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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
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- Gartenbauwirtschaft
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(nur lür slit^IieUer 6es HeieksllLkrst-mcies) vierteijsbrl. 14-l 0.7S -urüßl. postbesteUgsbübr postverlsgsort k^rsnkkurt (Oüer) - ^usZade 8 Lerlln, DonnerstsZ, 13. ckuli 1939 56. ^adrgsnZ — Kummer 28 ;eiiüer Lessel. ^erkprsissü ^inen sb 6.30 KZl . 12,85 IVI nsring suser I » ss» ert usdurg (8a) 1^5 ^8- x 5.50 p. kx p. kß I»n, 8pe- »ol „c", i Original - ti ^r«eo- nnU ditie ids , Horle»- len- unkl er 81p.,4 KVI8" ? 0,32 KV. (1S134 <1>III. 800 40.- 8,— 851. 2.50 851. ;egr. 1889 188Ü6 «1.50 8 51, 1,50 85I js aoos 1,30 ä Vlsollüv^d, tsttäststiou. 16. io einer MSI (11924 lokkCIRiir.) «ö c-erÄk- l. -y. 1.75, 50kx ivkl. >ä bilÜZei'. S L 8gek leeumovs os xrolL.-r »os L läelatiou mZZeeod., »r) (2152 Ipo^' 1^^ re- iiu-^ mittel 6L8. 5V 3 5 rsüe 23 11 3208 Urlälltsrunsssn 2ur -4norcinun§s Nr. 18/39 cisr NcruptversimsunF Rahmenpreise bet Obstpachtungen Der Herr Reichskommissar für die Preisbildung hat am 29. 7. 1938 (Gesch-Z. II—141—8788) für fämtliche Preisbildungsstellen von-bis-Preise für Aepfel, Birnen, Hauszwetschen und Pflaumen auf dem Baum festgesetzt. Diese Regelung wurde durch die Anordnung Nr. 18/39 betr. Festsetzung von Rahmenpreisen bei Obst- Pachtungen vom 6. 7. 39, — die mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft und des Reichskommissars für die Preisbil dung erlassen wurde — abgelöst. Diese trifft eine reichseinheitliche, rechtsverbindliche Festsetzung von Rahmenpreisen. Im Gegensatz zum Rundschreiben Nr. 171/38 vom 29. 7. 1938 der Hauptvereinigung der Deut schen Gartenbauwirtschäft an die Gartenbauwirt schaftsverbände, mit welchem dieselben von der Festsetzung der Preise durch den Herrn Reichskom missar für die Preisbildung unterrichtet wurden, is- heute folgende Regelung maßgebend: Zu I: Bei Aepfeln und Birnen sind als Grundlage nicht mehr 4, sondern 5 Preisgruppen aufgestellt. Die alte Preisgruppe II, die Sorten zusammenfaßte, die praktisch zwei verschiedenen Preisgrnppen an- gehörten, ist in die Gruppen II und III aufgelöst worden. Die Sorten, die bisher in Preisgruppe II mit Stern oder gesperrt gedruckt anfgeführt wur den, sind in der Preisgruppe II erlassen, alle an deren jedoch in die neugebildete Preisgruppe III cingereiht. Sinngemäß wurden infolgedessen die Preisgruppe III zu Preisgruppe IV und die alte Preisgruppe lV zu Preisgruppe V. Bei Aepfeln wurde der Preis der Preis gruppe V (früher IV) auf: „bis RM. 4,— je 50 kg" früher RM. 2,— bis 4,—) festgesetzt. Bei Birnen ist folgender Preis maßgebend: .Preisgruppe I RM. 7,— bis 10,— (früher RM. 5,— bis 7,—). Preisgruppe II und III RM. 5,— bis 7,— ,(früher RM. 3,50 bis 5,—). Preisgruppe IV RM. 2,— bis 5,— (früher RM. 2,— bis 3,50). Preisgruppe V bis RM. 2,— ^früher MM. 2,—). Während im Jahre 1938 die Regelung bei Pflaumen und Zwetschen derart getroffen war, baß Frühpflaumen blau RM. 4,— bis 8,— und Frühpflaumen rot und gelb RM. 3,— bis 6,— kosteten, sind heute beide in der Bezeichnung „Pflaumen RM. 3,— bis 8,—" zusammengefaßt. Hauszwetschen, die mit RM. 2,— bis 4,— an gesetzt waren, stehen im Jahre 1939 im Preis auf RM. 3,— bis 8,—. Süß- und Sauerkirschen, die im Jahre 1938 in drei Preisgruppen mit festgesetztem Rah men aufgeteilt waren, erscheinen mit dem Rahmen- Preis von RM. 3,— bis 11,—, ohne baß eine Unterteilung in den Preisgruppen vorgenommen wurde. Sowohl bei Pflaumen und Hauszwetschen als bei Kirschen besteht also für den zuständigen Gartettbau- wirtschaftsverbanb die Möglichkeit, gebietlich gel tende Preisgruppen zu bestimmen, und die Ein stufung der vorkommendcn Sorten in den gegebe nen Preisrahmen unter dem Gesichtspunkte des gebietlichen Wertes ihrer Sorten vorzunehmen. Als Muster folgt hier die Kirscheneinteilung des Gar tenbauwirtschaftsverbandes Sachsen-Anhalt: Preisgruppen Preisgruppe l. ») Süßkirschen: Büttners späte Knorpel, Bade- borncr sp. schw. Knorpel, Braune Königskirsche, Ticke braune Blankenburger, Farnstädter schw. Knorpel, Frühe franz, — Koburger Mai, Frühe Weideriche, Gr. Germersdorfcr, Gr. Prinzessin, Gr. schw. Knorpel, Hebelfinger Riesen, Himbeerkirsche, Kassins Frühe, Königskirschen, Maria Theresia, Prinzenlirsche, Schneiders sp. Knorpel. b) -Sauerkirschen: Brüsseler Braune, Dopp. Natte, Gr. lange Lot, Minister v. Podbielski, Ostheimer Weichsel, Span. Glas, Süße Frühweichsel. Preisgrnppe II. «) Süßkirschen: Ampfurter schw. Knorpel, Brau nauer, Dankelmann, Dönissens gelbe Knorpclkirsche (Schwefelkirsche), Dresdener, Ellonkirsche, Fromms schw. Herz, Früheste der Mark, Hinnrichs Frühe, Holländer (schw. Herz), Jaboulah, Kunzes Kirsche — Wallhäuser, Liefelds Braune, Maibigarreau, Ochsenkirschc, Schöne v. Marienhöhe, Weiße Spa nische, Werdersche Braune, Zuckerckirsche — Mai bigarreau. L) Sauerkirschen: Diemitzer Amarelle, Exz. v. Hindenburg, Gr. Gäbet, Königin Hortense, König!. Amarelle, Prcßsauerlirschcn, Rote Mai, Sie: - am wer. Preisgruppe III. Süßkirschen: Lucienkirsche, Türkine,. Wasser kirschen. 8. Prcisgrenzen Tie Preisgrenzen je 50 Kg Behang für die Preis gruppe I RM. 8,— bis 11,—. Preisgruppe II SM. 6,— bis 8,—, In diesem Absatz ist die reichseinheitliche Rege lung der Verpachtung in der Art getroffen, daß meistbietende Versteigerungen, sowie Abgabe von schriftlichem Höchstgebot verboten ist. Weiterhin sind hier die zwingenden Bestimmun gen über die Anwendung der Rahmenpreise, sowie die Benutzung der von der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft vorgeschriebenen Vertragsformblätter verankert. Besonders wichtig ist, daß ^wesentliche und absicht liche Ueberschätzungen des Behanges in Zukunft reichseinheitlich als Preisüberschreitungen an gesehen werden und als solche strafbar sind. Urenkel. Betr.: Festsetzung von Rahmenprcisen bei Obst pachtungen. Vom 6. Juli 1939. Auf Grund der H 4 und 6 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirt schaft vom 21. 10. 1936 RGBl, l S. 911) und des 8 8 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6.2.1937 (RNVbl. S. 77) wird — mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs kommissars für die Preisbildung — angeordnet: von Obstbaumbehängen M 3,—bis 7,— je 50 KZ KN 10,—bis 12,—;e 50 KZ e50KZ bis 10, V . bis Kit KN KN Preisgruppe Preisgruppe Preisgruppe Preisgruppe Birnen Preisgruppe Preisgruppe Preisgruppe Preisgruppe KN KN All KN II. 6,— 4,— 4,— Süß- und Sauerkirschen Pflaumen . . . . . I . . . II und III IV . . . 7,—bis 10,—je 50 5,—bis 7,—je 50 KZ 2,—bis 5,—je 50 KZ 2,— je 50 KZ Für die Verpachtung von Obstbaumbehl werden nachstehende Rahmenpreise festgesetzt: "" KN 3,—bis li,—je 50 KZ Kit 3,—bis 8,—je 50 KZ bis 6,—ie50KZ e50KZ I . . . II und III IV . . . V . bis (1) Die Verpachtung von Obstbaumbehängen nach meistbietender Versteigerung oder schriftlichem Höchstgebot ist verboten. III. (2) Der Pachtpreis je 50 KZ geschätzten Behanges muß sich innerhalb der in Artikel l festgesetzten Rahmenpreise bewegen. Der höchstzulässige Rah menpreis darf nur für Obst bester Sorte verein bart werden, während für geringwertigere Sorten Dis SUT ^sil Sks/tsncssn LsLktmmunFsxi uoci ^rsiss Emkaufsmöglichkettm von Obst Bei der Hauptvereinigung der deutschen Garten- bauwirtschast häufen sich die Anfragen seitens der Verwertungsbetriebe über die Bezugsmöglichkeiten von Obst und weiterhin darüber, welche Preise angelegt werden können. Es sei daher nochmals ausdrücklich auf die zur Zeit geltenden Bestim mungen und auf die augenblickliche Lage in der Preisgestaltung hingewiesen. Rahmenpreise, wie sie für das Jahr 1938 fest gelegt wurden (Anordnung Nr. 8/38 vom 5. Mai 1938 betr. Regelung der Belieferung der Mitglie der der Verarbeitergruppe mit Kern-, Stein- und Beerenobst), kommen für das Jahr 1939 nicht mehr in Anwendung. Die Anordnung Nr. 8/38 ist bis auf die Absätze VI (Regelung der Aus gleichsabgaben), VII (Ausnahmen), VIII (Straf bestimmungen und IX (Aufhebung von Anord nungen) mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung aufgehoben. Die Anordnung Nr. 8/39 der Hauptvereinigung betr. Anbau- und Lieferungsverträge vom 5. April 1939 setzt nur die Preise chr Vertragsware fest. Sie betragen für Obst: Erdbeeren Güteklasse >1 Güteklasse 8 Güteklasse O Johannisbeeren rote . i Stachelbeeren unreif, Güteklasse/I (nicht über 18 mm Längen- durch Messer) . . . . grün, hartreif, Güte klasse (4 reif, Güteklasse 8 . . . Himbeeren Garten Wald- (Vcrsandhandels- bzw. Bezirksabgabe stellenpreis) . . . . Sauerkirschen Güteklasse ä Gütekla se 8 Güteklasse 8, von mittel- und kleinfrüchtigen Sorten All 23,— je 50 KZ KN 17,— je 50 KZ KN 10,50 je 50 KZ KN 12,— je 50 KZ KN 16,— je 50 KZ KN 12,50 je 50 KZ KN 10,— je 50 KZ KN 27,50 je 50 KZ KN 22,— je 50 KZ KN 21,50 je 50 KZ KN 18,50 je 50 KZ KN 16,60 je 50 KZ Zw ets ch en (blaue, Haus- und saure) Güteklasse 8 und L ge ¬ mischt KN 5,50 je 50 KZ Aepfel Jndustrieobst L I ... KN 5,30 je 50 KZ Jndustrieobst L II . . KN 2,80 je 50 KZ gepflückte, hellschalige Aepfel der Güteklasse Jndustrieobst L I er halten einen Zuschlag von .KN 1,— je 50 KZ Die Reichseinheitsverträge O (Verträge der Erzeuger mit Verarbeiter oder für Verarbeiter über Obst) waren bis zum 1. 5. den zuständigen Gartenbauwirtschaftsverbänden einzureichen, die Reichseinheitsverträge 8 und 8 1 (Käufe von Baumbehängen) sind innerhalb 5 Tagen nach er folgtem Abschluß vorzulegen. Mit Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung ist der Vertragspreis für Wald himbeeren (Versandhandels- bzw. Bezirksabgabe- stellenpreis von Kit 22,— je 50 KZ auf KN 25,— je 50 KZ als Sammlerpreis einschließlich Bezirks- abgabestellengebühren — ausschließlich der Auf käufer- und Versandverteilerspanne — erhöht. Für 8-Verträge (Verträge von Bezirksabgabestellen mit Verarbeitern oder für Verarbeiter über Er zeugnisse aller Art) kommen Halbe/Halbe-Preise in Anwendung, d. h., daß die Hälfte der abge schlossenen Menge zum Vertragspreis und die an dere Hälfte zum jeweiligen Tagespreis geliefert werden. Für sonstige Lieferungen an die Industrie sind keine Fest- oder Rahmenpreisfeftsctzungen erfolgt. Die Verarbeitungsbetriebe haben also die Mög lichkeit, die benötigten Mengen zum Frischmarkt preis auskausen zu können. Höchstpreise für den Frischmarkt werden von den Gartenbauwirtschasts- verbänden bzw. Preisbildungsstcllen gebietlich fest gesetzt. Soweit sich wichtige Bestimmungen der Anord nung Nr. 8/39 auf'8-Verträge beziehen, werden diese nachstehend nochmals wiedergegeben. Nach IV. 1. ck) können die Vorsitzenden der Gartenbau wirtschaftsverbände bestimmen, daß: Die Zchriktleitung der „Sartenbauwirtlchakt" bericht am I4.^uli ihre neuen Käume im »«aus des deutschen 6artenbaues«. Mr bitten deshalb unsere l.eser und unsere /Mit arbeiter, von diesem leitpunkt ab alle Postsendungen, soweit sie für die 5christleitung bestimmt sind, wie Artikel, Nachrichten, fragen, /Meldungen für den Versammlungskalender u. a. m. mit der neuen Anschrift: lZerlin-Charlottenburg 4, Zchlüterltrahe Z8/Z9 fernruf: 914208 ru versehen. Vie ^nreigenverwaltung unserer leitschrift befindet sich nach wie vor in frankfurt (Oder), Oderstraße 21 ein ihrem geringeren Wert entsprechender Preis innerhalb des Preisrahmens zu berechnen ist. Pachtpreise und geschätzter Behang sind in den von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau- Wirtschaft vorgeschriebenen Vertragsformblättern (s. Anordnung Nr. 8/39 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft betr. Anbau- und Lieferungsverträge vom 5. 4. 1939 (RNVbl. S. 225)) niederzulegen. (3) Wesentliche und absichtliche Ueberschätzungen des Behanges sind als Preisüberschreitungen an zusehen und strasbar. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschast kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestim mungen dieser Anordnung zulassen , V. Mitglieder der Gartenbauwirtschaftsverbände, die den Vorschriften dieser Anordnung und den auf Grund dieser Anordnung erlassenen Anwei sungen zuwiderhandeln, können in Ordnungsstrafe genommen werden. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzusehen, die, ohne gegen den Wortlaut der er lassenen Bestimmungen zu verstoßen, eine Um gehung darstellen. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Juli 1939. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau wirtschast. 8oettner. IV. 1. ä) Die BezirksabgaSestellen einen be stimmten Anteil ihres voraussichtlichen Ernte anfalles mit Verarbeitungsbetrieben ab schließen. IV. 2. Schließen Bczirksabgabcstellcn na mens unS für Rechnung der Erzeuger Liefer verträge über Obst und Gemüse gemäß Reichs einheitsvertrag L, so ist die Ersüllung dieser Verträge an den tatsächlichen Ausfall der Ernte gebunden. Diese Verträge sind aus Mengen grundlage abzustellen. Der Käufer hat An spruch auf laufende Lieferung eines durch gehend vereinbarten Hundertsatzes der Gesamt- tagesanlieserung bei der betretenden Bezirks abgabestelle. Er ist gleichermaßen zur Ab nahme der Vertragsmenge verpflichtet, sofern nicht nach Abschnitt V 2 Höchsterntemengen ver abredet oder fcstgesteNt oder im Vertrage Ta geshöchstlieferungen durch -en Verarbeiter ver einbart wurden. IV. 3. Die Bczirksabgabestcllen sind berech tigt, bei ihren Verkäufen namens und für Rechnung der Erzeuger bei der Auszahlung den Durchschnittserlös zugrunde zu legen. V. 1. b) Die Abrechnung der auf Grund des Reichseiuheitsvertrages L dem Käufer ans gelieferten Erzeugnisse erfolgt — mit Aus nahme von Kopfkohl, für den die Preise der Anlage 9 voll Gültigkeit haben — zur Hälfte der täglichen Ablieferung nach den in der An lage 9 aufgeführten Erzeugerpreisen (Vertrags preisen), zur anderen Hälfte nach den für den Frischmarkt gültigen Bezirksabgabestcllcnprei- sen des jeweiligen Ablieferungstages. lieber die zu gewährende Vergütung eines not wendigerweise eingeschalteten Verteilers gibt der Abschnitt V 3. Auskunft; hier heißt es: Beauftragt der Käufer (Verarbeiter) einen Ver teiler als Ablader und Vermittler, so hat der Verarbeiter diesem eine Vergütung zu gewähren. Die vom Käufer diesen Verteilern zu gewäh rende Vergütung darf — je nach Leistung — ein schließlich aller Nebenkosten höchstens bei Erd beeren, Himbeeren, Sauerkirschen, Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,90 KN je 50 KZ, bei Aepfeln und Zwetschen 0,55 KN je 50 KZ betragen. Bei Uebernahme der Verladearbeit können zu den Berdienstspannen 0,10 KN je 50 KZ zuge schlagen werden. Bei Einschaltung eines weiteren Verteilers haben beide sich in die vorgenannten Verdienstspannen zu teilen. Wird anordnungsmäßig in geschlossenen Ver ladebezirken eine Verladeprüfung durchgeführt, so sind die Gebühren vom Käufer zu tragen. Beim Zukauf vertragsfreier Ware, wofür keine Festpreise vorhanden sind, müssen die jeweiligen Erzeu gerpreise angelegt werden. Wird in diesen Fällen die Einschaltung von Verteilern er forderlich, so kommen die auf Grund des Rund erlasses 96/38 des Neichskommissars für die Preis bildung betr. Preisgestaltung im Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten vom 29. 7. 1938 in den Anordnungen der Preisbildungsstellen festgesetzten Verdienstsätze in Betracht. Nach den Richtlinien des erwähnten Runderlasses 96/38 beträgt die Höchstverdienstspanne des Versandverteilers 10A>, bei Einschaltung eines Aufkäufers I5A>; die Groß- vertciler können sich für Kernobst im Höchstfälle 1<)F>, für Stein- und Beerenobst im Höchstfälle 15A> berechnen. Gebietliche Aenderungen sind durchaus möglich. Die Höhe der zu berechnenden Verteilerspanne ist vom tatsächlichen Arbeitsauf wand abhängig. Da dieser bei Lieferungen an die Industrie geringer ist, werden sich auch die Ver teiler mit einem geringeren v.-H.-Satz begnügen müssen. jesZarr,
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