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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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^ntrcrssts^llUN ^is 31. OsrsurLsr 1939 Entschuldung desGartenbaus im Sudetenland Durch die Verordnung vom 24. August 1939 (RGBl. I S. 1483 ff.) ist die gesetzliche Grund lage zur Entschuldung und zum Wiederaufbau der Landwirtschaft im Sudetenlande geschaffen worden. Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Reichsgaues Sudetenland sowie für die in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten Gebietsteile. Diese Hilfsmaßnahmen werden auch für gärtnerische Betriebe durchgeführt. Der Wiederaufbau kann durch die Gewährung von Aufbaumitteln oder in der Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens erfolgen. Zweck und Ziel des Schuldenregelungsverfahrens ist es, den Betriebsinhaber bei ordnungsmäßiger Wirt schaftsführung, nach Bestreitung der Kosten ein facher Lebenshaltung und Berücksichtigung der laufenden öffentlichen Lasten in die Lage zu ver setzen, die Schuldbeträge verzinsen und allmählich tilgen zu können. Die Durchführung des Betriebsaufbaues mit Aufbaumittsln wird durch den Reichsstatthalter im Sudetengau durch die dafür geschaffene Land stelle vorgenommen. Die Durchführung der Schuldenregelung, d. h. die Feststellung und Regelung der Schulden, die Vornahme der ein schlägigen Erörterungen und Verhandlungen mit den Gläubigern und dem Betriebsinhaber und die Aufstellung des Enlschuldungsplanes liegt den damit beauftragten Enffchuldungsämtern bei den Amtsgerichten ob. Die Betriebsinhaber können bei jedem Amtsgericht erfahren, welches Entschuldungsamt für sie zuständig ist. I. Einleitung des EntjchaldungSpersahrens. Ter Inhaber eines gärtnerischen Betriebes kann die Eröfsnung des Lchuldenregelungsvcrfahrens bis zum Sl. Dezember 1839 beantragen, und zwar bei dem Reichs- ftatthaltcr im Ludetengau iLandstelle) oder bei dem Ent- schuldungsamt, in dessen Bezirk sich die Leitung des zu entschuldenden Betriebes bcsindct. Falls der Betriebs« inkaber vor dem l. Januar 1848 einen Antrag aus Gewährung von Ausbaumittcln gestellt hat, so ist damit auch noch die Frist sür den Antrag aus Durchführung Les Entschnldungsvcrfahrens gewahrt. Auher dem Be- tricböinhaber kann auch die Landstclle den Entschuldungs antrag beim Entschuldungsamt stellen; sie wird es in der Regel dann tu», wenn sic zur Ucberzcugung kommt, -ab lediglich die Gewährung von Ausbaumitlein nicht ausreicht, um eine Schuldbcreinigung zu erzielen. Die beim Entschuldungsamt cingcgangcnen Anträge werden vor Versahrenserösinung der Landstclle vorgelegt; diese Massnahme hat den Zweck, sestzustellcn, ob nicht die Leistungssähigkcit des Betriebes schon durch die Gewäh rung von Ausbaumittel» wieder hergestellt werden kann. Ergeben die Ermittlungen der Landstclle, datz Tchuldcn- rcgelungsmahnahmcn erforderlich sind, so teilt sic die ser Ergebnis dem Entschuldungsamt mit. Feyt kann dos Entschulbungsamt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist und wenn scststeht, datz 1. der Betrieb in seinem Be stände gesährdet ist und der Bctricbsinhaber sich aus eigenen Mitteln nicht entschulden kann, 2. der Betrieb Lurch bas Schuldenrcgclungsverfahrcn noch erhalten werden kann, 3. die Wirtschaftsweise und die Persönlich keit des BetriebSinhabcrs die Gewähr für eine erfolg reiche Durchführung Les Verfahrens bieten, Las Lchul- deuregelungsverfahren eröffnen. Dia Eröffnung Les Verfahrens wir» öffentlich öe- kanntaemacht, und zwar durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen in Entschuldungssachen" sowie durch Anschlag an der Gcmeindetasel. Der Eiöfsnungs- beschluß wird dem Betriebsinhaber sowie den aus dem Grundbuch ersichtlichen Gläubigern zugestcllt. Mit der Zustellung des Eröfsnungsbeschlusscs an den Betriebsinhaber wird die Vcrsahrenscröfsnung wirksam. Im Grundbuch wird bei den zu dem Betriebe gehören den Liegenschaften, als deren Eigentümer der Betricbs- inhaber eingetragen ist, auf Ersuchen des Entschuldungs amis die Bcrfahrenscröfsnung vermerkt. Damit treten die Wirkungen der Vcrfahrcnscröfsnung ein, d. h. bis zur Löschung dieses Vermerkes ist eine Belastung der zum Betriebe gehörenden Liegenschaften unzulässig; wei terhin treten damit die Vollstreckungsschuymaßnahmen svgl. die Sudctcnbeutschc Entschuldungs-Bollstreckungs- Schutzvcrordnung vom 24. August 1888 — RGBl. I S. 1482 ff.) ein. Danach ist die Licgcnschafts- und Kahr- nisvollstrcckung sowie die Eröffnung des Konkurses oder Les Ausgleichsverfahrens unzulässig. II. Beteiligung am Verfahre». Die Forderungen aller Gläubiger, gleichgültig, ob sie einen dinglichen oder persönlichen Anspruch gegen den Bctriebsinhaber begründen, sind am Verfahren bann beteiligt, wenn der Anspruch zur Zeit der Versahrcns- cröfsnung besteht. Bctriebsaufbaudarlchen sind aber in keinem Falle beteiligt. III. Durchsühruug des BerfahrenS. Wenn aus Grund der erfolgten Feststellungen die Durchsührung des Verfahrens Erfolg verspricht, stellt das Entschulbungsamt den Entschuldungsplan auf, der zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Entschuldungsamts bedars. Im Entschuldungsplan wer den Forderungen, die nicht bereits unkündbare Til- gungssorberungcn waren und nicht abgelöst werden, in unkündbare Tilgungsforücrungen umgewandclt; gleich zeitig werden Forderungen, die nicht bereits DarlchnS- sorderungen waren, in Darlchnssorderungen umgewan- Lelt, falls das Entschuldungsamt nicht etwas Gegentei liges anorbnct. Bürgschaften und sonstige Sicherungen werden durch die Umwandlung nicht bctrosfen. Falls Forderungen, wie eben ausgcfUhrt wurde, umgewanbelt werben, tritt bie Umwandlung rückwirkend vom I. Ok tober 1838 ab ein, wenn das Entschulbungsamt nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft. Für bie im EntschulbungSplan enthaltenen Forderun gen wird einschließlich eines etwaigen Bcrwaltungskostcn- beitrages eine Verzinsung von 4,S v. H. vorgesehen; falls ein niedrigerer Zinssatz zwischen den Parteien verein bart war, bleibt dieser bestehen. Der Tilgungssatz be trägt mindestens 8,5, höchstens jedoch S v. H. Forderungen, die bisher nicht dinglich gesichert waren, werden im gleichen Range untereinander als unkündbare Tilgungshnpotheken im Grundbuch gesichert; diese Hypo theken entstehen mit der Bestätigung des EntschuliungS- plans. IV. Ablösung und Behandlung »au Korterungeu. Forderungen jeder Art, die den Betrag von RM. 188,- nicht übersteige», werden stets in bar abgelöst. Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Handwerker- und Liese- rantensorderungcn werden ebenfalls stets, aber ohne Rück- lich auf bie Höhe, in bar abgelöst. — In den Fällen, wo für den Gläubiger die Festschreibung seiner Forde rung in eine unkündbare Tilgungsforderung eine un billige Härte bedeuten würde fz. B. wegen seines hohen Alters, wegen eigener Verschuldung usw.), kann auf seinen Antrag die völlige oder teilweise Ablösung feiner Forderung mit Ablüsungsschuldvcrschreibungen der Deut schen Rentcnbank im Entschuldungsplan vorgesehen werden. Rentenbeträge werden ohne Rücksicht darauf, ob sie im Grundbuch eingetragen sind ober nicht, unmittelbar nach den gemäß dem Entschuldungsplan bestehenden An sprüchen befriedigt, wenn sie nicht länger als drei Jahre rückständig sind. Rcntenschulden, Reallasten und Forderungen, bei denen in erster Linie wiederkchrendc Leistungen geschuldet wer den fUnterhaltsansprüche, Altenteilsforderungcn usw.), können vom Entschuldungsamt neu festgesetzt werben, wenn sie in keinem Verhältnis zur Leistungssähigkeit des Betriebes stehen oder wenn durch die daraus zu erbrin genden Leistungen die Leistungssähigkeit des Betriebes bei Berücksichtigung der für bie sestgeschricbenen An sprüche zu zahlenden Ains- und Tilgungsbeträg« sowie die Entschuldungsrentcn überschritten werben. Außerdem sind überhöhte Rentcnrechtc babci aus «in berechtigtes Maß zurückzuführcn. Die Neufestsetzung ersolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschast- lichcn Verhältnisse der Beteiligten und insbesondere der Leistungssähigkeit Les Betriebes. ES wir- «mxsojle», daß das Entschuldungsamt durch Verhandlungen mit den Beteiligten eine Einigung über die etwa crsorderliche Neufestsetzung hcrbeizusührcn versucht. — Ebenso kön nen Forderungen neu festgesetzt werden, die auf einem Erbfall, einer Erbauseinandersetzung oder einem Guts- überlasfungsvcrtrage beruhen, sowie Forderungen ähn licher Art, sür bie dem Bctriebsinhaber kein Gegenwert zugeflofscu ist. Letztgenannte Forderungen sollen nur ausnahmsweise abgelöst werden, und zwar bann, wenn dies mtt Rücksicht aus de» Umsang Ler bei der Neu- scstfctzung erfolgenden Herabsetzung oder der srciwillig gewährten Nachlässe der Billigkeit entspricht. — Die Ab lösung der nach dem Entschuldungsplan ablösungsberech tigten Forderungen erfolgt zu dem im Entschuldungsplan vorgesehenen Zeitpunkt. V. Wirkung des Entschuldungsplans. Nach der Bestätigung des Enlschulduugsplans erlöschen die Forderungen, sür die Barablösung oder Ablösung mit Schuldverschreibungen vorgesehen wurde und auch die für diese bestellten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten. Von der Bestätigung des Entschuldungsplans an halten bie zum Betriebe gehörenden Liegenschaften sür eine dem Deutschen Reich zustchendc jährliche EntschuldungSrcnte in Höhe von 4,5 v. s. der zur Ablösung der Forderun gen verwendeten Barbcträgc und Schuldverschreibungen auf die Dauer von 37 Jahren. Falls sich die Durch führung des Verfahrens nicht anders ermöglichen läßt, kann diese Rente auf 4 oder 8,5 v. H. herabgesetzt wer ben; die Lauszeit beträgt dann 43 bzw. 51 Jahre. Tie Entschulbungsrentc wirb als eine au; den Liegenschaften ruhende Last im Grundbuch eingetragen. Sie kann jederzeit durch den Bctriebsinhaber abgelöst werden, und zwar nach den vom Reichsminister sür Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Weisungen, aus denen sich der Ablösungsbetrag errechnen lägt. Soweit der Ablüsungsbetrag gezahlt wird, erlischt die Entschuldungs rente und das Entschuldungsamt veranlaßt das Grund buchamt die Rente zu löschen. VI. Aushebung des Eutschulduugsuersahreus. Nach der Bestätigung des EntschuldungSplans ist daS Versahrcn aufzuhebcn. Die Aushebung ersolgt außerdem auch dann, wenn die erhobenen Ermittlungen zu Lem Ergebnis sührcn, daß eine Entschuldung wegen Uebcr- schulduna des Betriebes nicht möglich ist, oder auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, datz der Betrieb nicht in seinem Bestände gesährdet ist und sich der Inhaber aus eigenen Mitteln entschulden kann. Ebenso hat die Aushebung des Verfahrens zu erfolgen, wenn Lie Persön ¬ lichkeit unL die Wirtschaftsweise des Inhabers nicht die Gewähr sür eine erfolgreiche Durchführung des Verfah rens bietet, er z. B. im Hinblick aus die beabsichtigte Inanspruchnahme des SchuldcnregelungsversahrenS Schulden ausgenommen hat, oder wenn er einer An ordnung des Sntschuldungsamts nicht »achkommt. Tie Aushebung ist ebenso wie die Eröffnung des Verfahrens zu veröffentlichen; der Vermerk über die Bersadrcns- eröffnung wird aus Veranlassung des Entschuldungsamls im Grundbuch gelöscht. VII. Vollftrecknngümöglichkeitcn beS Gläubigers nach Planbestätigung. Jeder am Verfahren beteiligte Gläubiger erhält, sofern seine Forderung nicht durch Barablöfung oder Ablösung durch Schuldverschreibungen getilgt wird, einen Auszug aus dem bestätigten Entschuldungsplan. Ticscr Auszug ist ein Erekutionstitel in; Sinne des K 1 der in den sudctendeutschcu Gebiete» geltenden Srekutionsordnung. Mit diesem Titel kann er wegen der im Entschuldungs plan vorgesehenen wiedcrkchrcnden Leistungen einschließ lich der aus diese Leistungen etwa zu entrichtenden Ver zugszinsen die Zwangsvollstreckung vornehmen lassen. Im Slrcitsalle Uber Höhe und Fälligkeit der bis zur Be stätigung des EntschuldungSplans ausgelausencn wieder kehrenden Leistungen entscheidet das Entschuldungsamt auf Antrag durch unanfechtbaren Beschluß. Bor der Exe kution muß der Titel mindestens eine Woche vorher zu- gestellt worden sein. Falls eine Ehesrau Betricbsinhaberin ist, so ist der Ehemann verpflichtet, ohne daß es eines Duldunastilcls gegen ihn bedars, die Exekution zu dul- Len. Wenn Lie Erekution auf Grund von Ansprüchen beruht, die im allgemeinen nach besonderen Versah« rensvorschristcn beigctricbcn werden können, richtet sie sich auch dann nach diesen Vorschriften, wenn die Forde rungen im Entschuldungsplan sestgcschricben sind. * Wichtig ist es noch, hervorzubcbcn, daß das Schulden- regelungsvcrsahrcn einschließlich seiner grundbuchlichen Durchführung gebührenfrei ist. Die aus Anlaß von Landabgabcn oder sonstigen zur Durchführung der Schuldenregelung notwendigen Landvcrkäuse vorzuneh menden Geschälte, insbesondere Beurkundungen, Untcr- schristsbeglaubigungen und Grundbucheintragungen sind k o st e n - und steuersrei. — Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die bisher noch anhängigen land wirtschaftlichen Ausgleichsverfahren einzustellcn. Norbert Ltroinslci, Geschäftsstellenleiter der Fachschaften beim GaWB. Sudetenland. lla/clüvsrsrcdsruii§ in 6sr Ostmark, im 8u6stsa- un6 I^smsIIan^ Die sozialpolitische Betreuung Von GLrtnereibesitzcr Max Die Eingliederung der Ostmark, des Sudeten- und des Memellandes in das Deutsche Reich hat die Einführung der öffentlichen Unfallversicherung des Altreichs auch in diesen Gebieten zur Folge ge habt. Nach der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzblatt I 1938, Seite 1912) erstreckt sich seit dem 1. Januar 1938 die Sozia/versicherungsgeseHgebung des Altreichs auch aus das Land Oesterreich. Gleiches gilt nach der Verordnung über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebie ten vom 12. Oktober 1938 (Reichsaesetzblatt 1 1938, Seite 1437) sür das Sudetenland, während nach 8 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Wiedervereini gung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 25. März 1939 (Reichsgesetzblatt 1 1939, Seite 559) in diesem zuletzt dem Reiche wieder einge gliederten Volksdeutschen Gebiet am 1. Mai 1939 das gesamte Reichsrecht und'damit auch das Sozial- Himmelmann, Köln versicherungsrecht des Altreichs Kraft getreten ist. Damit gilt seit dem 1. Januar 1939 in der Ostmark und im Sudetenland sowie seit dem 1. Mai . 1939 auch im Memelland die Reichsversicherungs ordnung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt l 1911, Seite 509). Dieses Gesetz regelt unter ande rem die Unfallversicherung der landwirtschaftlichen Betriebe in den 88 915 fs. Zur Landwirtschaft zählt auch der Gartenbau. Deshalb bestimmt das Gesetz in seinem § 917 aus drücklich auch die Versicherungspflicht für die Gärt nereien, die Park- Und Gartenpflege sowie für die Friedhofsbetriebe. Ditz Vorschrift erstreckt sich dar über hinaus auf Haus- und Ziergärten, soweit sie regelmäßig und in erheblichem Umfang mit beson deren Arbeitskräften bewirtschaftet werden und so weit die in ihnen hervorgebrachten Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Träger der Unfallversicherung sind die Berufs genossenschaften. Wir unterscheiden dabei dir IVcuur süici Lsiträ§s su rakiso? Wehrdienst und Sozialversicherungen Für die Angehörigen der zum Wehrdienst ein berufenen Gärtner ist es jetzt sehr wichtig zu wissen, was aus ihren Anrechten in der Sozialversicherung wird und wie es sich mit der Bezahlung von Bei trägen verhält. Nachstehend seien Lie einschlägigen Bestimmungen kurz aufgezeigt: s) Krankenversicherung. 1. Sind weiterhin Beiträge zu bezahlen? Nein. Alle Mitglieder der reichsgesetzlichen Krankenkassen, d. h. Orts- und Landkrankenkassen und Ersatzkassen (Gärtnerkrankenkasse) bleiben auch während einer militärischen Einberufung Mitglied ihrer Kasse. Für die Zeit der Einberuffing ruht jedoch die Beitragspflicht. Dies gilt sowohl sür Pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte. 2. Wie ist es mit den Versicherungsleistungen? Der Einberufene erhält, wenn er krank wird, Krankenhilfe bei der Wehrmacht. Seine Krankenkasse braucht für ihn nicht zu sorgen. Es ruht also auch die Leistungspflicht der Krankenkasse dem Versicherten gegenüber. Die mitversicherten Familien angehörigen jedoch erhalten alle satznngs- mätzigcn Leistungen wie ärztliche Betreuung, Arzneien, Krankenhauspflege, Wochenhilfe usw. weiter, obwohl kein Beitrag bezahlt wird. Für die Berechnung der Barleistungen (z. B. Krankengeld) der Familienhilfe gilt der letzte Grundlohn des Hauptversicherten vor der Einberufung. Dies ist jedoch in vollem Umfange nur solange zutreffend, als die mitversicherten Familienmitglie der keine Lohnarbeit verrichten. Tritt z. B. die Ehefrau eines Gartenarbeiters, die sonst nicht mit arbeitete, nach der Einberufung des Ehemannes selbst in ein versichcrungspflichtiges Arbeitsverhält nis zum Betrieb, so muß sie für dies: Tätigkeit Beiträge zur Krankenversicherung zahlen und er hält im Krankheitsfalle die höheren Leistungen aus ihrer eigenen Versicherung. Die Kinder jedoch, so weit sie nicht selbst arbeiten und pflichtversichert sind, erhalten die Leistungen der Familienhilfe auf Grund der weiterbestehenden Versicherung des Ein berufenen. 3. Wie steht es mit der Mitgliedschaft in Privaten Krankenversicherungen? Selbständige Gärtner, soweit sie einer privaten Krankenkasse angehören, können, wenn sie ein berufen find, das Ruhen der Beiträge beantragen. Nach ihrer Rückkehr lebt dann die Versicherung wie der auf. Sind jedoch auch die Familienmitglieder mitversichert, dann mutz die Versicherung aufrecht erhalten werden. Beim Antrag auf Familien unterstützung oder Wirtschaftsbeihilfe können die Beiträge zur Aufrechterhaltung der Kranken versicherung angegeben werden. Die monatliche Unterstützung erhöht sich dann um diesen Betrag. b) Rentenversicherung (Angestellten- und In validenversicherung) . 1. Sind Beiträge zu bezahlen? Bei Pflichtversicherten ruht die Bei tragspflicht. Freiwillig Versicherte müssen weiter Beitragsmarken kleben. Die An gehörigen erhalten die dafür notwendigen Geld beträge auf Antrag mit der Familienunterstützung oder der Wirtschaftsbeihilfe. 2. Welchen Einfluß hat die Einziehung zum Wehr dienst auf die späteren Bersicherungsleistungen? Tie Anwartschaft auf die Versicherungs- Unfallversicherungsschutz bei Verdunkelung Die reichsgesetzlichc Unfallversicherung schützt den Versicherten auch auf dem Wege nach und von der Arbeitsstätte. Während aber bei Betriebs unfällen Und den Unfällen auf BeNnebswegen die Frage des Verschuldens —> abgesehen von einer vorsetzlichen Herbeiführung des Unfalls —, keine Rolle spielt, ist sie bei den Unfällen auf dem Wege nach und von der Arbeitsstätte zu beachten. Hat nämlich eine grobe Fahrlässigkeit des Verletzten bei der Entstehung eines Unfalls mitgewirkt, so kann der Schadenersatz aus der Unfallversicherung ganz oder teilweise versagt werden. Die Hinter bliebenen jedoch erhalten bei einem tödlichen Unfall des Versicherten auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte selbst dann, wenn der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherten zurückzu führen ist, mindestens noch die Hälfte der Rente und Les Sterbegeldes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Versagung des Schadenersatzes heute — im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Rege, lung — nicht mehr zulässig. Es tritt nun immer wieder die Frage auf, ob Lie Vorschriften Ler Reichsversicherungsordnung gewerblichen Berufsgenossenschaften für die gewerb lichen Betriebe, die landwirtschaftlichen Berufsge nossenschaften für Lie Betriebe der Landwirtschaft und schließlich die See-Berufsaenossenschaft nach den Bestimmungen über die See-Unfallversicherung für die Betriebe der See-Schiffahrt. Wird nun die gesetzliche Unfallversicherung für die allgemeinen, insbesondere bäuerlichen, landwirt schaftlichen Betriebe von einer Zahl jeweils für einen bestimmten örtlichen Bezirk errichteten Ver sicherungsträgern durchgeführt, fo obliegt die Durchführung der Unfallversicherung sür den ge samten deutschen Gartenbau nur einem in seinem Geltungsbereich auf das ganze Reichsgebiet ausge dehnten Versicherungsträger, der Gartenbau-Be rufsgenossenschaft mit dem Sitz in Kasfel. Nach den allgemÄnen, die Einführung der Sozialversicherung in der Ostmark regelnden Be stimmungen der Verordnung, vom 22. Dezember 1938 bedurfte es noch der Entscheidung darüber, in welcher Weise, insbesondere durch welche Ver sicherungsträger, die ab 1. Januar 1939 in dec Ostmark eingeführte Sozialversicherung durchzu- führen war. Diese Frage ist durch die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 9. Februar 1939 (Reichsge setzblatt I 1939, Seite 196) geregelt worden. Im 8 17 dieser Verordnung wird auch der Un fallversicherungsträger für den Gartenbau der Ost mark bestimmt. Es ist die für das Altreich be stehende Gartenbau-Berufsgenossenschaft, deren Gel tungsbereich mit Wirkung vom 1. Januar 1939 auf die Ostmark ausgedehnt wird. Das Gesetz sieht vor, daß die Gartenbau-Berufsgenossenschaft von diesem Zeitpunkt ab auch alle in ihre fachliche Zu ständigkeit fallenden Betriebe Oesterreichs umfaßt. Im Sudetenland war nach der Verordnung über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Oktober 1938 als Versicherungsträger für die landwirtschaft liche Unfallversicherung ganz allgemein zunächst die Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenosfen- schaft in Dresden bestimmt. Die Zuständigkeit der bereits bestehenden Unfallversicherungsträger des Altreichs bzw. die Errichtung neuer gewerblicher und landwirtschaftlicher Unfällversicherungsträger für die sudetendeutschen Gebiete regelte erst dis 2. Verordnung vom 9. Februar 1939 (Reichsgesetz blatt I 1939, Seite 181). In Ausführung dieser Bestimmungen ist durch den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 19. April 1939 (Amtliche Nachrichten sür Reichsversicherung 1939, Teil IV, Seite 222) die Zuständigkeit Ler Gartenbau-Berufsgenossenschaft auch im Sudeten land auf die Betriebe, Einrichtungen und Tätig keiten erstreckt worden, die ihr im Altreich zugs- teilt sind. Für das Memelland ist kürzlich die Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung im Memelland vom 17. August 1939 (Reichsgesetzblatt l 1939, Seite 1426) ergangen. Danach gilt für dieses mit dem Reich wieder vereinigte Geoiet das Recht der reichsgesetzlichen Unfallversicherung ab 1. Mai 1939. Die für das gesamte Reichsgebiet er richteten und die für Ostpreußen zuständigen Ver- sicherungsträger umfassen nunmehr auch alle Be triebe, Einrichtungen und Tätigkeiten im Memel land. Wo bisheriges memelländisches Recht zu gunsten der Versicherten über den Rahmen Les Reichsrechts hinausging, bleibt es bestehen; ebenso tritt günstigeres Recchsrecht nunmehr an Stelle des memelländischen Rechts. Unfallrenten für Versiche rungsfälle vor dem 1. Mai 1939 werden von den neuen Trägern der Unfallversicherung übernommen. (Fortsetzung folgt.) leistungen wird nur erhalten, wenn regelmäßig Beiträge gezahlt werden (mindestens 26 Wochen beiträge oder 6 Monatsbeiträge im Jahr). Die Wehrdienstzeit gilt aber als sogenannte Ersatz - zeit, L. h. die Wochen oder Monate werden genau so behandelt, als ob in ihnen Beiträge entrichtet worden wären. Auch für die Erfüllung Ler Wartezeit (Rentenleistung erst nach 260 Wochen- oder 60 Monatsbeiträgen) gilt der Wehr dienst als Ersatzzeit, d. h. die Zeit wird mit gezählt. Bei der späteren Rente werden auch für die Wehrdienstzeit, obwohl keine Beiträge bezahlt worden sind, Steigerungssätze gewährt. (Die Steigerungssätze richten sich nach Anzahl der Beitragswochen bzw. -monate und nach der Bei tragsklasse und bilden mit einem festen Grund betrag zusammen die spätere Rente.) c) Unfallversicherung. Einer Abmeldung des Einberufenen bei der Unfallversicherung bedarf es nicht. Der Betrieb ist bei der Gartenban-Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert. Der Beitrag wird unter Zu grundelegung der jährlichen Nachweisungen des Be triebes berechnet. Die Person des Beschäftigten spielt also bei dem Beitrag keine Rolle. Die etwa eingestellte Ersatzkraft genießt (ohne besondere An meldung) den gleichen Unfallschutz. Ql. über die Gewährung von Unfallentschädigung bei Unfällen auf dem Wege nach und von der Arbeits stätte auch für Unfälle gelten, die sich infolge Lev durch den Krieg bedingten allgemeinen Verdunke lung zur Abwehr feindlicher Fliegerangriffe er eignen oder ob etwa diese Vorschriften duvch die Kriegsereignisse eine Aenderung erfahren haben. Hierzu ist zu sagen, daß die Kriegsereignifse an den Vorschriften über die Gewährung von Unfall- entschädigung bei Unfällen auf dem Wege nach Und von der Arbeitsstätte nichts geändert haben. Tas bisherige Recht gilt zur Zeit weiter. Es kann demnach der Schadenersatz nur dann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine grobe Fahr lässigkeit des Verletzten bei der Entstehung des Unfalls auf dem Wege nach und von der Arbeits stätte mitgewirkt hat. Um allerdings den Einwand grober Fahrlässigkeit von vornherein anszu- Mießen, bedarf es bei der mit der Verdunklung verbundenen größeren Unfallgefahr auch einer er höhten Vorsicht und Aufmerksamkeit im Verkehr. Wird jedoch die notwendige Sorgfalt beobachtet, so ist beim Vorliegen der sonstigen versicherungs- rechtlichen Voraussetzungen der Schutz der Unfall versicherung gegeben. Das gilt äuch für die Gesolg- schaftsmitglieder in den landwirtschaftlichen Betrieben.
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