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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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mit des Volksganzen. Dr. Stessen. Jetzt notwendiger Pflanzenschutz s) b) c) rnid Die Ursachen sind in Wachstums- die das ivie oen und 8 3. Uebcrgabe und Rückgabe 1 führt die Gedanken des Leitwortes Absatz weiter: der am In Nr. 24 der „Gartenbauwirtfchaft" vom 15. 6. 1939 habe ich ausgeführt, welche Gründe zur Her ausgabe eines Einheitspachtvertrages . für Gärt nereibetriebe geführt haben und welches Ziel dieser Verrrag verfolgt. Zu den einzelnen Bestimmungen Les Vertrages*) ist folgendes zur Erläuterung zu bemerken: nicht ordnungsmäßig zustandegekommen sind oder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus gegangen oder offenbar unbillig sind (8 317 BGB.). § 8. Gewährleistung gliedschaft in einer Realgemeinde, wenn sie dem Grund und Boden verbunden ist. 8 2. Inventar Für die Behandlung des Inventars ergibt Praxis zwei Möglichkeiten. Entweder bleibt Die Käfer sind blau Beim Berühren der Boden fallen. In der mit für den Menschen Aehnlich entwickelt sich auch der PslanmcnwiNlcr, aber nur in einer Generation auftritt und anker Stamm auch im Boden als Puove überwintert. Bekämpfung kann in gleicher Weise erfolgen. Mehr oder weniger stark zeigt sich beim Kernobst auch beim Steinobst die Fruchtsänle, die durch Moniliapilz (LIvuNin kruotixeno beim Kernobst Aus den unübersichtlichen Vorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuches (vgl. 8H 581 Abs. 2, 536—545 BGB.) sucht 8 8 einen Ausweg, der allen Belangen gerecht wird. Dabei sollen grundsätzlich die Vor schriften des BGB. aufrechterhallen bleiben, aber entsprechend den Notwendigkeiten der Praxis ein geschränkt werden. Am wichtigsten ist Abs. 5. In der Betriebsbeschreibung oder in einem besonderen Ban- und Kostenbeteiliguugsplan sollen die Par teien schon bei Pachtbeginn festsiellen, welche Mängel vorhanden sind und wie diese beseitigt werden sollen. Ties ist besser; so werden spätere Streitigkeiten, die besonders schwierig zu entscheiden sind, am besten vermieden. Es kann bei einem Gartenbaubetrieb von 6 bn sich schon recht erheblich answirken, ob er 30 s größer oder kleiner ist, als im Pachtvertrag und der Betriebsbejchreibung angegeben. In solchen Fällen mag es angebracht sein, wenn der Betrieb einwandfrei vermessen ist, Absatz 3 abzuändern und Ansprüche schon bei einer geringeren Flächenabwei chung zuzulassen. 8 9. Pachtdaucr Die Bewirtschaftung muß stetig, der Pachtvertrag für lange Dauer geschlossen sein. Eine Pachtdaucr von 18 Jahren ist nur ein Anhaltspunkt. Vielfach wird sie länger sein müssen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Pachtdaucr kürzer sein muß, z. B. wenn in kürzerer Zeit der Sohn des Verpächters die Bewirtschaftung übernehmen kann. Ebenso wie alle anderen Abweichungen vom Regel fall muß aber auch eine kürzere Pachtdaucr bei der Festsetzung des Pachtpreises berücksichtigt und der Pachtpreis niedriger festgesetzt werden. 8 10. Pachtprcis Wie hoch dic-Partcien den Pachtprcis sestsetzen, kann im Einheitspachtvertrag nicht allgemein ange geben werden. Hier gelten sinngemäß die Grund- jätze, die für die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe in den P a ch tl e i st u n g s r i ch t l i n i e n niedergelegt sind. Diese Pachtleistungsrichtlinien legt der Reichsnährstandsverlag bei der Versendung der Formulare des Gärtuerei-Einbcitspachwcrtrages bei. Hcrvorzuheben ist zweierlei: Ter Pnchlpreis muß sich nach dem nachhaltigen, d. h. im langjähri gen Durchschnitt zu erzielenden Ertrag richten, und gleichgültig, ob der Betrieb Teil eines gemein schaftlichen Jagdbezirkes oder eines Eigcnjagd- bezirles ist. Auf die einschränkende Vorschrift Les tz 47 Abs. 2 des Reichsjagdgesetzes sei besonders verwiesen. Auch wenn der Betrieb Teil eines Eigenjagdbezirkes ist, muß der Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen Herstellen, sonst wird ihm der Wildschaden an Gärtnerei, Obstbäumen usw. nicht ersetzt. Nur selten wird zu einem Gärtnereibetrieb ein Gewässer gehören, das zur Fischerei genutzt wird. Wenn bei größerer Bedeutung der Fischerei zusätz liche Bestimmungen nicht ausreichen, muß ein be sonderer Fischereipachtvertrag geschlossen werden. 8 5. Pflanzen Absatz 1 spricht den Grundsatz aus: cs muß ein angemessener Bestand erhalten werden, damit der Betrieb auf der Höhe bleibt. Absatz 2 und 3 gelten für die Pflanzen, die Eigentum des Verpächters sind (also nicht für solche, die der Pächter nur zu einem vorübergehenden Zweck, vor allem zum dem- nächstigen Verkauf angepflanzt hat). Abs. 2 regelt die Rechte und Pflichten des Pächters, Abs. 3 die Auseinandersetzung bei Pachtende. Auch hierfür ist Grundsatz, daß der Bestand erhalten bleiben muß. Ist dies der Fall, dann braucht bei Pach tende nichts ausgeglichen zu werden. Der Bestand ist auch dann erhalten, wenn die natürliche Ent wicklung des Bestandes in der Pachtzeit zu einer Wertändcrung geführt hat. Der Verpächter braucht dem Pächter nichts zu ersetzen, wenn z. B. die Obst bäume bei Pachtbeginn jung waren und noch nicht voll trugen, in der Zwischenzeit aber herangewach- fcn sind. Ebensowenig braucht der Pächter dem Verpächter etwas zu ersetzen, wenn er Bäume, die bei Pachtbeginn voll trugen, ersetzen mußte und die nachgepflanzten Bäume noch nicht voll tragen können. 8 5 Abs. 3 gilt vor allem, wenn sich der Bestand verschlechtert hat. Haben Sortenverbesse- rnngen und Neuanpflanzungen, die über die Hege und Pflege und den laufenden Ersatz hinansgehen, den Bestand verbessert, dann liegt eine Verbesse rung im Sinne des 8 13 vor. Der Pächter hat nur dann Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er den Verpächter vor der Vornahme der Verbesserung nach 8 13 Abs. 1 beteiligt hat. 8 6. Bodenbestandteile Zn dieser Bestimmung ist wenig zu sagen. Gegen stand der Pacht ist der gärtnerische Betrieb, nicht aber die anderweitige Ausnutzung des Grundstücks. 8 7. Schätzungsausschutz Die Aufgaben des Schätzungsausschusses im ein zelnen ergeben sich nicht aus 8 7, sondern den anderen Vertragsbestimmungen (z. B. 8 1 Abs. 2, 2s, 3 usw.). Der Schätzungsausschuß ist vorgesehen, damit Streitigkeiten zwischen den Parteien gar nicht erst entstehen können. Es soll vielmehr durch ein sachverständiges Gutachten über alle wichtigen Fra gen schon zu einem Zeitpunkt Klarheit geschaffen werden, in dem die Parteien noch gar nicht streiten. Kennzeichnend hierfür ist vor allem die Tätigkeit des Schätzungsausschusses bei Pachtbeginn, bei der Aufnahme der Bctriebsbeschreibung und der Schätzung des Inventars. Der Schätzungsausschuß soll sich auf die Beurteilung tatsächlicher Fragen beschränken und nicht etwa wie ein Schiedsgericht an Stelle des ordentlichen Gerichts Rechtsfragen der Parteien entscheiden. Seine Beurteilungen und Schiedsgutachten sind aber für die Parteien in einem späteren Rechtsstreit verbindlich. Das ordent liche Gericht kann die Gutachten und Beurteilungen nachprüfen, wenn sie Schädlings stark Einhalt geboten. Anßerdcm ist gnle Stnmmpslege und Anlegen von Weüoapvgnrteln im Jnni von Vorteil. Tiefe melde» im Winter abgenommen verbrannt. Ein großes liebel im Gnrkcnanban ist das Bitler- mcrdcn der Früchte. ' Körungen ;n suchen. starkem Befall find die Pflanzen zu vernichten. Ist der Befall fedoch nicht so stark, so ist Abschneiden und Ver brennen der befallenen Blätter zn empfehlen. Nicht selten wird der Meerrettich vom weißen N o st betasten. Tie Krankheit besällt Plätter, Stengel und Mitten. Tic erkrankten Pslanzeutcile scheu auS, als ob sic mit gelöschtem Kalk bespritzt seien Bei starkem Befall sterben die Blätter srüh ab, wodurch die Pflanzen geschwächt werden. Diese Krankheit ist allerdings auch bei dem Hiricutäschelkraut zu linden. Tie Bekämpfung besteht iu der Bcruichtuug der bcfallcncn Blätter und geradezu unverkäuflich wcrdcu. uud werden 2—3 nnn laug. Pslanzc» laffcn fic sich auf den jetzigen Jahreszeit ist nur noch ungiftigen Mitteln zu arbeite». Pächter und Pachtnachfolger soll die Stetigkeit einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung sicher- stelleu. Die Einzelheiten der Uebcrgabe und Rück gabe sind zum Teil auch in anderen Paragraphen geregelt, z. B. in 8 2 für das Inventar, in 8 5 für die Pflanzen usw. 8 3 beschäftigt sich in- den weiteren Absätzen mit der Behandlung der Vorräte lind Erzeugnisse und ähnlich liegenden Fragen. Absatz 2 bestimmt, was der Pächter auf Verlangen des Verpächters zurück lassen muß. Absatz 3 regelt die Frage, was der Verpachter für das zn bezahlen hat, was ihm der Pächter zurückläßt. Ab-s. 4 trifft besondere Be stimmungen für gärtnerische Erdarten, Dünger und Kompost. 8 4. Wildschaden Als Grundsatz gilt, daß der Pächter einen An spruch auf Ersatz des Wildschadens haben soll, »> Reim ReickSn-ihrstandsverlag und feinen Zweig- »iedeilasjunten zu beziehen. Llinil. cinsro» beim Steinobst) hcrvorgcrufcn wird. Meist geben Verletzungen durch Insekten Anlak zum Eindringen des Pilzes in die Frucht Bei grokfruchtigen, lotkerfleifchigen Sorten, z. B. von Acpscln Kaiser Alerandcr, Ecllini, PeasgoodS Sondergleichen, von Pflaumen Schöner von Löwen, Viktoriopflaume, tritt der Pilz am stärksten auf, Stcinobstfrüchtc werden zn- wcilcu in ganzen Klumpen infiziert uud vernichtet. Auch bei Saucikirfchfrüchten zeigte sich in diesem Jahr starke Fruchtsäule durch Moniiiabcsall. Aste saukwerdcudcn Früchte sollten möglichst schon vom Baume entkernt und das Fallobst täglich ausgesucht und verarbeitet bzw. ver nichtet werden. Gegen den häufiger austretcndcn Spä'ischorf nehme mau Mitte August nochmal» eine Bespritzung der Kernovst- bäume mit 1—Schwefelkalkbrühe vor. Bei den an Spalieren, Laubengängcn usw hcrangezogencn Neben ist jetzt eine nochmalige Bespritzung mit I»; neutralen Knpsermitteln erforderlich, um dcu zumeist stark aunrete- tcnden Pcronosporapilz zu vernichten. Gegen den gefürchteten Saucrwnrm (zweite Generation des Trauben wicklers) verwende man bis Anfang Angust einen noch- maligen Ansatz von b,t—V,KV» Kalkarsen zu 1M Liter Kupferkalkbrühe. Auch fertige Kupscrarsenpräparate können Verwendung finden oder aber Nikotinmittcl oder Pnrelbrnm Terrispräparale, die ebenfalls der Kitvier, kalkbrühc zngeseßt werden können. Gegen den echten Mehltau mühen die Neben in Zwischenräumen von zwei bis drei Wochen mit Schwesel bestäubt werden. Nnch kolloidaler Schwefel kann zum Spritzen Verwendung finden. XorämÄUU-Kreuznach. Beseitigung und Vernichtung der Unkräuter, die von diesem Pilz befallen sind. Im August haben die verschiedensten Gcmüscarten gewöhnlich unter Blattläusen zu leiden. Mit Vor liebe werden Bohnen- nnd Kohlgcwächsc befallen. Eine SpirituSschmicrsciscnlösuug kann empfohlen werden. Ran nimmt für NW Liter Wasser etwa 2 leg Schmier- seife und 2—3 Liter BrenuspiriiuS. Für r; Hz benötigt man in der Ncgel etwa lüg Liter Svritzflüssigkcit. Reiovelt, Hannover. eine verständnisvolle Zusammenarbeit zwischen Verpächter und Pächter, aber auch zwischen Inventar im Eigentum des Verpächters, dann wird es dem Pächter zum Schätzungswert über lassen (88 587 ff. BGB ) oder das Inventar ge hört dem Pächter. Zwischen diesen beiden Mög lichkeiten läßt der Einheitspachtvertrag, 8 2 und 8 2s, den Parteien die Wahl. Ist ein Betrieb ständig verpachtet, dann ist es richtiger, wenn der Pächter Eigentümer des Inventars ist. Er wird es also vom Pachtvorgänger kaufen oder es von einem anderen Betrieb mitbringen. Ist der Be trieb nur vorübergehend verpachtet, weil z. B. der , Eigentümer gestorben ist und der Sohn den Bc- , »trieb noch nicht übernehmen kann, dann empfiehlt ,, sich die Ueberlassung des Inventars zum Schäl- dungswert. Tenn aus diese Weise kann am besten jichergestellt werden, daß der Sohn nach Pacht ablauf den Betrieb in einem Zustand übernehmen kann, der ihm die Weiterführung ermöglicht. 8 2 (verpächtereigenes Inventar) enthält die ge setzlichen Vorschriften.* In 8 2a (pächlcreigenes Inventar) ist die Vorschrift über die Jnventar- übernahmepflicht wichtig. Sie wird für viele Par teien eine Neuerung bedeuten. Aber aus wohl erwogenen Gründen hat sich der Beirat für die Gärtnereipacht zur Aufnahme dieser Bestimmung entschlossen. Sie bezweckt, das Inventar auf dein Betrieb zu erhalten, weil dieses den Bedürfnissen Les Betriebes sicherlich am besten entspricht. Ties ist zum Vorteil des Betriebes selbst und damit des Pachtnachfolgers uud des Eigentümers. Es dient aber auch dem Pächter. Tenn ihm wird der Wert des Inventars erhalten, weil er nicht gezwungen ist, das Inventar zu zerschlagen oder auf einen an deren Betrieb zu bringen, für den es doch nicht reckt Paßt. Es ist sicherlich auch kein erfreuliches Bild, wenn der Pächter bei Pachtende mit seinem ganzen Inventar von einem Betrieb zum anderen Betrieb umziehen muß, während er einfacher das Inventar auf dem neuen Betrieb übernehmen nnd sein Inventar seinem Nachfolger überlassen könnte. Tie Jnventarübernahmepflicht wird schwierig,, wenn der Betrieb sehr spezialisiert ist. Dann müssen zusätzliche und unterilmständen abweichende Bestimmungen getroffen werden. In seinen Bestimmungen über das Inventar konnte der Pachtvertrag allerdings eine sehr wich tige Frage nicht lösen: er kann nicht mit binden der Wirkung bestimmen, was im Einzelfall als In ventar, d. h. als bewegliche Sachen zu gelten hat und was andererseits durch die feste Verbindung mit dem Grund und Boden aufhört, Inventar zu sein. Es kann immer nur an Hand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden, ob ein Gewächshaus, eine Wasserleitung u. a. m. mit dem Grund und Boden fest verbunden ist oder nicht. -..lmFreilandgtMüsebau I» Sen Toniateükülturcn tritt fast in jedem Jahr die Kraut- lind Fruchtjä » ke auf, die besonders durch bolle Luftfeuchtigkeit begünstigt wird. Sie ist gekenn zeichnet durch schwarze Flecke» an den Blättern und Trieben, die immer zastlreicher werden. Bei nassem Weiter gebe» sie in Fäulnis über, während sie bei trockenem Wetter verdorren. Auch die Früchte werden befallen. Am meisten haben die großen Früchte unter dieser Krankheit zu leiden. Es bilden sich braune, barte Flecken, die fast die ganze Oberfläche ergreifen können. Tic Krankheit dringt mitunter auch tief in das Frucht fleisch ein. Im vergangenen Jastr ging sie von den Freilandkulturen auf die Spätknlture» in den Gewächs- häüseru über, wodurch die Früchte mehr oder weniger unbrauchbar wurden. Zur Verhütung wird vorbeugendes Bespritzen mit einer 1—2°°igc» Kupicrkalkbrühe empfohlen. Ter Blumenkohl wird sehr häufig von, Meer- rettichblattkäser besaiten. Mit Vorliebe besällt er die in der Entwicklung fortgeschrittenen Pflanzen. Ter Blumenkohl kann durch das Befrefsen der Käfer Der Tpargclanbauer bat auf dicBotrytsskrank- steit zu achte». Bei dieser färbt sich der Kopf der etwa Sb cm langen jungen Triebe kurz vor Beginn der Ver zweigung strohgelb und vertrocknet. Es kann aber auch Vorkommen, da» die Pflanzen zunächst wciterwachsen und sich am Stengel und aus den Seitentrieben kleine weiße Schimmelpolstcr bilden. Das Gewebe wird von diesem Pilz durchwiichcri und wird morsch. Tic Wasserzufuhr von der Wurzel nach den oberirdischen Teilen wird unterbunden. Tie befallenen Pflanzen sehen daher krank ans und sterben srüst ab. Bei starkem Befall können sic schon Endc August gänzlich abgestorben sein. Diese Krankheit wurde im vergangenen Jastr in einigen Spargclgebicicn in größerem Ausmaß beobachtet. Sie wird durch scuchiwarmcs Wetter begünstigt. Als Be» kämpfungsmaßnabmc kommt tiefes AuSstcchcn und Ver brennen der befallenen Triebe in Betracht. Im August macht sich bei dcu Gurkcn nicht seltcn dic W c l k c l r a n k h e i t bcmcrkbar. Sie wird hervor- gerufen entweder durch das Wurzclälchcn oder durch Bakterien und Pilze. Tie Krankheit äußert sich dariu, da» bei den einzelnen Pilanzen plötzlich sämtliche Blätter welk werden, woraus die Pflanzen eingehen und ver trocknen. Welkekranke Pflanzen sind durch Verbrennen unschädlich zn machen. ... Besonders begünstigt wird das Biitcrwcrden durch Ilebcrbrauscn der Pflanze» mit zu kaltem Giesnvasscr. Wo aiigcwärmieS Gießwasser nicht zur Verfügung stellt, follte man von, Ueberbrausen oder von der künstlichen Beregnung absehen und nur die Furchen- oder Ntllcnbcwäjfcrung anweuden. Zwiebeln und Porree haben neuerdings viel unter der Lauchmotte zu leiden. Tc» Schade» verursachen die Maden, die in den Schlotten der Zwiebeln und den Bjäiteru des Lauchs leben, wodurch d'e Pflanzen ver- knnunern. Tie Maden sind gelblich-grü.- und llctlköpsig. Sie können bis in den Oktober hinein austrctcn. Bei ... im Obstbau Mit der jetzt einsetzenden Obsternte steigt auch Ler mehr oder weniger große Ansall an Fallobst. Diese vorzeitig abfallenden Früchte sind zumeist von Obstmaden befallen. Bei den das Kernobst befallenden Sbstmade» unter scheiden wir dic in dcr Rcgct stark austrcicudcn Näupchcn des Apsclwicklcrs, die auch die Birnen befalle» und die Larven Ler Apfelsägewespc. Letztere treten srühzettig aus, sie sind schon zu beobachten, wenn die Früchte Haselnuß- bis walnußgroß sind. Tie ausgcwachfcncn Larven bohren sich aus dcr Frucht und vcrpuppen sich im Boden, wo sic überwintern. Tic Räuvchen des Ap-el- wicklcrs treten etwas später in Erscheinung. In den wärmeren Gebieten Süd- und Westdeutschlands cniwi tcln sie sich meistens in zwei Generationen. Tie Larven der ersten Generation verpuppen sich, nachdem sie die Frucht verlassen haben, bereits Mitte bis Ende Juli unter den Borkcuschuppen der Rinde. Mitte August geht dcr Schmetterling der zweiten Generation hervor, der feine Eier aus die später reifenden Früchte ablcgi. Letztere werden von den heroorkommende« Näupchen von neuem zerstört. Durch frühzeitiges Spritzen mit arsenhaltigen Mitteln kurz nach dcr Blüte wird dem AnSbrcitcn des er muß dem Pächter einen angemessenen Arbeits lohn lassen. Ein schlechter Pächter darf nicht durch einen niedrigen Pachtpreis belohnt, ein tüchtiger Pächter nicht durch einen hohen Pachtpreis bestraft werden. Bei 'Gartenbaubetrieben, in denen die Tüchtigkeit und die Arbeitsleistung des Pächters vielleicht noch ausschlaggebender ist als bei der Ver pachtung landwirtschaftlicher Betriebe, ist es beson ders wichtig, daß der nachhaltig zu erzielende Er trag nach dem bemessen wird, was ein ordnungs mäßig wirtschaftender Gärtner herausholen kann. Absatz 2 sicht vor, daß der Pächter den Pachi- vrcis iin voraus zablt. Er soll auf diese Weise veranlaßt werden, rechtzeitig den Pachtpreis zurück zulegen. Dafür verzichtet der Pachtvertrag auf eine Sicherheit für den Pachtpreis. Diese entzieht dem Pächter nur Kapital, das er besser in den Betrieb steckt. 8 11. Abgaben, Versicherungen Für die Verteilung dcr Abgaben und Lasten gilt dcr Grundsatz, daß jede Partei die Lasten für ihr Eigentum trägt. Dem Reichsnährstand gehören Verpächter und Pächter an. Es ist billig, daß der Beitrag hierfür geteilt wird. Der Pächter soll eine möglichst umfassende Hagel versicherung abschließen. Das ist nicht nur in sei- nein Interesse, sondern auch im Interesse des Be triebes erforderlich. Was im einzelnen versichert werden mnß, müssen die Parteien festftcllen. 8 12. Gebäude Es entspricht den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und hat sich bewährt, daß der Pächter die gewöhnlichen Ausbesserungen und die laufende Unterhaltung zu tragen hat. Größere Herstellungs arbeiten muß nach allgemeinem Recht der Verpäch ter tragen. Eine Beteiligung des Pächters ist aber zweckmäßig und bei einem langfristigen Pachtver trag auch gerechtfertigt. Dcr Ersatz von Gebäuden muss schließlich Sache des Verpächters allein sein. Es ist im' Einzelfall sicherlich oft nicht leicht zu unterscheiden, ob gewöhnliche Ausbesserungen, größere Herstellungsarbeiten vorgenommen oder Gebäude ersetzt werden müssen. Eine Regelung wird am besten bei einer Betriebsbesichtigung getroffen. 8 13. Verbesserungen Es darf nicht allein der freien Entscheidung des Verpächters überlassen bleiben, ob Verbesserungen vorgenommen werden oder nicht. Bei ständig ver pachteten Betrieben wird mancher Verpächter aus Besorgnis vor einer Belastung mit Ersatzansprüchen geneigt sein, auch von zweckmäßigen, ja notwendi gen Maßnahmen abzusehen. Andererseits geht es nicht an, daß der Pächter ohne irgendeine Ein schränkung Maßnahmen vornehmen und für diese bei Pachtende vom Verpächter Ersatz verlangen kann. Z 13, der für die landwirtschaftliche Hofpacht bereits die ausdrückliche Billigung des Rcichserbhof- gerichts gefunden hat, hat eine mittlere Lösung ge wählt. Verbesserungen dürfen ohne Einverständnis des Verpächters nur vorgenommen werden, wenn dcr Schätzungsausfchuß sie für zweckmäßig hält. Der Pächter bekommt bei Pachtende seine Aufwendungen ersetzt, soweit die Maßnahmen dann noch wert erhöhend sind. Auch hierfür soll die Beurteilung des Schätzungsausschusses maßgebend sein. — 8 i 1 (Unterverpachtung), 8 (Recht auf Besichtigung) bedürfen keiner Erläuterung. 8 16. Vorzeitige Kündigung Die Vorschriften über die vorzeitige Kündigung sind besonders wichtig. In alten Verträgen findet man hänfig eine Auszählung einer großen Zahl von Gründen, dic den Verpächter zur vorzeitigen fristlosen Kündigung berechtigen. Zum Teil stan den die Gründe für die Kündigung und tiefgreifen den Auswirkungen einer ausgesprochenen Kündi gung keineswegs im rechten Verhältnis zuein ander. Eine ordentliche Bstriebssührung verlangt eine Stetigkeit. Gewährleistet wird diese Stetigkeit durch eine lange Pachtdaner. Sie darf aber auch nicht durch dic ständige Drohung einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses gefährdet werden. 8 16 sieht daher eine vorzeitige fristlose Kündigung nur vor: wenn dcr Pächter persönlich oder als Gärtner versagt. Die gesetzlichen Kündignngsgründe bleiben da neben bestehen, vor allem das Kündigungsrecht bei Verzug mit der Pachtpreiszahlung, auf das wegen seiner Wichtigkeit eine besondere Anmerkung hiu- weist. 8 18. Verjährung bei Pachtende lenkt die Aufmerksamkeit der Parteien auf die vielfach übersehene Regelung des BGB. (8 558). 8 19. Zusätzliche Vereinbarungen Es entspricht bewährter Praxis, daß der Vertrag alle Vereinbarungen der Parteien enthält und daß insbesondere nicht mündliche Ncbenabreden im Widerspruch zu dem jchristlich niedergclegten Ver tragsinhalt getroffen werden. Wichtig ist 8 19 auch für Pachtverträge, die der Genehmigung durch den Landrat oder das Anerbengericht bedürfen. Wirk sam wird hier nur, was zur Genehmigung vor gelegt und genehmigt wird, regelmäßig also nur der schriftliche Pachtvertrag. Die mündlichen Nc benabreden bleiben ungenehmigt und unwirksam nnd stellen damit die Wirksamkeit des ganzen Ver trages in Frage. 8 26. Kosten usw. Die Teilung der Kosten des Vertragsabschlusses entspricht der Billigkeit. Falls die Genehmigungsbehörde eine Abschrift des Vertrages bei den Akten behalten will, mutz der Vertrag in vier Stücken, zwei Urschriften für die Parteien, zwei Abschriften für Landesbaucrn- führer und Genehmigungsbehörde hergestellt werden. Die vorstehenden Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gärtnereipachtvertrages sollen keinen erschöpfenden Kommentar geben, sondern le diglich erläutern, auf welchen Beweggründen die Vertragsbestimmungen beruhen und welche Ziele sie verfolgen. Sie sollen klarstellen, datz keine Be stimmung den einseitigen Interessen des einen oder anderen Vertragsteils dienen sollen, sondern allein dem billigen Ausgleich der Interessen beider Parteien und vor allem der Erhaltung gesunder leistungsfähiger gärtnerifcher Betriebe im Dienste Leitwort Auf das Leitwart ist schon in meinem früheren Bericht hingewiesen worden. Hier sei nur noch eins herausgestellt: Das Leitwort soll mehr sein als eine wohlklingende Einleitung, es soll vielmehr Ziel und Inhalt des Vertrages zusammensasscn, so datz alle einzelnen Bestimmungen des Vertrages im Geist dieses Leitwortes verstanden werden müssen. 8 1. Gegenstand der Pacht Ter Gegenstand des Vertrages, der Betrieb, kann im Vertrag selbst nur allgemein bezeichnet werden. 8 1 findet feine Ergänzung in der Be- trisbsbeschreibung. Es kann nicht genug betont werden, wie wichtig es ist, daß bei Pachtbeginn der Zustand der Gebäude und Einrichtungen, über haupt der ganze Zustand des Betriebes so genau wie irgend möglich festgchalten wird. So können am besten unfruchtbare Streitigkeiten verhütet wer den, die zur gegenseitigen Verbitterung führen. Auf die Mitwirkung des Schätzungsausschusfes bei der Aufnahme der Betriebsbejchreibung sollten die Parteien niemals verzichten. Wenigstens der Ob mann sollte immer hinzugezogen werden. Denn die Betriebsbeschreibung hat erst dann ihren vollen Wert, wenn auch später ihre Feststellungen nie mals in Zweifel gezogen werden können. 8 1 Abs. 3 dient zur Klarstellung, wer die Rechte ausüben darf, die niit dem Eigentum verbunden sind, z. B. ein Wegerecht oder ein Ueberfahrtrecht. Die Parteien müssen eine besondere Bestimmung treffen, wenn sich der Verpächter die Ausübung einzelner Rechte Vorbehalten will, z. B. die Mit- ^äutsrun§SU Lu cisn össtimmunssu OärtnSrSi-A'nÜSLtLpQcktvsrtrckSSS Pachtbedlngungen und Pachtprcis
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