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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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Kummer L. 1?. Isnusr 1»!-. Beilage 5teuer- und ^rbeitsrechtliche Rundschau s^r. 1 lag Der Entscheidung des Reichsfinanzhofes folgender Sachverhalt zugrunde: In welcher Höhe sind Hypotheken zinsen zu zahlen? Zu welchem Zeitpunkt kann die Rück zahlung des Hypothckenkapitals gefor dert werden? Welche Maßnahmen kann der Schuld ner ergreifen, wenn er das Kapital nicht fristgemäß zurückzahlen kann? Ueber diese Fragen unterrichtet die Broschüre „Zinssenkung und Hypothe kenmoratorium" von Wilhelm Thiele. Gärtnerische Verlagsgesellschaft Dr. Walter Lang, K.G., Berlin SW. 11, Anhalter Straße 7. Preis 0,85 RM. k'ür c!as 1938 Ausschreibung und Einsendung der Lohn- und Wehrsteuerbelege Entscheidung des Reichsarbettsgerichts Zugehörigkeit der gärtnerischen Urerzeugung zur Landwirtschaft nunmehr auch für das Arbeitszeitrecht anerkannt Ein Steuerpflichtiger beschäftigte drei weibliche Arbeitskräfte, «die je zu zwei Drittel im Haushalt und zu einem Drittel im Betrieb tätig waren. Da somit die betriebliche Beschäftigung der drei Arbeitskräfte zufammengenommen der vollen Tätigkeit einer Arbeitskraft für den Betrieb gleichkam, hatte der Steuerpflichtige den Abzug der dadurch für sine ganze Arbeitskraft entstande nen Kosten als Betriebsausgabe und daneben für zwei Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen Ab setzung von je 50,— monatlich als Sonder ausgabe begehrt. Der Reichsfinanzhof erkannte dieses Verlangen nicht an, sondern entschied da hin, daß der Steuerpflichtige für jede der drei Arbeitskräfte nur die Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Alff. 1 EStG, abfetzen könnne, weil die Beschäftigten überwiegend als Hausgehilfinnen im Haushalt tätig seien. In den Entscheidungs gründen heißt es n. a. wie folgt: Wenn eine in die häusliche Gemeinschaft ihres Arbeitgebers aufgenommene Arbeitgeberin mit häuslichen Arbeiten einfacher Art beschäftigt und daneben auch noch im beruflichen oder gewerb lichen Betrieb verwendet wird, hat der Arbeit geber nicht das Wahlrecht, entweder die durch Beschäftigung im Betrieb entstandenen Aufwen dungen als Betriebsausgaben abzusetzen oder den Abzug der Sonderausgaben nach 8 10 Ms. 1 Zisf. 1 EStG, in Anspruch zu nehmen. Entschei dend ist vielmehr, welche Art von Tätigkeit bei jeder der einzelnen Arbeitnehmerinnen tatsächlich als überwiegend anzu sehen ist. Bei den drei Arbeitnehmerinnen des Pflichtigen, die je zu ein Drittel im Betrieb und je zwei Drittel im Haushalt tätig sind, kommt deshalb nur Behand lung als Hausgehilfinnen und damit Ädzug der Sonderausgaben in Frage. Es würde auf eine Umgehung hinanslaufen, wenn bei mehreren Arbeitnehmerinnen im Widerspruch mit dem wirk lichen Geschehen der eine Teil als ausschließlich im Haushalt beschäftigt, der andere nur als MrjMich verwendet steuerlich b-chandelt würde. in einem Urteil aus dem Jahre 1935 unter Be rufung auf die Urteile des Reichsarbeitsgerichts von 1928 und 1929 sowie vom 3. 11. 1934 ent gegen den Grundsätzen des Ministerialerlasses vom 15. Mai 1933 entschieden, daß Gärtnereibetriebe, bei denen die naturhafte Erzeugung gegenüber der intensiven und kunstmäßigen Bearbeitung der Pflanzen durch geschulte Arbeitskräfte zurücktrete und die notwendig auf den Umsatz von Gartenbau erzeugnissen eingestellt seien, unter die Bestimmun gen der gewerblichen Arbeitszeitverordnung fallen. Dieser unbefriedigende Zustand ist nunmehr be endet, weil das Reichsarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung vom 14. September 1938 (Juristische Wochenschrift 1938 Seite 3068) seinen früheren Standpunkt ausdrücklich aufgegeben und ausge sprochen hat, daß Gärtnereibetriebe auch dann von den Bestimmungen der Arbcitszeitverordnung nicht ergriffen werden, wenn die naturhafte Er zeugung gegenüber der intensiven und kunstmäßigen Bearbeitung der Pflanzen durch geschulte Kräfte zurücktritt. Derartige Gartenbaubetriebe werden vom Reichsarbeitsgericht ausdrücklich zu den land- Lsi tsilivsissi LsLcküitiFunF im Hausüait UN6 Lstrisd Beschäftigung von Hausgchilfen schließlich alle Rechtsgebiete zu erfassen. Für das Gebiet des Reichssteuerrechts und der Landes- ' steuergesetzgebung ist die gärtnerische Rechtsfrage aber seit mindestens 1—1sjb Jahrzehnt dahin ge klärt, daß der Gesetzgeber den Meinungsstreit ge schlichtet und ausdrücklich ausgesprochen hat, daß der Gartenbau zur Landwirtschaft rechnet. Auf dem Gebiete des Arbeits-, Sozialversicherunas- und Gewerbercchts wurde aber auch in der Folgezeit noch vereinzelt in der Verwaltungsübung und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nicht alle Gartenbaubetriebe zur Landwirtschaft ge hörten, sondern bestimmte Gärtnereien zum Ge werbe zu rechnen seien. Seit dem Jahre 1918 wurde insbesondere für die Frage der Arbeitszeit- rcgelung bei den gärtnerischen Erzeugerbetrieben vielfach zwischen landwirtschaftlichem und gewerb lichem Gartenbau unterschieden. Wann aber die Auf Grund des Erlasses des Reichsfinanzmini- sters vom 25. November 1938 — 3 2233 — 152 III — (RStBl. S. 1087) sind die Lohn- und Wehrsteuerbelege, d. h. die mit der Lohn- und Wchrsteucrbescheinigung versehenen Steuerkarlen 1938 oder die Lohn- und Wehrsteuerüberweisungs blätter unter Beachtung der nachfolgenden Bestim mungen auszuschreiben und an das Finanzamt einzusenden: I. Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeit nehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 1938 endet, auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1938 eine Lohn- und Wehrsteuer bescheinigung schon bet Beendigung des Dienstver hältnisses auszuschreiben, wobei der Vordruck für die Merkmale der Steuerwarte 1939 unausgefüllt bleibt. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung im Kalenderjahr 1939 laufend nachgekommen ist, so hat er nach Ablauf des Kalenderjahrs 1938 regelmäßig nur noch eine Lohn- und Wehrsteuer- bescheimgung für diejenigen seiner Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Steuerkarte 1938 am 31. Dezember 1938 vorliegt, die also an diesem Tag bei ihm in einem Dienstverhältnis stehen. In der Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung mutz an gegeben werden: 1. Die Zeit, innerhalb der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1938 bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist (Spalte 1 und 2 des Vordrucks auf der Steuerkarte). 2. Wie hoch in dieser Zeit der Arbeitslohn ein schließlich Sachbezüge gewesen ist (Spalte 3 des Vordrucks der Steuerkarte). 3. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer (Spalte 4 des Vordrucks). Bei wehrsteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Vordruck in Spalte 4 durch die Buchstaben n) und b) zu ergänzen und unter Buchstabe a> die einbehaltene Lohnsteuer, unter Buchstabe b) die einbehaltene Wehrsteuer einzu tragen. Bei Arbeitnehmern, für die ein Lohnkonto nicht geführt zu werden braucht, weil keine Lohnsteuer und keine Wehrsteuer einzubehalten war und der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Be schäftigung im Kalenderjahr 1938 nicht mehr als 18,— All wöchentlich (78,— All monatlich) betra gen hat, hat der Arbeitgeber den Raum in Spalte 3 und den Raum in Spalte 4 auf der Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung auf der zwei ten Seite der Steuerkarte mit schrägen Strichen auszufüllen. Am Schluß der Lohn- und Wehrsteuerbescheini gung bat der Arbeitgeber dem Vordruck entspre chend die Merkmale der Steuerkarte 1939 einzu tragen und die Steuerkarte 1938 bis zum 15. Februar 1939 an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1939 ausgeschrie ben worden ist. Die Merkmale der Steuerkarte 1939 kann der Arbeitgeber dann nicht ausfüllen, wenn ihm die Stcuerkarte 1939 nicht vorgelegen hat, weil z. B. das Dienstverhältnis bei ihm am 31. Dezember 1938 geendet hat und die Steuer karte 1939 daher schon dem neuen Arbeitgeber vorgelegt vorden ist. In diesem Falle ist die mit der Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung versehene Steuerkarte 1938 ohne Eintragung der Merkmale der Steuerkarte 1939 an das Finanzamt einzn- senden, von dessen Bezirk die Steuerkarte 1938 ausgeschrieben worden ist. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1938 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben und sich daher im Besitz ihrer Steuerkarte 1938 befinden, haben diese unter genauer Angabe der Wohnung, die sie am 10. Oktober 1938 inne hatten, bis zum 15. Februar 1939 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 10. Oktober 1938 gewohnt haben. Sie haben dabei auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1938 am Schluß die Nummer der Steuerkarte 1939 und die Behörde, die diese Steuerkarte ausgeschrieben hat, anzugeben, wenn sie eine Steuerkarte für 1939 erhalten haben. Zu den Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1933 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben und sich daher in'dem Besitz ihrer Steuerkarte 1938 be finden, gehören auch diejenigen, die eine Steuer- karte für 1938 erhalten haben, aber im Lauf des Kalenderjahres 1938 zur Erfüllung ihrer Wehr wirtschaftlichen Betrieben gerechnet. Damit ist nun auch für das Gebiet der Arbeitszeitregelung vom Reichsarbeitsgericht endgültig die Zugehörig keit der gesamten gärtnerischen Urerzeugung zur Landwirtschaft anerkannt. Das Reichsarbeitsgericht weist besonders darauf hin, daß im Zeichen des Bierjahresplans und der Erzeugungsschlachten auch die reine Landwirtschaft fortschreitend intensiver betrieben werde und daß sie sich in zunehmendem Umfange zur Hebung der Erzeugung und zur Be einflussung des organischen Wachstums derjenigen Wege und Mittel bediene, die auch im Gartenbau angewendet würden, wie Bewässerungsanlagen, Beregnungsanlagen, gesteigerter Bodenbearbeitung, Schutzanlagen und dergleichen. Auch die reine ' Landwirtschaft könne geschulte Arbeitskräfte nicht entbehren, das Bestreben gehe vielmehr dahin, allen bei der Landwirtschaft Tätigen eine immer bessere Ausbildung für ihren Beruf zu geben. Schließlich sei die reine Landwirtschaft zwar in Einzelfällen ohne Richtung auf den Umsatz ihrer Erzeugnisse denkbar, doch handele es sich bei ihnen um so wenig zahlreiche Ausnahmen, daß auf sie kein Gewicht ge legt werden könne. Da somit die Unterschiede zwi schen Gärtnereibetrieben und reiner Landwirtschaft gerade in letzter Zeit an Gewicht verloren hätten, müsse das beiden Gemeinsame wieder in den Vor dergrund treten, nämlich: „die naturhafte Hervorbringung von Bodenerzeug nissen, bei w-lcher der Einfluß von Jahreszeiten, Klima und Witterung nur in beschränktem Maße ausgeschal tet werden kann." Voraussetzungen für einen „gewerblichen" Garten baubetrieb vorliegen sollten, darüber bestand keiner lei Einigkeit. Die einen wollten nur den feld- mäßigen Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zur Landwirtschaft rechnen, während der gesamte nicht feldmäßig betriebene Gartenbau zum Ge werbe gerechnet werden sollte. Die anderen wollten aus der sonstigen Art der Betricbsführung die Merkmale für einen gewerblichen Gartenbaubetrieb entnehmen, ohne daß sie jedoch unter sich zu einer Einigkeit gekommen wären. So stellten es die einen auf die Art der gewonnenen Kulturen, andere auf den Umfang der Glasfläche und Ver hältnis zur Freilandfläche und wieder andere dar auf ab, ob gelerntes Gärtnerpersonal beschäftigt wird oder der Absatz sich in kaufmännischen Formen vollzieht. Die auch damals schon vor herrschende und einzig richtige Ansicht ging jedoch dahin, daß für die Frage der Eingliederung des Gartenbaues in die Landwirtschaft nur die Natur des Betriebes als einer Stätte der Urproduktion maßgebend sei und daß es auf die Art der technischen Betriebssührung in keiner Weise ankomme. Um endlich eine einheitliche Behandlung in der Frage der rechtlichen Zugehörigkeit von Garten baubetrieben herbeizuführen, haben dann der Reichswirtschaftsminister, Reichsarbeitsminister, Reichsjustizminister und Reichsernährungsminister in einem gemeinsamen Runderlaß vom 15. Mai 1933 (veröffentlicht im Reichsarbeitsblatt 1933 I S. 151) eindeutig ausgesprochen, daß die Frage der rechtlichen Zugehörigkeit von Gartenbaubetrieben nicht nach der Art der Betriebsführung, sondern lediglich danach entschieden werden soll, ob der Be trieb ausschließlich oder überwiegend auf die Er zeugung von Gartenbauprodukten und den Absatz dieser Erzeugnisse eingestellt ist. Zur Landwirt schaft solle auch die unter gesteigerter Bodenbewirt schaftung betriebene Gewinnung von hochwertigen pflanzlichen Bodcnerzeugnisfen gerechnet werden. Dagegen sollen zum Gartenbau und damit zur Landwirtschaft nicht zählen: alle Gärtnerei betriebe, die sich ganz oder in der Hauptsache auf die Verarbeitung oder Veräußerung von Erzeug nissen des Gartenbaues beschränken; in diesen Fällen soll vielmehr ein gewerblicher Betrieb vor liegen. Soweit jedoch derartige Unternehmen vor wiegend der Verwertung eigener Erzeugnisse dienen, soll es sich um gärtnerische Nebenbetriebe handeln, die ebenfalls als landwirtschaftliche Be triebe anzusehen sind. Das Reichsarbeitsgericht hatte früher in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1928 und 1929 den Standpunkt vertreten, daß als gewerblich im Sinne der Arbeitszeitverordnung alle Gärtnerei betriebe anzusehen seien, bei denen die naturhafte Erzeugung gegenüber der intensiven und kunst mäßigen Bearbeitung der Pflanzen durch geschulte Kräfte zurücktrete und deren Betriebsrichtung not wendig aus Umsatz der Erzeugnisse gehe. Diese beiden Entscheidungen waren an sich durch den er wähnten Runderlaß vom 15. Mai 1933 überholt. Da aber das Reichsarbeitsgericht in einer Ent scheidung vom 3. 11. 1934 (Band 14 Seite 245) ausgesprochen hatte, daß der gemeinsame Ministe- rialerlaß nur eine Verwaltungsanweisung dar stelle und daher für die Gerichte nicht bindend sei, konnte bisher von einer restlosen Klärung der gärt nerischen Rechtsfrage für das Gebiet der Arbeits- zeitregelung nicht gesprochen werden. Und tat sächlich hatte auch das Oberlandesgericht Dresden Während die Arbeitszeitregclung für gewerbliche Arbeiter eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festleget, beträgt die Arbeitszeit in der Landwirtschaft und der dieser gleich zu behandeln den sonstigen nicht gewerblichen Urerzeugung (ge mäß den Bestimmungen der vorläufigen Land arbeitsordnung) für 4 Monate 8, 4 Monate 10 und 4 Monate 11 Stunden. Was die Behandlung der gärtnerischen Ur erzeugung in der Arbeitszeitfrage angeht, so ist festzustellen, daß die Arbeitszeitverordnung vom 26. 7. 1934 ebenso wie die Arbeitszeitverordnungen von 1818, 1923 und 1927 den Gartenbau oder die Gärtnerei überhaupt nicht ausdrücklich erwähnten. Die Verordnungen stellten lediglich fest, daß die gewerbliche Arbeitszeitregelung für Arbeiter in gewerblichen Betrieben gelte, daß dagegen die Be triebe der Land- und Forstwirtschaft vom Gel tungsbereich der Arbeitszeitverordnung ausgenom men seien. Die Neufassung der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 enthält nun ausdrücklich die Bestimmung, daß die gewerbliche Arbeitszcitrege- lung für die Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaues und des Weinbaues nicht gelte. Wir wissen, daß der Gartenbau bis um das Jahr 1880 allgemein als zur Landwirtschaft ge hörig betrachtet worden ist. Später sind dann für das "Gebiet des Arbeits- und Sozialversicherungs rechts sowie des Gewerberechts Streitigkeiten über die rechtliche Zugehörigkeit von Gärtnereien ent standen. Diese Meinungsverschiedenheiten haben sich dann auf das Steuerrecht übertragen, um Pflicht oder Arbeitsdicnstpflicht einberufen und am 31. Dezember 1938 noch nicht entlassen waren. II. Lohn- und Wehrsteuerüberweisungsblätter Hat der Arbeitgeber für einen im Kalenderjahr 1938 bei ihm beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer die Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung auf der Steuerkarte bei der Entlassung im Lauf des Kalenderjahres 1938 nicht ausschreiben können, B. weil ihm die Steuerkarte nicht vorgelegen hat, so muß der Arbeitgeber an Stelle der Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung ein Lohn- und Wehr steuerüberweisungsblatt nach einem vorgeschriebe nen Muster ausfchreiben. Hierin muß u." a. ange geben werden, während welcher Zeit der Arbeit nehmer im Kalenderjahr 1938 bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die davon einbehaltene Lohn- und Wehrsteuer betra gen haben. Die Lohn- und Wehrsteuerüber weisungsblätter sind vom Arbeitgeber bis zum 15. Feöruar 1939 an das Finanzamt der Betriebs stätte einzusenden. Für Arbeitnehmer, für die nach den eingangs gemachten Ausführungen ein Lohn- konto nicht geführt zu werden braucht, sind keine Lohn- und Wehrsteuerüberweisungsblätter aus zuschreiben. Die Lohn- und Wehrsteuerüberweisungsblätter werden dem Arbeitgeber auf Verlangen von dem Finanzamt unentgeltlich geliefert. III. Besondere Fälle für die Ausschreibung der Lohn- und Wehrfteuerbelege Für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn im Kalenderjahr 1938 den Betrag von 8400,— All überstiegen hat, hat der Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung besondere Lohnzettel auszuschreiben und bis zum 31. Januar 1939 an das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz (Aufenthalt) zuständige Finanzamt einzusenden. Diese Lohn zettel müssen die in dem amtlich vorgeschriebenen Muster vorgesehenen Angaben über Art und Höhe der Bezüge sowie über die Höhe der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuer enthalten. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern auf Antrag kostenlos geliefert. Der Reichsminister der Finan zen hat sich damit einverstanden erklärt, daß der Arbeitgeber für die hier in Frage kommenden Arbeitnehmer die Lohnzettel an Stelle der Lohn- und Wehrsteuerbescheiniqung oder des Lohn- und Wehrsteuerüberweisungsblatts ausschreibt und ge gebenenfalls den Lohnzettel an die dritte Seite der Steuerkarte 1938 anklebt. Bei Arbeitnehmern, die nur während eines Teils des Kalenderjahrs 1938 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist für die Frage, ob der Arbeitslohn 8400,— All im Kalen derjahr 1938 überstiegen hat, von dem Arbeitslohn auszugehen, der sich bei Umrechnung auf einen vollen" Jahresbetrag ergibt. IV. Umfang der Eintragungen in die Lohn- und Wehrsteuerbelege Der Arbeitgeber hat in den Lohn- und Wehr steuerbelegen die geforderten Angaben für alle Ar beitnehmer zu machen, für die er im Kalender jahr 1938 ein Lohnkonto zu führen hatte. Daher sind diese Angaben, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1938, stets zu machen, wenn in dieser Zeit Lohnsteuer oder Wehr steuer einbehalten worden ist, oder wenn der Ar beitslohn während der ganzen Dauer der Beschäfti gung oder eines Teiles derselben den Betrag von 18,— All wöchentlich (78,— All monatlich) über stiegen hat, Lohn- und Wehrsteuerbelege sind also auch dann auszuschreiben, wenn der Arbeitslohn wöchentlich zwar mehr als 18,— All (monatlich mehr als 78,— All) betragen hat, aber Lohnsteuer oder Wehrsteuer tatsächlich nicht einbehalten wor den ist. Den Eintragungen in die Lohn- und Wehrsteuerbelege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z. B. Gehaltsmonate, Lohnwochen) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1938 geendet haben. Es sind mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzah lung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, auch zu berücksichtigen n) zu Beginn des Kalenderjahres 1938: die Lohn zahlungszeiträume, die im Dezember 1937 be gonnen und im Januar 1938 geendet haben, auch wenn nur ein Tag dieses Zeitraums in das Kalenderjahr 1938 fällt; b) am Schluß des Kalenderjahrs 1938: die Lohn zahlungszeiträume, die im Dezember 1lV8 ge endet haben. Dagegen sind nicht zu berücksich tigen die Lohnzahlungszeiträumc, die Ende Dezember 1938 begonnen und erst Anfang 1939 geendet haben. Ist Sins Arbeitnehmerin überwiegend als Haus gehilfin in einem Haushalt tätig, so kann ihr Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des E!n- kommensteuergofetzes vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte als Sonderausgaben einen Betrag von 50,— All für jeden vollen Kalendcrmonat, in dem sie zu seinem Haushalt gehört hat, absetzen. Ist die Arbeitnehmerin 'dagegen überwiegend in einem Betrieb ihres Arbeitgebers tätig, so sind die da durch dem Arbeitgeber entstehenden Aufwendun gen (Barlohn, Sachbezüge, Sozialversicherungs- bsiträge) Betriebsausgaben nach 8 4 Ms. 4 EStG. Es kann aber niemalns von beiden Mög lichkeiten zugleich (Sonderausgaben und Betriebs ausgaben), sondern stets nur von einer der beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger beschäftigt eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitskraft zu 75 v. H. im Haushalt und zu 25 v. H. im Be trieb verwendet wird. Hier kann der Steuer pflichtige nur den Betrag von 50,— All monatlich als Sonderausgabe absetzen. Würde die Arbeits kraft 'der Arbeitnehmerin zu 75 v. H. im Betrieb und nur 25 v. H. im Haushalt verwendet werden, so könnte der Steuerpflichtige 75 v. H. der Auf wendungen für die Arbeitnehmerin (Barlohn, Sachbezüge, Sozialversicherungsbeiträge) als Be triebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbe betrieb abziehen. In diesem Zusammenhang verdient eine Ent scheidung des Reichsfinanzhofs vom 15. 9. 1938 (Rsichssteuerblatt S. 1093) Erwähnung. Diese Entscheidung stellt eindeutig fest, daß» wenn sine in die häusliche Gemeinschaft des Steuerpflichti gen aufgenommene Beschäftigte ül erwiegend häus liche Arbeiten verrichtet und danenben auch noch im Betrieb des Steuerpflichtigen beschäftigt wind, dieser nur die Sonderausgabe des § 10 Abs. 1 Zisf. 1 EStG, absetzen könne. DagEn stehe dem steuerpflichtigen nicht etwa ein Wahlrecht zn, ob er die durch die Bfchäftigung im Betrieb ent standenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen oder den Abzug der Sonderausgabe in Anspruch nehmen mR,
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