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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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4 tzlummsk!8. 21. Ssplsmbsr 1-!-. (Zartenbauwirtlchakt vereinigt mit deutscher tirwerbsgartenbmt M't cisr sotsprscdsncisll I/msicdt lassen sick I'rostsckäasn vsrnütsn Nachtfrostgefahr droht! Ueberraschend richtet oftmals eine Frostnacht schon ab Mitte September empfindlichen Schaden an einigen Kulturpflanzen an. Deshalb sollte jeder Betriebsführer schon frühzeitig alles bereit halten, um vor solchen Schäden bewahrt zu bleiben. Nach einer alten Erfahrung bringen solche Früh- sröste oftmals noch lange Zeit schönes Wetter mit. In dieser Zeit können die Einränmungs- arbeiten in Ruhe durchgeführt werden. Für alle Fülle mutz aber das notwendige Deckenmaterial immer bereit liegen und nicht erst im letzten Augenblick aus dem Schuppen geholt werden. Da bei wird mancher die trübe Erfahrung machen müssen, daß Ratten und Mäuse den Decken übel zugesetzt haben, was vermieden worden wäre, wenn man beim Wegpacken im Frühjahr trockene Koksasche dazwischen gestreut hätte. Daruin rechtzeitig daran denken, alles nachzuprüfen, denn eine Neubeschaffung in kurzer Zeit ist besonders jetzt schwierig. Beim Einräumen werden als erste Pflanzen die berücksichtigt, die die kühleren Nächte nicht ver tragen, wie alle auf den Kästen stehenden Warm hauspflanzen. Wird der Miederschlag stärker, müssen die Cyclamen, die in der Blüte vor geschritten sind, in die Häuser eingeräumt werden, ebenso die großblumigen Chrysanthemen/ Unsere meisten Kalthauskulturen dagegen dürfen nicht so eilig eingeräumt werden. Deshalb ist hier wichtig, diese Kulturen schon ab Anfang September bei viel Luft und Licht zu halten, sie widerstands fähig zu machen und abzuhärten. So können z. B. Cinerarien offen bei 2—3° Wärme stehen, können jedoch keinen Frost vertragen, hier muß rechtzeitig gedeckt werden. Das gleiche gilt bei Azaleen, Pelargonienjungpflanzen, Selaginellen, Cyclamen, Calceolarien u. a. m. Besteht schwache Frostgefahr, so werden die Kästen abgelüftet. Sie halten 0—1° Kälte aus. Sinkt die Temperatur tiefer, muß mit Stroh- oder Rohrdecken gedeckt werden. Topfpflanzen, die auf freien Beeten ausgestellt sind, z. B. Lolsuum, Lapsicum anuum, klein blumige Chrysanthemen usw. werden zweckmäßig in tiefe kalte Kästen eingestellt, mit Fenstern gedeckt und tagsüber gut gelüftet. Bei Plötzlich auftretendem Nachtfrost hilft man sich, indem man Schattendecken vorsichtig darüber rollt. Uslunckoe, die verschiedentlich auf Beeten im Freien ausgestellt werden, müssen ebenfalls rechtzeitig eingeräumt werden, da sie nicht den geringsten Frost vertragen. Im Freigelände müssen beetweise ausgepflanzte Chrysanthemen, soweit es sich um frühblühende Dekorativsorten handelt, überbaut werden. Etwa 20 om über den Pflanzen wird eine Stellage gebaut. Darüber werden Fenster, bei stärkerem Frost Decken gelegt. Hier haben sich die behelfs ¬ mäßigen Blockbauten recht gut bewährt, beson ders, wenn es sich um größere Quartiere handelt. Bei spätblühenden Sorten, etwa November — Dezember, muß der Block heizbar gemacht werden. Alle behelfsmäßigen Bauten müssen sorgfältig, genügend stark ausgeführt und ausreichend ge sichert werden, nicht, wie man es leider noch des öfteren sieht, schief und wackelig, so daß bei einem leichten Sturm oder Schneefall alles zusammen bricht. Durch Ueberbauen lasten sich spätblüheude Astern, Dahlien und Oulenciuw, auch Stauden, wie ^8ler ainellus, Astern-Hybriden, tteleniuin u, a. noch Tage, oft 1—2 Wochen, halten, die dann infolge schwächerer Anlieferungen noch gern ge kauft werden. Remontant-Nelken werden zweckmäßig in Helle, luftige Häuser eingeschlagen, wo sie bei schwacher Heizung noch bis zum November—Dezember hinein gute Blumen bringen. Voraussetzung ist, daß noch genügend Knospen vorhanden sind, was durch späte Vermehrung zu erreichen ist. Werden die Fröste stärker, müssen die bis zuletzt im Freien stehenden eingetopften Stauden in Mistbeetkästen eingeräumt werden. Das gilt nach den letztjährigen bitteren Erfahrungen besonders für krimulu Louuli8, die mit fortschreitender Hochzucht frostempfindlicher geworden sind. Ferner müssen eingeräumt werden: Treibveilchen, Goldlack, Kolli« und dlzosotis, soweit sie in Töpfen stehen. Sind diese Arten ausgepflanzt, so werden zur Schnittblumengewinnung die Beete, die zweck mäßig in Fensterbreite gehalten werden, mit ein fachem Bretterumschlag versehen und etwa ab Dezember mit Fenstern gedeckt. Werden die Fröste stärker und anhaltender, muß dafür Sorge getragen werden, daß die Kästen an den Seiten völlig mit Laub und Dung eingepackt werden; das gilt auch für die heizbaren Kästen. Besonders gefährdet sind jene Kastenanlagen, die dem Ost wind ausgesetzt sind und deshalb recht sorgfältig geschützt werden müssen. Es liegt in allen Fällen immer an der Umsicht des Verantwortlichen, inwieweit der Frostschaden vermieden und Werte erhalten werden können. Es ist klüger, lieber einmal mehr oder öfter zu decken, als Arbeit und Fleiß langer Wochen in einer Nacht verderben zu lassen. Das gilt heute um so mehr, wo jeder darauf bedacht sein muß, aus seinem Betrieb möglichst viel für die Bedarfs deckung des deutschen Volkes Herauszuwirtschaften. Vor allem müssen wir es uns zum Grundsatz machen, daß nichts umkommen darf. Andererseits müssen aber alle Betriebs- und gärtnerischen Hilfs mittel sinnvoll angewendet und aüsgenutzt wer den. Deshalb sei jeder auf der Hut und beuge etwaigen Schäden durch die ersten Nachtfröste durch Umsicht und entsprechende Maßnahmen rechtzeitig vor. Luttu Mcwin siL<Z a/s ansussüsN? Sondervergütung — Sozialversicherung In der Sozialversicherung erfolgt die Berechnung der Beiträge regelmäßig unter Berücksichtigung des Entgelts, das d'er Versicherte vom Betriebsfüh rer erhält. Es ist deshalb die Frage wesentlich, was als Entgelt im Sinn': der Sozialversicherung an zusehen ist. Diese Fra ge gewinnt um so mehr an Bedeutung, als die Entwicklung zur nationalsozia listischen Gemeinschaft im Betrieb, das Leistungsprinzip und die Fürsorge pflicht des Betrieb sführers, dazu ge führt hat, daß die Betriebsangehörigen aus be stimmten Anlässen oder zu bestimmten Zeitpunkten neben dem eigentlichen Lohn noch Sonderzu wendungen verschiedener Art erhalten. Im Gemeinschaftsgedanken liegt es ferner begründet, wenn die Gefolgschaften der Betriebe für bestimmte gemeinnützige Zwecke Ueberstundrn leisten und die Mehrarbeitsvergütuna diesen Zwecken zur Verfü gung stellen. Sind die Sonderzuwendungen kein Entgelt, so bleiben sie bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge — und damit aber auch bei der Feststellung der Höhe etwa zu gewährender Versicherungsleistüngen — unberücksichtigt. Nach tz 160 der Reichsversicherungsordnumg ge hören zum Entgelt neben Gehalt oder Lohn cruch Gewinnanteile, Sach- und andere Be züge, die der Versicherte, wenn auch nur ge wohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm erhält. Dagegen fallen darunter nicht Zuwendungen, die sich als reine Geschenke darstellen oder in allgemeinen sozialen Fürsorge erwägungen ihren Grund haben. Demnach sind kein Entgelt im Sinne des 8 160 der Reichsver- sicherungsördnung: eine einmalige Beihilfe des Betricbsführers im Falle der Eheschließung: eine einmalige Beihilfe des Betriebsführers bei der Geburt eines ehelichen Kindes bei einer bestimmten Zeit der Betriebszugehörigkeit; eine Vergütung des Betriebssührers für die Krankengeldkarenztage; eine Uebernahme der Krankenschein gebühr durch den Betriebsführer; einmalige Sonderzuwendungen des Bctriebsfüsi- rers aus Anlaß eines Jubiläums der Firma; die Vergütungen für Ueberstunden der gesamten Gefolgschaft, die vom Be triebsführer als Gesamtsumme an die Kasse der Deutschen Arbeitsfront zwecks Auszahlung von Un terstützungen an bedürftige Gefolgschaftsmitglieder für die KdF.-Urlaubsfahrten abgeführt wird; die voin Betriebsführer an das Winterhilfs werk oder an eine Stiftung abzuführenden Lohn beträge für Ueberstunden, die von der gesam ten Gefolgschaft zugunsten des Win- terhilfswerks oder der Stiftung geleistet worden sind. Von den Treueprämien sind nicht Ent gelt, sondern reine Schenkungen diejenigen, die ohne Rechtsanspruch und ohne gewohnheitsmäßige Hebung nur gelegentlich aus besonde rem 'Anlaß z. B. anläßlich einer zehnjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gewährt werden. Dagegen sind alljährliche Treueprämien, Luf, die ein Rechtsanspruch besteht oder die. gewohnheitsmäßig jedes Jahr an einem bestimmten Tag, z. B. vor Beginn des Urlaubs, zur Auszah lung kommen, als Entgelt für die im letzten Jahr geleisteten Dienste anzusehen. Für Zuwen dungen ans Anlaß des Weihnachtsfestes gilt die besondere Regelung in § 160 der Reichsversiche- rungsordnung. Beiträge, die ein Betriebsführer auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung für ein Gefolgschaftsmitglied zu einer freien Hilfskasse oder einer Zwangspensionskasse zahlt, sind Entgelt. Dagegen sind die freiwilligen Zuwen dungen, die ein Betriebsführer seinen Gefolg schaftsmitgliedern zu den Ratenzahlungen für den Erwerb eines KdF.-Wagens leistet, kern Entgelt; denn hier handelt es sich um Zuwendungen, die aus dem Gefühl der Betriebsverbundenheit und aus sozialen oder fürsorgerischen Erwägungen heraus als reine Geschenke gewährt werden. Or. L. Versicherung für Erntehelfer aus HI. und BDM. Die Erntehelfer aus HI. und BDM. gelten nach den Richtlinien, die der Reichsarbeitsminister für den Ernteeinsatz der Jugendlichen erlassen hat, als Arbeiter im Betrieb und genießen daher den Ver sicherungsschutz nach den allgemeinen Vorschriften. Unfallversicherung trägt die Berufsgenossenschaft. D - Anmeldung zur Krankenkasse hat durch den Betrieb, in dem der Junge oder das Mädel tätig sind, zu erfolgen. Die Beiträge sind von dem Be trieb zu zahlen (je Arbeitstag 10 Rpfg.). Nähere Auskunft erhalten Sie bei der Kreisbauernschast. Lastkraftwagen und Elektrokarren Berechtigte Anträge nur an den zuständigen Gar- tenüauwirtschaftsverband. Bon der Hauptvereinigung der deutschen Garten bauwirtschaft sind die Richtlinien bekanntgegeben worden, die bei der Einreichung der Anträge auf Beschaffung von Lastkraftwagen und Elektro-Knr- ren zu beachten sind. Diese Regelung interessiert alle Mitgliedcr- betriebe der Hauptvereiniaung d. d. G., also die Bezirksabgabestellen, die Erzeuger, die Verteiler, die Verarbeiter usw. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: 1. Anschrist des Käufers (Antragstellers); 2. Anschrift des Lieserungswerkes bzw. der Ver tretung; 3. Art des Fahrzeuges (3 Tonnen, 6 Tonnen usw.); 4. Angabe der benötigten Rohstofsmengen (ge trennt nach Eisen, Stahl, Walzwerkerzeug nissen usw.); 5. Auftragsdatum und Auftragsnummer, unter der der bestellte Wagen bei Lieferwerk bzw. bei der Vertretung läuft; 6. Angabe der Lieferzeit, die vom Lieferwerk bzw. der Vertretung mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für die Einreichung eines Antra ges ist der bereits getätigte Kauf. Sämtliche Angaben müssen durch Beifügung der Originalschreiben (Auftragsurkunde, Schlußbrief, Bestätigung des Kaufabschlusses usw.) nachgewiesen werden. Eine Aufstellung der Lieferfirma über die benötigten Mengen Eisen, Stahl, Walzwerkerzeug nissen usw. ist ebenfalls im Orignal beizulegen. Eine Begründung des Antrages durch den Antrag steller ist bei der Vorlage mit einzureichen. Anträge zur Beschaffung eines Lastkraftwagens oder eines Elektro-Karrens für ein noch in Betrieb befindliches Beförderungsmittel dieser Art, in der Erwartung, daß dieses Fahrzeug in der nächsten Zeit unbrauchbar wird, sind zwecklos. Anträge, die von sich aus (zwischen dem Besteller und der. Lieferfirma) schon eine Lieferfrist von unter vier Monaten haben, besitzen keinerlei Aussicht aus Erfolg. Gesuche um Bewilligung von Rohstoffen für ven in der Ueberschrift genannten Zweck, sind ohne Er folg, wenn nicht vor der Einreichung der Kauf abschluß getätigt wurde. Alle Gesuche für die Freigabe von Rohstoffmengen für die Beschaffung von Lastkraftwagen und Elek- tro-Karren sind nicht an die Hauptvereinigung, sondern an den für den Antragsteller zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband einzureichen. Einsendungen an die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft verursachen nur un nötige Portokosten und sind Zeitvergeudung, da jeder Antrag unbedingt zuerst dem zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband vorliegen muß, ehe eine Weiterbearbeitung erfolgen kann. Nachstehend die Liste der für die einzelnen Ge biete Grotzdeutschlands zuständigen Gartenbauwirt schaftsverbände. Baden — Karlsruhe, Ettlinger Straße 15 Bayern — München 2 NW-, Türkcnstraße 3 II Bayern — Außenstelle Bayreuth — Bayreuth, Leopolö- straße 18 Donauland — Wien, Riemergaffe 14 Donauland — Alpcnland — Außenstelle — Innsbruck, Wilhelm-Grcilstraße S II Hessen-Nassau — Frankfurt a. Main, Taunusanlage 6 Kurhcffen — Kassel, Kronprinzenstraße 25 Kurmark — Berlin W. 35, Am Karlsbad 12/13 Mecklenburg — Güstrow, Grüner Winkel 5 Niedersachsen — Hannover, Georgstratze 31/32 Ostpreußen — Königsberg, Rusen-Allee 35 Pommern — Stettin, Hohenzollernplatz 2 Rheinland — Bonn, Koblenzer Straße 121 Saarpfalz — Kaiserslautern, Schlageterstraße 14 Sachsen — Drcsden-A. 24, Hohe Straße 3 Sachsen-Anhalt — Halle a. S., Hcrderstraß« 1ü Sudetenland — Oberrosenthal bei Reichenberg, Gustav- Leuteltstraße 325 Südmark — Graz, Elisabethinergassc 2 Schlesien — Breslau II, Tauentzienstratze 56 Schleswig-Holstein — Hamburg 1, Seidenkampsweg 32 Thüringen — Weimar, Seminarstratze 6 Weser-Ems — Oldenburg, Nadorsterstraße 155 Westfalen — Ilana-Königsborn, Kaiscrstraße 83 Württemberg — Stuttgart, Urbanstraße 41 b. Transport der ernährungswichtigen Gartenbauerzeugnisse Um Störungen in der Erfassung und in dem Transport der ernährungswichtigen Gartenbau erzeugnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, daß sich bei dem für den einzelnen Antragsteller zuständigen Wehrkreiskommando eine Dienststelle mit dem Titel »^Bevollmächtigter für den Nahver kehr" befindet. Diese Dienststelle besitzt die Mög lichkeit, in dringenden Fallen die entsprechenden Transportmöglichkeiten nachzuweisen oder auf ent- sprechende Zeit zuzuteilen. Es wird angeraten, die Verbindung mit dieser Dienststelle früh genug und nicht erst im letzten Augenblick aufzunehmen. Durchführung von Bauvorhaben Lagerhäuser, Kühlhäuser, ZwischenLöden, Schuppen usw. Anträge auf Erteilung von Kontrollziffern können von der Rohstoffstelle nur dann ohne zeit raubende Rückfragen bearbeitet werden, wenn die benötigten Rohstoffe auf den vorgeschriebenen For mularen angefordert werden. Diese Formulare sind: ür Maschineneisen das Formular: E 30 ür Schnittholz das Formular: L 30 ür Rundholz das Formular: L 40 ür N.E.-Metalle das Formular: OK 30 ür Zement das Formular: 2 20 Die Formulare sind durch die Druckerei Max Kleindienst, Berlin SW. 68, Wilhelmstraße 119/120, zu beziehen. Elektrokarren In Abänderung der Mitteilung der Hauptver einigung der deutschen Garrenbauwirtschast in Nr. 36, Seite 2, der „Gartenbauwirtschaft" ist von dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft folgende Entscheidung getroffen worden: Betr.: Kontingent „Landwirtschaft" Es hänfen sich die Fälle, in denen für Aufträge zur Deckung des Bedarfes der Landwirtschaft stets die Zuteilung einer Kontrollnummer verlangt wird. Dies gibt mir Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Kontingent „Landwirtschaft" kein Voll kontingent, sondern nur ein Notstandskontingent ist, und daß daher Aufträge zur Deckung des Bedarfs der Landwirtschaft grundsätzlich keiner Zuteilung einer Kontrollnummer bedürfen. Volle Verantwortung für die Güter bei Lastkraftwagen - Ferntransporten Die Krastverkehrsordnung für den Güterfern verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt den Umfang der Verantwortlichkeit eines dem Reichs-Kraft- wagen-Betriebsverband angehörenden Unterneh mers von gewerblicher Güterbeförderung mit Last kraftwagen für das beförderte Gut. Diese zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus einem Beförderungsvertrag kann in Hinsicht auf die durch kriegerische Ereignisse geschaffene Lage nicht etwa als ein überholtes Ramjit aus Zeiten tiefen Frie dens angesehen werden. Mehr denn je muß der, dem Güter anvertraut werden, die Verantwortung für diese ost hohen Werte tragen. Für die aus dem Transport sich ergebenden Gefahren für Lie Güter sind die Mitglieder des Reichs-Kraftwagen- Betriebsverbandes durch den Verband selbst in vollem Umfang durch eine Güterversicherung ge deckt. Der Verlader hat also keine zusätzlichen Kosten für die Güterversicherung des Reichs-Krast- wagen-Betriebsverbandys zu tragen. Auch für Nichtmitglieder des Verbandes hat der Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband den Zugang zu dieser Güterversicherung geöffnet, da auch Unter nehmer des Nahverkehrs durch Sondergenehmigung in den Fernverkehr eingewiesen werden. Selbstver ständliche Voraussetzung für die Sicherung dieser Transporte ist jedoch, daß eine Abrechnung der Fracht — und zwar aller Fernfrachten, nicht nur derjenigen, bei denen ein Schaden eingetreten ist — dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband möglich ist, da von den Frachten ein Pämiensatz für die Güterversicherung einbehalten wurden muß. Nur auf breitester Grundlage ist die Gewährung dieses Schutzes der Güter möglich. Denn es liegt auf der Hand, daß Einzelversichcrung eines hoch wertigen Transports erstens nich immer mit der absoluten Gewißheit, daß der Versicherungsschutz auch tatsächlich rechtzeitig in Krat ist, und zwei tens im Einzelfalle nur zu ereblich Höheren Prämiensätzen erfolgen kann, als !»'enn auf der Grundlage aller Transporte von w rherein dieser Versicherungsschutz garantiert ist. K- Der Reichs-Kraftwagen-Betriebswcband hat sei nen Mitgliedern gerade jetzt die Pücktliche und ge wissenhafte Durchführung der Zransporte auf Grund der in vollem Umfange der Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung fortbestehnden Verant wortlichkeit zur höchsten Pflicht gemacht und sie insbesondere auch darauf bingewiese., daß — ent gegen der derzeitigen Regelung bei ier Reichsbahn — die Lieferfristen nicht aufgehoben sind. QütsrwaIsngestsUunF imklsrbst le Güterverkehrs beitragen. 1 Restloser Einsatz der verfügbaren Schlepper- In Pommern ist allen Besitzern von Schlepp s eine Aufforderung vom Kreisbauernführer ' gegangen, daß ihre Schlepper restlos einges^r werden müssen, um die herbstlichen Bestellung/ arbeiten und die winterliche Bodenbearbeitung igZ der fehlenden Arbeitskräfte sicherzustellen. Es?t Pflicht eines jeden, feinem Nachbarn aüszuhelQ" und den Schlepper auch dort einzusetzen. ./R Brennstofffrage diesbezüglich wird geregelt werft"- Damit keine Streitigkeiten bezüglich der gütung für die geleistete Arbeit entstehen, wei"g nachstehend die Vergütungssätze für die einzeig. Mbeiten angegeben. Diese sind so bemessen, " der Schlepperbesitzer zumindest ohne Verlust dap kommt, auf jeden Fall aber den Vorteil hat, Lutz er feinen Schlepper schneller abschreibt. 1. Schälen mit dem -Schälgrubber 1.60 RM. 2. Schälen mit dem Schälpflug 2.00—2.60RM. 3. Saatfurche von 6 bis 8 Zoll 4.00—4.25 RM. 4. Tieffurche von 8 bis 10 Zoll 4.76—6.00 RM. 6. Tieffurche über 10 Zoll 6.00—5.50 RM. je üa. Die angegebenen Preise bieten einen Anhalt und richten sich nach den örtlichen Verhältnissen bzw. Schwierigkeiten bei der Arbeit (schwerer oder steiniger Boden, hängiges Gelände Usw.). Sofern die Verhältnisse es nicht zulassen, Latz die Vorgewende und die Ecken 'vom Schlepper fertiggemacht werden können, sind diese Lutch den Auftraggeber fertigzumachen, ohne daß hierdurch Kürzungen an der Vergütung für die Schlepper arbeit vorgenommen werden dürfen. Die an gegebenen Richtsätze gelten nicht für Lohnpflug- unternehmer, da für diese bereits amtliche Sätze bestehen. Für die Wege und Zeitversäumnis sind je Kilometer Anfahrweg 0.50 RM. zu berechnen. Dem Schlepperführer ist die Beköstigung während der Arbeitszeit vom Auftraggeber ohne Berechnung zü stellen. Restlose Ausnutzung dC Trag fähigkeit unbedingt erforderlich Der einsetzende tzerbstverkehr stellt m die Reichs bahn hinsichtlich der Güterwagengesteüng außer ordentliche Ansprüche, namentlich mit em Beginn der Kartoffel- und Zuckerrübenernte. E wird wie alljährlich seitens der Deutschen Reichbahn alles getan, um die reibungslose Abwicklung >es Güter verkehrs zu gewährleisten. Aber auch c. alle Be nutzer des Güterwagenverkehrs, unter deen in den nächsten Monaten die Landwirtschaft n hervor ragender Stelle steht, ergeht der Appell ihrerseits die Bemühungen der Reichsbahn nach icäften zu unterstützen. Dazu gehört einmal die beschleunigte ütladung der eing'etroffenen Güterwagen. Durch >genseiti- ges Aushelfen mit Gespannen können ie land wirtschaftlichen Betriebe wesentlich zu eiw schnel len Entladung beitragen. Weiterhin muffür den Transport landwirtschaftlicher Erzeugne eine restlose Ausnutzung der Tragfähigkeit de Güter wagen angestrebt werden. Vielfach wird ewohn- heitsmäßig noch an dem früher übliche Lade gewicht von 300 Zentnern festgehalten, k daher darauf hingewiesen, daß eine Belastung. , das an den Wagen vermerkte Ladegewicht i?-' bis zu der gleichfalls an den Wagen verzeick' tzöchsttragsähigkeit zulässig ist, wenn nach de . ' schaffenheit der Transportgüter nicht zu besu , ist, daß durch Witterungseinslüsse während de ' ."O ' förderung eine Neberbelastung eintritt. Hiero." -ft noch zu beachten, daß die außerdeutschen E wagen nur eine einzige Kennzeichnung übeA ? Belastungsgrenze tragen, die dem Ladegewicht deutschen Wagen entspricht. Diese Gewichtsgt)?Lt darf also bei außerdeutschen Wagen bis zu überschritten werden. Durch Beachtung dieser linien kann die deutsche Landwirtschaft erhk""^ zu einer restlosen Ausnutzung des verfügbftft" Laderaumes und damit zu einer Beschleunigung ttrknndcnstcucrerlaß bei Vollmachten der ans Anlaß der kriegerischen Ereignisse zu militärischen Tiensilcistnnge» Einbernsene». Ter Reichsminister der Finanzen bat aus Billiakeits- gründen die Urkuudcnstcucr l§ 27 UrkTtG.) für Voll machten erlassen, die aus -Anlaß der kriegerischen Ereig nisse von den zu militärischen Dienstleistungen Einbe- rusenen ausgestellt werden.
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