern sei eine ganz ander« Begründung gegeben worden, nämlich die Weigerung, einer formwidrigen Einladung zu einer Sitzung der preußischen Staatsregierung Folge zu leisten. Der Slaatsgerichtshos müsse entscheiden, wer sich im Landtag an den Neaicrungs- tisch zu setzen habe, und wer im Reichsrar den Standpunkt Preußens gegenüber der Neichsregierung vertreten solle. Nachdem dann noch die Staatsrechtslchrer zu Worte ge kommen waren, bemerkte Präsident Dr. Bumke, er habe den Eindruck, daß von der alten Preufzcnregierung eine gewisse Gewaltenleilung in dem Sinne vorgeschlagen werde, daß da mit beide Teile zufrieden sein könnten. Angesichts der Be deutung der zur Verhandlung flehenden Frage halte er eine» Verglcichsvorschlag nicht für zweckmäßig. Der Vertreter der Reichsregierung gab auf eine Frage des Vorsitzenden schließlich nach die Erklärnna ab. die Reichs- Vor dem Spruch des StaaLsgerichtshofs Der Abschluß der Verhandlungen