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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Verhältnis standen, er habe nie Verständnis dafür Die soeben erlassene neue Verordnung über Ar beitsrecht legt fest, daß durch die Einberufungen zum Wehrdienst das bestehende Beschäftigungsver hältnis nicht gelöst wird. Allerdings ruhen wäh rend der Dauer der Einberufung beiderseitig alle Rechte Und Pflichten. Obwohl die öffentlichen Unterstützungssätze an sich gut bemessen sind, reichen sie jedoch häufig nicht aus, daß die Familie den Lebensstand halten kann. Hier sind freiwillige Maßnahmen der Unternehmungen am Platze. Vor allem bleibt u. a. der Anspruch auf die Werkswoh nung auf jeden Fall erhalten. Die Mittel, die den Familien der Einberufenen von den Unternehmun ¬ unter Beachtung aller Faktoren überprüft und rich tig gesetzt werden müssen. Ist aber ein Akkord einmal richtig gesetzt, sowohl unter Berücksichtigung der Zeit als auch des Geldfaktors, dann ist und bleibt es vollkommen gleichgültig, wieviel der ein zelne Arbeiter absolut verdient. Denn wer mehr leistet, erhält auch mehr Lohn; einen Höchstlohn gibt es beim Akkord nicht. Auch bei der Bestimmung über Fortfall des Urlaubs ist Vorsorge getroffen, daß die Einsparungen nicht ausschließlich dem Unternehmer zugute kommen; die daraus fließen den erheblichen Ersparnisse sollen auch der Preis ermäßigung dienen. die Zahl der aus den einzelnen Unternehmen Ein gezogenen ungleich hoch. Wichtig ist die Bestimmung der Arbeitsrechts verordnung, daß die Ärbeitszeitovdnung für männ liche Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre außer Kraft gesetzt wird. Man wird jedoch mit allen Mitteln dafür sorgen, daß die Arbeitskraft nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird und Schäden eintreten, die nicht wieder gutgemacht werden können. Nicht außer Kraft gesetzt wird selbstverständlich das Jugendschutzgesetz, wenn auch einige Erleichterungen eintreten müssen. Die neue Lage mußte auch neue Maßnahmen auf Gebiete des Arbeitseinsatzes auslösen. . Die. schon im Frühjahr ausgesprochenen gewissen ; Beschränkungen des Arbeitsplatzwechsels (betr. Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau, Bergbau, chemische Industrie, Baustoffindustrie und Cisen- und Metallwirtschaft) sowie die gleichfalls bereits erlassenen Einstellungsbeschränkungen reichen im gegenwärtigen Augenblick nicht mehr aus. In der neuen Verordnung ist daher vorgeschrieben, daß jedes Arbeitsverhältnis erst dann gekündigt wer den kann, wenn das Arbeitsamt zugestimmt hat. Dies gilt auch für die mithelfenden Familien angehörigen. selbst wenn diese nicht im Vertrags- Volkswirtscbaft im Gleichgewicht Ein Aufsatz l)r. Ueiscdles in der NS.-Landpvst In der neuesten Folge der NS.-Landpost be schäftigt sich der Reichshauptamtsleiter der NSDAP., Dr. Hermann Reischle, mit dem Thema „Volkswirtschaft im Gleichgewicht". Dr. Reischle stellt fest, daß die Kriegswirtschaftsordnung die klaren Konsequenzen aus der vom Führer gege benen Generallinie ziehe, daß an diesem Kriege niemand zu verdienen habe. Von ganzem Herzen danke gerade das deutsche Bauerntum dem Führer für diese Tat. Denn gerade der Bauer habe ein seines Verständnis dafür, daß eine jede Leistung ihren gerechten Lohn finden muß, aber auch nicht mehr. Der Bauer sei immer mißtrauisch gegen jeden Erwerb geblieben, bei dem nicht Ar- Stimdcnlöhne für die angeführten Arbeitsleistungen entfallen; sie werden selbstverständlich auch weiter hin gezahlt, lediglich die bisher zum Normallohn gezahlten Zuschläge kommen in Wegfall. Außerdem fallen nur die genannten Zuschläge fort, nicht da gegen sonstige Zuschläge, wie z. B. Leistungs- züschläge. Erschwerniszüschlägc, Schmutz- oder Gefahrenzuschläge u. dgl., die völlig un berührt bleiben. Einen gewissen Ausgleich für den Fortfall dieser Zuschläge bildet die Steuerbegünstigung, die dem Arbeiter und kleine ren Angestellten insofern gewährt wird, als die Kriegszuschläge zur Einkommensteuer erst bei monatlichen Einkommen von über 234 RM. er hoben werden. Dieser Satz entspricht etwa einem Stundenverdienst von 90 Reichspfennig. Damit wird also der bei weitem überwiegende Teil der Arbeiterschaft von der zusätzlichen Steuer nicht be troffen. Tie neue Lohnregelung gilt nicht nur für den Gehilfen und Arbeiter, sondern für alle Schaffen den, vom kleinsten Angestellten bis zum General direktor. Der Grundgedanke der neuen Bestimmungen ist, die Einkommen dem kriegsnotwendigen Stand an zupaffen. Die Treuhänder der Arbeit werden die neue Lohnregelung spätestens nach 14 Tagen zu nächst für die kriegswichtigen Gewerbe in die Wege leiten. Dies sind in erster Linie die Eisen-, Metall und Elektroindustrie, Landwirtschaft, Verkehr und Bergbau, denen dann die chemische Industrie, die Gruppen Nahrungs- und Genußmittel, das Bau gewerbe, die Ziegel-, Glas- und Textilindustrie folgen werden. Gleichgesetzt mit der Industrie wird dabei auch das Handwerk. Keinesfalls unterbunden werden die sozialen Nebenleistungen. Verschwinden müssen dagegen alle scheinsozialen Leistungen, die nichts anderes als eine verschleierte Lohnerhöhung darstellen. Das Ziel ist ein wohlabgewogener, ge rechter Lohnstand, bei dem sowohl einzelnen Lohn gruppen in den richtigen Relationen zueinander stehen, als auch die Strukturveränderungen der Wirtschaft berücksichtigt werden. Festzustellen ist, daß die neuen Maßnahmen nur insoweit auf dem Lohngebiet Auswirkungen ^haben werden, als überhöhte KonjuuüurlöhnL radi kal beseitigt werden. Auf diese Weife soll ein sau- ist weiter nicht nötig, wenn die Beschäftigung ledig lich auf Probe oder zur Aushilfe bis zur Dauer von einem Monat erfolgt, schließlich, wenn es sich um nur gelegentliche Dienstleistungen handelt. Generell gilt jetzt auch die Einstellungsbeschrän kung. Ihr unterliegen sämtliche Betriebe einschließ lich der Haushaltungen. Von der Genehmigungs pflicht befreit ist grundsätzlich die Landwirtschaft, in der Krästemangel herrscht. Weitere Ausnahmen bilden der Bergbau und Haushaltungen mit Kin dern unter 14 Jahren. In den beiden letztgenann ten Fällen ist aber die Zustimmung des Arbeits amtes dann erforderlich, wenn die einzustellende Arbeitskraft zuletzt in der Landwirtschaft tätig war. Um eine etwa noch vorhandene Lücke zu schließen, wird in dem zweiten Abschnitt der Ver ordnung die Meldepflicht für jedes Ausscheiden aus einem Arbeitsplatz verfügt. Außer den für beide Fälle genannten Ausnah men sind weitere zunächst nicht vorgesehen. Die Entwicklung wird zeigen müssen, ob Erleichterun gen geschaffen werden können. Insgesamt gesehen ermöglicht die Verordnung eine totale Erfassung der Bewegung des Arbeitseinsatzes, andererseits bedeutet sie aber keine totale Kündigungs- oder Einstellungssvorre. Für den Arbeitseinsatz werden selbstverständlich soziale Gesichtspunkte und auch die Bernisnachwuchslenkung eine Rolle spielen. Einberufene bleiben in der Krankenkasse Von der Beitragspflicht befreit In einem gemeinsamen Erlaß haben der Reichs arbeitsminister, der Reichsfinanzminister und das Oberkommando der Wehrmacht bestimmt, daß Krankenkassenmitglieder, die zum Waffendienst einberufen werden, weiterhin Mitglieder ihrer Krankenkasse bleiben. Die Beitragspflicht ruht gänzlich. Da die Versicherten selbst in diesem Falle von der Wehrmacht freie Heilfürsorge er halten, entfallen die Leistungen der Krankcnhilfe an diese Versicherten. Die Familienangehörigen der Versicherten wer den dagegen von den Krankenkassen in vollem Umfange weiter betreut. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie bisher, insbesondere also Familien- lrankenpflege und Wochenhilfe. Kennzeichnung freigegebener Autos Der dem deutschen Volk aufgezttmngene Kampf nötigt zu einer weitgehenden Einschränkung des zivilen Kraftwagenverkehrs, der im wesenüichen nur insoweit aufrechterhalten werden kann, als er in öffentlichem Interesse liegt. Dementsprechend ist durch eine Verordnung über die Weiter benutzung von Kraftfahrzeugen angeordnet, daß ab 20. September — abgesehen von den Kraft fahrzeugen der Wehrmacht, Polizei, Deutschen Reichsbahn und Deutschen Reichspost — nur Kraftfahrzeuge weiterbenutzt werden dürfen, die durch die Zulatz ungsstellen für Kraftfahrzeuge be sonders gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung wird lediglich bei Kraftfahrzeugen vorgenommen, die beordert oder freigestellt sind oder deren Be trieb im öffentlichen Interesse liegr. Sie besteht in der Anbringung und Abstempelung eines roten Winkels auf den amtlichen Kennzeichen. Für die Anerkennung des öffentlichen Jnterems an der Weitevbenutzung sind die Kreis Poli zeibehörden zuständig, an die entsprechende Anträge gericktet werden können. Ter Reichsver kehrsminister hat dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, nach denen die Weiterbenutzung von Kraft fahrzeugen grundsätzlich nur genehmigt werden darf, wenn andereVerkehrsmittelnicht benutzt werden können und wenn ohne sie diejenigen Aufgaben nicht zu erfüllen sind, die im Interesse der Reichsverteidigung, zur Aufrecht erhaltung des Straßenverkehrs und zur Versorgung des deutschen Volkes gestellt sind oder noch werden. Wer über den 20. September 1039 hinaus sein Kraftfahrzeug in Betrieb halten will, muß fol gendes beachten: Ist sein Kraftfahrzeug von der Wehrmacht be reits „beordert" oder „freigestellt", d. h. also, hat er als Halter schon eine Beorderung oder Frei stellungsbescheinigung der Wehrersatzinspektion in Händen, dann hat er sich von seiner Zulassungs stelle für Kraftfahrzeuge (Polizeipräsident, Poli« zeidirektor, Landrat, Oberbürgermeister als Lrls- polizeibehörde) an den Kennzeichen den roten Winkel anbringen zu lassen. Ist das Kraftfahrzeug noch nicht „freigestellt", so muß der Halter bei der Kreispolizeibehörde (d. h. Polizeipräsident, Polizeidirektor, Landrat, Oberbürgermeister als Ortspollizeibehörde) die Anerkennung des öffentlichen Jn- teresses an der Weitcrbenutzung des Fahr zeugs bestätigen lasten Auf Grund dieser Anerken nung läßt er sich dann bei seiner ZulassungsbehörL« den Winkel an den Kennzeichen anbringcn. Lohnpolitik nach der Wegswirtschastsverordnung gehabt,,daß aus dem Hin- und Hertelephonieren von Wertpapierkursen an den Börsen „Gewinne" entstehen und arbeitslos eingestrichen werden kön nen. Das Landvolk sei aber dem Führer besonders dankbar, daß er durch die Kriegswirtschaftsverord- nung das in den letzten Jahren im Zuge des stürmischen Wiederaufbaues der gewerblichen Wirt schaft verlorengegangene Gleich- ge wicht zwischen Stadt und Land nunmehr wiederhergestellt. Denn wenn der Kriegs wirtschaftsverordnung zufolge die Löhne und sozialen Leistungen wieder auf eine vernünftige Höhe gebracht werden, so schreibt Dr. Reischle, wenn bei notwendiger Arbeitszeitüberschreitung in der gewerblichen Wirtschaft — die ja auf dem Lande gar nicht zu vermeiden und auch kmim je besonders bezahlt worden ist — nicht jede halbe Stunde extra angerechnet wird, wenn ferner im Zuge dieser Sen kung der Kosten dann auch die Preise der In dustriellen Güter planvoll und durchgreifend ge senkt werden, dann hat dies alles ja die Neben wirkung, daß auch Aufwand und Ertrag des bäuer lichen Betriebes allmählich wieder in Einklang ge bracht wird. Lohn- und Preissenkungen auf der gewerblichen Seite bedingen ja automatisch eine allmähliche Aufwertung der bäuerlichen Arbeit, ohne daß deshalb in dieser Notzeit in den Preisen der bäuerlichen Erzeugnisse noch wesentliche Ver änderungen nach oben einzutreten brauchen. Der Artikel schließt mit der Feststellung: Die Einkrei sung der Unterbewertung der landwirtschaftlichen Arbeit ist damit auch von der Kostenseite her voll zogen worden, nachdem sie von der Preisscite her bereits durch eine Reihe von Preisverbesserungen in Angriff genommen war. Verhältnis stehen. Von vornherein sind aber einig! Ausnahmen festgelegt worden. So ist die Zuftim- mung des Arbeitsamtes nicht erforderlich, wenn gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Auch für Stillegungen, z. B. auch von Baustellen, ist di- Genehmigung nicht notwendig; hierbei ist davon auszugehen, daß durch die völlige Umstellung der Wirtschaft zweifellos eine Reihe von Betrieben zum Erliegen kommen wird. Eine Genehmigung cisn über ^rbsitsrsckt Sicherung des Arbeitseinsatzes Nicht ausnutzbare Reisezablungs- mittel für Auslandsreisen zurückgeben Der Reichswirtschaftsminister weist in einem Runderlaß 112/39 DSt.-—RSt. alle Personen, die für eine Auslandsreise Reisezahlungsmittel auf Grund eines Reiseverkehrsabkommens (Reisekredit briefe, Reiseschecks, Akkreditive und dgl.i erworben haben, darauf hin, daß derartige Neisezahllungs- mittel unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, an die Ausgabestellen (Reisebüros, Devisenbanken) zurückzugeben sind, wenn die Auslandsreise infolge veränderter Umstände nicht mehr durchgeführt wer den kann. Dasselbe gilt für Reisedevisen, die auf Grund der Genehmigung einer Devisenstelle erwor ben worden sind. Eine Verletzung der Riickaabe- pflicht wird unnachsichtlich geahndet, da hierdurch Devisenbeträge unnötig zurllckgehalten und damit dem Reich entzogen werden. Bekanntmachung des Werberates Veranstaltungen, die vis auf weiteres nicht durch» geführt werden dürfen. Unter Hinweis auf den 8 1 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung gibt der Werberat der deutschen Wirtschaft bekannt, daß, ungeachtet der für die Jahre 1939 und 1940 bereits erteilten Genehmigungen, folgende Veranstaltungen bis auf weiteres nicht mehr durchgeführt werden dürfen: 1. Sämtliche Ausstellungen, Fachausstellungen und Schauen. Hierunter fällt auch jede aüsstellungs- mäßige Beteiligung an Veranstaltungen anderer Art; 2. die Börsen- und Einkaufstagungen von Einkaufs-Genossenschaften, Einkaufs-Vereinen und ähnlichen Einrichtungen, zu denen die Lieferanten oder ihre Vertreter als Aussteller eingeladen werden. Ausgenommen hiervon sind Ausstellungen die für die Weiterentwicklung der Wirtschaft unbedingt notwendig sind. Die Genehmigung hierzu ist den Bestimmungen des Werberates gemäß zu bean tragen. Die anerkannten Messen im Reichsgebiet finden zu den jeweils zweckmäßigen Terminen statt. Hierüber erfolgen noch besondere Mit teilungen. Der Güterverkehr mit Ostpreußen über die Deutsche Spedition GmbH. Der Güterverkehr mit Ostpreußen wird bekannt lich in beschränktem Umfang wieder ausgenommen. Die Beförderung der Sendungen wird über den Seeweg umgeleitet. Seitens der Deutschen Reichs bahn ist, wie die Nachrichtenstelle der Reichsver- kehrsgruppe Spedition und Lagerei mitteilt, an geordnet, daß die für Ostpreußen bestimmten Sendungen an die Deutsche Spedition, G. m b. H., iu richten sind, die in den Häsen Stettin, Lübeck, t k'ür 6sn LuckstSNSkau Mchtige Mitteilung Ueberleitung der „Deutschen Gartenbau-Zeitung" m die „Gartcnbauwirtschast" > (amtliche Fachzeitung für de» Gartenbau im Reichsnährstand), Berlin j Die Deutsche Gartenbau-Zeitung für den Sude- tengau teilt ihren Lesern in Nr. 15 vom 10. August tz folgendes mit: Als vor beinahe 21 Jahren wir Sudetendeut- n schon nach dem unglücklichen Ausgang des Welt- > krieges wider Willen in die ehemalige Tscheche > Slowakei einbezogen wurden, da begann auch für > die deutsche Gärtnerschaft ein neuer Lebensabschnitt Wir wurden aus dem österreichischen Wirtschasts- raume ausgeschlossen und waren, zumal die Gren- zen gegen Deutschland hermetisch gesperrt waren, t ganz allein auf uns selbst angewiesen. Ta griff in ganz vorbildlicher Weise die Reichen- > berger Gärtncrgcnoffenschaft, welche sich über den > ganzen Reichenberger Haudelskammersprepgel er- is streckte und straff organisiert war, ein. Sie be- mühte sich nicht nur allein um ihre eigenen Mit- tz glieder, sondern trachtete darnach, daß auch die übrigen Gärtner im Sudetengebiete zu Genossen- schäften zusammcngefaßt wurden. So in straffer Organisation war es dann mög- j lich, die notwendigen Belange der Gärtnerschaft bei Behörden, Aemtern usw. zu vertreten und zu verteidigen. Wenn auch manch biederer Kollege den Wert der geleisteten Arbeiten bis heute noch nicht v richtig erkannte, so sei besonders auf die fegens- > reichen Gründungen, des Hagelunterstützungs- j Vereines und Anregung zur Schaffung der „DEZ." verwiesen. Und so wurde manches geschaffen, was v dem einzelnen zugute kam, obne daß derselbe etwas < fühlte und doch ihn vor Schaden schützte. Wir wollen heute nicht einen Rückblick auf dis ehemaligen Genossenschaften geben, sondern das !! Kapitel „Zeitung" behandeln. Als wir auf uns selbst angewiesen waren, wurde < der Wunsch nach einer billigen Fachzeitschrift laut v und die Anregung in einer Hauptversammlung n B.-Leipa gegeben. Diese Anregung faßte der Ge fertigte auf und setzte sie in die Tat um. Leider > verfügte die ehemalige Reichenberger Gärtucr- genossenschaft über keine überflüssigen Geldmittel und so blieb nichts anderes übrig, als einige gut- gestellte Kollegen um Geld anzugehen. Und richtig, ! es wurde eine Liste herumgereicht, welche sage und ! schreibe 3200 Kronen aufbrachte. Mit diesem klei- ! nen Vermögen, wenn wir es als solches bezeichnen wollen, wurde im Jahre 1920 die „DGZ." geschaf- ! fen. Durch große Sparsamkeit und Umsicht gelang cs dem Schriftleiter, die Zeitung auf einen Be zieherstand von mehr als 2000 hinaufzubrinqen, ! und so beinahe 20 Jahre die Zeitung als Per- bindungsorgan dem deutschen Gärtner im Sudetenlaude und im Protektorat zu erhalten. Durch die Befreiung des Sudetenlandes und Eingliederung der Gärtnerschaft in den Reichs- t nährstand sind andere Verhältnisse eingetreten, die ' das Weitererscheinen der „DGZ." entbehrlich machen. So hat sich die Leitung der „DGZ." entschloss^ diese mit der Gartenbauwirtschast in Berlin zH verschmelzen. Es werden heute schon alle treuen Bezieher, ! Leser und Inserenten ersucht, nach Ueberleitung, ! die Wirtschaftszcitung, die vierteljährlich nur i 75 Pfennig, zuzüglich 18 Pfennig Zustellung, kostet, i dann an Stelle der „DGZ." zu beziehen. Hamburg Und Bremen Zweigniederlassungen unter hält. Die Anschriften dieser Stellen sind folgende: Deutsche Spedition, G. m. b. H., Zentrale Berlin, Berlin W. 35, Admiral-von-Schröder-Straße 29, Ruf 259161; Deutsche Spedition,G m.b.H., Zweig niederlassung Stettin, Stettin, Frauenstraße 30, Ruf 353 41; Deutsche Spedition, G. m.b.H., Zweig niederlassung Lübeck, Lübeck, Breite Straße 50, Ruf 266 28; Deutsche Spedition, G. m b. H., Zweig niederlassung Hamburg, Hamburg 1, Schul straße 2, Ruf 332 741; Deutsche Spedition, G.m.b.H.,Zweigniederlassung Bremen,Bremen, Haus Aschenburg, Hinter der Mauer 1a, Ruf 533 41. Um den Abschluß einer Seeversicherung, der durch die Umleitung auf den Seeweg notwendig ist, vornehmen zu können, ist im Frachtbrief der Wert der Sendung anzugeben. Die Angabe des Wertes ist auf der Innenseite des Frachtbriefes unter der Anschrift des ostpreußischen Endempfängers vorzu nehmen. Tclegraphendienst mit dem Ausland Der Telegraphendienst mit Frankreich, Groß britannien, Polen, allen britischen und franzö sischen Kolonien, Schutzgebieten, Ueberseegebieten lind den unter britifcher und französischer Ober hoheit, behördlicher Gewalt oder Mandat stehenden Elebieten, Britisch-Jndien und den britischen Dominions ist eingestellt. Alle Privattelegramme nach dem neutralen Ausland werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen, Ueber die außerdem bestehenden Beschränkungen geben die Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost Auskunft. Postdienst mit dem Ausland Der Postdienst nach Großbritannien, Frankreich, Australien, Neuseeland und ihren Besitzungen. Kolonien und Mandatsgebieten sowie nach Polen ist gesperrt. Ebenso ist der Ueberweisungsdienst nach Frankreich und Algerien eingestellt worden. Diese Maßnahmen beziehen sich sowohl aüf die unmittelbaren deutsch-französischen Grenzüber gänge wie auf die Uebergärge über alle in Frage kommenden Länder. Der Eisenbahndurchgangsverkehr von neutralen Staaten nach neutralen' Staaten durch Deutsch land wird äufrechterhalten. Für solche internationrst Sendungen, bei denen aus dem Begleitpapier ersichtlich ist, daß sie für Frankreich oder England bestimmt sind, wird keine Gewähr für die Einbehaltung der Lieferfrist und keine Haftung für Verlust, Minderung und Be schädigung des Gutes übernommen. Diese Maß nahme gründet sich aüf Artikel 5, 8 5 des Inter nationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn- Frachtverkehr. Es besteht die Absicht, in dieser Zeitung einen separaten Raum für die sudetendeutschen Belange auszugestalten und auch die Inserate im Anzeigen teil so zusammenzufaffen, daß der Sudetengan einen eigenen Platz einnimmt. Zeinkolck Krame. Die Kriegswirtschaftsverordnung mit ihren Richtlinien dafür getroffen, daß der Leistungswille , Leit und Lohn in einem sichtbaren und sinnvollen Bestimmungen über Kriegslöhne (Abschnitt M), des deutschen Arbeiters nicht beeinträchtigt wird und --- bildet mit den Bestimmungen über Lie Kriegs- Lie freie Leistungsentwicklung aufrechterhalten steuern und Kriegspreise ein zusammenhängendes bleibt. Dies gilt vor allem für die Akkorde, die Ganzes; sie bestimmt die Richtung der Lohn politik entsprechend den Erfordernissen und Not wendigkeiten der Kriegswirtschaft. Die einschnei dendste der neuen Bestimmungen ist die des H 18 Absatz 3, daß die Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn tags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mehr zu zahlen sind. Dies bedeutet, wie der DHD. von maßgebender Seite erfährt, keineswegs, daß die FemzüskktzLN sollen, werden allgemein so bemessen 'M -Man-" »-»yi» S uotwemlgkelten m jedem Fall besser entspricht als angehörigen zur Verfügung stehen. Die Regelung ein radikaler Lohnabbau. Vor allem sind, wie von ist insofern schwierig, als die Lage der einzelnen maßgebender Seite besonders betont wird, bindende Unternehmen naturgemäß verschieden ist; auch ist
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