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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Oie LsstLmmullASN unci Kieütttnisn /ür cisn 6roK- unck Der Verkauf gärtnerischer Sämereien Zahlreiche Anfragen lassen erkennen, daß über die bei der Verteilung gärtnerischer Sämereien zu beachtenden Bestimmungen nicht völlige Klarheit herrscht. Die nachstehenden Ausführungen sollen die bestehenden Unklarheiten beseitigen und die Ordnung in der Samenverteilergruppe schaffen, die notwendig ist, um einen für die Volksernäh rung so wichtigen Berufsstand in sich zu festigen. I. Preisgestaltung Für Gemüsesämereien bestehen vom Reichs kommissar sür die Preisbildung genehmigte Fest preise, und zwar für Verkäufe vom Züchter zum Samenfachhändler (Samenfachhandelspreise) und vom Samenfachhändler zum Verbraucher (Ver braucherpreise). Diese Preise dürfen weder über schritten noch unterschritten werden. Der Kreis, der berechtigt ist, die Samenfachhandelspreise in An spruch zu nehmen, ist in der Samensachhandelsliste erfaßt. Die Preise für Verbraucherkleinpackungen und „Bunte Tüten" bestimmen sich für Erbsen, Bohnen und Spinat nach dem 1-Irg-VerbraucherfestPreis, bei allen anderen Gemüsesamenarten nach dem 10-Z-Verbraucherfestpreis mit einem 2071 igen Ab schlag von der Füllmenge, der vom Preiskomissar in folgender Form genehmigt ist: Feinsämereien Bei Abfüllung der feinen Gemüsesämereien sind folgende Absüllmengen zulässig, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen: Abgabepreis für 10 Z nach Preisliste Tütenpreis Inhalt (A) 0,15 10 5,2—6,6 0,20 10 4,0—5,0 0,25 10 3,2—4,0 0,30 10 2,6—3,3 0,35 15 3,5—4,3 0,40 15 3,0—3,7 0,45 15 2,6—3,3 0,50 15 2,4—3,0 0,55 15 2,2—2,7 Alle übrigen Füllmengen sind entsprechend der vorstehenden Stassel (Abschlag bis 20 v. H.) zu errechnen. Beträgt nach der Liste der 10-8-Preis nicht mehr als 10 eW, so ist die Abgabe von Kleinpackungen, die weniger als 10 8 enthalten, nicht gestattet. Grobe Sämereien Bei der Abfüllung von groben Gemüsesämereien sind folgende Abfüllungen zulässig, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen: Abgabepreis für 1 ÜA Tütenpreis (rAch Inhalt (§) 2,00 25 100-125 2,10 25 95—120 2,20 25 90—110 2,40 25 90—105 2,50 25 80-100 Alle übrigen Fullmengen sind entsprechend der vorstehenden Stassel (Abschlag bis 20 v. H.) zu errechnen. Der 2071 ige Abschlag von der 1-icg- Füllmenge ist nur sür Abfüllungen von 1 bis 100 § zulässig. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, daß vor stehende Preise nur als Beispiel aufzufassen sind daß jeder Samenverteiler die Verbraucherklein packungen preislich so gestalten kann, wie er es für sein Geschäft erforderlich hält. Selbstverständlich muß die Füllmenge immer den Preisen angepaßt sein, d. h., bei einem höheren Preise für die Ver- braucherkleinvackung muß auch die Füllmenge dem Festpreise für die betreffende Sorte ent sprechend höher sein, ebenso wie der Mindestpreis von 10 eH/ nicht unter schritten werden darf. Besonders zu beachten ist dabei, daß bei groben Sämereien der 20prozentige Abschlag von der Füllmenge nicht zulässig ist, wenn sich nach dem Preis für die Verbraucher-Kleinpackungen unter Zugrundelegung des 1-KK-Preises eine Füllmenge ergibt, die unter 100 8 liegt. Der Mprozentige Abschlag ist jedoch nicht gleich bedeutend mit einem Preisausschlag. Es ist zum Beispiel unzulässig, bei den 100-I-Preisen für grobe Sämereien ein Zehntel des Kilopreises mit 20 v. H. Aufschlag - anzugeben. Die vom Preis- kommissar genehmigte Lockerung ist vielmehr nur für Verbraucher-Kleinpackungen und ,Sunte Tüten" gedacht, während die Preise beim Verkauf von Sämereien nach Gewichtsstaffeln von den Fest preisen des Hauptverzeichnisses nicht abweichen dürfen. Cyclamensamen Für Blumensamen besteht keine Preisbindung mit Ausnahme von Cyclamensamen. Als Richtlinie für die Errechnung der Verbraucherpreise für Blumensämereien ist sowohl von der Hauptver einigung der deutschen Gartenbauwirtschaft, wie vorn Reichsverband der gartenbaulichen Pflanzen- züchter lediglich eine Umrechnungstabelle heraus gegeben, die von dem jeweiligen Samenfachhan delspreis ausgeht. Die nachstehend angegebenen Preise für Cy clamensamen sind vom Reichskommissar für Er nährung und Landwirtschaft als Festpreise genehmigt. Ou/rke/nok, Leurbkeuckrok, n. ülcm'enk/mk, mit UllAe, /?emwe/^.- Verbraucherpreis: Erwerbsgärtnerpreis: für 1000 Korn Dk 23,55 20,— für 100 Korn Alk 2,65 2,25 ?erke non ^e/tkenckon/, v. ^eükenckor/, Kok mlk Lac/rssrüe/n, Ko^olw, Kai-kazun, 6e/ranLki Verbrauchervreis: Erwerbsgärtnerpreis: für 1000 Korn Alk 31,80 27,— für 100 Korn Alk 3,55 3,— Lenc/rk/erien, Lac/Mc/m?7acü.- Verbraucherpreis: Erwerbsgärtnerpreis: für 1000 Korn Alk 42,10 36,— für 100 Korn Alk 4,70 4,— Den in der Samenfachhandelsliste verzeichneten Firmen dürfen folgende Rabattsätze auf den 1000- Kornpreis des Erwerbsgärtners eingeräumt wer den: beim Bezug bis zu 10 000 Korn 25 vH. beim Bezug bis zu 50 000 Korn 30 vH. beim Bezug von über 50 000 Korn 33 vH. Es handelt sich sowohl bei den Preisen wie bei den Rabattsätzen um bindende Bestimmungen. Die Preise und Rabattsätze sind sür jeden einzelnen Kaufabschluß anzuwenden und nicht für die im Laufe eines Jahres einlaufenden zusammengefaß- ten Bestellungen. „Bunte Tüten", gefüllt mit gärtnerischen Säme reien, dürfen unter einem Mindestpreis von —,10 Alk weder feilgehalten noch verkauft oder sonst in den Handel gebracht werden, (s. auch III). II. Rabatte 1. Wiederverkäufer erhalten: u) auf lose bezogene Gemüse- und Blumensäme reien 25 vH. Rabatt*) d) auf abgepackte Gemüse- und Blumensäme reien sowohl in Kommission wie in fester Rechnung 30 vH. Rabatt**) 2. Erwerbsgärtner erhalten: u) auf grobe Gemüsesämereien (Erbsen, Bohnen und Spinat) 25 vH. Rabatt*) b) auf alle übrigen Gemüse- und Blumensäme reien 15 vH. Rabatt**) auf die Preise des Hauptpreisverzeichnisses. 3. Als Wiederverkäufer unter den Erwerbs gärtnern gelten diejenigen, die von ihrem zu ständigen Gartenbauwirtschaftsverband als solche anerkannt sind und als Ausweis eine Kennziffer erhalten haben. Der Wiederverkäuferrabatt von 25 vH. darf somit nur den Erwerbsgärtnern eingeräumt werden, die bei der Samenbestellung diese Kennziffer angeben. Die Wiederverkäufer liste wird bei den Gartenbauwirtschaftsverbän den karteimäßig oder listenmäßig geführt, je doch nicht veröffentlicht. 4. Staatliche und kommunale Garten-, Park- und Friedhofverwaltungen, die gärtnerische Sä mereien für den eigenen Betrieb beziehen (nicht zur Weitergabe an Beamte und Angestellte be stimmt), erhalten 10 vH. Rabatt. Ausgenommen von der Rabattgewährung sind Krankenhäuser, auch solche staatlichen und städtischen Cha rakters**). 5. Gartenbau-, Obstbau-. Kleingärtner-, Klein siedler- und andere Liebhabervereine, erhalten 10 vH. Rabatt auf die Preise für die abgefaßten Kleinmengen. Das Zusammenziehen der Klein mengen und die Berechnung des Staffelpreises der Gesamtmenge ist unzulässig, ebenso darf der Rabatt nur bei geschlossenen Bestellungen der Ver eine gewährt werden und nicht einzelnen Mit gliedern gegen Vorzeigen der Mitgliedskarte**). 6. Für das Sammeln von Aufträgen soll den Auftragssammlern für die gesamte Tätigkeit nicht mehr als 10 vH. Vergütung gewährt werden**). 7. Die Rabattsätze für den Samensachhandel beim Bezug von Cyclamensamen sind unter I angegeben. Wiederverkäuser und Erwerbsgärt- erhalten aus die Verbrauchersestpreise für Cy clamensamen 15 vH. Rabatt*). III. Kennzeichnungspflichk für Verbraucher-Kleinpackungen unö „Bunke Tüken" Die Kennzeichnungs-Pflicht hat ihre Grundlage in der Anordnung des Reichsboaustvagten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen vom 1. August 1934. Gemäß dieser Anordnung *) Der Rabattsatz ist vom Preiskommissar sowie vom Reichsministerium sür Ernährung und Land wirtschaft genehmigt und daher bindend. **) Dieser Rabattsatz ist von der Hauptvereini gung der deutschen Gartenbauwirtschaft als Richtlinie bekanntgegeben. müßen -alle Verbraucherkleinpackungen einschließ lich der sogenannten Junten Tüten", die mit Grassämereien gefüllt vorrätig gehalten, feil- gehalten oder sonst -in den Handel gebracht wer den, folgende Kennzeichnung tragen: 1. Angabe des Namens und -der Anschrift der abfüllenden Samenfirm-a, falls ein anderes Samenfachgeschäft die Ware unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, Namen und Anschrift der Letztgenannten. 2. Angabe des Verbrauchs-(Gswährs-)jahres. 3. Nennung der Art und der Sorte. 4. Den Aufdruck (oder Aufschrift) des Satzse: „Keimgewähr laut Anordnung vom 1. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 178). Dieser unter 4. genannte Aufdruck gilt bis -auf weiteres nur für Gemüsesämereien. 5. Für „Bunte Tüten" ist außer den unter 1—4 aufgeführten Punkten zusätzlich die Preis angabe erforderlich. Durch eine Ans-atzordnung vom 6. September 1934 wurde folgendes bestimmt: „Bunte Tüten" dürfen unter einem Mindest preis von 10 Rpf. je Stück weder fei-lge-ha-lten noch verkauft oder sonst in den Handel gebracht werden." In den vorstehenden Anordnungen sind Ord nungsstrafen bei Verstößen vorgesehen. Die Keimgewühr gemäß Punkt 4 der Kenn-zsich- nungsvorschristen ist in der nachstehenden Anord nung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen über Gemüse sämereien vom 1. August 1934 verankert: „Im Verkehr mit Gsmüfesämereien, welche a-ls Saatgut in den Verkehr kommen, müssen die nachstehend genannten MiNdestkeimfähHksits- zahlen erreicht sein: Stangenbohnen » - » . . r 75 vH. Buschbohnen 75 vH. Puffbohnen - » i . . . . 65 vH. Schalerbsen ........ 80 vH. Markerbsen , i ^ . . . . » .70 »H. Zuckererbsen 70 vH. Gurken . »70 vH. Kürbis , , , - 65 vH. Spinat . . . 60 vH. Kohl (incl. Blumenkohl, Kohl rabi, Rosenkohl) 70 vH. Rote Bete (keimfähige Knäule) 50 vH. Pastinake i 45 vH- Karotten - 50 vH. Radies, Rettich (Sommer- und Winterrettich) ...... 70 vH. Mairüben, Herbstrüben . . » 75 vH. Salat . 65 vH. Sellerie 65 vH. Schwarzwurzeln 50 vH. Petersilie 50 vH. Zwiebeln 60 vH. Porree 60 vH. Samen der genannten Pflanzenarten mit gerin gerer Keimfähigkeit darf als Saatgut nicht ge handelt werden. Die Mindestkeimfähigkeitszahlen gelten bis auf Widerruf." Gemäß der Anordnung Nr. 73 der Hauptver einigung der deutschen Garten- und Weinbauwirt schaft vom 21. April 1936 ist der Absatz einschl. des Anbietens von Mischungen verschiedener Sor ten und Arten von Gemüse- und Blumensämereien unzulässig. Ausgenommen sind Blumensämereien, soweit es sich um handelsübliche Mischungen von Farben einer Sorte oder mehr als drei Sorten einer Art handelt. In der gleichen Anordnung ist der Begriff „Portion" wie folgt festgelegt: „Eine Portion (Verbraucher-Kleinpackung einschließlich der sogenannten „Bunten Tüte") mit dem Inhalt einer Sorte stellt die kleinste Einheit dar, die in Gemüse- und Blumen sämereien in den Verkehr gebracht werden darf." LtsiNsrunN clss VsrLrcrucks — Uati'oNcUi5>isrun§sx>Icms c/sr In^ustris Obst- und Gemüsekonserven Ebenso wie auf allen anderen Gebieten hat auch der Verbrauch an Gemüse- und Obstkonserven in den letzten Jahren erheblich zugenommcn. In 1000 1/1-Dosen gerechnet, hat der Verbrauch an Gemüsekonserven im Jahre 1933/34 von 85 117 auf 128 483 im Jahre 1937/38 zugenommen und der Verbrauch von Obstkonserven von 25115 auf 48 843. Für 1938/39 liegen keine Zahlen vor, doch hat die Erzeugung durch den Ernteausfall in diesem Jahre mit der Steigerung des Bedarfs nicht Schritt halten können. Im Zuge der Qualitötsüberwachung und der Verein fachung des Konservierungsverfahrens wird zur Zeit geprüft, inwieweit sich ein Zusammenlegen der einzelnen Konservensorten durchführen läßt. Dies ist besonders beim Spargel möglich, wodurch sich der Erzeugungsgang vereinfachen und Arbeits kräfte einsparen lassen. Eine steigende Bedeutung hat auch das Trockengemüse gewonnen. Während die Erzeugung 1933/34 315 t betrug, waren es 1937/38 1698. Der heute erreichte Gütestand soll noch weiter gesteigert werden. Die unterschiedliche Gurkenernte war von großem Einfluß aus die Konservierung. Die Herstellungs rechte für Delikateß-Frischgurken wurden mit 83 v. H. ausgenützt, insgesamt wurden aus der Ernte 1938 4 800 000 10-Liter-Dosen hergestellt gegen über 5 300 000 im Vorjahre. Bei Faßgurken war der Ausfall noch größer. Eine im südmährischen Gebiet überschüssige Menge an Gurkenkonserven konnte dem Altreich zur Verfügung gestellt werden. Auch bei den Sauerkrautbetrieben wurde eine Neu festsetzung der Kontingente vorgenomtnen. Mit der steigenden Verarbeitung der guten Frühkohl ernte war auch eine lebhafte Nachfrage nach Sauer ¬ kraut verbunden. Beim Herbstkohl hat es nach der vorläufigen Uebersicht im ganzen Reichsgebiet eine gute Mittelernte gegeben. Nach der Erhebung vom 30. November 1938 hatte bis dahin bereits die Hälfte des Gesamteinschnittes die Fabriken wieder verlassen. Gebietsschutzanordnungen sorgen, daß die angeschlagenen Betriebe der Ostmark nicht in Absatzsorgen kommen. Im Laufe der vergangenen Jahre hat auch die Erzeugung an obsthaltigen Brotaufstrichmitteln sehr zugenommen. Die Obstverordnung und die Zu sammenschlußverordnung, die nun schon auf ein Alter von fünf Jahren zurückblicken können, haben die Bereinigung und Festigung dieser Industrie gebracht. Die gesamte Herstellung dieser Brot aufstrichmittel betrug 1933 rund 606 000 ckr, die Herstellung im Jahre 1938 ist auf etwa 1 700 000 ckr gestiegen. Diese ungeheure Steigerung wäre ohne Üualitätsbereinigung, Erschließen neuer Ver braucherkreise und die Verbilligungsaktion nicht möglich gewesen, selbstverständlich spielt aber auch der allgemeine Wirtschaftsaufschwung eine be sondere Rolle. Für eine weitere Steigerung wird die Beschaffung von Arbeitskräften besonders wichtig. Eine Rationalisierung der Betriebe ließe sich teilweise mit ziemlich einfachen Mitteln er reichen. In der „Obst- und Gemüse-Verwertungs- Jndustrie", die in einer Reihe von Sonderaufsätzen ausführlich zu den hier angeschnittenen Fragen Stellung nimmt, wird mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Aufgabe zur Zeit die vor dringlichste für die Marmeladenindustrie ist. Der Absatz an Rübenkraut hat im vergangenen Jahr einen guten Verlauf genommen, erstmalig hat di; Hauvtvereinigung deshalb sür 1938/39 eine IV. Sorlenberemigungs- und ! Anerkennungspflichl Die Sortenbereinigung ist bei folgenden Gemüse samenarten bereits durchgesührt: Buschbohnen, Landgurken, Spinat, Radies, Stangenbohnen, Prunkbohnen, Schalerbsen, Markerbsen und Zwiebeln. Diese Gemüsearten dürfen nur noch in den zu gelassenen Sorten als Saatgut in den Ver kehr gebracht werden, und zwar in anerkann ter Qualität. Damit ist für diese Gemüscarten die Züchtung allein in die Hand des Züchters ge legt und der freie Anbau ausgeschaltet. Aber auch die im freien Anbau erzeugten Ge müsesamenarten, für die eine Anerkennungspflicht noch nicht besteht, dürfen gemäß der Anordnung des Verwaltungsamts des Reichsbauernsührers vom 6. Februar 1937 nur dann als Saatgut in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch den Aus schuß für Samen und Saaten zugelassen sind. Die Unterteilung anerkannter Gemüse sämereien darf nur von den Verteilern vorgenom men werden, die im Besitze des Abfüllrechts des Reichsnährstandes sind. Die Erteilung des Abfüll- rcchts für anerkanntes Saatgut muß bei der zu ständigen Landesbauernschaft beantragt werden. Die Verteilung auch der kleinsten Menge anerkann ten Saatgutes ist daher unzulässig, sofern dem be treffenden Verteiler das Abfüllrecht sür anerkann tes Saatgut nicht erteilt ist. Ab 1. August 1939 tritt die Sortenbereinigung für Gartenmöhren, Sellerie, Rote Rüben und Zucker erbsen in Kraft. Von Blumensämereien dürfen nur noch in anerkannter Qualität in den Verkehr gebracht werden: Lzwlamen persicum, Gloxinien, Cinerarien, kUimuia malacoickes. Die Anmeldung zur Anerkennung hat zu er folgen bei Alpenveilchen bis zum 1. Oktober, bei Gloxinien, Cinerarien, ?rimula malacoickes bis zum 1. Februar eines jeden Jahres (s. 3. Aus führungsbestimmungen aus der Anordnung betr. Erzeugung und Vertrieb von Gemüse-, Blumen- und Obstsaat- (Pslanz-) Gut vom 6. Februar 1937, RNVBl. Nr. 8 vom 9. Februar 1937). Die Anerkennung für Gemüsesaaten regelt sich nach der Grundregel für die Anerkennung von Ge müsesaaten (Anordnung des Sonderbeauftragten für die Saatgutversorgung vom 10. November 1938, RNVBl. Nr. 84 vom 21. 11. 1938). V. Hausierhandel Der Hausierhandel mit gärtnerischen Sämereien ist durch das Gesetz zur Regelung des Absatzes von Erzeugnissen des deutschen Gartenbaues vom 13. Juli 1933 verboten. Nachträglich ist jedoch durch die Verordnung über den Ankauf und das Feil bieten von Gemüse- und Blumensamen im Um herziehen vom 22. Oktober 1934 dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Befugnis erteilt, den Ankauf und das Feilbieten von Ge müse- und Blumensamen im Umherziehen aus nahmsweise zu gestatten. Diese Befugnis wurde auf den damaligen Reichsbeauftragten für die Re gelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen und jetzigen Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast übertragen. Hausierhandel mit gärtnerischen Sämereien dürfen somit nur solche Volksgenossen ausüben, die im Besitze eines von der Hauptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschaft ausgefertigten besonderen Erlaubnisscheines sind. Die Lockerungsbestimmun gen wurden seinerzeit geschaffen, um Volksgenossen, die jahrzehntelang Hausierhandel mit Sämereien betrieben haben und infolge vorgerückten Alters nicht mehr in der Lange sind, sich beruflich um zustellen, nicht ihre Existenz zu nehmen. Es kann aber nicht der Sinn der Lockerungsbestimmungen sein, bei der schon bestehenden allgemeinen Ueber- setzung des Samenhandels, jungen Leuten, die fähig sind, einen anderen Beruf auszuüben, die Erlaubnis zu erteilen. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Samenverteilung ist es Pflicht aller Verteiler gärt nerischer Sämereien, gemäß der vorstehenden Be stimmung zu verfahren, auch dann, wenn es sich nur um Richtlinien handelt und eine anordnungs gemäße Bindung chisher nicht erfolgt ist. Us. Kontingentausweitung für die Herstellung vor genommen, die individuell bis zu 50 v. H. betrug. Es wird mit Herstellung und Absatz von 400 000 ctr gegenüber 300 000 ckr im Wirtschaftsjahr 1937/38 gerechnet. Nicht nur das verbilligte Rübenkraut in Westfalen und im Rheinland konnte abgesetzt werden, sondern auch das unverbilligte Rübenkraut hat seinen Markt gefunden. Wanderschulen für Obstbauer Nach Angaben des griechischen Landwirtschasts- ministers wurden in den zwei Jahren 1937 bis 1938 den griechischen Obstzüchtern rund 500 000 Obstbäume zur Anpflanzung zur Verfügung gestellt (gegenüber nur 60 000 Obstbäumen in den Jahren 1935 bis 1936). Es wurden in letzter Zeit sieben neue Baiumschulen gegründet, sowie 17 Versuchsanlagen für Obstzucht. Es wurde seit einiger Zeit auch das System der „Wanderschulen" eingeführt zur Unterrichtung der Bauern in bezug aus die richtigen Obstzuchtmethoden. 318 solcher Wanderschulen sind heute in Betrieb. Berichtigung Preise für Jungpslanzen Wir werden gebeten, folgende Berichtigung be kanntzugeben: Unter dem Absatz „Sämlings pflanzen" muß die Zeile heißen: Sämlingspflanzen aus dem Saatbeet sind außer bei AspuraZim LprenAeri u n d Cyclamen ver kaufsunwürdig. Wir bitten unsere Leser, sogleich diese Ergänzung vorzunehmen, damit später keine Unklarheiten be stehen,
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