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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
1
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
1
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- Gartenbauwirtschaft
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beilage „Vie baumlchuk" 1l dlummsr 48. ^ovsmbsr 1>!>. 5 Gewerbebetrieb gelte (val. auch die Richtlinien für die Durchsürhuna der Gewerbesteuer unter VI! 4 In der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschast, in ihrem Beirat, wird noch in diesem Jahr hoffent lich auch der Gartenbau der deutschen Ostmark und des Sudetengaues vertreten sein. Möge zunächst aber jeder Gartenbauer der Ostmark, des Sudeten landes und Memellandes mit dazu beitragen, daß es der Berufsgenossenschaft recht bald gelingt, alle Berufsangehörigen in diesen Gebieten zu ersoffen, dem Versicherungsbestand der Berufsgenoffenschaft zuzuführen und damit die Voraussetzungen zu geben, daß die öffentliche Unfallsürsorge für die Angehö rigen des Berufs in der Ostmark, im Sudeten- und Memelland in vollem Umfang einsetzen kann. Vo/allvsrsLckonwFspLUckt ir» dsr Ostmark, üv Arrests»- rw^ A4smsllcm6 AufgabenbereichderBerufsgenossmschaft (Fortsetzung des Artikels von Max Himmelmann in Nr. 44 der „Gartenbauwirtschaft") beitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die bezeichnete Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen Hann. Denn in einem solchen Falle greife die Regel des 8 2 Abs. 2 Ziffer 2 GewStG. Platz, daß die Tätig keit von Genossenschaften im vollem Umfang als Als eine vom Berufsstand getragene Einrichtung der Selbstverwaltung betrachtet es die Gartenbau- Berufsgenossenschaft als ihre vornehmste Pflicht, ihre Aufgaben in enger Verbundenheit mit dem Be rufsstand zu erfüllen und unter Mitwirkung des Berufsstandes den Berufsangehörigen die Kenntnis und das Verständnis für Zweck und Wirken des Versicherungsträgers zu vermitteln. Im Altreich fand solches berufsständisches Zusammenarbeiten in erster Linie seinen Ausdruck in der ehrenamtlichen Mitarbeit der Kreisfachwarte und Fachschaftswarte. Allein, die durch zahlreiche andere Aufgaben ihres Ehrenamtes mit Arbeiten ohnehin überlasteten Be rufskameraden werden auch in ihrem der Gemein schaft dienenden Wirken für die Einrichtung des Berufsstandes zum Zweck der Durchführung der öffentlichen Unfallversicherung dann nicht den wün schenswerten Erfolg erzielen können, wenn der ein zelne Berufsangehörige, insonderheit das einzelne Mitglied der Berufsgenoffenschaft, selbst in seinem Verhalten gegenüber dem Versicherungsträger nicht das Bekenntnis zur Mitarbeit aufbringt. Die Gartenbau-Berufsgenoffenschaft ist der ein zige landwirtschaftliche Unfallverficherungsträger, dessen Selbstverwaltung vollends in die Hände des Berufsstandes gelegt ist. Als ehrenamtlicher Leiter des Versicherungsträgers wirkt der Unternehmer eines gartenbaulichen Betriebes. In seinem Beirat unterstützen ihn Berufskameraden aus den Kreisen der Betriebsführer und der Gefolgschaft in gleicher Zahl; ebenso opfern Angehörige des Berufs in den verschiedenen vom Leiter der Berufsgenoffenschaft berufenen Ausschüssen Zeit und Arbeitskraft zum Wohl und zum Nutzen aller. Deshalb sollte es als eine selbstverständliche Pflicht jedes Unternehmers betrachtet werden, daß er auch von sich auS wenig stens in jedem Fall rechtzeitig und ordnungsgemäß seinen Verpflichtungen nachkommt, wo Gesetz und Satzung in einem doch nur bescheidenen Rahmen von ihm Leistungen oder Maßnahmen fordern, die grundsätzlich auch in seinem Interesse liegen und dazu angetan sind, der Berufsgenoffenschaft die Durchführung der Unfallversicherung zu erleichtern. Hierzu zählen vor allem die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung zur Berufsgenoffenschaft, die Erfüllung der Beitragsverpflichtungen und nicht zuletzt die rechtzeitige Anzeige jedes Betriebsunfalls innerhalb von 3 Tagen auf dem vorgeschriebenen Vordruck sowie die Befolgung der von der Berufsgenossen- schaft in Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Anordnung. Ueber allem aber steht die Pflicht so wohl jedes Betriebsführers als auch jedes Gefolg schaftsmitglieds, immer und bei jeder Gelegenheit die erste Aufgabe der Berufsgenoffenschaft zu unter stützen, nämlich Betriebsunfälle zu verhüten. In dem Bewußtsein, daß gerade heute mehr denn je alle Bestrebungen darauf zu richten find, das höchste Gut des Bölkes, feine Arbeitskraft, zu erhalten und schützen, fördert die Berufsgenoffenschaft die Maßnahmen der Unfallverhütung, überwacht sie die Betriebe aus Einhaltung der von ihr erlassenen Unfallverhütungsvorschristrn Und verlangt sie von jedem Berussangehörigen ein tätiges Bekenntnis für diese größere Verpflichtung gegenüber der Volksgemeinschaft. Mit Genugtuung darf ich feststellen, daß sch bei meinen Berufskameraden im Ältreich in ungezähl ten Fällen ein weitgehendes Verständnis für die Aufgaben des VersicherungSträgers gefunden habe. würde voraussitzen, daß die Steuerbefreiung auf Vereinigungen erstreckt wäre, soweit diese die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirt- schaftsicher Bstviebseinrichtungen oder Betriebs- gegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung j>er von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegen stand haben und die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. So lautet die Befreiungsvorschrift aber nicht. Nach ihrem Wortlaut Hann vielmehr die Steuervergün stigung auf Bereinigungen, die neben der Bearbei tung oder Verwertung der land- und forstwirt schaftlichen Erzeugnisse ihrer Mitglieder noch eine andere Tätigkeit ausüben, die sich weder als er laubtes Nebengeschäft noch als notwendiges Hilfs- gefchäft für die Bearbeitung?- oder Verwertungs- täkigkeit darstellt, überhaupt nicht gngewendet wer den. Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, daß in dem von ihr betriebenen Handel mit Saat gut, Eiern usw. ein« gewerbliche Tätigkeit zu er blicken sei. Da nach dem Mteninhalt auch nicht an genommen werden kann, daß es sich dabei um er laubte Nebengeschäfte oder notwendige Hilfs geschäfte für eine steuerbegünstigte Betätigung han delt, hat die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach 8 2 Abs. 2 Ziffer 2 GewStG, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb zu gelten. (RFH. v. 9. 6. 1939 — NStBl. S. 891.) die Durchfürhung der Gewerbesteuer unter Abs. 2 — RStBi. 1938 Seite 245). An dieser Auf- fassuna muß festgeholten werden. Die von der Be schwerdeführerin verlangte Aufteilung ihrer Tätig keit in eine steuerpflichtige und in eine steuerfreie Ich vertraue darauf und bin mir bewußt, daß ich einem gleichen Bekenntnis zu der öffentlichen be- rufsständischen Einrichtung des deutschen Garten baus auch bei meinen Berufskameraden der neu dem Verband des Reiches eingegliederten Volks deutschen Gebiete begegnen werde. Die Gartenbau- Berufsgenoffenschaft ist die einzige sozialpolitische Einrichtung des Berufes, die in ihrem Mitglieder bestand und bei der Durchführung ihrer Aufgaben alle Angehörigen des Beruses im gesamten groß deutschen Reich umfaßt. Für sie grüße ich alle Be rufskameraden der neu dem Verband des Reiches eingegliederten Volksdeutschen Gebiete, bei ihr heiße ich alle willkommen, denen sie nunmehr auch jene Fürsorge angedeihen lassen darf, die das Gesetz ihr durchzuführen vorschreibt und die sich unzählige Male als soziale Segnung für viele Berufskame raden erwiesen hat. Sine Absatzgenossenschaft, die neben der Berwer. tuns der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse noch den Grvß- karrdel mit anderen Erzeugnissen betreibt, kann di« Steuerbefreiung des 8 3 Ziffer 8 Gewerbe- steuergesetzes nicht, auch nicht zum Teil — für das Bewertungsgeschäst — in Anspruch nehmen. (8 2 Abs. 2 Ziffer 2, § 3 Ziffer 8 GewStG.) Die beschwerdeführende Genossenschaft vermittelt den Berkaus von Gartenbauerzeugnissen und Früh kartoffeln ihrer Mitglieder und der ihr vom Reichsnährstand zugewiesenen Nichtmitglieder und betreibt daneben den Großhandel mit Eiern, Spät- ksartofseln, Saatkartoffeln, Frühbeetfenstern, Sä mereien und Hühnerfutter. Bei der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages für 1937 ist das Finanzamt davon ausgegangen, daß die gesamte Betätigung der Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig sei. Die Genossenschaft hat demgegenüber teilweise Steuerbefreiung nach § 8 Ziffer 8 GewStG, bean sprucht. Steuerpflichtig sei lediglich das von ihr betriebene Saatgut- und Eievbezugaeschäft. Dage gen falle ihre Tätigkeit, die den Absatz von Gar- tenbauerzenanissen und Frühkartoffeln im Rahmen der Marktordnung zum Gegenstand habe, unter die bezeichnete Steuervergünstigung. Der Einbruch und die Berufung der Genossenschaft find erfolglos geblieben. Auch die Rechtsbeschwerde der Genossenschaft ist unbegründet. Nach § 3 Ziffer 8 GewStG, find Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land« urä forst wirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Be triebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Ver wertung der von den Mitgliedern selbst gewonne nen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, von der Gewerbesteuer befreit, soweit die Bearbeitung oder Verwertung im Be reich der Land- und Forstwirtschaft liegt. Hierzu hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 18. 4. 1939 (MStBl. 1939 Seite 868) ausgespro- chen, daß eine Genossenschaft, die neben der Bear- Keine Steuerversäumniszuschläge von Wehrmachtsangehörigen Der Reichsminister der Finanzen hat durch Rund erlaß vom 21. 10. 1939 (RStBl. Seite 1053) an- geordnet, daß von Steuerpflichtigen, die der Wehr macht angehören (aktive Wehrmachtsangehörige, Wehrpflichtige des Beurlaubtenstands, die in den aktiven Wehrdienst eingestellt worden sind, und son stige Personen, die in den aktiven Wehrdienst ein gestellt worden sind), ein Steuersäumniszuschlag nicht erhoben werden darf. I-ancr/tli cd s VSrwsitunFSFSnosssoscka/tsn Verwertungspflicht Beschleunigung des Markenetikettbezuges Wenn anch die Bestellungen des Markenetiketts aus Gründen der Verteilung auf Lie Hersteller und Wahrnehmung der Aufsicht über Len Reichsnähr stand erfolgen müssen, so bedeutet dies keine nennenswerte Verzögerung, weil die Bearbeitung nnd Weitergabe stets ohne Verzug erfolgt. Allein eine Reihe von Baumschulen verursachen selbst Ver zögerungen, wenn sie die unerläßlichen Voraus setzungen für eine flotte Bedarfsdeckung nicht er füllen. Cs sei deshalb wiederholt auf die Fehler Lingewiesen, die häufig Vorkommen und abzustellen sind: ' 1. Bei erstmaliger Bestellung den unterschriebenen Verpflichtungsschein beifügen, da Aufträge erst weitergeleitet wer den können, wenn der Verpflichtungsschein, rechts verbindlich unterschrieben, borliegt. 2. Bei Bestellungen dieSortenlistenzum Markenetikett benutzen; falls diese nicht zur Hand, bei der zuständigen Landesbauernschaft an sordern. Handgeschriebene Bestellungen deutlich schreiben. 3. Alle Aufträge, auch Nachbestel- l ungen, sind nur zu richten an: Reichsnährstand, Verwaltungsamt des Reichs« bauernführers, ll O 5, Berlin SW. 11. Dessauer Straße 26. Die direkten Bestellungen bei den Her stellerfirmen des Markenetiketts verursachen ledig lich Verzögerungen. 4. Markenetiketten ohne Eindruck der Sorten von Obst, Beerenobst Rosen, Rhododen dron werden grundsätzlich nicht ab gegeben. Die in der Sortenliste nicht angeführ ten Sorten können zu dem in der Sortenliste, letzte Seite, bezeichneten kleinen Aufschlag mit Sorten« eindruck geliefert werden. 5. Die Rechtschreibung Ler Sortennamen ist zu beachten. 6. Die Minde st menge je Sorte beträgt 80 Stück, dann 100, 150 usf.; unter 50 Stück je Sorte werden nicht geliefert. Bei Bestands anerkennungen sind die Sortenmengen auf je volle 80 Stück jeder Sorte nach unten abzu runden. 7. Alle Aufträge müssen auf der letzten Seite der Sortenliste aufgerechnet werden. 8. Vermeide Ueberlastungen der Hersteller durch frühzeitige Bestellung zwischen den Versandzeiten Ler Baumschulen. Tetrner. Der Obstanbau in Mähren kann verdreifacht werden Das volkswirtschaftliche Institut in Brünn hat ans Grund der Üimvtdschsn und Bodenvevhältnisse in Mähren Gebiete bestimmt, die für die Anpflan zung von Obstibäumen besonders geeignet sind. Danach gibt cs in Mähren 300 000 Hektar Boden, «der günstige Bedingungen für den Obstbau auf- woist und "auf dem 30 "Millionen Obstbäum«, d. i. die dreifache Zahl des bisherigen Standes, ange« pflongt wevden könnten. Höhere Lehranstalt für Gartenbau Bad Köstritz Wie wir erfahren, müssen die Meldungen für die Prüfung zum staatl. gepr. Gartenbauinspektor im Herbst 1940 sofort erfolgen. Nach dem 15. 11. ein treffende Anträge können für 1940 nicht mehr be rücksichtigt werden. Oie öamüsrssr von 1693 Aus dem Berufsleben vor 250 Jahren Alles wirtschaftliche Leben spielte sich km Mittel- alter in eng begrenzten Formen ab. Die Gilden, die Zünfte usw. beherrschten damals die Städte und Märkte. Alles außerhalb dieser Ordnungen und Gliederungen Stehende wurde beiseite ge drängt, war wirtschaftlich machtlos und tot. So schlossen sich auch die Gärtner in den Städten früher oder später zu Bruderschaften, zu Zünften zusammen. Die Zünfte waren die wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörpcr zur ausschließlichen Rege- lung des gewerblichen Lebens im Mittelalter. Sie wachten über die Haltung und das wirtschaftliche Wohlergehen ihrer Mitglieder. Sie regelten den Anbau und den Absatz der Erzeugnisse der Berufs genoffen. Sie achteten auf die Güte der angebo tenen Waren. Sie sorgten dafür, daß ihre Mitglie der ihren Beruf von den einfachsten Handgriffen an bis zu den schwierigsten Feinheiten ausgelernt hatten und daß nur solche Leute den Beruf selb ständig ausübten, und hinderten dadurch das Ein dringen eines Pfuschertumes in das Gewerbe. Im nachstehenden soll auszugsweise eine Bam berger Gärtnerverordnung aus dem Ende des 17. Jahrhunderts aus dem dortigen Kreisarchiv mitgeteilt werden. Diese Verordnung vom 10. De zember 1093 war nicht eine freie Vereinssatzung, die die Mitglieder nur soweit zu beachten brauch ten, als es in ihrem Interesse war, sondern eine Verfügung der Regierungsgewalt des Landes, des damaligen Bischofs Lothar Franz, der durch Un terschrift lzpd Siegel mit seiner ganzen landes herrlichen Macht hinter sie trat und eine Ueber- tretung der Gebote durch empfindliche Geldstrafen ahndete. Die Urkunde enthält 37 Artikel, in denen sie sich ausführlich mit anbau- und absatztech nischen Fragen, mit der fachlichen Geeignetheit der Arbeitskräfte, ihrem moralischen Lebenswandel und ähnliches befaßt. Fragen des Görtnermeister-Siandes In den Artikeln 1—7 werden die Fragen des Gärtnermeister- Standes geregelt. Als Meister (Gärtnereibesitzer) in Bamberg wird nur derjenige zugelassen, der „ehrlich", d. h. nach der Vorschrift bei einem anerkannten Meister gelernt und 2 Jahre lang auf Wanderschaft gearbeitet hat. Folgende Städte hatten damals anscheinend ausgedehnteren Gartenbau, da sie für den jungen Wanderburschen namentlich als Arbeitsstätten auf geführt werden: Wien, die Reichshauptstadt, die Kijchofsstädte Köln, Strasburg und Regensburg, die bayrischen Landeshauptstädte München, Strau bing und Landshut und die freie Reichsstadt Augs burg. Der sich zum Meisterstand Meldende mutz vor einem Ausschuß aus einigen Vertretern der obersten Stadtbehörden nnd den Vorstehern der Zunft („Geschwornen Meistern") einige Aufgaben aus der praktischen Arbeit durchführen („Meister- Stück" oder „Meister-Stub"), ähnlich den prak- tischen Aufgaben unserer heutigen Gehilfenprüfun gen. Zu Zunftbvrstehern („Geschwornen Meistern") werden alljährlich acht erfahrene, zuverlässige Meister von der obersten Stadtbchörde ernannt. Der neue Jungmeister muß vor der Stadtobrigkcit und den Zunftoberen „an Eides Statt Hand gclöb- niß thun, die Satz nnd Ordnung vhnverbrüchlich zu halten". Daneben muß er vor der Ortsbehörde den Bürgereid leisten. Den Zunftvorstchern ist er zu Gehorsam und Dienstleistungen bei ihren Be ratungen über das Zunftwohl verpflichtet. Kenn zeichnend für das strenge Denken der damaligen Zeit ist der Artikel 6: „Hvnndt w erk s - G e - nassen sollen ehrliche Brüder s e y n". Sittlich einwandfreier Lebenswandel ist Vorbedin gung jedes Meisters. In Artikel 8 —12 werden die äußeren Formen des Zunftlcbens, an dem auch die Gesellen teilnehmen, besprochen. Die Zunft stube („Hantwerks-Etub") muß „an einein ehr baren und ehrlichen Orth" liegen. In ihr werden die Beratungen abgehalten, in ihr werden die Satzungen, die Gelder usw. hinterlegt. „Streit und Gezänk, wie auch das Spielen und Zechen bey der Laddn (d. h. bei den Beratungen) ist verbotten. (Vielmehr) sollen die Meister, wie auch die Ge sellen wann sie bey einander seynd, sich emmüthig und freundlich gegen eynander erzeigen, keyner dem andern in Untugend mit Worthen oder Thaten beleidigen." Zuwiderhandlungen, Scheltworte un tereinander und ehrenrührige Händel im Berufs leben werden durch die Amtsobrigkeit hart ge straft. Unentschuldigtes Fernbleiben wird bestraft. Das Lehrling», und Gehilsenwesea Die Artikel 24-80 regeln die Pflichten und Rechte der Lehrlinge und Artikel 31 — 35 die der Gehilfen. Der „Lehrjunge' muß bei der Aufnahme vor den „Geschwornen Meistern" Nachweisen, daß er „von Vater und Mutter ehe- nnd ehrlich gebvhren" sei. Nach Be endigung der Lehrzeit erhält der Lehrling einen Lehrbrief (Zeugnis „Lernens- und Verhaltens, halber") und wird vor den Zunftvorstehern „ledig gesprochen". Bei der Lösung des Lehrverhältnisscs (z. B. durch den Tod des Lehrherrn) sind Verhal tungsvorschriften gegeben; die „Gescbworne Meister" haben für die ordnungsgemäße Lehrlingsausbil dung zu sorgen. Damit der Lehrherr seinen Lehr jungen bester ausbilden und überwachen kann, ist ibm verboten, 2 Lehrlinge „bey- und miteinander" zu halten. Die, auswärtigen „Gärtners Gesellen", die in Bamberg Arbeit suchen, sollen bei der Umftaoe „Kundschafft geben, daß sie ihr Handwerk ehrlich gelernet" haben. Arbeitsuchende Wanderburschen erhalten — wie in den andern Handwerken — bei ihrer Anfrage vom Meister, der sie nickt einstellen kann, einen Zehrpfennig. Werden sie eingestellt, so müssen sie 4 Wochen „auf Prob" arbeiten. Kranke Gärtnergehilfen werden aus der Zunfikasse unter stützt, eine soziale Maßnahme, die erst 200 Jahre später nach harten Kämpfen gesetzlich festgelegt ist. Gesellen, die sich in Bamberg häuslich niederlassen und einen neuen selbständigen Gärtnereibetricb gründen wollen, müssen sich bei der Stadtbehörde melden und zunächst 2 „Muth"-Jahre bei einem anerkannten Meister arbeiten, damit die Stadt- obrigkeit sich vergewissern kann, daß nur zuver lässige, erfahrene und ehrliche Leute in die Zunft und als Bürger der Stadt ausgenommen werden. * Anbau- und Absatzfragen Die Artikel 13-23 enthalten Bestim mungen zur Anbau- und Absatz beschränkung, zum Schutz der Arbeit und des Berufs. Artikel 13 bestimmt in Wie derholung einer fürstbischöflichen Verfügung aus dem Jahre 1670, Laß nur diejenigen Felder, die schon früher („vor dem schwedischen Krieg") mit Gartenfrüchten bestellt waren, weiterhin der Er zeugung feinerer Gemüse oder von Gemüse-Säme reien durch die Erwerbsgärtner dienen dürfen. Als bessere Gemüsearten nennt die Urkunde: „Käß kohl (Blumenkohl), Kalorabin- i. e. Kraut-Lapp, Salbey, Nägelin (Gewürznelken), Zwiesel, Anys, Frybis (?), allerley Salat, Zellery, Weinrauihen, Wagwaren, Arthenschoihen fArüschokenft Kanary/ Saamen, Rettig, Usenum xrsecum (Trigonella toenum Mecum - Griechisch Heu, Hornklee fAnzneikraut), Coriandrem, schwarzen, Kümmel, Krehn Meerrettich), Zinthern j^rtemisia absin- tbium Wermut, Absinth), bayrisch und Pasta- nath Rüben". Diese Gewächse dürfen zum Verkauf nur „durch Unserer Zunft Gärtnern auf ihren BoralterS her darzu gebrauchten selber" angezogen werden. Dagegen kann jeder Ackerbürger von diesen Gemüsearten soviel anbauen, wie „er zu seiner Haus Nothdurfft bedürftig" ist. Weiße und gelbe Rüben, (Blau-) Kraut, Wirsing- und (Weiß-) Kohl unterliegen demgegenüber keiner Anbau- und Absatzbeschränkung. Für die Samen anzucht bei schwarzen Zwiebeln ist den Gärtnern nur eine bestimmte Menge im Verhältnis zu ihrem Besitz auszusäen erlaubt, damit „etwan Ler Saa men durch Überhäufung nicht in eine schädliche ab- würdigung komme" (Artikel 18). Die Artikel 16 und 17 regeln die Lohnverhältnisse, insbesondere beim Süßholzbau (QMyrrlura glabra (Arznei pflanze)), einer damals bei Bamberg sehr verbrei teten Kultur. Kein Hausierer oder Lediger, sondern nur eingesessene Gärtnermeister oder Meisters witwen dürfen mit Gartenfrüchten und Sämereien handeln (Artikel 19). Nur Eingesessene dürfen selb ständig eine Gärtnerei betreiben, und es ist „jeder- männiglich hart . . . verbotten, keinem frembden oder Unzünftigen solcherley gartenfelder weder um den Bestand noch den Halbbau zu verlassen." Die Frauen der Gärtnermeister sollen sich nicht in die Berufsarbeit eindrängen, und Witwen sollen sich zu den Berufsarbeiten gelernte männliche Kräfte annehmen (Artikel 22). Anscheinend will diese Be stimmung die Frauen vor allem auf ihre häus lichen Arbeiten verweisen, die Berufsarbeit obliegt den Männern. Durch Artikel 14 wird das Gebot der Heiligung der Sonn- und Feiertage bei stren gem Verbot jeglicher Feldarbeit in dieser Satzung betont. Schließlich betont Artikel 21, daß auf dem Feld nichts veruntreut, gestohlen oder beschädigt werden darf. Der Uebeltäter wird von der Ämts- obrigkeit schwer bestraft und „als eine verleumte ehrenrüchtige Person aus dem Handwerk ausge schlossen . Viele der in der Bamberger Urkunde niederge schriebenen Gedanken haben heute noch Gültigkeit. Damals kannte man — modern gesprochen — schon eine Krankenversicherungspflicht; denn die Unter stützungssummen für die kranken Gärtnergehilfen rührten zum Teil aus den Geldern her, die jeder Zunftgenosse, Meister wie Geselle, in die gemein same Kasse zahlen mußte. Erinnert nicht das Ein- schalten der obersten Stadtbehörde an die Tätigkeit unserer neuzeitlichen Gewerbeaufsichtsbehörden? Die Aufgaben der Ueberwachung der Lehrlingsaus bildung ebenso wie der Meisterprüfung haben unsere heutigen Landesbauernschaften übernommen. Die Standesehre ist in der Urkunde immer wieder stark betont; leider war sie während der unseligen Jahre der Kriegs-, Nachkrieqs- und Inflationszeit völlig in Vergessenheit geraten, und erst die neueste Zeit ist wieder bemüht, dem deutschen Arbeiter eine Be rufsehre, eine Achtung vor dem Träger der Arbeit und vor seinen Berufsaenoffen anzuerziehcn. Diplomgärtner L. jorcian, Berlin,
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