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4. Zeichnungspreis. Ter Zcichnungspreis beträgt: für die Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt wer den . 98,— Mark, für die 5^ Reichsanleihe, wenn Eintragung in das R e i ch s f ch u l d b u ch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird 97,89 Mark, für die 4 Reichsschatz- an Weisungen 98,— Mark für je 100 Mark Nennwert unter Ver rechnung der üblichen Stück zinsen. s. Zuteilung. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zu teilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stücke lung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugmen. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Er messen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden*. Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank- Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im September d. I. auSgegeben werden. 6. (Anzahlungen. Tie Zeichner können die gezeichneten Be träge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 30Ztz des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I., 20<U» des zugeteilten Betrages spätestens am 24. Mai d. I-, 25^ des zugeteiltcn Betrages spätestens am 21. Juni d. I-, 25^ des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Juli d. I. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zu lässig, jedoch nur in runden durch 100 teil baren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teil baren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig ge wordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. DieZahlunghatbeidcrselbcn Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzins lichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5<U> Diskont vom Zahlungs tage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 7. Posizeichpungen. Die P 0 st a n st a l t e n nehmen nur Zeich nungen auf die 5"/, R e ich s a nl e ih e ent gegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Vollzah lungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. s. Umtausch. Den Zeichnern neuer 4)4^ Schatz anweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4)4^ Schatzanweisungen-umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Um tausch anmelden, wie er neue Schatzanwei sungen gezeichnet hat. Die Umtaüschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der jenigen Zeichnungs- oder Vermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Um tauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen. Die 5°4> Schuldverschreibungen aller voran gegangenen Kriegsanleihen werden ohne Auf geld gegen die neuen Schatzanweisungen um getauscht. Die Einlieferer von 5<X> Schatz anweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5^ Schatzanweisungen der zweiten Kriegs anleche eine Vergütung von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4(4^ Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von April/ Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stück zinsen für */« Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen zum Um tausch verwendet werden, so ist zuvor ein An trag auf Ausreichung von Schuldverschreibun gen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinwei senden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschulden verwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Um tausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 ge nannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen. * Die zugeteiltcn Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niedcrlcgung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Wlauf dieser Frist - zurücknehmen. Die von den, Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. Berlin, im MärzUyir. Michsbank-Dstektonum. Havenstein. v. Grimm.