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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- un- Mbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Suchftelle -es -eutschen Gartenbaus Nummer 7 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft^'Nr. 24 75. Juni IM Osr 6?iunciscrt2 clss F'crmiIisnIcrstSNcrus^sicüs wurcjs vsivollLommnst Neuregelung der Einkommensteuer Durch das Gesetz zur Aenderung des Einkom mensteuergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichs gesetzblatt I S. 283) sind die bisher geltenden Be stimmungen des Einkommensteuerrechts in verschie denen Punkten neu geregelt worden. Gleichzeitig hat der Reichsminister der Finanzen die Ermäch tigung erhalten, das Einkommensteuergesetz in neuer Fassung bekanntzumachen. Das Einkommen steuergesetz ist demgemäß am 27. Februar 1939 neu gefaßt und veröffentlicht worden (Reichsgesetz blatt I S. 297). Die erste nationalsozialistische Steuerreform vom 16. Oktober 1931 hatte bereits eine grundlegende Neuordnung der Einkommensteuer gebracht. Wie auf anderen Gebieten des Steuerrechts wurden auch für die Einkommensteuer folgende drei Grund pfeiler der Finanz- und Steuerpolitik verankert: 1. Wiederaufbau der Familie und Anerkennung bevölkerungspolitischer Grundsätze unter Ent lastung der kinderreichen Volksgenossen. 2. Kampf gegen die Arbeitslosigkeit durch För derung von Arbeitsbeschafsungsmaßnahmen. 3. Herausheben des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen Verantwortung in der Wirt schaft. Das Einkommensteucränderungsgesetz vom 1. Fe bruar 1938 verwirklichte dann zum erstenmal di« rassenpolitischen Grundsätze bei der Einkommen steuer und beseitigte die Kinderermäßigung für Juden. Unter stärkerer Betonung sozialpolitischer Gesichtspunkte wurden die Einkommensteuertabelle und die Lohnsteuertabelle verbessert. Zu jener Zeit war die Riesenarbeitslofigkeit des Jahres 1933 be reits beseitigt. Es machte sich sogar in einzelnen Berufszweigen schon ein erheblicher Mangel an Facharbeitern bemerkbar. Hinzu trat die immer stärker werdende Frage nach Beschaffung der not wendigen Rohstoffe. Bei dieser Sachlage konnten die ursprünglichen Sondervergünstigungen, die eine Entlastung des Arbeitsmarktes bezweckten, und die Steuerpflichtigen zu einer stärkeren Beschaffung von Wirtschaftsgütern anregen sollten, beseitigt werden. Es wurde daher die Bewertungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens grundsätzlich aufgehoben. Nur für die Land- und Forstwirtschaft und den Gar tenbau wurde wegen der besonderen Aufgaben, die diese Berufszweige zu erfüllen haben, die Ver günstigung der Bewertungssreiheit aufrecht er halten. Soweit sich in der Durchführung der bisher ein- gesührten Resormgrundsätze noch Lücken ergeben hatten, sind sie durch das Einkommensteuerände rungsgesetz vom 17. Februar 1939 geschlossen wor den. Die stärkere Heranziehung der ledigen und kinderlosen Volksgenossen zugunsten der kinder reichen Familien hat eine Verfeinerung und Ver vollkommnung des bereits im Jahre 1934 ein- gsführten Grundsatzes des Familienlastenausgleichs herbeigeführt. Daneben sind verschiedene steuer liche Vorschriften außer Kraft gesetzt worden, die sich ursprünglich als notwendig erwiesen hatten, inzwischen aber durch die veränderten Wirtschafts- Verhältnisse als überholt betrachtet werden müssen. Durch die jetzige Neuregelung der Einkommen steuer kann für dieses Gebiet die Steuerreform einstweilen im wesentlichen als abgeschlossen be trachtet werden. Im einzelnen bringt das Einkommensteuergesetz vom 27. Februar 1939 folgende Neuerungen: I. Beseitigung der steuerlichen Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen Infolge des wirtschaftlichen Niederganges war die Zahl der beschäftigten Hausgehilfinnen vor der Machtübernahme immer mehr zurückgegangen, so daß schließlich sogar Vs Million Hausgehilsen ar beitslos war. Als Maßnahme zur Verminderung der Arbeitslosigkeit führte daher der National sozialismus durch Gesetz vom 1. Juni 1933, dessen Inhalt in das spätere Einkommensteuergesetz vom 16. 10. 1934 übernommen wurde, eine steuerliche Vergünstigung für die Beschäftigung von Haus gehilfinnen ein. Diese Vergünstigung bestand dar in, daß der Steuerpflichtige bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte einen Betrag von 50,— RM. mo natlich für jede Hausgehilfin in Abzug bringen konnte. Durch diese steuerliche Vergünstigung ver minderte sich nicht nur recht bald die Zahl der arbeitslosen Hausgehilfinnen, sondern es trat schon in kurzer Zeit ein fühlbarer Mangel an Haus gehilfinnen ein. Dieser Umstand führte wiederum dahin, daß kinderreiche Familien und bäuerliche Haushaltungen, die dringend der Mitarbeit einer Hausgehilfin bedürfen, nur schwer eine Haus gehilfin erhalten konnten. Hinzu kam, daß infolge der Wiederbelebung der Wirtschaft und des stei genden Lebensstandards die Zahl der Steuer pflichtigen, die eine Hausgehilfin beschäftigen konnten, immer größer wurde. Die Knappheit an Hausgehilfinnen und das Neberangebot an offenen Hausgehilfinnenstellen führte sogar dahin, daß viele weibliche Arbeitskräfte ihre bisherige Tätig keit aufgaben - und vom Land in die Stadt ab wanderten, um hier eine Beschäftigung als Haus gehilfin zu übernehmen. Dieser Entwicklung mußte Einhalt geboten werden. Die Ernährungslage des deutschen Volkes erfordert es unbedingt, daß alle auf dem Land ausgewachsenen und in der Land wirtschaft tätig gewesenen Arbeitskräfte in dieser Tätigkeit verbleiben. Hätte aber der Staat die Steuervergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen aufrecht erhalten, so würde das praktisch zu dem Ergebnis geführt haben, daß Lie Abwanderung eines Teiles der Landbevölkerung in die Stadt gefördert worden wäre. Die bisherige Vergünstigung für die Beschäfti gung von Hausgehilfinnen mußte daher grundsätz lich wegfallen, weil der ursprüngliche Zweck dieser Vergünstigung, nämlich die Verminderung der Arbeitslosigkeit, hinfällig geworden war und die Beibehaltung der Vergünstigung sogar schädliche Folgen haben würde. Der Wegfall der Steuervergünstigung gilt erst malig für die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt wird. Für Steuerpflichtige, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, wird die Vergünstigung seit dem 1. April 1939 nicht mehr gewährt. Den kinderreichen Familien, den bäuerlichen Familien und den körperbehinderten, kriegsbeschä digten und altersschwachen Personen wird, wenn sie auf eine Hausgehilfin angewiesen sind und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gebieten, auf Antrag weiterhin eine Steuerermäßigung gewährt, die der bisherigen steuerlichen Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen gleich kommt. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet 8 33 des Einkommensteuergesetzes. Dieser lautet: „Bei der Veranlagung werden auf Antrag außer gewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungs fähigkeit beeinträchtigen, durch Ermäßigung der Ein kommensteuer berücksichtigt." Eine entsprechende Bestimmung ist in 8 41 Abs. 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes für die Lohnsteuerpflichtigen vorgesehen. Neber die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung und den Umfang der steuerlichen Vergünstigung werden wir in einer späteren Abhandlung berichten. H. Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer Die Kirchensteuer ist ebenso wie die Einkom mensteuer, die Körperschastssteuer, die Vermögens steuer und di« Bürgersteuer eine sogenannte Per sonensteuer. Personensteuern können aber ihrem Wesen nach bei der.Feststellung des steuerpflich tigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Ein künfte nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme bildete bisher die Kirchensteuer, die nach § 10 Abs. 1 Ziffer 3 des alten Einkommensteuergesetzes als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zn- gelassen wurde. Der Teil des Einkommens, der zur Bezahlung der Kirchensteuer verwendet wurde, war also bisher einkommensteuersrei. Die Kirchen steuer ging mithin teilweise zu Lasten des Reiches. Da aber die Spenden zum Winterhilfswerk, zur NSV. und ähnliche Spenden sowie die Beiträge zur NSDAP, und ähnliche Beiträge nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, war es selbstverständlich, daß die Kirchen steuer ihre bisherige Sonderstellung nicht beibehal ten konnte. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer mußte daher beseitigt werden. Die Beseitigung ist indes nicht mit rückwirkender Kraft geschehen, son dern gilt erstmalig für die im Frühjahr 1940 er folgende Veranlagung für 1939. III. Beseitigung der Pauschbeträge siir Sonder ausgaben und Werbungskostcn Für Schuldzinsen, Kirchensteuern, Versicherungs prämien und Beiträge zu Bausparkassen konnte bisher als Mindestbetrag ein Pauschbetrag von 200 Reichsmark abgesetzt werden. In diesen Min destbetrag war auch die Kirchensteuer einbezogen. Wäre also der bisherige Pauschbetrag beibehalten worden, so würde das praktisch bedeutet haben, Im Grundsatz ist alles Arbeitslohn, was ein Arbeitgeber dem Gefolg schaftsmitglied aus dem Arbeitsver hältnis zuwendet, gleichgültig, ob auf die Zuwendung ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Auch alle Sachbezüge gehören darunter. An Gefolg schaftsmitglieder gewährte Sachbezüge und Natura lien sind nach Z 8 EStG, und 8 3 Abs. 1 LStDB. mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts zu bewerten und der Lohnsteuer zu unterwerfen. Deshalb wird es an sich auch als Arbeitslohn an gesehen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Waren unter den üblichen Preisen abgibt, oder wenn der Arbeitgeber Wertgegenstände dem Arbeit nehmer zu einem überhöhten Preis abnimmt. In dessen ist die für die Auslegung der Steuergesetze nach 8 1 StAnpG. die Volksanschauung mit zu be- rüchichtigen. Sie mindert die erwähnten Grund sätze insoweit, als die Volksanschauung, gestützt auf die Ueblichkeit in Preisnachlässen, keine Entlohnung in der Abgabe verbilligter Waren an Gefolgschafts- Mitglieder sieht. Der RFH. hat in einem kürzlichen Urteil vom 5. Januar 1939 IV 31/38 (RStBl. S. 299) die Grenzen für 'die Steuerfreiheit von Preisnachlässen folgendermaßen umrissen: Zunächst ist zu fragen, ob die gewährte Preisvergünstigung auch außerhalb des Betriebs stehende Volksgenossen, etwa bei Massenbezügen usw., erhalten können. Ist die Frage zu bejahen, so kann bei weiterer Anwendung des Begriffs der „Mittelpreije des Verbrauchsorts" daß die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer weiter hin bestanden haben würde. Der Pauschbetrag ist deshalb durch das Einkommensteuer-Aenderungs- gesetzt beseitigt worden. Bei der Veranlagung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit konnten bisher 200 RM. als Pauschbetrag für Werbungskosten von den Ein künften abgesetzt werden. Auch dieser Pauschbetrag ist durch die Neuregelung weggesallen. Die Sonder ausgaben (Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Beiträge zu Bausparkassen) und Werbungskosten (Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitswerkzeuge und Berufs kleidung) sind natürlich auch weiterhin abzugs fähig. Es sind nur die bisherigen Mindestbeträge beseitigt worden. Der Steuerpflichtige muß also die einzelnen abzugsfähigen Beträge der Höhe nach darlegen und glaubhaft machen. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Pauschbeträge für Sonderausgaben und Wer- bungskosten bestehen geblieben. Sie sind hier nach wie vor in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Die Aenderung bezüglich der Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten gilt eben falls erstmals sür die Veranlagung 1939. IV. Aenderung der Einkommensteuertabelle — Die einzelnen Steuergruppen Die Steuerpflichtigen werden künftig in vier Steuergruppen eingeteilt. Die Steuergruppe IV ist wiederum untergeteilt nach der Anzahl der Personen, für die dem Steuerpflichtigen Kinder ermäßigung zusteht. 1. SteuergruPpe I. In die Steuergruppe I fallen grundsätzlich alle Unverheirateten. Eine Ausnahme bilden: 3) Personen, denen Kinderermäßigung zustekt oder aus Antrag gewährt wird, und Personen, die sriiher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt Haben,' k) Männer, die mindestens 4 Monate vor dem Ende des Vcranlagungszcitraumes das Sä. Lebensjahr voll endet haben, und verwitwete und geschiedene Männer, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist: o) Frauen, die vor dem Ende des Vcranlagungszelt- raumes ein Kind geboren oder mindestens 4 Monats vor Sem Ende des Vcranlagungszcitraums das SO. Lebens jahr vollendet Haben: ck) Vollwaisen, die das LS. Lebensjahr noch nicht voll endet haben und sich in der Ausbildung^ für einen Be ruf befinden. Die Voraussetzungen müssen im Vcran- lagungszeitraum gleichzeitig mindestens 4 Monate be standen haben. . 2. Steuergruppe II. Dazu gchöreu: ns verheiratete Personen, ans deren Ehe bis zum Ende des Veranlagnngszeitraums e i n Kind nicht hervorgegangen ist, obwohl die Ehe mehr als fünf volle Kalen derjahre bestanden hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, nu) wenn den Ehegatten Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, oder wenn ein Ehegatte früher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung ge habt hat: bk) wenn ein Ehegatte mindestens 4 Monate vor dem Ende des Beranlagungszeitraums bas 6ö. Lebensjahr vollendet hat: ev) wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein Kind hcrvorgegangcn ist: äck) wenn die Ehefrau ein Kind geboren hat: es) wenn das Einkommen der Ehegatten im Veran lagungszeitraum 18M nicht überschritten hat. b) Frauen, die weder zu Beginn des Veranlagungs zeitraums noch mindestens 4 Monate im Veranlagungs zeitraum verheiratet waren, aber mindestens 4 Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das öv. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bilden: na) Frauen, denen Kinderermäßigung zustcht oder auf Antrag gewährt wird, und Frauen, die früher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben: bk) Frauen, die ein Kind geboren oder mindestens 4 Monate vor dem Ende des Beranlagungszeitraums das KS. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitslohn schon deshalb verneint werden, weil Ler Arbeitnehmer überhaupt noch Mittelpreije be zahlt hat. Ist der Preisnachlaß noch höher als diese allge mein möglichen Nachlässe, so ist die Vergünstigung trotzdem kein Arbeitslohn im Sinne der Steuer gesetze, wenn die Rabattgewährung s) als „üblich" anerkannt werden kann, -b) Gegenstände des täglichen Bedarfs des Arbeit nehmers betrifft. Wann eine Ncblichkeit anzunehmen ist, ist zahlen mäßig schwer festzulegen. Als oberste Grenze kann etwa ein Preisnachlaß von 25 Yb angenommen wer den. Ausgeschlossen ist jedenfalls die Steuerfreiheit nach dem Urteil dann, wenn die Waren unter dem Selbstkostenpreis abgegeben werden (sofern sie nicht etwa minderwertig sind). 3. St euer gruppe III. In die Steuer gruppe III fallen: u) alle kinderlos Verheirateten wäh rend der ersten fünf Jahre ihrer Ehe und alle diejenigen kinderlos Verheirate ten, deren Einkommen im Veranlagungszeit raum 1800 nicht überschritten hat, auch über das sünste Ehcjahr hinaus,' b) alle kinderlos Verheirateten, bei denen einer der Ehegatten das Kö. Lebensjahr vollendet hat: o) alle kinderlos "Verheirateten, wenn aus einer srühc- ren Ehe eines Ehegatten ein Kind hervvrgegangen ist, bas inzwischen erwachsen ist. Solange das Kind noch minderjährig ist oder im Fall der Volljährigkeit das Sä. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich aus Kosten des Steuerpflichtigen in Ausbildung für einen Berus be findet, kommt Steuergruppe IV in Betracht: ck) alle kinderlos Verheirateten, wenn die Ehefrau ein Kind geboren hat, das inzwischen erwachsen ist. Auch hier kommt, solange für das Kind noch eine Kinderer mäßigung zu gewähren ist, Steucrgruppe IV in Be tracht: o) verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen, aus deren Ehe ein Kind hcrvorgegangcn ist, das in zwischen erwachsen ist. Auch hier, solange noch Kinder ermäßigung gewährt wird, Stcuergruppc IV: k) unverheiratete Männer und Frauen, die das öä. Lebensjahr vollendet haben: 8) unverheiratete Frauen, die ein Kind geboren haben: k) Personen, die früher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben: i) Vollwaisen, die das 22. Lebensjahr noch nicht voll endet haben »nd sich in der Ausbildung siir einen Be ruf befinden: st) alle kinderlos Verheirateten, wenn sie an sich in die Steucrgruppe II fallen, jedoch einer der Ehegatten am Ende des Kalenderjahres 1938 das Sä. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehegatten im Kalenderjahr 1SS7 nicht mehr als '12 vm Einkommen gehabt Haben. Es handelt sich hier um eine Uebergangsbcstimmung. 4. Steuergruppe IV. In die Steuer gruppe IV fallen alle Personen, denen Kinder ermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird. V. Erweiterung der Kinderermäßigung Kinderermäßigung wurde für minderjährige eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder und deren Abkömmlinge bisher nur gewährt, wenn sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten. In Zukunft wird Kin derermäßigung für Kinder der bezeichneten Art auch dann gewährt, wenn sie nicht zum Hckushalt gehören, jedoch im Veranlagungszeitraum über wiegend auf Kosten des Steuerpflich tigen unterhalte nund erzogen worden sind. Es ist infolgedessen sogar möglich, daß für manches Kind zweimal Kinderermäßigung gewährt wird: einmal demjenigen, zu dessen Haushalt das Kind gehört, und dann demjenigen, der die Kosten des Unterhalts und der Erziehung überwiegend trägt. Bisher mußten die minderjährigen Kinder eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder oder deren Abkömmlinge sein. Künftig wird die Kinderermäßigung auch für andere minderjährige Angehörige gewährt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen un terhalten und erzogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger trägt überwiegend die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung eines Neffen oder einer Nichte. Dafür steht ihm nunmehr eine Kin derermäßigung zu, ohne daß es dazu eines beson deren Antrages nach 8 33 des Einkommensteuer gesetzes bedarf. Durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Ok tober 1934 ist Kinderermäßigung auch für voll jährige Kinder eingeführt worden, und zwar für solche, die überwiegend auf Kosten des Steuer pflichtigen unterhalten und für einen Beruf aus gebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch diese Gruppe von Voll jährigen ist nunmehr auf die „anderen Angehö rigen" (Neffen und Nichten) ausgedehnt worden. Als Angehörige im Sinn des Steuerrechts wer den künftig auch Personen angesehen, die durch eine Verwandtschaft oder Schwägerschrift, die auf unehelicher Geburt beruht, mit Lem Steuer pflichtigen verbunden sind. Die bezeichneten Erweiterungen des Kreises der Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt wird, gelten erstmals bei der Veranlagung für 1939 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vom I. April 1939 ab. VI. Kinderermäßigung sür kinderlos Verheiratete und für Unverheiratete Die Unverheirateten gehören grundsätzlich in die Steuergruppe I, die kinderlos Verheirateten in den ersten 5 Jahren nach der Verheiratung in die Steuergruppe III, dann in die Steuergruppe II. Wird einem Ehepaar, das bisher kinderlos war, ein Kind geboren, so kommt es aus der Steuer gruppe III oder II in die Steuergruppe IV. Wird durch ein kinderloses Ehepaar ein Kind adoptiert oder als Pflegekind angenommen, oder werden durch ein kinderloses Ehepaar die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für einen an deren minderjährigen Angehörigen übernommen, so kommt das kinderlose Ehepaar ebenfalls aus der Steuergruppe III oder II in die Steuer gruppe IV. Es kommt auch vor, daß ein Unverheirateter ein Kind adoptiert oder als Pflegekind annimmt oder die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen über nimmt. Ein solcher Unverheirateter kommt aus der Steuergruppe I ebenfalls in die Steuer gruppe IV. Der Uebergang aus der Steuergruppe III in die Steuergruppe IV ist stets unbeschränkt. Der Ueber gang aus der Steuergruppe II in die Steuer gruppe IV ist unbeschränkt, wenn dem Ehepaar eiu eigenes Kind geboren wird. Soweit im einzelnen Betrieb nicht nachgewiesen ist, daß Preisnachlässe nur in angemessenem Umfang ge währtwerden, muß nach dem Urteil die Preisvergünstigung als Arbeits lohn versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer verbilligte Waren für Angehörige entnimmt, die nicht zu seinem Haus halt gehören; denn auch hier bedeutet die verbilligte Abgabe einkommen-steuerlich für ihn einen Vorteil, mag er die Ware zum selben Preis oder zum regel mäßigen Verkaufspreis weitergeben. Or. LI. Erfolgt der Uebergang aus der Steuergruppe II oder I in die Steuergruppe IV, weil ein Kind adoptiert oder als Pflegekind angenommen wird oder weil die Kosten des Unterhalts und der Er ziehung für einen anderen minderjährigen An gehörigen übernommen werden, so darf die Steuerermäßigung dafür 720,— RM. nicht über steigen. ?ISISVSrsÜNStlAUN§SN MÜSSEN als HrbsitstOkn VEMtSUSlt WEITEN Verbilligte Warenabgabe
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