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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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6artenbauwirtlchakt vereinigt mit deutscher krwerbsgartenbmt Uummsr 40. 8. 0k«»dsr 1?!? 2 AA ... ... im Freilandgemüsebau Bei Rosenkohl kann man vielfach beobachten, baß öie Stauben verzweigt sind, d. b., baß sie zwei bis drei Triebe entwickelt haben. Der Besatz besteht vorwiegend nur aus kleinen unausgebildeten Röschen, Lie Fraßstellcn auscheiscn. Auch bei den nicht verzweigten Rosenkohl- staudcn können solche bcsrcsscncn Röschen in großer Zahl beobachtet werden, wodurch der Marktwert stark ver ringert wird. Hcrvorgcrufcn werden solche Verzwei gungen durch die Kohlherzmade. Infolge der Fraßiättg- keit der Larven im Juni verkümmert das Herz, so daß die unteren Knospen auStreibcn. Tic späteren Gene rationen rufen dann das geschilderte Frabbild an den Röschen hervor. Für die Bekämpfung ist es jetzt zu spät. Nosenkohlanbaucr, die in ihren Beständen, solche Erscheinungen wahrnchmen, müssen künftig bereits im Juni mit der Bekämpfung beginnen. Tie Bekämpfungs- melhodc wird rechtzeitig bekanntgegeben werden. Beim Einlagcrn der Zwiebeln ist auf die Rotz krankheit zu achten. Sie tritt gewöhnlich an großen Zwiebeln auf und ist daran zu erkennen, Laß sie sich am Kopfende leicht cindrückcn lassen. Tas Innere der kranken Zwiebel ist glasig und etwas dunkler gefärbt. Ausgeschnittene rotzkranke Zwiebeln riechen infolge der Zersetzung äußerst widerlich. Aeußerlich sind an den Zwiebeln die Krankheitserscheinungcn nicht zu sehen. Im Winterlager erkennt man rotzkrankc Zwiebeln daran, daß sie früher austreiben, besonders bei hoher Lagerung. Nach und nach werden sie ganz weich Und die vorzeitig erschienenen Schlotten sind schlaff und welk. Tie ge sunden Zwiebeln werden von dieser Krankheit leicht an- gestcckt. Auch tritt später vielfach noch die Graufäule aus. Kranke Zwiebeln sind vor der Einlagerung auSzu- lcsen Und zu vernichten. Wo die Spargel fliege stark auftrat, mutz das Spargclkraut im Herbst entfernt werden. Tas übliche Abmähen genügt aber nicht; man muß das Kraut unter Ler Erdoberfläche mit einem Spaten abstotzcn, damit die Puppen nicht infolge Fäulnis der unteren Sienaelteile in den Boden gelangen können. Tas abgestochcne Spargclkraut muß verbrannt werden. Um die Weiier- vcrbrcituna des Tpargclroftcs zu erschweren, sind sür einzelne Anbaugebietc Polizcivcrordnungen erlassen, nach denen das Kraut bis zu einem bestimmten Termin über der Erdoberfläche abgcschnitten oder abgemäht werden muß. Die stchenbleibenden Stubben dürfen nicht länger als kV am sein. Tas Spargelkraul ist an Ort und Stelle unter Beachtung der feuerpolizeilichen Bestimmun gen sogleich zu verbrennen. Auch ist Sorge zu tragen, daß Teile des Spargclkrautcs nicht auf fremde Grund stücke verweht "werden können. Die stchenbleibenden Cpargclteile sind durch Umpslügen oder Umgraben gründlich mit Erde zu bedecken, Spargclkraut (oder Teile desselben) darf nicht vom Feld entfernt werden. Aus genommen hiervon sind die Beeren zur Samengcwin- nung. Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß Spargclftroh auch nicht als Einstreumaterial oder zum Zudecken von Mieten verwendet werden darf. Kopfkohl wird vielfach von der Krautfäulc befallen. Tiefe Krankheit tritt hauptsächlich bei vorwiegend nassen Böden aus und wird durch den Pilz Sclerotinia drvksi- cas hervorgerufcn. Bei dieser Krankheit gehen zunächst Lie äußeren Blätter in Fäulnis über, nach und nach dringt sie aber tiefer ein, so daß schließlich die ganze Pflanze fault. Tic verfaulten Köpfe stehen dann ohne Umblätter auf den Strünken, was dem betr. Feld ein typisches Aussehen verleiht. Ein Bckämpungsmittcl ist nicht bekannt. Das Fortschritten der Fäulnis kann aber durch rechtzeitiges Bestäuben der Köpfe mit Aetzkalk verhindert werden. Bei Herbst- und Winterkohl tritt in vielen Gegenden die sogenannte Tabakskrankheit stark auf. Sic ist äußerlich daran erkennbar, baß sich die Nmblättcr braun färben und vertrocknen, woraus die Bezeichnung zurückzuführen ist. Auch im Innern Les Kopses können derart braune Blattschichten vorhanden sein, wodurch der Absatz außerordentlich in Frage gestellt wird. Die Ur sachen dieser Erscheinung sind leider noch nicht erforscht, Man nimmt an, daß diese Krankheit durch Bakterien hervorgerufcn wirb. Ein Bekämpfungsmittcl gibt es z. Zt. noch nicht. Es empfiehlt sich jedenfalls, befallene Blätter zu verbrennen. Eine ebenfalls noch unerforschte Krankheit bei Kohl ist die sogenannte Strunkfäule. Schon bei der Ernte sind die Anfänge dieser Krankheit zu erkennen. Das Mark des Strunkes ist entweder weich, fast filzig, oder cs ist ein kleines Loch in der Mitte der Schnittfläche sichtbar. Solange der Kohl auf dem Feld steht, kommt diese Krankheit nicht zur Auswirkung. Kommen aber solche Köpfe ins Winterlager, dann fault der Strunk schnell weiter, besonders bei hoher Luftfeuchtigkeit. Die Fäulnis kann bis ins Innere der Köpfe gehen, so daß diese im Frühjahr federleicht sind. Nach bisherigen Fest stellungen sind nicht alle Sorten gleich anfällig. Auch ist diese Erscheinung nicht in allen Gegenden beobachtet worden. Allem Anschein nach handelt es sich um die Folge einer Inzucht oder Bodcnmüdigkcit. Auch bakte rielle Ursachen können in Frage kommen. Ta ein Be- kämpfungsmittcl noch nicht bekannt ist, empfiehlt es sich, die verdächtig erscheinenden Köpfe kür sich besonders zu überwintern, um sie im Bedarfsfall sofort verwenden zu können. Bei der Kohlcrnte findet man auf den Kohlblättern sehr häufig kleine Knäuel gelber Wollkokons, Auch an Mauern, Zäunen usw. sind sie zu finden. Es handelt sich hierbei nicht etwa um Raupeneier, wie viel fach fälschlich angenommen wird, sondern um die Puppen der Kohlweißlings-Schlupfwespe. Tiefe legt ihre Eier in den Körper der Raupen; aus den Eiern entwickeln sich die Larven, die die Kohlweißlingsraupen zugrunde richten. Nachdem sie ausgewachsen sind, durchbrechen sie den Raupenkörper und verpuppen sich außerhalb an den obengenannten Gegenständen, um im Frühjahr als fertige Schlupswespe zu erscheinen. Solche Wollkokons sind also nicht zu vernichten, sondern zu schonen, damit uns die Schlupfwespen im nächsten Jahre im Kampf gegen die Kohlweißlinge unterstützen können. Usiedelt-Hannover. ... im Obstbau Anfang Oktober ist der Zeitpunkt, wo die Leimringe zum Fangen des Frostspanners angelegt werden müssen. Wenn auch erfahrungsgemäß der Hauptflug erst Ende Oktober—Anfang November einsetzt, so kommt cs in manchen Jahren doch vor, daß der Flug früher be ginnt. sobald die männlichen Schmetterlinge fliegen, kriechen auch die nur mit kurzen Flügclstummeln ver sehenen Weibchen am Stamm in die Höhe. Jnssinktge- mäß fliegen die Männchen zur Befruchtung heran und sowohl die weiblichen wie die männlichen Schmetterlinge werden auf den angelegten Leimringen gefangen. Haupt sächlich ist cs der kleine Frostspanner lOkeimatobia brumata), der oft verheerend auftritt. Aber mitunter zeigt sich auch Ler große Frostspanner (Ssborniu äsko- liaria), der den gleichen Schaden anrichtct. Das An legen der Leimringe sollte gerade jetzt in der Kriegszcit allgemein durchgcsührt werden, um dem Schaden durch Frostspannerbcsall weitestgehend vorzubeugen. Deshalb sollten auch möglichst alle Buschobst- und Spalicrobst- bäume mit Leimringen versehen werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob inan fertige Leimringe verwendet oder fcttdichtcs Papier verwendet und den Leim ausstrcicht. Tie Hauptsache ist, daß guter Raupenleim mit langer Klebekraft verwendet wird. Wenn an den Befall des Frostspanners bei den ein zelnen Obstarten beobachtet, so werden Apsclbäume und Süßkirschen vom Frostspanner bevorzugt. Dann folgen Birnen und Sauerkirschen und endlich die Pslaumen- und Zwctschenbäumc. Am wenigsten werden Psirsich-, Mandel- und Ouittcnbäume befallen, während der Nuß baum gar nicht heimgesucht wird. Demgemäß sind auch Nußbäume und Psirsichbäume nach den gesetzlichen Be stimmungen von dem Anlegen der Leimringe besreit. In die Zeit von Anfang bis Mitte Oktober fällt die Saupternte des Winterobstes. Man nehme die Ernte sorgfältig unter möglichster Schonung des Baumes wie der Frucht vor. Bet der diesjährigen reichen Ernte lagert man am besten Sen Hauptteil der Früchte zunächst im Freien in Flachsteigen oder in Kisten, die an ge schützten, schattigen Stellen übereinander gestapelt und oben abgedcckt werden. Mit Eintritt des Frostes wird dann das Obst in die Lagerräume gebracht, die bis dahin gut ausgekühlt sind. Infolge der jetzigen TranSportschwierigkciten wird es vielfach erforderlich sein, größere Obstmcngen als sonst üblich einzulagcrn. Man schenke deshalb dem Ein - lagern in Erdmieten Beachtung, ein Verfahren, bas sich bei richtiger Durchführung durchaus bewährt. Tas Einlagen! soll Ende Oktober bis Mitte November erfolgen. Darüber wurde ausführlich in Nr. 35 der „Gartcnbauwirtschaft" auf S. 5 berichtet. Auf diese Weise kann das Obst bis Ende März—Mitte April cin- gelagert werden. Die Verluste durch Fäulnis sind meist geringer wie in Kcllerräumcn. Nach ersolgtcr Obsternte wirb zumeist soviel Zeit ver fügbar sein, daß man, solange die Bäume noch belaubt sind, das kranke und tote Holz hcrauSschneidet. ES ist um diese Zeit besser erkennbar. Tas eigentliche AnS- putzen oder Aussichten der Bäume kann dann in den Wintermonaten ersolgen. Xorckmauu-Kreuznach. Obftsorterwerzeichms, ein wertvolles Hilfsmittel Die Pflanzzeit für die Obstbäume beginnt. Vor bedingung für den Erfolg mit Obstbäumen ist die richtige Sortenwahl. Ein sehr wertvolles Hilfs mittel für die Auswahl sind die Obstsortenverzeich- nisse, die von den meisten Landesbauernschaften her ausgegeben werden und die auf den Erfahrungen der letzten Jahre beruhen. In diesen sind die Sor ten enthalten, die sich jeweils für den Anbaubezirk eignen. Sie enthalten weiter Angaben über die Reifezeit und die zu verwendenden Unterlagen und Baumformen. Ferner werden die Ansprüche, die die einzelnen Sorten an den Boden stellen, ver merkt. Auch der Handelswert ist berücksichtigt; denn der Obstzüchter muß sich den Forderungen der Verbraucher und der Marktordnung vollends an passen. /Mitteilungen der hauptvereinigung Anordnung Nr. 29/39 ter Sanptoerctnigung Lcr -enZcheu Gartcabaowirtschaft. Regeln»- der BewtrtfchaftnnK non Gewürzc». Boni 28. 9. 1938. , Auf Grund der Beiordnung über die öffentliche Be- wirischastung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August UMS (RGBl. I T. 1521), der Verordnung über die össcniliche Bewirtschaftung von Brotaufftrich- mttteln, Svcifczwicbcln und Gewürzen vom 7. Teptcm- bcr 1939 (RGBl. I S. 1781) und der Verordnung über bcn Zusammenschluß der deutschen Gartcnbauwirtschast vom LI. Oktober 1936 fRGBl. I S. 911) wird mit Zu stimmung Les Reichsministers sür Ernährung und Land wirtschaft ungeordnet: I. Meldepflicht. ft) Bc- und Verarbeiter, Importeurs und Großver teiler haben die am 2. Oktober 1988 in ihrem Besitz be findlichen Gewürze sim Sinne Les K 8 Abs. 2 der Ver ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Brot- ansstrichmittcln, Speisczwicbcln und Gewürzen) und Gewürzmischungen Ler Hauptvcreinigung der deutschen Gartcnbauwirtschaft, Bcrlin-Eharlotlenburg, Schlüter- ftraße 38/89 sHauptvercinigung), bis zum 1». Oktober 1889 unter getrennter Angabe der gemahlenen und gc- rebbelten, Lcr nicht be- oder verarbeiteten und Ler ge mischten Bestände zu melden*). (2 ) Großvcrteiler, die Gewürze unmittelbar vom Er zeuger kaufen, haben die gekauften Mengen jeweils innerhalb 8 Tagen der Hauptvcreinigung anzuzeigen. s3) Wegen der Verpflichtung der Importeure, die aus dem Auslände eingcführten Mengen unverzüglich der Hauptvereinigung anznzeigen, wird auf 8 ö Absatz 2 -er Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Brotausstrichmittcln, Spcisczwiebeln und Gewürzen ver wiesen. II. Freie Auslieferung. Erzeugern von Gewürzen ist Lie Auslieferung ihrer Erzeugnisse an Großverteilcr gestattet. III. Wehrmachtsversorgung. Verteiler, Lie von der Hauptvereinigung mit der Ver sorgung der Wehrmacht beauftragt sind, dürfen Gewürze auf Grund von Tchlußschcinen der Ersatzverpslcgnngs- magazinc auslicfcrn. IV. Verteilung nach Bezugscheinen. fl) Großvcrteiler beziehen Gewürze und Gewürz mischungen von den Importeuren oder von Großvcr- teilcrn, die unmittelbar bei Len Erzeugern kaufen, gegen Aushändigung eines Großbezugfchcines. Der für den Großvcrteiler zuständige Eartenbauwirtschaftsverband stellt ihm gegen Aushändigung von Bezugscheinen den Großbezugschein aus f2) Kleinverteilcr beziehen Gewürze oder Gewürz mischungen gegen Aushändigung der Bezugscheine (Ab satz 8 u—o). (8) Groß- und Kleinverteilcr geben Gewürze und Ge würzmischungen ab a) an Betriebe, die Gewürze oder Gewürzmischungen iveitervcrarbcitcn lz. B. Fleisch- und Wurstwarcnhcr- stcller, Fischkonservcnhcrstcllcr Gurkeneinlcger, Senf- fabriken) gegen Bezugscheine, Lie die zuständigen Haupt- vcreinigungcn oder die von ihnen ermächtigten Stellen auSstcllen (Bezugschein OIV), k) an Personen, die SanSfchlachtungcn vornehmen, gegen Bezugscheine, die die zuständigen Ernährungsämter oder die von diesen ermächtigten Stellen ausstcllen (Be zugschein 6II), e) an andere Personen oder Betriebe in Len unter a und b sowie in Absatz 1 und 2 nicht geregelten Fällen gegen Bezugscheine, die die Hauptvcreinigung ausstellt. (4) Im übrigen wird die Abgabe von Gewürzen an Klettwcrtciler für Lie Versorgung an Verbraucher sowie die Abgabe von Gewürzen an Verbraucher besonders ge regelt. (5) Importeure sowie Großverteilcr, die Gewürze un mittelbar vom Erzeuger kaufen, haben die Bezugscheine und Großbezugscheinc zum Nachweis der ausgeliesertcn Mengen auszubcwahren. V. LieferungSbcstimmuugcu. Inhaber von Bezugscheinen sollen Gewürze und Ge würzmischungen, soweit möglich, von ihren bisherigen Lieferanten beziehen. Ist ein Lieferant nicht oder nur teilweise iu der Lage, die im Bezugschein sestaelegie Menge zu liefern, so kann eine Austeilung des Bezug- schsiucs bei der Stelle, die den Bezugschein nach Ab *) Entsprechende Fragebogen gehen den Mitglieds- Letricben gesondert Zu ¬ schnitt IV Absatz 8 ausgestellt hat, — auch nachträglich —, beantragt werden! VI. Ansnahme». Der VorsitzcnLe ter Hauptvcreinigung kann im Einzcl- salle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord nung zulassen. VII Strasvorschristeu. Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestrast. VIII. Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 25. Septem ber 1939 in Kraft. Die Hauptvcreinigung Ler Leutschen Gartcnbauwirt schast, Berlin-Charlottenburg 4, Schlüterstraße 88/39, hat mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft eine Anordnung über die Bewirt schaftung der Gewürze und Gewürzmischungen erlassen. Danach sind Pfeffer, Piment, Nelken, Körnerscnf, Zimt, Kümmel, Majoran und Mischungen, in denen Liese Ge würze enthalten sind, bei den Be- und Verarbeitern, Importeuren und Großvertcilern beschlagnahmt und dürfen künftig nur gegen Bescheinigung über die Be- zugsbcrcchsigung (Bezugschein) abgegeben werden. Außer dem ist Erzeugern von Äörnersens, Kümmel und Majoran nur gestattet, an Grobverteiler zu liefern. Ausgenom men von der Beschlagnahme sind Lieferungen seitens der von der Hauptvcreinigung Ler deutschen Gartcnbauwtrt- schaft mit der Wchrmachtsversorgung beauftragten Firmen auf Grun- von Zchlußscheinen Ler Ersatzverpslcgungs- magazine. Es wirb angeordnct, daß Be- und Verarbeiter, Im porteure und Großvcrteiler am 2. Oktober 1989 ihre Be stände aufzunehmen und ihre Vorräte an diesen Ge würzen (auch Mischungen) bis spätestens 10. Oktober 198g der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft zu melden haben. Entsprechende Fragebogen gehen den Lcticsscndcn Betrieben gesondert zu. Zur Ausstellung der Bezugscheine sind berechtigt: u) für Weiterverarbeiter dieser Gewürze und deren Mischungen lz. B. Wurstwarenhcrstcllcr, Fischkonscrven- hcrstcllcr, Gurkeneinlegen, Sensfabrikcn, Käsereien u. a. die zuständigen Haupiocreinigungcn bzw. die von ihnen ermächtigten Stellen. d) Im Bedarfsfalls für Sausschlachtungen auf Grund ausgestellter Schlachtschweine die zuständigen Ernäh rungsämter oder die von ihnen ermächtigten Stellen, v) Großverteilcr erhalten auf Grund vorgelegtcr Be zugscheine für Wcitcrvcrarbeitcr einen Großbezugschein von ihrem zuständigen Gartcnbauwirtschaftsverband. Die Abgabe von Gewürzen an Kleinverteilcr für die Ver sorgung der Verbraucher im Haushalt wird gesondert geregelt. Allen Stellen wirb sparsamste Verwendung von Ge würzen aufcrlegt. Bezugscheine für Weiterverarbeiter werden nach Ein reichung besonderer Antragscheine ausgegeben. Einzel heiten bringen die Ausführnngsbestimmungcn, die von Len zuständigen Fachgruppen und Garicnbauwirtschaiis- vcrbändcn mitgetcilt werden. vr. Isiinbnev. Anordnung Nr. 30/39 ter Hauptvereinigung der deutsche» Gartenbauwirtschaft. Betr.: Bewirtschaftung von Speifezwiebeln. Vom 28. September 1SS8. Auf Grund der Verordnung über Sie öffentliche Be wirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1989 (RGBl. I S. 1521), der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Brotausstrich mitteln, Spcisczwiebeln und Gewürzen vom 7. Septem ber 1939 (RGBl. I S. 1781) und der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 193S lNGBl. I S. 911) wird mit Zu stimmung des Reichsministers sür Ernährung und Land wirtschaft angeordnct: I. Meldepslicht. Erzeuger, Importeure und Verteiler haben die am 25. September 1989 in ihrem Besitz befindlichen Spcise- zwicbcln umgehend ihrem zuständigen Gartenbauwirt- schastsverband zu melden. II. Erfassung und Ablieferung. (1) In geschlossenen Anbaugcbieten hat der Erzeuger seine» Erntcansall an Spcisczwiebeln der zuständigen Bczirksabgabcstclle nach deren Weisung abzuliefcrn. (2) In nichtgcschlossenen Anbaugebietcn hat ber Er zeuger seinen Erntcansall an Lpcisezwiebeln — mit Ausnahme seines eigenen Haushaltsbedarfs — an Ver teiler abzugeben, die im Besitz eines Schlußscheinbuches sind. Der für den Erzcugungsort zuständige Garten- bauwirtfchaftsverband händigt dem Verteiler das Schluß- scheinbuch aus. (3) Dem Erzeuger ist Ser Verkauf von Speisezwiebeln auf dem Wochenmarkt nach Maßgabe der geltenden Vor schriften gestattet, soweit nicht der Vorsitzende -er Haupt vcreinigung -er deutschen Gartenbauwirtschaft (Haupt- vereinigung) oder der Vorsitzende des zuständigen Garten- bauwirtschaftsvcrbandcS tm Einzclfalle eine abweichend« Bestimmung trisst. Nichtcrwerbsmäßiger Anbau. Erzeuger, die Zwiebeln nichterwcrbsniäßig anbauen, sind von der Meldepflicht besreit und dürfen über die gewonnenen Zwiebeln frei verfügen. IV. Verteilung. (1) Die Hauptvereinigung und in ihrem Auftrage die Gartcnbauwirtschaftsvcroänöe geben wöchentlich ober monatlich bestimmte Mengen der beschlagnahmten Speise- zwiebeln zum Verkauf durch die Importeure, die Be zirksabgabestellen und die Verteiler frei. (2) Importeure, BczirkSabgabestellen und Großverteilcr sind verpflichtet, die frcigegebenen Spcisczwiebeln an ihre bisherigen Kunden entsprechend den Mengen, die diese Kunden bisher bezogen haben, aufzuteilcn. Ist ein Ver teiler, der mit Zwiebeln handelt, nicht oder nicht mehr Kunde eines bestimmten Importeurs, einer bestimmten Bezirksabgabestclle oder eines bestimmten Großverteilers, so hat der zuständige GartenbaumirtschastSverband seine angemessene Belieferung durch einen Importeur, eine Bezirksabgabcstelle oder einen Großverteilcr anzuordnen. V. Ausnahme». Ter Vorsitzende der Hauptvereinigung kann im Einzcl- falle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord nung zulassen. Strasvorschrificn. Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. VII. Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 25. Septem ber 1989 in Kraft. Bekanntmachung Nr. 4/39 - Pr. - der Hauptvcreinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. Betr.: Lagcrkostcnzuschläae siir die gewöhnliche (Scheunen-, Zillen-, Kcller-jLagcrung bei Acpfeln. (Vom 89. September 1989.) Mik Zustimmung des Reichsministers sür Ernährung und Landwirtschaft (II — 2 — 346M und des Nekchs- kommissars sür die Preisbildung (RfPr, II — 141 — 13 568) gebe ich bekannt: Zur Abgeltung des bei der gewöhnlichen (Scheunen-, Zillen-, Keller-iLagerung bei Aepfeln entstehenden Schwundes und Verderbs darf der Lagerhalter für je volle 7 Tage Lagerung, die er nachweislich auf eigene Rechnung nach dem 14. Oktober durchgeführt hat, in der Zeit vom 15. Oktober bis ö. Januar eines jeden Jahres 2 v. H. und vom 7. Januar bis 24. März 1 v. H. auf den Einstandspreis auffchlagcn. Die bei der Ein- und Auslagerung entstehenden Un kosten -Ursen bis zur Höhe von insgesamt 9,39 NM. je 59 Ke dem Einstandspreis htnzugcrechnet werden. Anordnung Nr. 2 39 des Gartenbauwirtschastsverbandes Knrmark. Betr.: Ucbcrtragung satzungsgemäßer Rechte. Aus Grund der KZ 4 und ö der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartcnbauwirtschaft vom 21. 19. 1986 (RGBl. I. S. 911) und des K 8 Abs. 8 der Satzung der Gartenbaüwirtschaftsverbände vom 6. 2. 1987 (NNVBl. vom 15. 2. 1987, Nr. I», S. 80) wird im Ein- vernehmen mit dem Vorsitzenden des Gartenbauwirt- schastsverbandcs Sachsen-Anhalt und mit Zustimmung -cs Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Gartcnbauwirtschaft ungeordnet: I. Das Gut Wendgräbcn im Stadtkreis Brandenburg so wie die innerhalb des Bezirkes dieses Gutes ansässigen Mitglieder des Gartenbauwirtschastsverbandes Kurmark werden allgemein ber AnordnungsbesugniS des Vor sitzenden des Gartenbauwirtschastsverbandes Sachsen- Anhalt unterstellt und diesem die dem Vorsitzenden des Gartenbauwirtschastsverbandes Kurmark satzungsgcmäß zustchcnden Rechte über diese Mitglieder übertragen. II. Diese Anordnung tritt am 15. 10. 1939 in Krast. Der Vorsitzende des Garteubauwirtschajtsverbandcs Knrmark. Vorübergehende Aenderung von Poftordnungsbestimmungen Vorübergehend werden von der Deutschen Neichspost wegen der zur Zeit bestehenden ausier- gewöhnlichew Dienst- und Personalverhältnisse einige PostordnungÄestimmungen geändert. Da nach wird bis auf weiteres für Pakete und Post güter der Freimachungszwang eingeführt. Ihm unterliegen nicht Pakete mit Zivilkleidung, die von den zur Wehrmacht Einberufenen herrühren wenn die Pakete vom zuständigen Truppenteil gesammelt und in größeren Mengen bei der Post eingeliefert werden/ Aufgehoben wird ferner die Bestimmung, wonach bis ' drei Pakete mit einer Paketkarte und bis 10 Postgüter mit einep Post gutkarte versandt werden dürfen. Von jetzt an ist also jedem Paket eine Paketkarte und jedem Post gut eine Postgutkarte beizufügen. Endlich muh die Zustellgebühr für Pakete, die nach den Bestim mungen grundsätzlich der Empfänger zu entrichten hat, bis auf weiteres der Absender der Pakete vor auszahlen. Empfängern, die ihre Pakete regelmäßig auf Grund einer Abholungserklärung abholen, wird die vorausgezahlte Zustellgebühr zurück gezahlt. Die Pfändung und Verpfändung bewirtschafteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Der Reichsminister sür Ernährung und Laud. Wirtschaft veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Teil l Nr. 190 vom 27. September 1939 eine Verord nung über Pfändung und Vervfändung bewirt« scha-fteter landivirtschaftlicher Erzeugnisse von; 23. September 1939. Danach wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz verordnet: Die Beschlagnahme steht einer rechisgeschäft- lichen Verpfändung oder einer im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgenden Pfändung nicht entgegen. Die Verwertung verpfändeter oder ge pfändeter Erzeugnisse kann nur nach Maßgabe der Anordnungen und Weisungen der bewirtschaftenden Stelle erfolgen. Erlischt das Pfandrecht infolge einer den Anordnungen und Weisungen der be wirtschaftenden Stelle entsprechenden Maßnahme, so tritt der Anspruch auf den Erlös oder der Erlös an die Stelle des Pfandes. Der Erzeuger, der über die verpfändeten oder gepfändeten Erzeug nisse entsprechend den Anordnungen oder Weisun gen der bewirtschaftenden Stelle verfügt, hat die Pflicht, dem Pfandgläubiger unverzüglich hiervon Mitteilung zu machen; entsprechendes. gilt bei Verfügungen der Be- und Verarbeiter sowie der Verteiler. Der Psändung im Wege der Zwangs vollstreckung steht die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gleich. Die Beschlagnahme gilt sinngemäß, falls Lie , Erzeug nisse zur Sicherung übereign« worden sind oder werden. Poft und Verkehrswesen Postzahlnngsdienst nach Danzig. NachSem SaS Geriet -er ehemaligen Freien Stadt Danzig durch Verordnung des Serrn RcichswirtschafiS- Ministers nunmehr auch dcvisenrechtlich Inland ist, wird der Postanweisungs-, Nachnahme- und Postaustraasdienst sowie der Postscheck- und Posireiscschcckdicnst sogleich in beiden Richtungen in der Reichsmarkwährung auigc- nommen. Aushebung des Postwurssendungsdienstes. Die Verteilung von Postwurssendungen muh von sofort an bis auf weiteres eingestellt werden. Es werben jedoch bis zum 31. Oktober 1939 solche Postwurssendungeu an genommen, die am Tage der Bekanntmachung dieses Vcr- tcilvcrbois bereits gedruckt oder in Druck gegeben waren. Ter Einlicfcrcr hat nachzuweisen, daß diese Voraus setzungen vorlicgen. Handelsweg Donau unbehindert Deutschland sorgt -für ungehinderten Transitverkehr Ungarns. Wie die ungarische Presse berichtet, ist der allgemeine Güterverkehr aus der Donau nach wie vor in vollem Umfang aufrechterhalten worden und unterliege keinerlei Beschränkungen. Deutsche Versandbahnhöfe könne» Scn- Lu»gen nach Regensburg ohne besondere Genehmigung enigcgennehmen. Die ungarische Erportware werbe ab Regensburg ohne Verzögerung abgeferttgt. Dies gelte nicht nur für den ungarisch-deutschen Warenverkehr, son. dein auch sür den ungarischen Transitverkehr durch Deutschland nach den nordischen UN- baltischen Ländern sowie nach Holland, Belgien und der Schweiz. Poft nach Oftoberschlesien Der Postverkehr aus dem Reich ist zunächst in be schränktem Umsang (Briefe und Postkarten) nach folgen den Orten Ostoberschlesicns ausgenommen worden: Katto- Witz, Königshittic, Myslowitz, Laurahütte, Rybnik, Darno witz, Lublinitz, Chudow, Czernitz, Ezcrwionka, Emma- grube, Loslau, Nikolai, Paruschowitz, Pleß, Sohrau. Gartcnbauer Dr. Erich Muhlack, Mitinhaber -es Gar tenbaubetriebes Albert Muhlack, Königsberg i. Pr., ist am 13. 9. bei Seroczyn, ostwärts Warschau, sür Führer und Vaterland gcsallen. Er gehörte als LanLesbcirat Blumen- und Zierpslanzenbau dem Landcsbeirat „Gar- ten" in der Landcsbauernschast Ostpreußen seit 1987 an. In dieser Zeit hat er zahlreiche wertvolle Anregungen und ehrenamtliche Arbeit für die ostprcußischcn Gärtner und den Blumen- und Zierpslanzenbau geleistet. Mit besonderer Freude nahm er seit 1985 an der Arbeit unserer gärtnerischen Jugend teil und gehörte seit 1936 dem Gauwettkampfausschuß sür den Reichsberusswett- kampf an. Gemeinsam mit seinem Vater hat Dr. Muhlack den in Königsberg gelegenen Betrieb zu einem der führenden ostpreußischcn Betriebe ausgcbaut. In der Zusammen arbeit zwischen Vater und Sohn war sür den stillen Beobachter ganz besonders die prachtvolle gegenseitige Ergänzung, das beiderseitige EinjühlungSvermögen »nb Verständnis erfreulich zu sehen. Unser Kamerad Dr. Erich Muhlack hat das Ziel seines bcruslichen Strebens klar gesehen; er hätte cs nicht nnr erreicht, sondern noch manche Aufgaben im Interesse des ostprcußsichen Blumen- und Zicrpflanzenbaues angepackt und gelöst. — Nun schläft er mit zwölf Kameraden im GuiSpark zu Seroczyn. Wir ostpreußischcn Gärtner werden ihn nicht vergessen. 0r. Asim, Landesabteilungslciier II 8. Ter Gartenbaubetrieb Carl Baste in Vechelde bet Braunschweig konnte am 1. 19. auf sein 69 jähriges Be stehen zurückblickcn. Der Vater des jetzigen Inhabers, Gutsgärtncr Hermann Basse, gründete den Betrieb am I. 19. 187g aus kleinsten Anfängen heraus. 1999 wurde der Betrieb aus ein neues und größeres Grundstück ver legt und seitdem durch Umsicht und unermüdlichen Fleiß des jetzigen Inhabers bedeutend ausgebaut. Der Betrieb ist hauptsächlich auf die Belieferung der Stadt Braun schweig mit Topfpflanzen, Schnittblumen und Gemüse eingestellt. Der jetzige Inhaber des Betriebes, der lange Jahre die ehrenamtliche Führung des braunschweigischen Gar tenbaues innchatte, steht mit 64 Jahren gerade in diesen schweren Zeiten den: Betrieb noch in voller Rüstigkeit vor, und es ist zu wünschen, daß seine Schassenskraft de« Betrieb noch lange Jahre erhalten bleibt.
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