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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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4 Nummer 48. 88. November E 8MM „ÄStM- UNd AlbejtMchtW ^UNhlchgU" f^k. 10 V/crs Lsi 6sr L^ckN^cru/sts^unF 2U Lsacktsri ist Bewertung von Pflanzenbeständen Für die Frage der Bewertung von Pflanzen- bcständen ist von der Vorschrift des 8 4 Abs. 1 Satz 5 auszugehen, der bestimmt, daß der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleibt. Hieraus ergibt sich, daß Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagekapital gehört, bei der Gewinnermittlung außer acht zu "bleiben hat. Die Vorschrift besagt also, daß der Grund und Boden entweder mit dem gleichen Wert in der Bilanz angesetzt werden muß oder überhaupt nicht berücksichtigt werden darf. Was für den Grund und Boden gilt, gilt an sich auch für die mit dem Grund und Boden fest ver bundenen Pflanzen, Bäume, Früchte und insbeson dere für das gesamte Feldinventar (Saat, Dünger, Ernte auf dem Halm usw.). Diejenigen Bestand teile des Grund und Bodens, die aber trotz ihrer Verbindung mit dem Grund und Boden nach wirt schaftlicher Auffassung als selbständige Wirtschafts güter betrachtet werden können, fallen nicht unter die Vorschrift, wonach eine Ansetzung in der Bilanz überhaupt unterbleiben oder stets der gleiche Bilanzansatz erfolgen muß. Diese Gegenstände kön nen vielmehr selbständig nach den allgemeinen Grundsätzen bewertet werden. Bestimmte Dauer kulturen (z. B. Spargelanlagen, Erdbeeranlagen usw.) müssen sogar beim Vermögensvergleich be rücksichtigt werden. Was nun die Frage der Bewertung von Pflan zenbeständen in gärtnerischen Betrieben angeht, so muß festgestellt werden, daß heute eine einheitliche Praxis noch nicht besteht und daß auch seitens des Reichsfinanzhofs noch keine rechtsverbindlichen Grundsätze aufgestellt worden sind. Bei der Be wertung ° gärtnerischer Pflanzenbestände stehen an sich drei Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Alle Pflanzenbestände werden aktiviert; 2. nur die verkaufsfertigen Bestände werden aktiviert; 2. von einer Aktivierung der Bestände wird über haupt Abstand genommen. Die Ansicht, daß gärtnerische Pflanzenbestände überhaupt aktiviert werden dürfen, ist in einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 1b. 12. 1933 — VI >1 230/32 — festgelegt worden. Welches Verfahren der Steuerpflichtige anwenden will, bleibt grundsätzlich seinem Ermessen über lasten, nur muß der Steuerpflichtige das einmal gewählte Verfahren beibehalten. Ein Wechsel im Verfahren ist nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Vorteil der Aktivierung der gesamten Be stände besteht darin, daß die in der Eröffnungs bilanz eingesetzten Beträge in voller Höhe den Gewinn der folgenden Jahre kürzen, und daß bei einer Aktivierung Schäden (wie z. B. Frost, Hitze, Schädlinge) ausreichend berücksichtigt werden kön nen. Dagegen liegt ein Nachteil darin, daß die Bestände bereits als Gewinn berücksichtigt werden, Mit Rücksicht auf das bevorstehende Weihnachts fest erscheint es geboten, einige Fragen zu behan deln, die mit der Zahlung von Weihnachtsgratifika tionen Zusammenhängen.' Seit einigen Jahren hat sich schon immer mehr die Hebung herausgebildet, daß Betriebsführer ihren Gesolgschaftsmitgliedern aus Anlaß des Weihnachtsfesbks, des Geschäftsabschlusses oder aus einem ähnlichen Anlaß besondere Zuwendungen machen. Wir wollen an dieser Stelle nicht die Frage untersuchen, wann dem einzelnen Gefolgs mann ein Anspruch auf eine solche Zu wendung zustcht und die Zahlung einer der artigen Zuwendung zulässig ist. Die letztere Frage hängt insbesondere mit den Bestimmungen der Lohnstopverordnung zusammen. Es soll, wie amtlich mitgeteilt wird, im übrigen hinsichtlich der Weihnachtsgratifikationen noch eine besondere amt liche Klarstellung erfolgen. Die nachstehenden Ausführungen sollen sich ledig lich mit den Fragen befassen, wie die besonderen Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes oder des Geschäftsabschlusses bei dem zahlenden Unter nehmer und bei dem einzelnen Gefolgsmann steuerlich zu behandeln sind. l. Wann sind die Zuwendungen steuerlich abzugS- sähige Betriebsausgaben? Der Reichsminister der Finanzen hat diese Frage in einem Runderlaß vom 18. 11. 1939 (Reichs steuerblatt 1939 Seite 1120) wie folgt entschieden: „Zuwendungen von Unternehmern an ihre Gefolgschaftsmitglieder aus Anlaß des Weih nachtsfestes, des Geschäftsabschlusses oder aus einem ähnlichen Anlaß sind nur insoweit als Be triebsausgaben abzugsfähig, als der Empfänger auf die Zuwendung nach dem Stand vom 1. Oktober 1939 einen Rechtsanspruch hatte. Der Unternehmer hat in Zweifelsfällen den Rechts anspruch dem Finanzamt nachzuweisen. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Oktober 1939 begründet, so tritt an die Stelle des 1. Oktober 1939 der Tag, an dem das Ar beitsverhältnis begründet wurde." Eine steuerliche Abzugsfähigkcit als Betriebs ausgabe kommt also nur insoweit in Betracht, als dem einzelnen Gefolgsmann ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung zusteht. Dieser Rechtsanspruch kann sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, aus der für den Betrieb erlassenen Betriebsordnung oder aus einer vom Reichstreuhänder der Arbeit erlassenen Tarifordnung ergeben. In vielen Fällen ist jedoch eine solche ausdrückliche Regelung der Frage des Rechtsanspruches auf die Sonderzuwendung nicht getroffen. Dann kann ein Anspruch auf die Son nzuwendung nur aus dem Gesichtspunkte des Ge wohnheitsrechts entstehen. Nach den in der Recht sprechung aufgestellten Grundsätzen entsteht ein klagbarer Anspruch auf die Sonderzuwendung dann, wenn der Unternehmer in drei aufeinander folgenden Jahren die Zuwendung ohne Vorbehalt M. die Gefolgschaftsmitglieder leistet. In anderen wenn sie noch gar nicht veräußert worden sind. Man versteuert also bereits nicht realisierte Ge winne. Falls die Bestände am Schluß eines jeden Wirt schaftsjahres ungefähr gleich sind, kann man von der Aktivierung absehen und nur die Einnahmen und Ausgaben aus den Beständen berücksichtigen. Bei stark wechselndem Bestand an gärtnerischen Erzeugnissen wird allerdings bei Nichtailtivierung für die einzelnen Jahre ein Gewinn oder Verlust nachgewiesen, der betriebswirtschaftlich nicht immer vertretbar ist. Vielleicht dürfte es das beste Ver fahren sein, wenn nur die verkaufsfertigen Be stände bewertet und in die Bilanz eingesetzt werden, im übrigen aber eine Aktivierung unterbleibt. Bezüglich der einzelnen Bewertungsverfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn sämtliche Bestände bewertet werden, so bilden entweder die Selbstkosten oder der gemeine Wert die Grundlage für die Bewertung. Da aber sowohl die Selbstkosten als auch der gemeine Wert in der Regel nicht ermittelt Wörden können, müssen auf der Grundlage der Katalogpreise (für Wiederverkaufes) fiktive Selbstkosten geschätzt werden. Vom Katalogpreis wird allgemein als Ausgleich füt die verschiedenen natürlichen Ge fahren, denen die Pflanzen aüsgesetzt sind (Frost, Hitze, Krankheit usw.) sowie zur Abgeltung Les Risikos der Unverkäuflichkeit eines Teiles der Pflanzen ein Abschlag zu machen sein. In diesem Abschlag sollen auch die vom Bilanzstichtag bis zuin Tage des Versandes für die Pflege und Herausnahme -er Pflanzen entstehenden Ausgaben berücksichtigt werden. Der Abschlag wird nach praktischer Erfahrung bis zu 70 A> des Wieder- Verkäufer-Katalogpreises betragen müssen. Der vom Gärtner gewählte Hundertsatz muh aber für die einzelnen Jahre beibehälten werden. Voraus setzung für die Anwendung des genannten Ver fahrens ist die Führung eines Anbauverzeichnisses, das außer der Größe eines jeden Quartiers auch die Pflanzenarten und die Zahl der am Bilanz stichtag vorhandenen Pflanzen unter genauer kata logmäßiger Warenbezeichnung (Qualität und Alter) enthält. Werden nur die jeweils am Bilanzstichtag vor handenen verkaufsfertigen Bestände aktiviert, so ist zu unterscheiden, ob es sich um Selbsterzeugnisse oder um zugekaufte Waren handelt. Die Selbst- erzeügniss« sind mit dem gemeinen Wert einzu setzen, da ja der Herstellungspreis nicht genau ermittelt werden kann. Der gemeine Wert wird festgestellt, indem von den ortsüblichen Markt preisen ein Abschlag von 30 bis 60 vorgenom men wird. Dieser Abschlag ist erforderlich, weil es sich bei den Gartenbauerzeugn-sfen um leicht verderbliche Produkte handelt, bei denen mit höch stem Verlust zu rechnen ist. Die Angabe von Stück zahl und Einzelpreis ist auch hier erforderlich. Die zugekauften und Verkaufsfertigeri Bestände Fällen entsteht auch aus der mehrjährigen Zahlung der Sonderzuwendung für den einzelnen Gefolgs mann kein Rechtsanspruch, wenn der Unternehmer sich bei jeder Zahlung ausdrücklich Vorbehalten hat, daß durch die Zahlung der Sonderzuwendung kein Rechtsanspruch entstehen soll. Dabei ist es nicht er forderlich, daß der Vorbehalt in eine Schristform gekleidet wird. Es genügt vielmehr auch der ge genüber dem Gefolgsmann mündlich ausgesprochene Vorbehalt. Die neue Regelung, wonach die steuerliche Ab zugsfähigkeit der Sonderzuwendungen nur dann anerkannt wird, wenn dem Gefolgsmann ein Rechts anspruch auf die Zuwendung zusteht, ist, wie Re gierungsrat Oeftering vom Reichsfinanzministerium kürzlich in einem Referat-in der Wirtschaftshoch schule Berlin ausführte, aus folgenden Gründen notwendig geworden: In den vergangenen Jahren hätten sich bei der Zahlung von Weihnachtsgeschen ken durch gewisse Unternehmer Mißstände ergeben, weil einige Unternehmer die Zahlung von Weih nachtsgratifikationen zum Anlaß genommen hätten, die durch die wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung entstandenen höheren Gewinne herabzudrücken und auf diese Weise die Einkommen- und Körperschafts steuer einzusparen. Die Unternehmer hätten also l. Heiratsbeihilfen Nach § 3 Ziffer 13 des Einkommensteuergesetzes sind Heiratsbeihilfen, die an Arbeitnehmer anläß lich ihrer Verheiratung gezahlt werden, steuerfrei. Die näheren Bedingungen, an die die Steuer freiheit geknüpft ist, sind in 8 6 Ziff. 12s der Lohn steuer-Durchführungsverordnung enthalten. Hier nach ist die Steuerfreiheit davon abhängig, daß fol gende Voraussetzungen vorliegen: s) Die Heirätsbeihilfe darf den Betrag von 600 RM nicht übersteigen; d) keiner der Ehegatten darf Jude fein. II. Geburtsbeihilfen Gemäß 8 3 Ziffer 12 des Einkommensteuergesetzes und 8 6 Ziffer 12b der Lohnsteuer-Durchführungs verordnung sind einmalige Gcburtsbeihilfen steuer frei, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers in dem der Geburt des Kindes vorausgehenden Lohn zahlungszeitraum 520 RM. monatlich (120 RM. wöchentlich) und die Beihilfe den Betrag von 520 RM. nicht übersteigt. An Stelle der einmaligen Geburtsbeihilfen gewährte laufende Geburtsbci- hilfen an Arbeitnehmerinnen mit einem Arbeits lohn von höchstens 520 RM. monatlich (120 RM wöchentlich) gehören während der letzten 6 Woche: vor und der ersten 3 Wochen nach der Geburt de Kindes nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn wenn sie den Betrag von 60 RM. wöchentlich (10 RM. täglich) nicht übersteigen. Die Steuer befreiung gilt nicht für Geburtsbeihilfen aus An laß der Geburt von Kindern, die Juden sind. sind mit dem Ankaufspreis in die Bilanz aufzu nehmen. Auch hier muß eine genäue Angabe über Stückzahl und Einzelpreis erfolgen. Was die Führung des Anbauverzeichnisses an geht, so bestimmt die Verordnung über landwirt schaftliche Buchführung vom 6. 7. 1936 in 8 4 Abs. 3, daß neben dem Vermögensverzeichnis und dem Grundstücksverzeichnis ein sogenanntes Anbau- und Ernteverzeichnis zu führen ist. Dix Verord nung besagt wörtlich: „Aus dem Unbau- und Ernteverzeichnis muß sich ergeben, mit welchen Fruchtarten usw. die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelau fenen Wirtschaftsjahr bestellt wären und poelche Jieugenerträge sie gebracht haben." Vermögensverzeichnis, Grundstücksverzeichnis und Anbau- und Ernteverzeichnis können mitein ander verbunden werden. Das Anbauverzeichnis muß also die genaue Größe des Grundstücks nach Ackerland, Garten land, Dauerregen, Unland usw. getrennt angeben und weiter getrennt vermerken, wieviel Quadrat meter Gewächshäuser und heizbare Und nicht heiz bare Kästen und Freiland vorhanden sind. Endlich muh angegeben werden, wieviel Quadratmeter auf die einzelnen Pflanzenarten entfallen, z. B. auf landwirtschaftliche Nutzung (Getreide, Kar toffeln usw.), Gemüseanbau, Obstbau, Baum schulen und Blumen- und Zierpflanzenbau. Lockerung sozialpolitischer Maßnahmen Nach 8 18 Abs. 3 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. 9. 1939 (RGBl. S. 1609) waren Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nacht arbeit seit dem 4. 9. 1939 nicht mehr zu zahlen. Gemäß 8 1 der Durchführungsverordnung vom 11. 10. 1939 mußte der Unternehmer grundsätzlich die Lohnzuschläge, die nach der Kriegswirtschafts verordnung nicht mehr zu zahlen waren, an das Reich (Finanzkasse) abführen, so daß diese Beträge der Allgemeinheit zugute kamen. Von dieser Ab- führungspslicht waren nur befreit: 1. Unternehmer eines land- und fortwirtschaft- lichen Betriebs, soweit die Lohnteile zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Beziehung stehen; 2. Unternehmer (Arbeitgeber), die nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Reichsarbeitsminister hat nunmehr durch Verordnung vom 16. 11. 1939 das Verbot des 8 18 Ws. 3 der Kriegswirtschaftsverordnung, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zah len, mit Wirkung vom 27. 11. 1939 aufgehoben. Vom 27. 11. 1939 an wenden also Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit wieder ge zahlt. Die durch die Kriegswirtschaftsverordnung eben falls aufgehobenen Zuschläge für Mehrarbeit (Ueberstunden) sollen, wie Reichsorganisationsleitcr Dr. Ley ankündigte, ebenfalls in Kürze wieder in in vielen Fällen ihren Gefolgschaftsmitgliedern Be träge zugesührt/ die eigentlich dem Finanzamt ge bührten. II. Wie ist die Zuwendung beim Gefolgsmann steuerlich zu behandeln? Seit dem Jahre 1933 sind alljährlich im Ver waltungswege steuerliche Vergünstigungen bei Ge währung von Weihnachtsgratifikationen bewilligt worden. Diese steuerlichen Vergünstigungen sollten damals dem Zweck dienen, die Nachfrage nach Wirtschaftsgütern zu fördern und auf diese Weise den Arbeitsmarkt zu entlasten. Eine derartige Ar beitsbeschaffungsmaßnahme ist heute nicht mehr er forderlich. Es besteht auch kein Grund, die Nach frage nach Wirtschaftsgütern durch Gewährung von Steuererleichterungen zu vergrößern. Es wird da her für dieses Jahr mit einer entsprechenden Ber- waltungsanordnung, die eine steuerliche Vergün stigung oder gar Steuerfreiheit für Weihnachts gratifikationen vorsieht, nicht zu rechnen sein. Es soll vielmehr bei dem alten Grundsatz verbleiben, daß der Gefolgsmann alles zu versteuern hat, was ihm von seinem Betriebsführer zugewendet wird. Daraus ergibt sich, daß die Weihnachtsgeschenke in vollem Umfange zur Lohnsteuer herangczogen wer den. Eine Ausnahme soll nur für die Fälle be stehen, in denen der Betriebsführer bei besonderen Anlässen kleine Sachgeschenke macht, die nicht den Charakter einer Entlohnung, sondern nur den einer Aufmerksamkeit tragen. Barzuwendungen unter liegen jedoch stets der Lohnsteuer. HI. Jubiläumsgeschenke Bei den Jubiläumsgeschenken muß unterschieden werden zwischen solchen, die anläßlich eines Arbeit nehmerjubiläums gewährt werden, und solchen, die aus Anlaß eines Firmenjubiläums gegeben werden. 1. Arbcitnehmerjubiläum Jubiläumsgescheuke aus Anlaß eines Arbcitnehmer- jubiläums sind steuerfrei, wenn sie die Höhe von s) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 3000 RM., nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 25 Jahre bee dem Arbeitgeber beschäftigt war; b) neun Monatsbezügen, höchstens aber 4500 RM. nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; c) einem Jahresgehalt, höchstens aber 6000 RM. nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen SO Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. 2. Firmenjubiläum Jubiläumsgeschenke, die anläßlich eines Firmen jubiläums gegeben werden, sind steuerfrei, wenn sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatslohn nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma 25, SO oder ein sonstiges Mehrfaches vor 'S Jahren bestanden hat. Jubiläumsgeschenke aus Anlaß eines Arbeit nehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums sind jedoch mit dem vollen Betrag steuerpflichtig, wenn nicht alle vorstehend bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Kraft treten. Der Termins von dem ab die Mehr arbeitszuschläge wieder gezahlt werden müssen, soll noch festgesetzt werden. Die Zuschläge werden aber erst von der elften Arbeitsstunde ab gezahlt werden. Bekanntlich war bei Kriegsbeginn eine allgemeine Urlaubssperre eingeführt worden. Diese Urlaubs- spsrre ist nunmehr durch eine Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 25. November 1939 mit Wirkung vom 15. Januar 1940 aufgehoben worden. Der dem einzelnen Gefolgsmann für die ver gangene Zeit zustehende Urlaub ist, soweit er noch . nicht verbraucht ist, bis zum 30. Juni 1940 nach- zugcwähren. Gesolgschaftsmitgliedern, die in zwischen ausgeschieden sind, ist das fällige Urlaubs entgelt nach dem 15. Januar 1940 auszuzahlen. Wenn ausnahmsweise infolge der Kriegsverhält nisse eine Gewährung von Freizeit bis zum 30. Juni 1940 nicht möglich ist, kann der Reichs treuhänder der Arbeit in Ausnahmefällen ganz oder teilweise eine Abfindung des alten Urlaubs in Geld zulassen. Grundfteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Den Gemeinden ist die Ermächtigung erteilt wor den, zur Verwaltungsvereinfachung die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1939 durch öffentliche Be kanntmachung festzusetzen. Wenn die Gemeinden von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, ist die Erteilung der an sich gesetzlich vorgeschriebenen Einzelbescheide nicht erforderlich. Die öffentliche Bekanntmachung zieht die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie ein dem Steuerpflichtigen erteilter Einzel, bescheid. Erläßt die Gemeinde eine solche öffent liche Bekanntmachung, so hat der Steuerpflichtige für das Rechnungsjahr 1939 an den allgemeinen Fälligkeitstagen die gleiche Grundsteuer wie für das Rechnungsjahr 1938 zu entrichten. Sicherung der Düngemittel und Saatgutversorgung Der Ministerrat die Reichsverteidigung hat am 9. November 1939 eine Verordnung zur Siche rung der Düngemittel- und Saatgutverjorgung er lassen. Durch diese Verordnung wird die bereits seit mehreren Jahren bestehende Regelung neu ge faßt und nunmehr für die Ernten der kommenden Jahre verlängert: Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder vom Reichsnährstand zugelassenen Handelssaatgut — mit Ausnahme von Zuckerrübensamen —, die von dem Eigentümer, Eigenbesitzer, Nutznießer oder Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise in der für der artige Geschäfte üblichen Art nach dem 31. Oktober zur Steigerung des Ertrags der nächsten Ernte be schafft und verwendet worden sind, Hat der Gläu biger ein gesetzliches Pfandrecht an den in dieser Ernte anfallenden Früchten der zum Betrieb ge hörigen Grundstücke, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt wovden find. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf solche Früchte, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Durch das Pfandrecht find nicht nur die Ansprüche des Liefe rers gesichert, sondern ein Pfandrecht steht auch den Gläubigern zu, die dem Landwirt zur Bezah lung der Düngemittel- und Saatgutlieferungen ein Darlehen gewähren. Das Pfandrecht geht allen an den Früchten be stehenden dinglichen Rechten im Range von Es er lischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich geltend gemacht worden ist. Der Schuldner kann die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung- aiwenden; er kann dem Pfandrecht unterliegende Früchte dadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in der Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet. Urkundensteuer bei Anbau- und Lieferungsverträgen Anbau- und Lieferungsverträge stellen, wirt schaftlich gesehen, Kaufverträge zwischen Erzeugern und dritten Personen über laufende Lieferung nach Ernteanfall dar. In einem solchen Anbau- und Vermehrungsvertrag verpflichtet sich der Landwirt (als Anlieferer) gegenüber einer anderen Person für ein bestimmtes Jahr oder auch mehrere Jahre zum Anbau und zur Lieferung einer bestimmten Menge von Pflanzen. Der Dritte dagegen hat Len zum Anbau der Pflanzen notwendigen Samen zu liefern. Im Urkundensteuergesetz sind Änbau- und Liefe rungsverträge nicht besonders genannt, so daß die Frage der Urkundensteucrpflicht Zweifel auftreten lassen konnte. Diese Zweifel hat der Reichsfinanz hof durch eine Entscheidung vom 24. 4. 1939 (RStBl. 1939 S. 692) dahin geklärt, daß für der artige Verträge die Fesksteuer von 3,— RM. maß gebend sei. Der Reichssinanzhof weist darauf hin, daß ein solcher Anbauvertrag (Vermehrungsverlrag) sich aus mehreren Verträgen zusammensetze. Er ent halte einmal einen doppelten Lieferungsvertrag, der in erster Reihe auf die Lieferung von Pflanzen durch den Landwirt, aber auch auf die Lieferung des Samens an den Anlieferer gehe. Da die Pflanzen im inländischen Betrieb des Anlieferers erzeugt würden und der Samen zum Verbrauch in diesem Betrieb erworben werde, seien die Liefe- run^sverträge nach 8 12 Abs. 4 Ziffern 1 s und b UrkStG. steuerfrei. Außerdem habe sich aber der Anlieferer zum Anbau von Pflanzen verpflichtet. Diese Verpflichtung sei im Rahmen der gesamten Vereinbarungen so wichtig, daß sie nicht nur als unselbständiger Bestandteil der Lieferungsverträge angesehen werden könne. Vielmehr stelle die Ver pflichtung zum Anbau ein Rechtsgeschäft dar, für das nach 8 10 Abs. 1 UrkStG. die Steuer besonders zu erheben sei. Die Uebernahme der Anbauver- pslichtung bilde einen sonstigen Vertrag über einen vermögensrechtlichen Gegenstand im Sinne des 8 20 UrkStG. Sie erfordere daher nach 8 20 Abs. 2 Ziffer 2 UrkStG. die Feststeuer von 3,— RM. LtSllsr/raFSN bsi trssOnclsrSN Fragen zur Weihnachtsgratifikation Steuerfreiheit bei Heiratsbeihilfen, Geburtshilfen undJubilämnsgeschenken
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