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Sechste 57o Deutsche Reichsankeihe. 47-0/o Deutsche Reichsschatzanweisungen/ auslosbar mit 1107° bis 120°/°. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/« Schuldverschreibungen des Reichs und 4^/2 o/» Reichsschahanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Oie Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatz anweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung. Bedingungen. 1. Annahmestellen. Zeichnungsstelle ist die Reichs- b a n k. Zeichnungen werden von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 ilhr bei dem Kontor der Reichs hnupt- bankfürWertpapierein Berlin (Post scheckkonto Berlin Nr. SS) und bei allen Zweiganstalten der Neichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Tie Zeichnungen können auch durch ^Ver mittlung der Königlichen See handlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Genosse ri sch aftskasseinBerlin, der König lichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebens- Versicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder Postan st a l t erfolgen. Wegen der Post zeichnungen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine find bei allen vor genannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen 2. Einteilung. Zinsenlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zins scheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlaus beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zins schein ist am 2. Januar 1918 fällig. Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgesertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Einlösung der Schatz- anweisungen. Die Schatzanwsisungeis werden zur Ein lösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an dein auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweUs so viele Gruppen aus gelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht. Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens aüf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung l^oige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungs bedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung ästige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweifungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zuläfsig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich vom Nennwert ihres ursprüng lichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelostcn Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahltcn Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht aus^elosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (H0A>, oder 120<)(,) zurück- gezahlt.