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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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kunimsr 4. 26. Isnusr 1-!-. 6artenbauwirttchaf. oereinigt mit Deutscher krwerbsgartenbau Qn Lsi'trcr§f 2U cisn 6ssc7krä/tsdsciinAUN§SN cksr HcruptvsrSiNi§uN§ Zum Verkehr mit Obst und Gemüse Von Rechtsanwalt Wilhelm Schmidt, Berlin Zwei beachtenswerte Entscheidungen der letzten Zeit verdienen zur Kenntnis weiterer Kreise ge bracht zu werden. Ihre Veröffentlichung und Be sprechung soll dazu beitragen, die noch recht weit verbreitete Unkenntnis von den Geschäftsbedingun gen der Hauptvereinigung der deutschen Garten bauwirtschaft lHV.) für den Verkehr mit Obst und Gemüse sGBOG.) und vorhandene Unklarheiten beseitigen zu helfen. Das Oberschiedsgericht für Lieferstreitigkeiten beim Reichsnährstand hat in einem Schiedsspruch vom 24. Oktober 1838 entschieden: 1. Unter Werktagsstunden im Sinne der Ziffer XII der Geschäftsbedingungen der HV. für den Verkehr mit Obst und Gemüse ist nur die Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr und nicht die Nachtzeit zu verstehen. 2. Die Mangelhaftigkeit Les Rügetelegramms und des Sachverständigengutachtens rechtfertigen nicht den Widerruf eines in Kenntnis dieser Umstände abgeschlossenen Vergleiches. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin lieferte an die Beklagte einen Waggon mit Karotten. Die am 11. Dezember 1337 (einem Sonnabend) am Bestimmungsort eingetrof fene Ladung wurde am gleichen Tage gegen 23 Uhr von der Beklagten telegraphisch beanstandet. Das Sachverständigengutachten stellte sest, daß 18 v. H. der Karotten geplatzt waren und 12 v. H. den vor geschriebenen Mindestdurchmesser nicht erreichten. Durch Eilbrief vom 14. Dezember erhielt die Klä gerin Kenntnis von dem Gutachten. Am Nachmit tag des 1ö. Dezember einigten sich die Parteien fernmündlich über einen ermäßigten Preis. Bon dieser Vereinbarung trat die Klägerin nach träglich zurück mit der Behauptung, daß die Mängelrüge verspätet erhoben worden sei. Der Waggon sei bereits am 11. Dezember um 8 Uhr ladebereit gestellt und die Mängelrüge erst um 23 Uhr erhoben worden. Auch habe sich das Gut achten aus andere Mängel als die von der Beklag ten im Telegramm gerügten erstreckt. Für den Vergleichsabschlutz sei aber, wie in dem Bestäti gungsschreiben zum Ausdruck gekommen sei, die Fehlerlosigkeit des von der Beklagten geübten Ver- faörens Voraussetzung gewesen. D:r Schiedsspruch Les Schiedsgerichts hatte der auf den Preisnachlaß gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberschtedsgericht hat auf die Berufung der Beklagten diesen Schiedsspruch aufgehoben. Der genaue Zeitpunkt der Laderechtstellung hat sich zwar nicht aufklären lassen, da die Auskunft der zuständigen Reichsbahngüterabfertigung, nach der der Wagen um 8 Uhr laderecht gestellt worden war, mit dem Benachrichtigungsvermerk der Sta tion und dem Eingangsstempel auf dem Original frachtbrief nicht übereinstimmte. Letztere gaben den Zeitpunkt der Laderechtstellung aus 8 Uhr bzw. sogar erst die Nachmtttagsstunden an. Das Oberschiedsgericht kommt jedoch auch bei einer Laderechtstellung um 8 Uhr zu dem Ergebnis, daß eine Mängelrüge mit dem gegen 23 Uhr ab- gesandten Telegramm noch rechtzeitig gewesen sei. Es heißt in Ler Begründung wörtlich wie folgt: „Allerdings fehlt in Sen hier zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Hauptvercinigung der Deut schen Garten- und Weinbauwirtschast sür den Verkehr mit Obst und Gemüse (ogl. Abschnitt II, Ziss. 3) bei der Beanstandungssrist eine nähere Angabe, was unter Wcrktagsstunden zu verstehen ist. Allgemein rechnet aber (vgi. z. B. Kartosscigeschäitsbedingungen) beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sür die Beanstandungssrist nur die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends und nicht auch die Nachtzeit. Das war auch ausdrücklich in den früher geltenden Han delsbedingungen für Rüben und Wurzelfrüchtc des DLB. svgl. z 18 Abs. 3) zum Ausdruck gebracht. Diese Zeitrechnung ist im Handelsverkehr mit derartigen Er-' zcugnisfen so eingebürgert, daß man sie auch ohne ausdrückliche Normierung als handelsüblich hinnchmcn muß. Die Aussassung der Klägerin, daß mandcls einer besonderen Bestimmung auch die Nachtzeit unter die Werktagsstundcn gerechnet werden müsse, kann einer vernünftigen Ncchtsanwendung nicht gerecht werden. Es kommt weiter hinzu, das; der Tag der Ankunst des Wagens, der 11. Dezember 1037, ein Sonnabend war, an dem üblicherweise die Geschäftsräume nachmittags geschlossen sind. Dementsprechend zählen an Sonn abenden z. B. beim Kartosselgcschäst und auch beim Getreidcgeschäst die Werktagsstunden nur bis 2 Uhr nachmittags. Selbst aber wenn man diese Regelung beim Gcmüsegcschäft nicht gelten lassen will, mutz man zum wenigsten die Frist um 7 Uhr abends auch am Sonnabend enden lassen." Zu den Werktagsstunden am Sonnabend hat das Oberschiedsgericht also eine abschließende Stellung nicht genommen. Das wird der Ergänzung der GBOG. vorbehalten bleiben. Auch der zweite Punkt der Entscheidung ist be achtenswert: „Die Klägerin konnte im Zeitpunkt des Vergleichs schlusses (am Nachmittag des 15. Dezember 1937 gegen 17 Uhr) sowohl das Rügetelegramm wie auch das Gutachten und wußte, daß die vom Sachverständigen genannten Mängel im Nllgetelegramm nicht im ein zelnen bezeichnet waren. Wenn sie sich in Kenntnis dieser Sachlage zu der Preisermäßigung auf 2,5l> bereitgefunden hat, kann sie nachträglich nicht mehr hiervon abgehen. Aus dem gleichen Grunde muß cs ihr versagt bleiben, auf die etwaige Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit der von dem Sachverständigen gut achtlich gemachten Feststellungen hinzuwcisen. In der Beseitigung etwaiger Ungewißheiten dieser Art besteht gerade das Wesen eines Vergleiches, wie er zwischen den Parteien am Nachmittag des 1S. Dezember 1937 zustande gekommen ist." Der Entscheidung dürfte in vollem Umfang zu zustimmen sein. Wenn auch gerade im Obst- und Gemüsehandel der eigentliche Werktag sehr früh morgens beginnt und die Verteiler schon vor Tau und Tag in den Markthallen ihre Geschäfte abzu schließen pflegen, so wäre es doch unbillig, den Werktag im Sinne der GBOG. über das übliche Maß hinaus auszudehnen. Die knapp bemessenen Rügefristen von nur wenigen Stunden geben im übrigen Lie Gewähr für eine kurzfristige Erledi gung von Beanstandungen. Eine Entscheidung der Kammer für Handels sachen beim Landgericht in Hamburg (LG.) vom 12. April 1338 beschäftigt sich mit der Schiedsklausel in Ziffer XIV der GBOG. und kommt zu folgen den Ergebnissen: 1. Die Schiedsgerichte für Lieferstreitigkeiten sind nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund eines Schiedsvertrages zuständig. Daran wird durch die Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der Zusammenschlüsse, die für alle Lieferstreitig keiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorsehen, nichts geändert. 2. Auch das Bestehen eines Handelsbrauches er setzt die Vereinbarung des Schiedsgerichts nicht. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorhan den sein, aus Lenen aus die Unterwerfung der Parteien unter den Handelsbrauch zu schlie ßen ist. 3. Ein Handelsbrauch für die Anwendbarkeit Ler GBOG. Ler HB. ist nicht festzustellen. 4. Der Hinweis auf Lie GBOG. in einer Rech, nung gilt nicht als Vereinbarung derselben, auch wenn der Vermerk besagt, daß die Rech nung als Verkaufsbestätignng gelte. Der Sachverhalt dieser Entscheidung ist kurz folgender: lieber eine Lieferung von 20 Zentner Reine clauden der Klägerin an die Beklagte entstand Streit. Die Klägerin rief das Schiedsgericht für Lieferstreitigkeiten an, das die Beklagte zur Zah lung verurteilte. Die Klägerin begehrte darauf Vollstreckbarkeitserklärung beim Amtsgericht in Hamburg. Dieses gab dem Begehren statt mit Ser Begründung, daß die GBOG. der HB. autonomes objektives Berbandsrecht darstellten und daher Ver träge zwischen Mitgliedern Ler Wirtschaftsverbände zwangsläufig unter Zugrunöelegung der GBOG. zustande kämen. Gegen Lieses Urteil legte Lie Be klagte Berufung ein. Das LG. lehnte die Voll streckbarkeitserklärung ab und hob sowohl das Ur teil des Amtsgerichts als auch den Schiedsspruch aus. Das LG. nimmt in den Urteilsgründen keine abschließende Stellung zu der Frage, inwieweit die GBOG. der HV. als allgemein-verbindliches Recht zu gelten haben, weil es lediglich prüft, ob die Schiedsklausel der Ziffer XIV der GBOG. als solches angesehen werden kann. Das LG. lehnt die Allgemeinverbindlichkeit dieser Bestimmung ab mit der Begründung, daß K 2 der Schieds gerichtsordnung für die Schiedsgerichte beim Reichsnährstand für Lieferstreitigkeiten (SchGO.) vom 18. Juli 1835 (RNVBl. S. 388) entspre chend Leu 1025 bis 1027 ZPO. eine Verein barung des Schiedsversahrens vorausseht. Von der grundsätzlich vorgesehenen Schristform des Schiedsvertrages könne nach 8 2 Abs. 3 SchGO. allerdings abgesehen werden, wenn das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft sei und beide Teile Bollkausleute seien. Da also stets eine Vereinbarung vor liegen müsse, seien die Schiedsgerichte sür Lieser streitigkeiten im Gegensatz zu Len Marktschieds gerichten (die in Wahrheit Sondergerichte seien) nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Grund eines Schiebsvertrages zuständig. Daran könnten auch in Form einer allgemeinverbindlichen Anordnung er lassene Geschäftsbedingungen nichts ändern, die für alle Lieferstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorsehen. Diesen Ausführuu,en des LG. ist beizupflich- tcn. Denn der Grundsatz Ler ZPO. (den sich auch die SchGO. zu eigen macht), daß ein Schiedsgericht stets besonders vereinbart werden muß, kann nicht durch die allein im Interesse eines geregelten Marktablaufs ergangenen Geschäftsbedingungen der Zusammenschlüsse durchbrochen werden. Wenn nur eine Ler Vertragsparteien kein Vollkaufmann ist, daun taucht die Zweifelsfrage nicht auf. Denn für diesen Fall weisen die Geschäftsbedingungen selbst auf die Notwendigkeit des Schiedsvertrages hin. Bei Vollkaufleuten ist aber weder ausdrücklicher noch schriftlicher Abschluß des Schiedsvertrages vör- geschrieben, es genügt daher auch eine stillschwei gende Vereinbarung. Doch müssen selbstverständlich in jedem Einzelfalle Tatsachen für eine solche still schweigende Vereinbarung sprechen. Wenn z. B, die GBOG. allgemeinverbindlich sind und die Par teien (Vollkaufleute!) den Inhalt der GBOG. ken nen, wird man ohne weiteres eine stillschweigende Vereinbarung auch der Schiedsklausel annehmen müssen. Denn andernfalls hätten sie die Schieds klausel abdingen müssen, was ja zulässig ist. Wo aber, wie bei den GBOG. der HB., eine All gemeinverbindlichkeit noch nicht besteht, da dürfte die bloße Kenntnis Les Inhalts nicht genügen. Das LG. brauchte bei seiner Betrachtung nicht zu prüfen, ob die GBOG. der HB. bindend sind. Es mag aber wegen der sehr verbreiteten Unklarheit hierüber nochmals besonders hervorgehoben wer den, daß das im Gegensatz zu den Geschäftsbedin gungen der Kartoffel- und Getreidewirtschaft für die der Gartenbauwirtschaft nicht zutrifft. Denn die GBOG. der HV. sind nicht als Anordnungen, son dern nur als Bekanntmachung veröffentlicht, und Lie HB. selbst hat nie einen abweichenden Stand punkt vertreten. Doch haben im vorliegenden Falle weder das Schiedsgericht noch das AG. diesen Um stand berücksichtigt. Das LG. zieht das jedoch für die Prüfung der Frage heran, ob man einen Handelsbrauch anneh ¬ men könne. Es verneint die Frage, weil Anhalts punkte hierfür weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden seien. Von Bedeutung sei, daß die Form Ler Bekanntmachung keine Möglichkeit gebe, die Befolgung der GBOG. durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. Aber auch beim Vorliegen eines Handelsbrauchs, so führt das LG. weiter aus, dürfe man nicht von dem Erfordernis einer Vereinbarung des Schieds verfahrens absehen. Zum wenigsten müßten tat sächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, aus Lenen zu schließen sei, baß beide Parteien gewillt waren, sich diesem Brauche zu fügen. Diese Begründung ist durchaus folgerichtig. Denn ein Handelsbrauch kann sich nur im Rahmen der zwingenden Ge setzesbestimmungen entwickeln und nicht weiter gehen als diese. Wenn schon nicht durch eine An ordnung die Vereinbarung des Schiedsverfahrens ersetzt werden kann, dann gar nicht Lurch einen Handelsbrauch. Weiter prüfte das LG., ob sonstige Anhaltspunkte für eine, wenn auch nur stillschweigende Verein barung Les Schiedsverfahrens zwischen den Par teien vorhanden sind. Das LG. verneinte das. Ins besondere könne einem Vermerk auf der der Be klagten von der Klägerin zugesandten Rechnung, der aus die GBOG. der HB. Hinweise, keine Be deutung zukommen, auch wenn der Vermerk die Rechnung als Verkaufsbestätigung bezeichne. Eine Rechnung werde im kaufmännischen Verkehr in der Regel nach Pertragsschlutz übersandt. Ihr In halt sei somit nicht geeignet, einseitig an Lem In halt des bereits abgeschlossenen Vertrages etwas zu ändern. Notwendig ist also, Latz stets eine Vereinbarung Ler Schiedsklausel vorliegen muß, und zwar, wo auch nur ein Teil nicht Vollkaufmann ist, aus drücklich und schriftlich, bei Bollkaufleuten auf bei den Seiten mindestens stillschweigend. Und das gilt nicht nur für die GBOG. der HB., solange sie nicht als bindende Anordnung erschienen sind, sonder» für alle Geschäftsbedingungen auch in Form einer Anordnung. Nur daß bei letzteren eine stillschwei gende Vereinbarung der Schiedsklausel näher liegt als z. Z. bei den GBOG. der HB. Die Aufgaben der Verbrauchslenkung Im Januarheft der Zeitschrift „Der Vierjahres plan", das als Sonderausgabe mit dem Titel „Der deutsche Wirtschaftsanfban" erschienen ist, veröffentlicht Ministerialdirektor im Reichsmini- sterium für Ernährung und Landwirtschaft, Dr. A. Moritz, einen Artikel „Wertvolle Ergänzungen der Erzengnngsschlacht", in dem er sich u. a. auch eingehend mit der ernährungswirtschaftlichen Ber- brauchslenkung befaßt. Es wird darin eingangs festgeftellt, daß die ernähvungswirtschaftliche Ver- brauchslenknng im Ziel mit den Aufgaben der Erzeugungsschlacht und des Vierjahresplanes eng verbunden ist. Die Verbrauchslenkung habe die Ausgabe, einmal die Ernährungsgewohnheiten des deutschen Volkes durch eine planmäßige Er ziehungsarbeit den volkswirtschaftlichen und volks gesundheitlichen Erfordernissen anzupassen, zum anderen, dem Verbraucher bestimmte Erzeugnisse gemäß der jeweiligen Versorgungslage mit soforti ger Wirkung zu empfehlen. Welche Methoden da bei im einzelnen zu Anwendung gelangen, wird eingehend dargelegt. Neben der generellen Aus richtung der Verbraucher muß aber bisweilen auch die Stoßpropaganda einsetzen für den Verbrauch von Erzeugnissen,' die aus jahreszeitlichen Grün den, durch Wit-Wrungsverhältniffe bedingt, in größeren Mengen auf den Markt drängen und die ohne sofortige Abnahme zu verderben drohen. So gelang es im Oktober/November 1936 an Kohl rund 2,5 Millionen Zentner und im April 1937 rund 400 000 Zentner zusätzlich abzusstzen. Hier durch war es möglich, eine Kohlernte zu verwer ten, die um 50 v. H. über einer normalen Ernte lag und die ohne die Stoßpropaganda zu einem großen Teil verdorben wäre. Im Sommer 1937 konnten auf diese Art große Mengen Spargel, die infolge günstigen Wetters plötzlich den Markt füll ten, ohne Schwierigkeiten abgesetzt werden. Eben so gelang es, die Apfölrekordernte des Jahres 1937 restlos zu verwerten und vor dem Verderben zu bewahren. Diese Zahlen beweisen, so schreibt Mi nisterialdirektor Moritz, daß die Berbraucherschaft sich elastisch der Verbrauchslenkung anpaßt, die so mit als ein sehr wesentlicher Beitrag zu dem Kampf um Deutschlands Nahrungsfreiheit gelten darf. Sonderschauen des Reichsnähr standes auf der Grünen Woche Eine der wichtigsten Fragen der Gegenwart ist zweifellos die „Landflucht". Eine Sonderschau des Reichsnährstandes „Die Llutsmätzige Bedeu tung 'des Bauerntums", die während der Grünen Woche Berlin 1939 in den Ausstellungshallen am Funkturm gezeigt wird, erläutert sehr ausführlich di« Gründe, die Auswirkungen der Landflucht und di« Ausgaben, die zu ihrer BeHsbung in Angriff genommen »der Noch notwendig sind. In Deutsch land fehlen bereits heute 800 000 vollwertige Arbeitskräfte auf -dem Lande. Daß dies« Arbeits kräfte durch Technisierung allein nicht zu ersetzen sind, zeigt eine weitere Sonderschau „Erzeugungs steigerung in der Landwirtschaft". Einprägsam werden Entwicklungen wie die folgenden zur Schau gebracht. Im Jahre 1875 betrug der An teil des Landvolkes 60,8 v. H. der Gesamtbevöl kerung Deutschlands, im Jaihre 1933 aber nur noch 21 v. H. Wenn auch die landwirtschaftlich genutzte Fläche in -dieser Zeit von 908 da auf 440 da je 1000 Einwohner zurückgegangen ist, so stieg die landwirtschaftlich genutzte Fläche je 1000 Landbewohner von 1075 da auf 2104 da im gleichen Zeitraum. Die vielfache Steigerung der Arbeitsleistung des Landvolkes, sein Kampf um Ertragssteigerung und deren Grenzen durch Boden und Klima werden in den Ausstellungs hallen am Funkturm in sehr interessanter Weise entwickelt. (Fortsetzung von Seite 3) Gründüngung sine gute Möglichkeit, di« meines Erachtens bisher im deutschen Obstbau noch gar nicht genug genutzt worden ist. Wenn wir vom Standpunkt des Obstbaues von jeder Unter- nutzung möglichst ahsthen wollen, wie wir bereits betonten, so steht dann dem Anbau einer Grün düngungsunterkultur im Interesse der Obstgehölze ja nichts im Wege. Bei der zeitlichen Durchführung der Gründün gungsunterkultur muffen wir uns zweckmäßig den Bedürfnissen der Obstbäume anpassen. Durch eine frühe Aussaat (April—Mai) würde dem Boden in einer Zeil viel Feuchtigkeit von den Unterpflanzen entzogen werden, wo auch der Wasserbedarf der Obstgehölze (Blüte, Blatt- und Triebentfaltung) am größten ist, und damit sich nachteilig auf den Baumbestand auswirken. Es empfiehlt sich daher, mil der Aussaat bis in den Juli zu warten. Wenn auch Sie Gründüngungspflanzen durch den Schatten der Bäume in ihrer Entwicklung gehemmt werden, so sind wir doch auf diese Weise in der Lage, die manchmal schwierige Frage der Stallmistbeschassung besser zu gestalten. Denn eine gut geratene Grün düngungskultur vermag eine mittlere Stalldun-g- gabe zu ersetzen. Neben den eigentlichen Gründün gungspflanzen, den Leguminosen,' wie z. B. gelbe Lupine, Serradelle, Rotklee, die -dem Boden beacht liche Mengen Stickstoff zuführen, wcroen auch bis weilen Vertreter anderer Pflanzenfamilien Cruci- feren wie z. B. Senf hierzu verwandt, die in kurzer Zeit große Massen organischer Substanz zur Verfü gung stellen. In Uobersee läßt man mancherorts an Stelle einer eigentlichen Gründüngungsunterkultur das amffchießende Unkraut durch Einstellen der Gruibber- arbcit ab Juli sich frei entfalten und bringt es im Herbst oder zeitigen Frühjahr unter. Ebenso wird in Amerika auch die Einsaat einer winterharten Unterkultnr z. B. von Roggen und Winievwicke vorgenommen, die bei eintretendem Blattfall der Obstbäume unter nunmehr günstigerem Lichtgenuß sich bis zum Beginn des Winters gut weiterent wickeln kann und dann im zeitigen Frühjahr ge schält wird. Ein etwaiger Stickstoffmangel vermag dann durch Nachdüngung mit Nährsalzen im Früh jahr abgestellt zu werden. Düngermengen und Düngerverkeilung Hinsichtlich der anzuwendenden Düngermengen können an Hand der praktischen Erfahrungen und Versuchsergebnisse nur allgemeine Richtwerte ange geben werden, die im einzelnen Fall nach dem Stand der jeweiligen Obstvtlanznng zu berichtigen sind. Im allgemeinen werden nur Durchschnitts werte im Mittel der Jahre in der Literatur ge nannt. Kemmer und Schulz haben einen Dün gungsplan für einen Dreijahresturnus ausgestellt, nachdem im Verlauf der Jahre zu verfahren wäre. Danach sind je qin vorgesehen: 1. Jahr Stallmist 5 ferner Nährsalze, Stickstoff . 4 8 Phosphorsäure 2,50 8 Kali 5 8 2. Jahr nur Nährsalze, Stickstoff ..78 Phosphvrsäure 4 8 Kali . . . 10 g 3. Jahr nur Nährsalze, Stickstoff 8—10 8 Phosphorsäure 5 8 Kali . 12—15 8 4. Jahr wie 1. Jahr usw. Es sei nochmals betont, daß diese Zahlen nur als Orientierungs-wert aufzufasfen sind und speziel len Verhältnissen nicht Rechnung tragen können. Bezüglich der zeitlichen Anwendung der Dünge salze wird auf Grund der Untersuchungen von Müller-Thurgau und Kobel der Stickstoff z. T. noch in der ersten Junihälfte zu streuen sein, um im Hinblick auf die in den folgenden Wochen vor sich gehende Knospendifferenzierung auf den nächstjäh rigen Fruchtansatz besonders bei starkem Behang im lausenden Jahr förderlich einzuwirken, Die Verteilung der Düngemittel bereitet bei Ra senunterkultur große Schwierigkeiten, da bei ober flächlichem Aufstreuen ein sehr' erheblicher Teil der Nährstoffe von der Grasnarbe absorbiert wird und nicht von den Baum-wurzeln genutzt werden kann. Dieser Nachteil vermag unter Umständen durch wesentliche Erhöhung der Düngermengen zum großen Dell behoben zu werden. Das Aufpflügen des Rasens zwecks besserer Nährstoffzufuhr ist zeit raubend, kostspielig und daher nicht beliebt. Besser arbeiten schon die Rasenschneider, die die Gras narbe nur ritzen, aber nicht umlegen. Seit -einigen Jahren sucht man diese Schwierigkeiten durch Ver teilung von Nährsalzlösungen mit Hilfe der be kannten Düngerlanzen im Anschluß an eine Motor spritze zu überwinden. Es bleibt abzuwarten, ob die diesbezüglichen aussichtsreichen Untersuchungen in Deutschland und der Lchweiz für die obstbau- liche Praxis allgemein bestimmend sein werden. Ebenso wie schon bei der Bodenbearbeitung betont wurde, kommt also auch bei -der Düngung der un günstige Einfluß des Rasens auf die Obstbäume mehrfach zum Ausdruck. Wer es deshalb mir seinen Obstbäumen ernst meint und den nicht betricbs- wirtschastliche Umstände hindern, der sollte sich nun endlich entschließen, -wenigstens den Rasen unter den Obstbäumen verschwinden zu lassen und den Boden offen zu halten. Zum mindesten muß aber ein Umbrechen der Grasnarbe nach einigen Jahren (5—6 Jahre) unter Einschaltung einer Gründün gung gefordert werden, bevor wieder eine Gras- neueinsaat erfolgt. Jedenfalls müssen wir uns bei Anwendung der Doppelkultur immer vor Augen halten, daß die Angaben über Düngermengen im Obstbau nur für die unterpflanzenfreie Obstanlage berechnet sind. Sofern also Unterkultur betrieben wird, müssen wir auch an eine entsprechend ge steigerte Nührstoffzufichr der gleichen Standonsläche denken. Meine Aussichrnngen haben gezeigt, daß man uni die Erzielung ein« rationellen Bodenbearbeitung und Düngung im Obstbau bemüht ist, daß aber der derzeitige Stand -der Erkenntnis noch nicht die be friedigenden Unterlagen hierfür bietet. Wir haben deshalb alle Ursache, uns energisch für eine gestei gerte Forschung auf -dem Gebiet der Bodenbearbei tung und Düngung im Obstbau einzusetzsn. Das Hauptgewicht wird -dabei auf den Feldversuch zu. legen sein. Vor Inangriffnahme derartiger Unter suchungen muß vor allem Klarheit darüber herr schen, Saß sie über eine Reihe von Jahren unge stört z-u laufen haben und daß sie verhältnismäßig große Flächen beanspruchen. Deshalb ist zu beden ken, daß derartige Beobachtungen nur mit Hilfe ausreichender Mittel befriedigend durchgeführt wer den können. Die hierbei eintretenden Schwierig keiten sind bereits ange-deutet worden. Es gilt vor allem, bei Einrichtung der Versuche Fehlerquellen soweit als möglich anszus-chalten. Ich muß es mir in diesem Rahmen ersparen, gerade auf diese wich tigen Punkte einzeln einzugehen. J-ch verweise dess halb auf Kemmer und Schulz, „Grundlagen d-ev Bo-Venpflege im Obstbau", wo ausführlich die Ver suchslechnik zur Erforschung der Frage der Boden bearbeitung und Düngung im Obstbau unter Er läuterung durch Versuchspläne behandelt wird. Meine Darlegungen haben gezeigt, daß im Rah men der verschiedenen Gebiete der Obstbaumpflanze die Bodenbearbeitung und die Düngung ganz we sentlich zu einer befriedigenden Gestaltung ScS Obstbaus beitragen. Wir wollen dabei gern und dankbar anerkennen, daß einige namhafte Vertreter unserer Praxis die Bodenpflege in ihren Qbsipflan- z-ungen bereits auf «inen hervorragenden Stand ge bracht haben und damit dem Durchschnitt weit vor ausgeeilt sind. Im allgemeinen aber hat der deut sche Obstbau Ursache, sich der Bodenbearbeitung und Düngung mit größerer Intensität als bisher zu widmen. Wir sind deshalb überzeugt, daß gerade eingehende Untersuchungen zur Bodenpflege in der Obstpslanzung besonders dazu angetan sind, ganz wesentlich zur Förderung unseres deutschen Obst-, baues beizutragen.
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