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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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6 Kummer 4. 26. Isnusr 12!?. Oartenbauwirtlchaft vereinigt mit veutlcher krwerbsgartenbau Das I«sürvsrüÄtms im ^rLssts- unci Nicht Arbeits-, sondern Erztehungsverhältnis In Verömdüing ubit der Grundregel für die praktische AusbiÄung im Garteiebau hat der Reichsnährstamd ö'mcu Lehrvertragsvoridruck her- auspeMben, in dem m a. die Pflichten des Lehr meisters und Lehrlings klar Umrissen sind. Zu den Pflichten des Lehrmeisters gehört es: 1. den Lehrling sorgfältig miMeiten und zu überwachen; 2. den Lehrling mit allen «im Lchrbetvidb vor- köm-menden Arbeiten im erforderlichen Wechsel vertraut zu machen; Z. diejenigen Bölehvungm zu erteilen, die für das Verständnis der Arbeiten und Maßnahmen erforderlich sind, hierzu gehört auch die Unter richtung über die Gefahren der Arbeit und die Aushändigung der Unfallverhütungsvovschviften; 4. die notwendigen Geräte in brauchbarem Zu stand zur Verfügung zu stellen; 5. den Lehrling zur Führung des Tagebuches für Gärtnerlehvtinge anzuhälten, das Buch regel mäßig durchzusehen und gegenzuHSichnen; 6. «den Lehrling zum Besuch "der gärtnerischen Berufsschule anzuhalten und ihm die dazu er forderliche Zeit zu gewähren; 7. den Lehrling anzuhallton, alle gebotenen sonsti gen BMdumgsmögLichkeitün zu nützen, fnsbefon- bere an der zusätzlichen Berrtfsfchülung des Reichsnährstandes teilzunehmen; 8. 'den Lehrling zum regelmäßigen HJ.-Dienst anzuhMen und ihm bei besonderen Anlässen Urlaub zur Erfüllung des Dienstes zu gewähren; 9. dem Lehrling die erforderliche Nachtruhe zu gewähren; 10. den Lehrling auf seine Pflichten gegenüber Partei, Staat und VE hinzuweifen und ihn zur Arbeitsamkeit, Sparsamkeit und zu guten Sitten zu erziehen. Au -den Pflichten des Lehrlings gehört es: l.nach bestem Wissen und Können den Anord nungen des Lehrmeisters nachzukommen und fleißig und pünktlich alle dienstlichen Verrich tungen auszufühvsn; 2. dem Lehrmeister und anderen Vorgesetzten Gehorsam zu erweisen und die im Betrieb und im Haus bestehende Ordnung streng einzuhälten; 3. die Unfallverhütungsvorschviften genau zu beachten; 4. die ihm Evert rau ten Geräte und Maschinen nur zu den übertragenen Arbeiten zu verwen den und sie Pfleglich zu behandeln; 5. mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam um- zugohen; 6. für den Lehrmeister und seinen Betrieb sin- zutretsn und die erforderliche Verschwiegenheit zu wahren; 7. zu-r Vertiefung und eigenen lleberprüfung seiner Ausbildung das vorgeschriebene Tage buch zu führen; 8. sich an den vom Reichsnährstand gebotenen Möglichkeiten der Fortbildung im Beruf, ins besondere der zusätzlichen Berufsschulung, zu beteiligen; 9. regelmäßig feinem HI.-Dienst nachzukommen und sich vor Antritt des Dienstes beim Lehr meister abzumslden; 10. sich jederzeit so zu führen, wie man es von einem deutschen Jungen erwartet. Wir haben es Mo bei dem Lehrverhältnis mit keinem re irren Arbeitsverhältnis, sondern mit einem Erziehungsverhältnis zu tun. Der Lehrvertrag wird rechtswirkfam, wenn er die Unterschrift des Lehrhcrrn, tdvs Betvicbs- inhabers, des Lehrlings und, wenn letzterer minderjährig ist, die Unterschrift seines gesetz lichen Vertreters trägt. Vor Ablauf der verein barten Probezeit, die in dem Einheitslshrvertrag für Gärtnerlshrlinge auf zwei Monate festgölegt worden ist, kann das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen wnd ohne gegenseitige Entschädigung unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen gelöst werden. Nach Ab lauf der Probezeit ist eine Kündigung nicht mehr möglich, es fei denn, 'daß ein wichtiger Grund vorliegt, der zu einer fristlosen Lösung des Lehr- verhältnisses berechtigt. Wichtige Gründe zur fristlosen Lösung «des Lehr- vcrhälinisies durch den Lehrmeister sind z. W.: Verschweigen von Gebrechen bei Unterzeichnung des Lehrvertrages; Wiederholte oder gröbliche Pflichtverletzung des Lehrlings; Diebstahl, Unsittlichkeit oder Arbeitsverweigerung; Roheit gegenüber Mensch und Dier; Vorsätzliche Sachbeschädigung. Wichtige Gründe zur fristlosen Lösung 'des Lehr- vsrhältnisses durch dm Lehrling oder dessen gesetz lichen Vertreter sind z. B.: Gefährdung der Gssmtdhsit und Sittlichkeit des Lehrlings; Vernachlässigung der ordnungsgemäßen Aus bildung. Die Höhe des dem Lehrling zustehendM Entgelts (Erziehungsbeihilfes ist meist durch Tarifordnung festgesetzt und muß im Lehrvertrag noch näher vereinbart werden. Dasselbe gilt für dm Urlaub. Soweit in der Tarifordnung keine günstigere Regelung vorgesehen ist, erhält der' Lehrling folgenden Jahresurlaub: bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 18 Arbeitstage, bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 15 Arbeitstage, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12 Arbeitstage. Auch der Lehrling ist wie jeder Gefvlpfchafts- angehörige den Bestimmungen der Soziaboersiche- rung unterworfen, denn das Lehrverhältnis ist ein regelrechtes BsschäftigungSverhältnis. Der Lehr herr hat deshalb feinen Lehrling innerhalb von drei Tagen bei der Krankenkasse anzu- möldm. Die Beiträge sind zu U vom Lehrling und zu vom Betriebe aufzubuingm. Erhält der Lehrling kein Entgelt (ErzrehungSbeihilfe), dann mutz der Betrieb dm Beitrag in voller Höhe übernehmen. In diesem Falle hat der Lehrling aber auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Boi der Invalidenversicherung ist der Lehrling nur dann versicherungspflichtig, wenn er eine Barmtschädigung erhält, die wöchentlich ohne Kost und Wohnung 14, mit Kost und Woh nung Vs des für dm Gsmeindebezirk geltenden Ortslohnes 'beträgt. Der Ortslohn ist ein bestimmter Betrag, der vom Vevsichevungsamt festgesetzt wird. Die Beiträge zur Invalidenver sicherung sind zu gleichen Teilen voni Betriebe und vom Lehrling aufzubringm. Erhält der Lehrling ein Entgelt — hierzu gehören auch Kost und Wohnung — das regelmäßig wöchentlich 6,— RM. nicht übersteigt, so mutz der Betrieb die vollen Beiträge zahlen. Lehrlinge, die als Ent gelt nur freien Unterhalt erhalten, sind nicht ver- sicherungspflichtig. Es ist aber dringend erwünscht, daß jeder Lehrling bei der Jnvalidenversichevu'ng angemeldst wird, nm vor allen unglücklichen Zu fällen geschützt zu sein. Schließlich ist der Lehrling noch in der Unfall versicherung pflichtversichert. Eine 'bosoüdere Anmeldung ist nicht notwendig, da der Betrieb in seiner Gesamtheit für alle Beschäftigten ver sichert ist. Bon der Beitragszahlung ist 'der Lehrling befreit, da eine Beschäftigung in der Landwirt schaft (Gartenbau) nach § 70 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und ArboitA'0smversicherii'Ng versichevungsfrsi ist. Dagegen mutz er im Besitz eines Arbeitsbuches sein, das vom Bstriebs- fnhrer aNfzübewahrm ist. Gegebenenfalls muß die Ausstellung eines Arbeitsbuches beim Arbeits amt beantragt werdm. Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf des Lehr vertrages. Bei einer Einberufung des Lehrlings zum Ärbeits- oder Militärdienst wird das Lehr- vevhältnis nur unterbrochen und kann später fort gesetzt werden. Die seither zurüchselegte Lehrzeit wird auch dann angerechnet, wenn sie nach-der Dienstpflicht in einem anderen Betrieb, aber im gleichen Beruf, fortgesetzt wird. In besonderen Fällen ist auch Sine Zurückstellung vom Arbeits- oder Militärdienst möglich. Nach Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrling Anspruch auf ein Lehrzmgnis, das vom Lehrherrn auszustellen ist und nähere Angaben über die Dauer der Lehrzeit, die Führung des Lehrlings und die während der Lehrzeit erworbenen Berufs- kenntnisse enthalten soll. Wird der Lehrvertrag vorzeitig durch Schuld des Lehrlings gelöst, dann ist der LehvmSister nur verpflichtet, eine Arbeits bescheinigung auszustellen. L. kür ctsn Lau/ Schafft OWaumspriM an Für Erwerbsobstanlagen kommen heute, falls nicht ganz besondere Verhältnisse vorliegen (z. B. steile Hänge), eigentlich nur noch Karren- und Motorspritzen in Betracht. Karrenspritzen eignen sich besonders für Gärten und kleinere geschlossene Anlagen mit einem Be stand von 200—300 Obstbäumen. Bewährte Mo delle liefern verschiedene.Firmen. Sie werden her- gestellt als ein- oder zweirädrige Schubkarren mit einem Fassungsinhalt von 50—100 I und einem Betriebsdruck von 15—20 Atmosphären. Wegen der mengenmäßig größeren Leistungsfähigkeit und insbesondere der leichteren Abmessung der Konzen tration der SPritzbvühe verdienen die Typen mit 100-i-Böhälter den Vorzug. Der geringe Mehr preis gegenüber kleineren Modellen macht sich auf jeden Fall bezahlt. Die Spritzen werden im allge meinen geliefert mit einem Spritzschlauch von 5 in Länge und einem einfachen Verstäuber. Da der 5-in-Schlauch häufig' nicht ausreicht und der ein fache Verstäuber den zu stellenden Anforderungen nicht genügt, müßen Geräte, für die ein Zuschuß beantragt wird, mit zweimal 5 in Schlauch in zwei einzelnen verkoppelbaren Stücken und einem regu lierbaren Spritzrohr oder einem Bambusrohr mit oben aufzuschraubendem regulierbaren Verstäuber ausgerüstet werden. Bambusrohre sind besonders zu empfehlen, weil bei großen Hochstämmen nur so die für die Vor- und Nachblütenspritzung notwen dige, feine, gleichmäßige Vernebelung auf die kahlen Achte ein sparsamerer Verbrauch möglich ist, wäh rend bei dem regulierbaren Spritzrohr, mit dem man von unten her in die Bäume hinaufspritzt, oft viel Spritzflüssigkeit gewissermaßen vorbeigeschossen wird. Bambusrohre erhält man in Längen bis 5 w, wobei das 5-m-,Rohr für Bäume von 8 bis 10 m ausreicht. Notwendig ist ferner die zusätzliche Anschaffung einer Düngelanze. Die Düngung der Obstbäume wurde bislang fast überall vernachlässigt- Pflege und Schädlingsbekämpfung haben aber erhöhten Fruchtansatz zur Folge und dieser wiederum bedarf zur normalen Ausbildung der Früchte erhöhter Nä'hrstoffmengen. Deshalb wäre Obstbaumpflege allein nur eine halbe Maßnahme, und Arbeit und Kosten, die hier für aufgswendet werden, würden nie in einen vollen Erfolg umgewandelt werden können, wollte man nicht dem Boden die unbedingt notwendigen zusätz lichen Nährstoffe geben. Eine komplette Karrenspritze in vorgenannter Ausrüstung mit lOO-I-Behalter kostet ca. 180 ÄA. Man kann mit ihr am Tage bei zehnstündiger Arbeit und zwei Mann Bedienung etwa 1000 l Brühe verspritzen, was bei. einem Durchschnitts verbrauch von 20—25 I je vollertragsfähigem Baum im Alter von 20—25 Jahren 40—50 Bäumen entspricht. Bei jüngeren Bäumen ist die Zahl ent sprechend höher. Größere Betriebe mit einem Bestand von mehr als 400 Bäumen sollten unbedingt die Anschaffung einer Motorspritze erwägen. In den Obstbaugebie ten des Altreiches hat sich die Erkenntnis, daß mit Motorspritzen die qualitativ bessere und gegenüber Karrenspritzen auch billigere Arbeit geleistet wird, immer mShr Lurchgesetzt. So lausen an der Nie derelbe allein zur Zeit ca. 1000 Motorspritzen, wäh rend vor zehn Jahren kaum 200 vorhanden waren. Es gibt kleinere Motorspritzen mit «iner Motoren leistung von 1,5—2 ?8 und 20—30 Atmosphären Druck zum Preise von 450—600 Äp und größere mit einem 5—6-08-Motor und 30—lO Atmosphä ren Druck zum Preise von 1000—1200 K)k -bei kom pletter Ausrüstung. Die Aggregate allein zum Aufbauen auf Jauchefäsier und dergleichen sind entsprechend billiger. Es ist in jeder Beziehung richtiger, in einer Gemeinde oder Gemeinschaft eine Motorspritze laufen zu Haben als 4—5 Karren spritzen. Allerdings ist hierbei Voraussetzung, daß geschlossene Baumbestände vorhanden sind, in denen eine volle Ausnützung der Motorspritze möglich ist. Die Leistung einer großen Spritze beträgt bei zehnstündiger Arbeit mit Mei SpritzlSitungen und drei Mann Bedienung ca. 4000—1500 l, d- h. man kann mit ihr an einem Tage etwa 200 Bäume im. Alter von 20—25 Jahren behandeln. Im übrigen gilt für Motorspritzen singemäß das gleiche, was für Karrenspritzen gesagt Wurl«. Es wird jedoch empföhlen, vor dem Kauf Prospekte der Hersteller firmen anzufordern und sich von den zuständigen Stellen weiter beraten zu lassen. Für Lie Spritzarbeit und Behandlung nur einige Hinweise: Unbedingt notwendig ist ein Schutz anzug für die mit den Spritzarbeiten Beschäftigten. Außerdem müssen sich die Arbeiter bei der Winter spritzung mit Obftbaumkarbolinenm Gesicht und Hände mit Vaseline oder anderen fetthaltigen Mit teln einreiben, weil Karbolineen die Haut stark an greifen. Beim Spritzen mit arsenhaltigen Brühen schützt man Mund und Nase durch eine Halbmas-ke oder Vorbinden eines Tuches. Im übrigen sind die Vorsichtsmaßnahmen streng zu beachten, die jeweils auf den Packungen der Spritzmittel aufge druckt sind. Wasser und Spritzbrühe dürfen nur durch das stets mitgelieferte Sieb eingegoyen wer den, um eine Verstopfung der feinen Düsen zu ver meiden, die außerordentlich störend ist und große Zeitverluste mit sich bringen kann. Gleichmäßiges und ruhiges Pumpen ist erforderlich, um einen Spritzstrahl von stets gleichmäßigem Druck zu be kommen. Nach Beendigung der Spritzung sind die Geräte stets sorgfältig mit reinem Wasser zu säu bern, wobei Spritzröhre und Düsen nicht vergessen werden dürfen. An ord nung Nr. Be- kannlm. Nr. Betreff vom Veröffentlicht im Wochenblatt der LBsch. Nr. Datum Schleswig-Holstein 1 Regelung des Absatzes von Spargel im Gebiet der LVjch. Schleswig-Holstein 5. 6. 33 20v. 18. 5.35 2 Sortierung und Verpackung der auf den Märkten in Hamburg zum Berkaus angcbotencn Früchte und Gemüse 8.10. 38 41 v. 12. 1b. 3ö 3 Regelung des Absatzes von Winterkopskohl aus dem Hambur ger Deichtormarkt 14. 10. 38 43 v. 28.18. 33 6 Regelung des Absatzes sür die Verarbeitung geeigneter Erdbeeren 18. 6. 36 24v. 19. 8.38 10 Regelung des Absatzes von FaU- und Schüilcläpseln 21. 0. 38 39v. 26. 9.36 12 Absatz von gärtnerischen Markt- pslanzcn 23. 4. 37 28v. 15. 8.37 72 a (Zusatzanordnung) Absatz von gärtnerischen Marktpflanzcn 18. 11. 38 48 v. 28. 11. 38 13 Regelung des Absatzes von Kern-, Beeren- u. Steinobst in Len Gemeinden Rahlstedt, Fram- sen, Berne, Sasel, Volksdörs u. Ahrensburg 23. 6. 37 28v. 10. 7.37 14 Preise für Amsel deutscher Ernte 23. 8. 37 38 v. 4. 0.37 Vekatinimachung betr. Pcrkaus von Sellerie, Porree nnd Peter silie nach Gewicht 18.11. 37 Verkündet a. schwarz. Brett d. Hamburger Dcichtormark- tes 15 Regelung des Absatzes Ler Er nährung dienender Gartcnbau- crzcugnisse 18. 4.38 18v. 18. 4.38 16 AuSsührungSbestimmungcn zur Anordnung Nr, 4/38 der Haupt- vcreinigung betr, Einsetzung eines Marktbcanstragten z. Durch führung der Marktregelung aus Lem Hamburger Deichtormarkl v. 24.3.38 lRNVbl. S. 100) . . . 16. 4. 38 18». 18. 4.33 Bekanntmachung betr. Sachver ständige fEmpsangSgutachter) sür Obst, Gemüse und Südsillchte . 15. 7. 38 Verkündet a. schwarz. Breit d. Hamburger Deichiormark- tcs An- Be- Beröffenil'cht ord- Betreff im Wochenblatt nung kanntm. vom der LBich. Nr. Nr. Nr. Datum 17 Güteprüsung f. Garienbaucrzcug- nissc 9. 8.38 Verkündet a. schwarz. Breit d. Hamburger Tcichtormark- tcs Bekanntmachung betr. Vcrkans von Fall- nnd Schüttelobst ... 17. 9. 38 Bekanntmachung betr. Absatz von Meerrettich 28. 9.38 Bckannimachung betr. Berkans von Gartenbaucrzcugnisse» aus Lem Hamburger.Teichtormarkt . 30. 9.38 Bekanntmachung betr. Mecrret- tichprcisc - - - 12. 10. 38 Bekanntmachung betr. Verkauf von Porree nach Gewicht ... 5.11. 38 . 39V. 24. 9.38 41 v. 8.19.38 Verkündet a. schwarz. Brett d. Hamburger Deichtormark tes dto. dto. 48 v. 12. 11. 38 1/38 Südmark Regelung des Äbsatzes der Er- Nahrung dienender Gartendau- crzeugnissc 20.11.38 3/38 Bekanntmachung betr. Lagcr- kostenzuschläge s. d. gewöhnliche iScheunen- u. Keller-) Lagerung bei Aepfcln 21.11.38 22 v. 20. 11. 38 28 v. 18. 12. 38 8 18 20 21 1,38 Thüringen Regelung des Absatzes von gärt nerischen Markipflanzcn .... 28. Uebertragung satzungsgemäger Rechte im Grenzgebiet der LBsch. Thüringen u. Sachsen-Anhalt . 12. Abschluss von Obstpachtungcn . . 31. Normierung d. Stückzahl für ge bündelte Gartenbauerzcugnifse . 1. Regelung des Absatzes der Er nährung. dienender Gartenbau- erzeugnine 18. 7 Bckannmachung Nr. 1 zur An ¬ ordnung Nr. 1/38 betr. Rege lung des Absatzes der Ernäh rung dienender Gartenbau- crzcugniffc 3. 38 8. 37 5. 87 4. 38 8. 38 6.38 14 v. 4. 4.38 20v. 15. 5.37 23 v. 5. 6.37 15 v. 9. 4.88 26 v. 25. 6. 38 27 v. 2. 7.88 8 Weser-Emc Regelung des Absatzes der Er- nnbrnng dienender Gartenbau- erzeugmsse . . 25. 5.38 210.23. 5.36 An ord nung Nr. Be. kanntm. Betreff Nr. vom Beröktentlwu im Wocke blatt der LB'ck. Nr Darm 77 Aenderung d. Anordnung Nr. 8 betr. Regelung des Absayes der Ernährung dienender Garten bauerzeugnisse v. 25. Mai 1936 lWbl. der LBsch. Oldenburg v. 23.5.1936) 9. 4.37 15 v. 17. 4. 87 72 dto. dto. 20. 7. 37 30 v. 81. 7. 37 74 dto. dto. 20. 10. 37 42 v. 23. 10. 87 7S Aenderung der Anordnung Nr. 12 des GWV. Weser-Ems vom 20. 7. lN37 lWbt. d. LBfch. Wescr- Ems v, 3l. 7. 1937) 1. 4.38 16 v. 23. 4. 38 13 Absatz von gärtnerischen Markt- pflanzen 15. 5.37 19 v. 15. 5. 37 14 Siche Anordnung Nr. 12. 15 Siehe Anordnung Nr. 12. 16 Regelung des Absatzes von Spargel 25. 4.38 18 v. 7. 5. 88 17 Erfüllung der Anbauvcrträge 0 im Gebiet der Vczirksabgabcstcllc Bunde/Ostfr 21. 5.38 26 v. 21. 5. 38 18 Erfüllung der Anbauvcrträge 0 im Gebiet der Bczirksabgabcftciie Lsuabrück 22. 7. 38 29 v. 28. 7. 38 Berichtigung 82 v. 3. 8. 88 Westfalen 4 Regelung des Absatzes der Er nährung dienender Gartcubau- erzeugnisse 2. 5.36 19 v. 9. 5. 36 Ergänzung z. Anordnung Nr. 4 2. 5. 38 28 v. 6. 6. 36 5 Regelung des Absatzes von wildwachsenden Bcercnfrüchtcii . 23. 6.36 26 v. 27. 6. 38 7 Errichtung einer Bezirksabgabe stelle f. ö. Land Lippe in Lemgo 1. 7.37 28 v. IN. 7. 37 8 Absatz von gärtnerischen Markt pflanzcn I. 4.38 14 v. 2. 4. 38 1/38 Zuteilung verknappter der Er nährung dienender Gartenbau- crzcugnissc 6. 12. 88 50 v. IN. 12. 38 Württemberg 1,38 Regelung des Absatzes der Er nährung dienender Gancnbau- crzeugmsse 13. 9.38 88 v. 24. 9. 38
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