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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
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- Gartenbauwirtschaft
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Lsstimirruncssn üdsr oksn ^dscrt2ss von LclumsoLu^siLSUNnisLsn Ordnung tm Baumschulwesen Sudetenlands 1 Stück 10 Stück 240,00-265,00 160,00—180,00 Reue und verbesserte Fassung Preisregelung,Güteklassen,Lieferungsbedingungen für Maßnahmen auf dem Gebiet der Preisregelung 17. 1 Stück 10O Stück 10 Stück geh! nicht Gültig für das Sudeten land Gültig für das Sudeten land Im Altreich gültig (AO. 12) Altreichs erforderte. Insbesondere war es die wirtschaftliche Notlage der Baumschulen, die nur durch eine gerechte Preisbildung gehoben werden kann. Preise und Güteklasse gehören aber zu einem Begriff und können nicht getrennt werden. Dies wird sofort klar, wenn man beednkt, daß auch die Erhaltung und Hebung des sudetendeutschen Obst baues einen sofortigen Verbraucherschutz erheischte durch die möglichst unveränderte Uebernahme der Güteklassenbestimmungen der Anordnung Nr. 12 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft auf das Sudetenland. 11. Eine grundsätzlich Käufer jedoch Baumschulen marktregelnde Bestimmungen zu tref fen. Gleichzeitig sollte damit auch ein weitgehender Verbraucherschutz geschaffen werden, wie wir ihn ja schon seit der Machtübernahme im Altreich kennen und wie er sich bestens bewährt hat. Die Vorarbeiten für die Einführung der Markt ordnung auf dem Gebiet des sudetendeutschen Baumschulwesens begannen bereits bald nach dem Anschluß. Im letzten Winter überprüften der ReichSbeirat Baumschulen unid je ein Vertreter des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers, Abt. Gartenbau, Berlin, und der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft unter Führung sudetendeutscher Baumschuler und eines Vertreters Anerkennung markenfähiger Baumschulen einzu arbeiten. Schließlich galt es auch, durch diese Reise die allgemeinen örtlichen Baumschulverhältnisse kennenzulernen und den direkten Kontakt mit den Die Uebernahme der Mindestpreise für Baum- schulerzeugnisse der Anordnung Nr. 12 der Haupt vereinigung ließ sich mit Rücksicht auf die Preis stopverordnung nicht ohne Begrenzung der Preise nach oben für das Sudetenland durchführen. Auch die Bindung von Fest- oder Höchstpreisen mußte von vornherein ausscheiden. Bei Festpreisen würde man jeden Betrieb ohne Rücksicht auf seine Größe, Arbeitsweise usw. auf denselben Preis gebunden haben. Gleichzeitig wäre mit der Einführung von Festpreisen das System der Koppelung von Preis und Güteklassenmindestanforderung zerschlagen wor den. Bei der sehr unterschiedlichen Lagerung der einzelnen Baumschulen konnte, darüber herrschte von vornherein Klarheit, eine Festpreisregelung im Baumschulwesen nicht ohne schwere Schädigungen gerade der führenden Betriebe durchgeführt werden. Bei den hohen Güteklassenanforderungen, die dazu noch Mindestanforderungen darstellen, mußte den Baumschulen ein Preisschutz nach unten ge währt werden, wenn die Einhaltung der Mindest anforderungen an die Baumschulpflanzen von vornherein gesichert sein sollte. Bei einem nach unten offenen Preis (Höchstpreis) wäre es un möglich gewesen, einen ausreichenden Verbraucher- schutz (durch das Einhalten der Mindestleistungen der Landesbauernschaft Sudetenland eine Reihe sudetendeutscher Baumschulen. Die Ueberprüfung hatte den Zweck, festzustellen, ob Ss der Stand der dortigen Baumschulen rechtfertige, die Güteklaffen bestimmungen des Altreichs gleich für das Sudeten land zu übernehmen, und ferner, ob es möglich und erforderlich sei, die Preisangleichung an die Preise (der Anordnung Nr. 12) des Altreichs durch zuführen. Darüber hinaus galt es, die oben genannten sudetendeutschen Vertreter an Hand 200,00—220,00 Aprikosen aus Gewährleistung Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der ausdrücklich die Uebernahme einer Ml auf Ml fache des Hundertstückpreises." „Der Tausendstückpreis wird Von Wichtigkeit ist insbesondere für altreichs deutsche Baumschulen, die Lieferung in den Su detengau ausführen, die Ziffer VI der genannten Anordnung des Gartenbauwirtschaftsverbandes Sudetenland: Beerensträucher, niedrige Rosen und Heckenpflanzen, außer dem für Obst bäume beim Verkauf an große Sied lungsgesellschaften zugelafsen und liegt 10 v. H. niedriger ais das Zehnfache des Hundertstückpreises." Lieferung genau wie die Probe auszufallen. 18. Matze sind, sofern es sich nicht um Stamm umfang handelt, nur annähernd gegeben, kleine Abweichungen nach unten oder nach oben sind zulässig. 19. Für alle Lieferungen sind die vorstehenden Güteklassen und Grunömatze bindend. nuß- und Alleebaumheister und die Aenderung bei Obstmittel- und -Halbstämmen angeführt: Obstmittel- und -Halbstämme: Die Stammhohe beträgt bei Mittelstämmen 159 bis 170 ein, bei Halbstämmen 125—159 cm. Der Stammumfang wird auf halber Höhe gemessen. Die handelsübliche Stammstärke für I. Qualität ist 8 bis 7 cm, im übrigen wird die gleiche Beschaffenheit wie bet Hochstämmen verlangt. Vogelkirschen-Wildstämme: n) Hochstämme mit Kronen: Die Slammhöhe mutz 180—2V0 cm betragen, die Kronen'dürfen nicht älter als zweijährig sein und müssen außer einem gera den Mitteltrieb fünf Kronentriebe aufweisen. Der Stammumfang hat 1 m über dem Boden einen Umfang von mindestens 7—8 cm aufzuweisen. Die Bäume müssen aus weitem Stand, gut bewurzelt, gesund und insbesondere frei von Gummislutz, die Stämme gerade nnd konifch sein. b) Heister (ohne Kronen): Sie sollen zwei- oder dreijährig fein, etwa 2VV cm hoch und darüber, die Stammstärke muß in 1 m Höhe einen Umfang von mindestens 6—8 cm Haben. Die Stämme sollen ge rade, mit Seitenholz bekleidet, aus weitem Stand, gut bewurzelt, gesund, insbesondere frei von Gummifluß sein. Walnuß-Heister: Sie sollen gerade gewachsen, mehrmals verpflanzt, gut bewurzelt und gesund sein und auf weitem Stand gestanden haben. Der Stammumfang soll bei 159—2V9 cm Höhe 1 in über dem Boden mindestens 6—7 cm, bei 200—250 cm Höhe mindestens 7—9 cm betragen. Alleeb anm-Heifter: Mehrmals verpflanzte Allee- und Zierbäume ohne Kronen bzw. mit Kronenansatz. Sie sollen gerade gewachsen, aus weitem Stand und mit Seitenhokz beästelt, gut bewurzelt und gesund sein. Die Be- ästelung soll Lem natürlichen Wuchs der Baumart entsprechen. Die Bäume sollen bei 1S0—200 cm Höhe 1 m über dem Boden einen Umfang von mindestens 5 cm, Sei 200—300 cm Höhe mindestens 80 cm Um fang Haben. Die nachstehend unter Ziffer III L.*j genannten „Bon-bis-Preise", die weder unter- noch überschritten werden öürsen, und die unter Ziffer III L**) genann ten Richtpreise sind Verbraucherpreise. Sie gelten für Pflanzen 1. Güteklasse bei Verkäufen ab Baumschule. Innerhalb der unter Ziffer III ge nannten Preisspanne muß jede Liefer firma für jedes ciuzelne Erzeugnis seinen ihren Gestehungskosten ent sprechenden Stoppreis wählen. Diesen Preis muß sie in ihre Preisliste auf nehmen. Sie ist aber berechtigt, inner halb der Preisspanne unter den von ihr gewählten Stoppreis zu gehen, darf ihn jedoch nicht überschreiten." „Der Tausendstückpreis wird für Beerensträucher, niedrige Rosen, Hecken pflanzen und Jungpflanzen allgemein, für Obstbäume nur bei Verkauf an Siedlungsgefellschaften zugelafsen, er liegt 10 v. H. niedriger als das Zehn- „Behördennachlaß: Bei Verkäufen an Behörden kann unbeschadet Ler in Zif fer II, Absatz I, genannten Bestimmun gen ein Nachlaß bis zu 10 v. H. vom Verbraucherpreis gewährt werden, oder Anlieferung frei Empfangsstation. Beide Vergünstigungen dürfen nicht Mit dem Erscheinen dieser Anordnung des Gar tenbauwirtschaftsverbandes Sudetenland ist den sudetendeutschen Baumschulen eine den Verhält nissen im Altreich gleiche Wettbewerbsebene ge schaffen worden. Es ist deshalb auch damit zu rechnen, daß die Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft zur kommenden Herbstversand zeit die Genehmigungspflicht für Verkäufe von Baumschulerzeugniffen aus dem Altreich in das Sudenland aufhebt. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, daß die in diesem Aufsatz behandelte Anordnung Nr. 1/39 des Gartenbauwirtschaftsverbandes Sudetenland betr. Regelung der Preise, Güteklaffen und Lieferungs bedingungen für Baumschulerzeugniffe als Son derdruck des Wochenblattes der Landesbauernschaft Sudetenland (Sitz Reichenberg) erschienen ist. X. Xaber. Dank den verständnisvollen und schnellen Arbei ten der Preisbildungsstelle in Reichenberg konnte dann auch der Gartenbauwirtschaftsverband Su- dctenland bereits am 20. 2. 1939 seine Anordnung Nr. 1/39 betr. Regelung der Preise, Güteklassen und Lieferungsbedingungen für Baumschulerzeug niffe veröffentlichen. Diese Anordnung ist eine Verbesserung der An ordnung Nr. 12 der Hauptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschaft. Neben einigen redak tionellen Aenderungen und der Neuaufnahme von Güteklaffenvorschriften für verschiedene Erzeugnisse wurde die Anordnung in eine gute übersichtliche Form gebracht. Die Notwendigkeit der durchgeführ ten und unten näher erläuterten Aenderungen gegenüber der Anordnung Nr. 12 ergaben sich aus der Praxis der von der Hauptvereinigung und ihren Gartenbauwirtschastsverbänden durchgeführ ten Marktordnung bei Baumschulerzeugnissen. Die neuaufgenommenen Güteklassenbestimmungen für Vogelkirschen-Wildstämme, Walnutzheister und Allee baumheister wurden von der Hauptvereinigung in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsamt des Reichsbauernführers, dem Reichsbeirat Baumschu len und einigen führenden Baumschulern er arbeitet. Die Lieferungsbedingungen für Baum schulerzeugniffe wurden besonders sorgfältig durch gearbeitet und entsprechend geändert. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, daß die Haupt- verermgung beabsichtigt, aus der Anordnung Nr. 1j39 des Gartenbauwirtschaftsverbandes Su detenland die Fassung der Ziffern: I Güteklaffen für Baumschulerzeugniffe, ll Preisspannen und Nachlässe, V Lieferungsbedingungen im Wortlaut für das gesamte Reichsgebiet zu über nehmen, sobald auch in der Ostmark die Vor arbeiten als abgeschlossen angesehen werden können. Nachfolgend seien die neueingeführten Güteklassen bestimmungen für Vogelkirschen-Wildstämme, Wal- unb der Betrag Ler Ersatzlieferung SO RM. übersteigt. Muster u«L Maße Ml 4,00—4,40 36,00—40,00 auf Sämlinge veredelt: Ml 2,50—2,80 22,50—25,00 Halbstümme: Pfirsiche und Stnmmbildner veredelt: Nachstehend seien die unter Ziffer II der An ordnungen Nr. 1/39 des Gartenbauwirtschaftsver bandes Sudetenland angeführten Bestimmungen genannt, soweit sie entweder neu, oder gegenüber der Anordnung Nr. 12 in der Fassung abgeändert, d. h. verbessert und dadurch klarer gestellt wurden: „Preise, Preisspanne« und Nachlässe. Diese Fassung der Anordnung Nr. 12 führte des öfteren zu Irrtümern. Durch die berichtigte Wiedergabe dieses Textes in der Anordnung Nr. 1/39 dürfte eine falsche Auslegung nicht mehr möglich sein. Muster sollen nur Lie Durchschnittsbeschaffen heit zeigen; es brauchen nicht alle Pflanzen der Durch eine geeignete Preisüberwachung wird da für Sorge getragen werden, daß die einzelnen Baumschulen ihre Preise für die einzelnen Er zeugnisse auch so einsetzen, wie es gerechtfertigt ist. Es darf nicht Vorkommen, daß eine Baumschule nun in ihrer Preisliste einfach die „Von-bis-Preise" einsetzt, z. B.: „Apfelbüsche 2/3jährig 10 Stück Ml 18,00 bis 20,00." Handelt es sich um einen Betrieb, der unter günstigen Verhgltnissen (guter Boden, günstiges Klima oder mit wenig Fachkräften arbeitend) arbeitet, wird man mit Recht verlangen müssen, daß der Preis in diesem Fall Ml 18,— nicht über schreiten darf. Nach der Anordnung Nr. 12 der Hauptvereini gung kann bei Verkauf an Behörden auch ein Nach laß bis zu 10 v. H. gewährt werden, oder ein Frachtausgleich. Der Frachtnachlaß darf jedoch 20 v. H. des reinen Warenwertes nicht übersteigen und nur auf die wirklichen Frachtkosten bezogen werden. Nachdem es sich in der Praxis erwiesen hat, daß die Frachtkosten im allgemeinen nie 20 v. H. des Warenwertes erreichen, konnte bei Verkäufen an Behörden praktisch frachtfrei geliefert werden, wenn nicht bereits ein zehnprozentiger Behördennachlaß gewährt wurde. Das Angebot darf nach der An ordnung Nr. 12 jedoch nicht „frachtfrei" gestellt werden. Auf die komplizierte Fassung dieses Teiles der Anordnung Nr. 12 wurde deshalb in der Anordnung Nr. 1/39 des Wirtschaftsverbandes Sudetenland zugunsten eines den Verhältnissen der Praxis mehr entsprechenden Textes (siehe oben) verzichtet. In der Anordnung Nr. 12 heißt'es ferner: „Der Barzahlungsrabatt beträgt laut Ra battgesetz vom 25. 11. 1933 bis höchstens 3 v. H. Die Vereinsrabatte fallen auf Grund des genannten Gesetzes fort." Das Rabattgesetz ist ein Sondergesetz, das in dieser Form anzuwenden, sich heute erübrigt. Die Anordnung Nr. 1/39 ist auch hier klarer und stellt eindeutig fest, daß Vereine als Verbraucher zu gelten haben: „Vereine gelten als Verbraucher; Vereins rabatte dürfen daher nicht gewährt werden." Die Aenderungen der Lieferungsbestimmungen für Baumschulerzeugnisse sind, wenn auch der Sinn der Bestimmungen nicht geändert wurde, so zahlreich, daß die Lieferungsbedingungen der An ordnung Nr. 1/39 nachstehend im vollen Wortlaut gebracht werden. Auf eine Gegenüberstellung dieser Bestimmungen der Anordnung Nr. 1/39 des Gartenbauwirtschaftsverbandes Sudetenland mit den Lieferungsbedingungen der Anordnung Nr. 12 muß aus Gründen der Platzersparnis verzichtet werden. LiesernngsbeLingunge« für Baumschulerzeugniffe. Preise und Zahlung. I. Die Preise gelten in Reichsmark ohne Skonto und Portoabzüge. Aufträge werLen innerhalb drei Tagen nach Empfang bestätigt. 2. Bei persönlichem Aussuchen von Pflanzen in Ler Baumschule kann diese vom Käufer höhere Preise, als in ihrer Preisliste genannt, fordern. Z. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Ler Ort Ler Niederlassung des Lieferbetriebes, sofern in Len Lieferungsbedingungen des einzel nen Lieferbetriebes keine besonderen Bestimmun gen hierüber getroffen sind. 4. Alle Aufträge, bei denen keine anderen Ver einbarungen getroffen sind, werden gegen Nach nahme ausgejührt. 5. Mit dem Erscheinen neuer Lieferungsbedin gungen iKataloge, Preislisten, Offerten) verlieren die früheren ihre Gültigkeit. Der Anschluß des Sudetenlandes an das Altreich praktischer Beispiele in das Verfahren über die machte es erforderlich, auch für die sudetendeutschen I gleichzeitig in Anwendung gebracht 1 werden." *) Unter Ziffer IIIL sind alle Baumschulerzeugniffe genannt, für Lie in der Anordnung Nr. 12 Mindestpreis: festgesetzt sind. D. V. »») Unter Ziffer III 8 sind die Nadelhölzer ein schließlich Buchsbaum genannt, für die in der Anordnung Nr. 12 Richtpreise festgesetzt sind. D. B. sudetendeutschen Baumschulern aufzunehmen. Un mittelbar im Anschluß an diese Besichtigungsreise veranlaßte dann das Verwaltungsamt des Reichs bauernführers die Anerkennung der geeigneten sudetendentschen Betriebe als markenfähige Baum schulen. Von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft wurde sofort eine entsprechende Anordnung ausgearbeitet, weil die Lage der sudetendeutschen Baumschulen ein möglichst schnel les Angleichen an die Baumschulverhältnisse des seitens der Baumschulen) zu schaffen. Das durch den Reichsnährstand angestrebte und erfolgreich durchgeführte Leistungsprinzip durch das Ueber- bieten der Güteklassen-Mindestanforderungen würde ohne Preisschutz nach unten zum Erliegen ver urteilt sein. Aus diesem Grunde wurde ein „Von- bis-Preis" gewählt. Der untere („Von"-) Preis sichert die Baumschulen vor Unterbietungen und gewährleistet neben dem Einhalten der scharfen Güteklaffenbestimmungen die Entwicklung wirklich leistungsfähiger Betriebe. Hingegen schützt der obere („Bis"-) Preis den Verbraucher vor Preis- übervörteilungen und gestattet den teurer arbei tenden Betrieben, ihre Erzeugnisse ohne Verlust abzusetzen. Innerhalb der Spanne der „Von-bis- Preise" kann sich nun jeder Betrieb die der Eigen art seiner Baumschule entsprechenden Preise wählen. Um die Preisregelung für das Sudetenland so durchzuführen, daß möglichst von vornherein ein Gleichklang mit den Preisen des Altreichs stattfand, wurde als untere Preisgrenze („Von-Preis") der Mindestpreis der Anordnung Nr. 12 der Haupt vereinigung gewählt. Durch einen Aufschlag von 10 v. H. wurde die obere Preisgrenze („Bis- Preis") festgelegt. Das Preisbild sieht dadurch wie folgt aus: Z. B. Hochstämme 1. Güteklaffe, 7—8 cm Stammumfang von Aepfeln, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Zwetschen: Versand «nd Verpackung. 8. Der Versand geschieht aus Rechnung und Ge fahr des Bestellers. 7. Für Schäden, die durch Frost oder durch andere vom Lieseranten nicht verschuldete Umstände her vorgerufen sind, ist dieser nicht haftbar. 8. Die Verpackung ist sachgemäß und sorgfältig auszusühren. Obstpflanzen in Stückgutsendungen sind stets sest zu verpacken, sosern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Wagenladungen von Obstbaumpflanzen sind stets mit geeignetem Packmaterial gut abzudecken. 9. Die Verpackung ist dem Besteller zu den Selbstkosten sür Material und Arbeitslohn zu be rechnen und braucht nicht zurückgenommen zu werden. Rollgeld und Verpackungskosteu 10. Das Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Besteller. Die Höhe desselben richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Das Rollgeld und die Verpackungskosten können als Barvorschutz durch die Bahn nachgenommen werden. VI. „Baumschulerzeugniffe dürfen aus Lem Alt reich und der Ostmark im Sudctenland nur zu Len Bedingungen dieser Anordnung angeboten und geliefert werden. Für Lieferungen und Angebote von Baum schulerzeugnissen aus dem Sudetenlanb: n) ins Altreich gelten die Bestimmungen der Anordnung Nr. 12 Ler Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft, Berlin, vom 4. Juli 1938 (RNVbl., S. 377); d) in Lie Ostmark gelten die einschlägigen An ordnungen LerGartenbauwirtschaftsverbände Donaulanü und Südmark." 3,00—3,30 27,00—30,00 Sämlinge veredelt: 2,00—2,20 18,00—20,00 2,20—2,40 20,00—22,00 180,00—200,00 Daß bei der Preisbildung auf die besonderen Verhältnisse der sudetendeutschen Baumschulen Rücksicht genommen wurde, ist selbstverständlich. Das später angeführte Beispiel möge als Beweis dienen. Der Anzucht von Pfirsich- und Aprikosen stämmen in den sudetendeutschen Baumschulen kommt eine weitaus größere Bedeutung zu, als der des Altreichs. Der größte Teil vor allem der Aprikosenstämme wird auf Aprikosen-Sämlings- unterlage veredelt. Die Anzucht ist natürlich ein facher und billiger. Deshalb wurde auch nur für auf Stammbildner veredelte Aprikosen und Pfir siche der Mindestpreis der Anordnung Nr. 12 als „Von-Preis" angesetzt, hingegen bei auf Sämlingen veredelten Stämmen ein den tatsächlichen Verhält nissen Rechnung tragender Preis. Beispiel: Hochstämme: Pfirsiche und Aprikpsen aus i Stammbilduer veredelt: Anwachsgewähr, so ist sie gesondert in Rechnung zn stellen. 12. Gewähr für die Sortenechtheit wird nur bis zum Fakturenwert geleistet. Darüber hinausgehende Forderungen müssen abgelehnt werden, sofern nicht im Einzelfall besondere schriftliche Verein barungen getroffen werden. Bei solchen Ersatz forderungen mutz der Schaden vom Käufer nach gewiesen werden. 13. Die Gewähr sür Echtheit der Sorten und bei Obstbäumen der geforderten Unterlagen wird bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Lieferung ab übernommen. Bei Beerenobst- und Nosenpflanzen läuft Lie Gewähr nur bis zum Ab lauf Les zweiten Jahres vom Tage der Lieferung ab. Für Lie Sortenechtheit Ler Nachzucht wird keine Gewähr übernommen. Mängelrüge« 14. Mängel sind unverzüglich nach Empfang Ler Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muß späte stens binnen fünf Tagen nach Empfang Ler Ware abgesandt werden. Die Mängel sind genau anzu- gebeu. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt wer den, sobald sie erkennbar sind. Es ist nicht gestattet, einen bestimmten Rechnungsposten nur teilweise zur Versügung zu stellen oder Minderung des Kauspreises hierfür zu verlangen, da jeder ein zelne Posten der Rechnung als ein Ganzes zu betrachten ist. Sortenersatz 15. Ersatz in ähnlichen, gleichwertigen Sorten für fehlende ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. 16. Der Sortenersatz ist indessen nur erlaubt, wenn sich der Auftrag auf mehrere Sorten erstreckt, die Stückzahl der Sorten über fünf nicht hinaus- Anordnung Nr. 17/39 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- bauwirtschast betr. Einführung der Markt ordnung aus dem Gebiete der Gartenbauwirt- schast im Memelland vom 7. Juni 1939. Auf Grunid des § 4 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1936 (RGBl. I S. 911) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft, des Reichskommiffars für die Preisbildung und des Reichsbauernführers fol gendes angeordnet: Die gesamten Anordnungen und Bekannt machungen der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft und des Gartenbauwirt- schastsverbaNdes Ostpreußen treten mit Wir kung vom 1. Mai 1939 im Memelland in Kraft. 100 Stück 3AH0O—350,00 Im Sudeten- 4 land I gültig I
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