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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Uummsr 81. 21. v»»«mb«r 128?» rur OcritsLbcruSiüsLllNF Materialversorgung im Gartenbau In der Nummer 49 der „Gartenbauwittschaft" ist bereits das Grundsätzliche über die Gartenbau» erhebung mitgeteilt worden. Auf Seite 4 des Er- hebnngsbogens wird nun erstmalig nach den tech » nifchen Einrichtungen der Gartenbaubetriebe gefragt. Es ist deshalb zu vermuten, datz viele Betrirbsinhaber, die sich für die übrigen Fragen im Laufe der Zeit bereits gewisse Unterlagen ge sammelt haben, für diese Frage nicht ausreichend vorbereitet find. Zunächst wird vielen Berufs» kameraden nicht erklärlich sein, weshalb die bis ins einzelne gehenden Fragen über die technischen Betriebsmittel und die Kultureinrichtungen über haupt gestellt worden sind. Im Rahmen der Planwirtschaft, die bereits seit einer Reihe von Jahren im Deutschen Reich durchgeführt wird, er scheint es notwendig, über den Bedarf des Garten, Laues an Jndustrieerzeugniffen unterrichtet zu sein; denn es ist nur dann möglich, den Gartenbau mit seinen Bedarfsmitteln in der Volkswirtschaft richtig einzusetzen, wem in großen Zügen sein Bedarf, getrennt nach den einzelnen Gruppen, bekannt ist. Für einige Derbrauch^üter des Gartenbaues lagen schon Schätzungen vor, die sich durch häufige Wie derholung und Nachprüfung als richtig erwiesen haben, so datz diese Mengen bei der Verteilung der vorhandene» Materialien dieser Art als Gar-' tenbaubedarf angemeldet werden konnten. Zur Zeit genügen aber diese Pauschalanmeldungen für den Gartenbau nicht mehr, sondern es muß — nach Landesbaneraschesten getrennt — durch weitere Unterteilung in Materialgruppen die Bedarfs- deckung angestrebt werden. Dies ist zur Weiter führung unserer Betriebe nötig, um Störungen m der Produktion zu vermeiden. Bei den Gewächshausheizungen ist es wegen der Br^nnstoffversorgung notwendig, zu wissen, ob es sich um Hochdruck- oder Niederdruckdampfheizungen handelt oder um Warmwasserheizungen. Hochdruck dampfheizungen werden meist mit Kohlen befeuert, und die Anzahl der Kessel und die Größe der Heiz- fläche je Kessel geben die Möglichkeit, den Breun stoffbedarf der Gartenbaues, in diesem Kalle für Kohlen usw-, zu errechnen. Bei Warmwasser heizungen ist es wichtig, zu misten, ob di« Heizung mit oder ohne Umlaufpumpe vorhanden ist, »eil bei allen Pumpenheizungen elektrischer Strom anschluß notwendig ist, der die Pumpe ständig in Betrieb hält. Bei der Frag« nach Ventilator, Luftheizung und Rauchgasiuftheizung sowie Kanal- Heizung ist wiederum der Brennstoff ausschlag gebend gewesen. Aus der gesamten Anzahl der Kessel, die sich bei der Zusammenstellung der Frage bogen schließlich ergeben werden, kann auch bei der Beschaffung von Ersatzmaterial gesctzitzt werden, welche Eisenmenge für den Gartenbau alljährlich für Reparaturzwecke bereit gehalten werden muß. Für die Dienststellen, die sich mit der Errechnung der verschiedenen Bedarfsgegenstände bei Gewächs häusern und GewächshauFheizungen beschäftige» wüsten, ist auch di« Verbindung der Fragen zwischen Art der Heizrma, Anzahl der Kessel, Kesselheiz, fläche und die Gesamtfläche der Gewächshäuser unter Glas, die mit diesem Aggregat geheizt wird, die Grundlage für »eitere Berechnungen. An Hand dieser Angaben kann auch das andere Material, das für den Gewächshausbau bzw. für die Unter ¬ haltung der Gewächshäuser erforderlich wird, er rechnet werden. Die Berechnungen werden den Dienststellen er leichtert, wenn aus den Angaben der Betriebe her- vorgeht, für welche Art von Gewächshäusern die Heizung vorgesehen ist. Deshalb ist im Frage bogen nach Warmhäusern, temperierten Gewächs häusern, nach heizbaren Kalthäusern und nach heiz baren Frühbeeten gefragt worden. Bei der Be antwortung der Frage, ob Warmhäuser, tempe riertes oder Kalthaus ist nicht auf die gegen wärtige Benutzung Bezug zu nehmen, sondern auf die Menge der eingebauten Rohre, die gegebenen falls ein heute als temperiertes Haus benutztes Gewächshaus auch als Warmhaus zu verwenden ermöglicht. Es ist also nicht die heutige Betriebs art der Häuser ausschlaggebend, sondern die beim Bau beabsichtigte Benutzungsweise, die nach der Menge der eingebauten Heizrohre festgestellt werden kann und meist auch bekannt ist. Bei Maschinen, Geräten und Stromverbrauch handelt es sich im wesentlichen um die Feststellung, wieviel Fräsen und welcher Art in Gartenbau betrieben verwendet werden. Aus diesen Zahlen ergibt sich in der Zusammenstellung später der Bedarf an Ersatzteilen, der Bedarf an Ergänzungs- Maschinen und schließlich der theoretische Bedarf an Treibstoffen, um diese Maschin^ngruppen nutz bringend verwenden zu können. Es ist deshalb bei der Ausfüllung des Erhebungsbogens wichtig, daß keine Maschine übersehen wird, und daß nach Möglichkeit auch die ?8-Zahl, die auf den Leistungsschildern der Motoren zu erkennen ist, an gegeben wird. Aus demselben Grund ist nach der Art der Obstbaumspritzen, also der Schödlings- bekämpfungsgeräte, gefragt worden. Die Frage nach Elektrokarren wird in den Betrieben zunächst nicht entsprechend gewürdigt werden, weil die für mittlere und kleine Gartenbaubetriebe geeigneten Karre» noch nicht im Serienbau hergestellt werden und nur wenig Betriebe solche Karren besitzen werden. Der Wert dieser Karren, auch wenn sie nur für bestimmte Transpotte geliehen werden, ist aber für den Gartenbau s» groß und wird in Zu kunft noch größer werden, so daß diese Frage erst- malig mit ausgenommen worden ist. Sie soll in Verbindung mit den vorher gestellten Fragen über Bodenfräsen, Einachsschlepper und Obstbaumspritzen feststellen Helsen, inwieweit vom flüssigen Brenn stoff zur Elektrizität überaegaugen wttden kann, wenn es erforderlich erscheint. Unter denselben Gesichtspunkten ist auch die weitere Frage über sonstige verwendete ortsfeste und transportable Motoren gestellt worden- Ws Auskunft über den Jahresstromverbrauch des Betriebes und ihre genaue Beantwortung ist einmal wichtig, nm einen Ueberblick über die Menge des heute benutzten Stromes in den Garten baubetrieben zu erhalten. Sie ist ferner wichtig, um in Verbindung mit den in Frage kommenden Motoren festzustellen, in welchem Ausmaß in Zu kunft elektrischer Strom in Gartenbaubetrieben als Kraftstoff verwendet weiden kann. Die Gejamt- gruppe der Frage: Maschinen, Geräte und Strom verbrauch wird schließlich dazu führen, dem Garten bau die Möglichkeit zu geben, sich der landwirt schaftlichen Stromtarife zu bedienen. Die ?3-Zahl bzw. die KV-Zahlen oder sonstige Leistungsangaben sind aus fast allen Motoren in Form eines Leistungsschildes angebracht und können dort abgelesen werden. Der Jahresstrom verbrauch ist in KV-Stunden aus den monatlichen oder vierteljährlichen Stromrechnungen zu ent nehmen. Die Frage nach der Menge von Wasserschläuchen im Betrieb dient insbesondere der Bedarfsdeckung für die nächste Zeit, so daß die genaueste Beant wortung erforderlich ist, um Bedarfslücken zu ver meiden. Kir QartsnIxrusrüsdunA Einheitliche Bezeichnung im Gemüsebau Die bevorstehende Gattenbauerhebung 1939 läßt zweifellos erneut die Frage austauchen, welche örtlichen Bezeichnungen auch heute noch für die verschiedenen Gemüseatten gebräuchlich sind, und wie weit unter den allgemein üblichen Begriffen auch überall dieselben Gemüse verstanden werden. Klare Begriffsbestimmungen bilden die Voraus setzung für zutreffende Angaben und klare Ergeb nisse. Aus nachfolgender Gegenüberstellung kann nun der Praktiker leicht ersehen, ob die Garten bauerhebung unter einem bestimmten Be griff, z. B. „Möhren" oder „Rote Bete", auch wirklich das versiebt, was er selbst meint, und unter welchem amtlichen Ausdruck er seinen Anbau in den Erhebungsbogen einzutragen hat. Zur Vermeidung von Irrtümern empfiehlt eS sich daher, bei der Ausfüllung des Fragebogens, der gerade in diesen Tagen zur Verteilung an die Betriebsinhaber gelangt und ungefähr am 30/31. Dezember 1939 wieder abgeholt wird, die folgende Eeqenüberstellung zur Hand zu nehmen: Weißkohl: Weißkraut, Kappus, Kraut; Rotkohl: Rotkraut; Wirsingkohl: Welschkraut, Welschkohl, Kohl, Kapuste; Blumenkohl: Karfiol, Boccoli; Grünkohl: Braunkohl, Winterkohl, Krauskohl; Kohlrabi: Oberkohlrabi, Apfelkohlrabi; Grüne Pflückerbsen: Schoten; Grüne Pflückbohnen: Fisolen; Stangenbohnen: Schnittbohnen; Buschbohnen: Brechbohnen; Dicke Bohnen: Große Bohnen, Pferdebohnen, Saubohnen; Gurken: Kummern: Mangold: Römischkohl; Endiviensalat: Escattol, Escarol-Salat; Feldsalat: Rapunzel, in Franken auch Nisselsalat; Kopfsalat: Häuptsalat; Möhren (späte): Wurzeln, gelbe Rüben, Gelb rüben, Mohrrüben; Schwarzwurzeln: Scorzoneren; Rote Bete: Rote Rüben, fälschlich auch „Karot ten genannt. Diese Auszählung kann zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sie umfaßt aber die wichtigsten Lokalbezeichnungen, die im Rahmen der Gattenbauerhebung von Bedeutung sind. Le. -Absus als Lstnsbsmrs§ads stsusrück Nochmals: Zur Weihnachtsgratifikation In Nr. 48/1S3S der Gattenbauwirtschaft haben wir .die steuerliche Behandlung der Weihnachts gratifikationen erörtert und darauf hingewiesen, baß Zuwendungen von Unternehmern an 'ihre Ge- folgschaftsmitgueder aus Anlaß des Weihnachts festes, des GeschäftsjahrezabschlusseI oder aus ähn lichem Anlaß nur insoweit als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, als der Empfänger auf die Zuwendung einen Rechtsanspruch hat- Ferner hatten wir hervorgehoben, daß derartige Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes usw. bei einem einzelnen Gefolgsmann im vollen Um fangs zur Lohnsteuer heranzuziehen find und daß eine Ausnahme von dieser Steuerpflicht nur für die Fälle besteht, in denen der Betriebsführer bei besonderen Anlässen kleiner« Sachgeschenke macht, die nicht den Charakter einer Entlohnung, sondern nur den Charakter einer Aufmerksamkeit tragen. I. Die Anordnung des Reichsministers der Finanzen, wonach Zuwendungen von Unterneh mern an ihre Gefolgschaftsmitgliedrr aus Anlaß des Weihnachtsfestes, des GeschästsjahreSabschlusses oder aus ähnlichem Anlaß nur insoweit als Be triebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, als der Gefolgsmann einen Rechtsanspruch auf die Zuwen dung hat, ist in einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. November 1939 (ReichS- steusrblatt S- 1120) enthalten. Inzwischen hat der Reichsminister der Finanzen in einem neuen Er laß vom 18. Dezember 1939 (Reichssteuerblatt S. 1190) bestimmt, daß der Erlaß vom 18- Novem ber 1SS9 noch nicht anzuwenden ist auf die Zu wendungen aus Anlaß des WeihuachtsfesteS 1939 und des Gsschästsjahrabschlussez 1939 (1939/1940). Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Gefolg- schaftsmitglieder aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1939 oder des Geschäftsjahrabschlusses 1939 (1939/1940) find deshalb als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähim auch wenn ein Rechts anspruch der Kefolmchaftsmitglieder auf die Zu wendungen nicht besteht, II. Beseitigung von Härten bei der steuerlichen Behandlung von Weihnachtsgeschenken Weihnachtsgeschenke unterliegen im vollen Um- fange der Lohnsteuer. Eine Ausnahme besteht nur bei kleineren Sachgeschenken, die nicht den Charak ter einer Entlohnung, sondern den einer Aufmerk samkeit tragen. Barzuwendungen sind jedoch stets lohnsteuerpflichtig. Soweit eine Lohnsleuerpfticht gegeben ist, ist selbstverständlich auch der Kriegs zuschlag zur Einkommensteuer zu erheben. Bekanm- lich wird ein Kriegszuschlag zur Einkommensteuer nur erhoben, wenn der monatliche Arbeitslohn des einzelnen Gefolgsmannes mehr als 234,— RM- beträgt. In den Fällen, in denen die Freigrenze von 234,— RM. nur deshalb überschritten wird, weil eine Weihnachtsgratifikation zur Auszahlung gelangt, müßte an sich der Kriegszuschlag von dem Gesamtlohnbetrag eigentlichen Arbeitslohn nnd Weihnachtsgratifikation) erhoben werden. Durch einen Erlaß vom 30. November 1939 (Reichssteuer blatt S. 1157) hat aber der Reichsfinanzminister für diese^Fälle folgende Erleichterung getroffen: Uebersteigt der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers nur durch ein Weihnachtsgeschenk, das in der Zeit vom 2b. November bis 24. Dezember gezahlt wird, die Freigrenzen für den Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer, so ist der Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer nur von der Lohnsteuer zu berechnen, die auf das Weihnachtsgeschenk entfällt. Ein Kriegszuschlag zur Einkommensteuer von der Lohn steuer, die auf den übrigen Arbeitslohn entfällt, wird in diesem Falle nicht erhoben. IN. Maßgeblicher Lohnsteuersatz bei Weihnachts gratifikationen Weihnachtsgeschenke sind für den Gefolgsmann in aller Regel „sonstige Bezüge" im Sinne des 8 35 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen. Die Lohnsteuer berechnet sich daher nicht nach der Lohnsteuettabelle, sondern nach den besonderen Steuersätzen des 8 35 der Lohnsteuerdurchführungs verordnung. Bei den sonstigen Bezügen im Sinne des § 35 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung beträgt die Lohnsteuer: 1. Bei einem Arbeitnehmer, auf dessen Lohn- steuerkarte Steuergrupp« i bescheinigt ist, und bei einem Arbeitnehmer, der eine Lohnsteuer karte nicht vorgelegt hat, 18 v. H.; 2. bei einem Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuer karte Steuergruppe II bescheinigt ist und bei einer Arbeitnehmerin, auf deren Lohnsteuer, karte die Steuergruppe I bescheinigt ist, wenn sie das 50., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, 14 v. H.; S. bei einem Arbeitnehmer, aus dessen Steuer karte die Steuergruppe lll bescheinigt ist, so wie bei allen Arbeitnehmern, auf deren Steuer karte zwar Steuergruppe I oder Steuer- aruppe II bescheinigt ist, die aber das 65. Le- bensjahr vollendet haben, 10 v. H-; 4. bei einem Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuer karte die Steuergruppe IV vermerkt ist, bei Kinderermäßigung für 1 Person 8 v. H. 2 Personen . . . . 6 v. H. 3 Personen . . . . 3 v. H. mehr als 3 Personen 1 v. H. Bei Berechnung der Lohnsteuer ist der nicht aus volle Reichsmark lautende Arbeitslohn auf den nächsten vollen Reichsmarkbetrag nach unten ab zurundem Die Weihnachtsgeschenke können auch dem laufen den Arbeitslohn des letzten Lohnzahlungszeitraums für die Berechnung der Lohnsteuer hinzugerechnet werden. In diesem Fall hat die Lohnsteuerberech nung nach der Lohnsteuertabelle zu erfolgen, wenn dies gegenüber der Berechnung nach den oben er örterten Lohnsteuersätzen für sonstige Bezüge ins gesamt eine niedrigere Lohnsteuer ergibt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dem Kinderermäßigung für drei Personen zusteht, hat ein monatliches Gehalt von 200 RM. und erhält eine Weihnachtsgratifika tion von 100 RM.: Die Lohnsteuer von dem Mo natsgehalt von 200 RM. beträgt nach der Lohn steuettabelle 1,56 RM. Für die Weihnachtsgrati fikation errechnet sich bei Zugrundelegung der oben erörterten Lohnsteuersätze für sonstige Bezüge ein Betrag von 3,— RM., so daß sich eine Gesamtlohn steuer von 4,56 RM. ergibt. Würde man die Weih- Nachtsgratifikation dem laufenden Monatsgehalt hinzurechnen und hiervon die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle berechnen, so würde sich eine Lohnsteuer von 7,54 RM. ergeben. Dieselkraftstoff 2 vorsichtig behandeln! Neuerdings wird ein neuer Dieselkraftstoff an die Landtvittschaft geliefert, der bei sonst gleichgnten motorischen Eigenschaften einen Flammpunkt von unter 55 ° C. hat. Dieser Kraftstoff fällt unter die Gefahrenklasse II der Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und ist so mit wie Petroleum zu behandeln und zu lagern. Das Rauchen und Umgehen mit offenem Feuer im Lagerraum und beim Lagern im Freien m einem Umkreis von 5 Meter um die Lager- oder Abfüll stätte ist verboten. — Anzeige- und Erlaubnispflicht ist gemäß 8 8 der Polizeiverordnung über den Ver kehr mit brennbaren Flüssigkeiten genau zu be achten. Die Fässer, in denen der Kraftstoff zur Auslieferung gelangt, sind durch einen roten Zettel gekennzeichnet, der die Aufschrift trägt: „Sonder dieselkraftstoff 2, Gefahrenklasse 2, feuer- und explosionsgefährlich, wte Petroleum zu behandeln". Säcke schonend behandeln! Der Bedarf an Säcken ist sehr groß. Da es zur Zeit nicht möglich ist, den für di« Herstellung der Säcke benötigten Rohstoff, die Jute, einzu führen, ist es notwendig, daß auf die sorgfältige und schonende Behandlung aller Säcke größerer Wett als bisher gelegt wird. Grundsätzlich sollte man bestrebt sein, die Säcke immer baldmöglichst zu entleeren, sie sauber zu reinigen und dann sorg- Brennstoffversorgung 1. Für die Gartenbaubetriebe ist die Anord- nung 3 der Reichsstelle für Kohle vom 21.9.1939 maßgeblich, die den Kohlenbezug der Landwirt- ' schaff und des Hausbrandes regelt. Monatliche Meldung des Brennstoffverbrau ches ist nicht erforderlich, selbst wenn in drei Mo« > naten hintereinander je 20 t verbraucht sind. 2. Die Verteilung der Brennstoffe an die Ber« > braucher nach den von der Reichsstelle für Koble < erteilten Weisungen und Richtlinien regeln die si Wirtschaftsämter, indem sie Hausbrandlieserscheine si an den Kohlenhandel ausgeben. Entsprechende An- si träge oder Vorstellungen sind also beim zuständi« si gen Wirtschastsamt zu machen. 3. Die übergeordneten Bezirkswirtschaftsämter sind verpflichtet, die Verteilung zu überwachen k und erforderlichenfalls von sich aus die notwendl- > gen Maßnahmen zu treffen. Die Bezirks« si Wirtschaftsämter sind also in Not« fällen in der Lage, selbständig Maßnahmen si zu treffen. si 4. Der Bedarf des Verbrauchers wird festgestellt aus dem Gesamtverbrauch von 1. 4. 1938 bis > 31.3.1939, wobei die erfolgte Lieferung bis 1.10. si 1939 berücksichtigt ist. Ein weiterer Maßstab für k die benötigte Kohlenmenge gibt die zu beheizende Glasfläche ab. 5. Lieferungspflichtig ist der bisherige Kohlen« > Händler. 6. Bezüglich der Preisstellung gilt auch heute k die Vereinbarung des Kohlenhandels mit dem Gartenbau: : s) die Gärtner, die ihren Brennstoff in geschlos- senen Waggonladungen bei ihren Großhändlern ! gedeckt hatten, können dies auch weiter tun und si bekommen entsprechende Syndikatspreise in Rech» nung gestellt; k d) diejenigen Gärtner, die ihren Brennstoff« si bedarf fuhrenweise beim Kleinhandel einkausten, erhalten Sonderkleinvsrkaufspreise (Gewerbepreise) si eingeräumt. 7. Ueber die Größe der zu beheizenden GlaS« > fläche und die hieraus benötigte Brennstoffmenge, außerdem bei besonderen Schwierigkeiten, können si die ES.»Stellen der Kreis-Ernährungsämter Be- ' scheinigungen über den Tatbestand rssp. die > Schwierigkeiten ausstellen, die den Wirtschafts- Smtern als Unterlage dienen. 8. Die Erlangung von Dringlichkeitsbescheini« si gungen für Transportraum (Waggon) ist neu ge« regelt und stark eingeschränkt. Durch Runderlaß Nr. 106/39 des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft werden Dringlichkeitsbescheinigungen für > den sofortigen Versand nur noch bei Feststellung des volkswirtschaftlichen Notstandes ausgestellt. Ihre Ausstellung obliegt dem TranSportbeauftrag- > ten für die Wirtschaft bei der jeweiligen Reichs» > bahndirektion. Bei Notfällen müßten also bei die- sem Transportbeauftragten Vorstellungen erhoben . werden. si 9. Wo bisher mit Anthrazit oder Magerkohle > geheizt wurde, ist eine Umstellung auf Koks Äs si Brennstoff anzuraten. Bemerkung: Es ist uns bekannt, daß äugen« > blicklich besonders in bestimmten Bezirken Schwie- / rigkeiten für die Gartenbaubetriebe bestehen, den notwendigen Brennstoff hereinzubekommen. Die > Schwierigkeiten waren zum Teil dadurch entstan« > den, abgesehen von der verminderten Waggon« > gestellung, daß viele Gartenbaubetriebe sich zu- k nächst als gewerbliche Abnehmer nach Anord- nung 2 der Reichsstelle für Kohle haben eintragen < lassen. Hierdurch ist eine Verwirrung entstanden; die endgültige Umstellung aller Gartenbaubetriebe ? ab 1.12.1939 auf Anordnung 3 hat auch zur Ver« zögsrung der Lieferung beigetragen. si Ueber die Notwendigkeit der von einigen Witt« schaftsämtern geübten Praxis, nur in monatlichen k Raten jeweils ein Sechstel bis ein Zehntel des Jah» resbedarfes anzuliefern, muß eine Entscheidung noch si gefällt werden. Um diese Fragen eindeutig zu si regeln, werden augenblicklich Verhandlungen bei > den zuständigen Reichsstellen geführt. faltig mäuss sich er aufzubewahren bzw. Leih säcke möglichst schnell wieder dem Umlauf zuzu führen. Auf manchem Speicher findet man leider heute noch Säcke in irgendeiner Ecke liegen, die den Mäusen und anderem Ungeziefer Unterschlupf ge währen. Will man dann einmal einen Sack be nutzen, so wird man unangenehm überrascht, wenn die Säcke zerfressen sind- Nm hier Abhilfe zu schaffen, hängt man auf dem Boden mehrere Holz» oder Eisenstangen mit Hilfe von 3 mm starkem Eisendrahl auf. Auf diesen Stangen werden die Säcke geordnet und nach neuen, geringeren, kleine ren und flickbedürftigen sortiert. Die Aufbewah rungsorte müssen selbstverständlich gegen Zugang von Mäusen geschützt werden. Auch zwischen Wänden und Säulen gezogener Draht verhindert das Ueberlaufen von Mäusen nicht, wenn keine Blechscheiben angebracht werden. Nach der Decke müssen die Säcke mit einem dachartigen Blech ab gedeckt werden, um sie vor Mäusen zu schützen. Nasse Säcke müssen sofort nach Gebrauch an einer lustigen Stelle zum Trocknen aufge« hängt werden. Handelsdüngersäcke sind baldmög lichst zu entleeren, sorgfältig zu waschen und zu trocknen. Etwaige Schäden an Säcken sind mög lichst sofort auszubessern. Auf keinen Fall dürfen heute aus Säcken „billige" Schürzen, Pferdedecken oder Wagenplanen hergestellt werden. Auch zum Abdecken von Grünfutter oder Kattoffeln in Sauergruben dürfen keine Säcke benutzt werden. Jeder Sack ist wertvoll und muß daher pfleglich behandelt werden. Dieser Grundsatz muß heute sowohl dem Betriebs leiter wie der gesamten Gefolgschaft als Richt schnur dienen. Deshalb hat auch nicht nur der Betriebsleiter, sondern auch jeder Angehörige eines Gartenbaubetriebes auf allergrößte Sorgfalt beim Umgang mit Säcken zu achten.
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