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Allgemeiner Anzeiger. Amtsblatt Nir die Ortsbehörde und den Gemeindernt zu Bretnig Ma!°M;eiger >nc -je Ortschaften Aretmg, Graßröhrssorf, Hauswalbe, Frankenthal «nd Nmgegeub. Inserate Villen wir iür die MittwoL-Rummer bi« Dienstag vormittag Uhr, für die Sonnabend-Rummer bi« Freitag vormittag >„11 Uhr «inzusendea. Lckriftleitung, Druck und Verlag von A. Kchurig, Lretnig. Kr. 81 Mllwoch, den 8. Hklober I81Z 23. Jahrgang 3. 1. 2. 3. Die Ortsbehörde. die Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Die Ortsbehörde ff 1. die 2. der 3. der 4. die 5. die 2. 3. 4. getriebenen silverne» und stark Pokal, zur Verfügung gestellt. ruht auf 3 Kugelsüßen und zeigt derseite dir Initialen Sr. Maj. mit einer darüber einzravierten 5. 6. 7. 8. S. zu entrichten. Bretnig, 3. Oktober 1913. vergoldeten Der Pokal ar» der Var» de« König« Krone. R» vesttzer Mütze in Braun», Gemelnvevornano I m<yl ermmelt »eror«. — Auq ur Weicker»- Melde i» Milstrich, Gemeindevorstand Ziesch l dorf soll am genannten Tage abend« in der p-rwoe, die Anfang November beginnt, de schästigen. Vor einigen Tagen weilte der Untersuchungsrichter, Landgenchtsrat Justizrat Dachselt au« Bautzen, zum Zwecke der Zeugen vernehmung hier. Da Hertig geständig ist, s» find hier in der Hauptsache Leumundszeuge» vernommen worden, im ganzen 8—10Pers,«e«. Dresden, S. Okt. S«. Maj. der König hat dem Ausstellnngrkomitee für die Internationale Hundeausstellung, di« am 11. und 12. Oktober dieses Jahre« im Städtische» Ausstellungspalaste stattfindet, «inen pracht vollen Ehrenpreis, bestehend au« einem kostbare» »er Rückseite ist die Inschrift angebracht: Ehren preis Sr. Maj. »e» König«. Internationale Hundeausstellung Dresden 18 l 3. Der kost, oare PcerS, der demnächst öffentlich ausgestellt werden soll, dürste iür die beste Jagdhunde» Klaffe Verwendung finden. Der Allgemeine Anzeiger erscheint (wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend lbonnementSprei« inkl. des allwöchentlich beizegebenen „Illustrierten Unterhaltungsblattes" ^rieWrlich ab Schalter 1 Mark, bei freier Zusendung durch Boten in« Hau» 1 Mark Pfennige, durch die Post 1 Mark exkl. Bestellgeld. Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; Präsident des Landeskonsistoriums; Generaldirektor der Staatsbahnen; Kreis- und Amtshauptleute; Vorstände der Sicherheit-Polizeibehörden der Städte, welche von der Zustän! in Ostro, Gemetndevorstand Schöne in Lichten berg, Fabrikbesitzer Arthur Schurig in Nroß- rührsdoif, Gemetndevorstand Petzold in Bret, ntg und Gemeindevorstand Wähnert in Mittel bach. Zur Vornahme der Wahlen ist der 20. Oktober ISIS festgesetzt worden. Arnsdorf, 3. Okt. Im Jahre 1912 zählte man auf hiesigem Bahnhofe 202342 abgereiste Personen gegen 182908 im Jähre 1911. Goldbach. Am 1. Kirmetsonntage, den 5. Oktober, nacht» 11 Uhr wurde bei« Schmiede meister Herrn Ka«per, der zugleich Krank-n- kaffen-Kaffierer ist, ein Einbruch verübt, wo bei dem Dieb« über 1S00 Mark Krankenkas sengelder und mehrere Sparkaffenbücher mit bedeutender Einlage in die Hände fielen. Der Diebstahl geschah zu einer Zett, al» Herr Kas per mit seinen KirmeSzästen im gegenüberlie genden Ecbgericht, woselbst Tanz stattfand, weilte. Trotz de» am nächsten Lage hecbei geholt«« Polizeihunde» konnte der Frechling Mitglieder dec Senate der freien Hansastädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können: richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer; 11. Stunde ebenfalls in der dortigen Schmiede ein Einbruchsdiedstahl verübt worden sein. N i ed e r l i ch te n a u. Ein frecher Be trüger ist am 1. Okiober in unserm Orte auf getreten. Dieser hat sich einer hiesigen Guts besitzersehefrau gegenüber alt G-richt«arzt au» Bautzen fälschlich au-gegeben und sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um eine» ziemlich erheblichen Betrag geschädigt. Der Unbekannte ist 25 bi« 30 Jahre all, von schlanker Gestalt, hat bräunlichen Anzug und Klemmer getragen, stark mit den Augen ge zwinkert und ist bestimmt und sicher ausgetre ten. Vor de« Betrüger wird gewarnt! Etwaig« sachdienliche Wahrnehmungen über die Per son der Unbekannten wolle man der Gen darmerie oder der nächftenPolizeidehärde melven. Neustadt, 4. Oki. Die Gerichtsver handlung gegen den Blnmsnarbeiter Hertwig «egen der Mordtat vom 15. September wird da» Schwurgericht Bautzen aller Wahrschein lichkeit nach bereit» in der nächsten Sitzung«- Inserate, die 4 gespaltene Korpuszeile 10 Pfg., im amtlichen Teile 20 Pfg., sowie Bestellungen auf den jAb gemeinen Anzeiger nehmen außer unserer Expedition auch unsere sämtliche» Zeiiungrboten jederzeit gern entgegen. — Bei größeren Aufträgen und Wieder holungen gewähren wir Rabatt nach lledereinkunft. 8 84. Das Amt eine- Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der §8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden au<^ auf das Geschworenenamt Anwendung. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung au» öffentlichen Mitteln empfangen »der in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet. - Gesetz Bestimmnngen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes »om 27. Januar 187Ä enthaltend; vom 1. März 1879. M 8 24. Zu dem Amte eine« Schöffen und eine- Geschworenen sollen nicht empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I. Minister; dem aktiven Heere oder der aktive» Marine angehkrende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Der Reinertrag der Koroblumentages wachsen beträgt dem Vernehmen nach / di« 700000 Mark. » Wahlen von ländlichen Abgeordneten ^izlrktversammlung. Ende 1913 scheiden h,' Vezirksvrrsammlung au» dir Herre» Mndeoorstand Winkler in Schwepnitz, Guls- Bekanntmachung. . Unter dem Pferdebestande des Braumeisters Röntzsch, hier Nr. 131, ist die odflnenza ausgebrochen. ^Bretnig, 6. Oktober 1913.Die Ortsbehörde. Alle fällig gewesenen Staats- und Gemeinde-Steuer sind unerinnert spätesten- bis zum ' 15. dss. Mts. Bekanntmachung. h Die für hiesigen Ort auf da« laufende Jahr ausgestellte Schöffe»- und Tefchworeuen- ^"lstt liegt eine Woche lang, und zwar vom 1ü. bis mir 18. Oktober dieses Jahs "s, während der Geschäftsstunden im hiesigen Gcmeindeamte zu Jedermanns Einsicht aus. 2 Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständig- » dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei der unterzeichneten Behörde erhoben werden. Hierbei auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 31, 32, 33, 34, 84, 85 des deut- GerichtsverfassungsgesetzcS und de« 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März Zu 8 1, 3. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Aschen vxrsxhm werden. 8 32. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; ' 2- Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen emes Verbrechens oder Vergehens er öffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be- L^kleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; q. VertlicheS und SLchstkch-s. I nig. Die am Sonntag vormittag „ Ar im Saale de» Hotel« „Drei Kronen" oüliu stattgefunvene, von d«r Gewerbe- ; Unberufene und sehr gut besuchte §.^Amlung von Gewerbetreibenden der hat einstimmig die Gründung einer ."^rstützungrkaffe für selbständige Ge- / «s^^ende im Gewerbekammerbezirk Zittau Hessin. Al« Beiträge wurden sekgelegt: / UN "der 40 Pfg. pro Woche. Dafür soll Unterstützung gewährt werden: 3,50 Mk. h Mk. oder 1,75 Mk. pro Tag (auch »Einlage). Beitritt-lustige, welche ihre /«N r, 8 b'* bi. Oktober vollziehen, Haden nur da« halbe Emtcittigelb zu Bekanntmachung, die Einkommensteuer auf das Jahr 1914 betreffend. Fu Gemäßheit de» Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der AusführungSver- Mung vom 25. Juli 1900 werden zum Zwecke der Einkommensteucreinschätzung für 1914 den Besitzern, Pächtern und Administratoren von Hausgrundstücken Hauslifte« und außer- denjenigen Fabrikbesitzern und Gewerbetreibenden, welche Gehilfen und Arbeiter beschäftigen, ^nnachweisungsformulare zur Ausfüllung zugestellt. I I, ,. Ur Häuser mit mehreren Haushaltungen kann die Aufstellung der Hauslisten auch mit von Einzcllisten erfolgen. Diese sind bei der Gemeindebehörde zu beantragen und mit der Allste wieder einzureichen. Die Ausfüllung dieser Hauslisten und Lohnnachwcisungsformulare hat zufolge Generalver- ^Nung des Königlichen Finanzministeriums vom 25. Juni 1888 «ach de« Stande vom 12. Oktober zu erfolgen. E- werden hierdurch alle Hausbesitzer beziehentlich deren Stellvertreter aufgefordert, dafür zu sein, daß die Vorbemerkungen Seite 1 der Hausliste genau befolgt werden, daß die Ausfüllung der einzelnen Rubriken auf der 2. und 3. Seite der erwähnten Listen, dieselben für jeden einzelnen in Betracht kommen, rechtzeitig und richtig erfolgt. i Die ausgefüllten Hauslisten und Lohnnachweisungsformulare sind innerhalb der vorgeschrie- Frist spätestens , bis zum 17. d. M., n Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 5V Mark, durch den Hausbesitzer selbst eine solche Person, welche die nötige Auskunft zu erteilen vermag, im hiesigen Gemeinde st während der Geschäftsstunden cinzureichen. ^Bretnig, am 4. Oktober 1913. Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Dretuig, am 6. Oktober 1913. Die Ortsbehörde. Anlage