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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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(ZartendauwirtlchaK vereinigt mit veutlcher krwerbsgartenbaü I. mehr zu trockener Wärme zu neigen. K. Zum 75. Geburtstag Willy Lange's die- Ge ¬ rn äsr sm (1282t ^sr strsicdsn >viU, sckrsib' kurrsrUono nock Hamburg II, onV. öeontd ö. LsstsIIung ckss LbsovIukxiUkers kllr ckss Eeso!iäktsjg,br 1939. ver um Oevsedsdäuser — Lentrsldelrun^eu in dsrvorragsnder Lusküüruuz. ^rUUdeeUenLler — 6Iss — Litt — Lessel. Irl sie völlig rüLmls Lucd „4L0" mit ») d) °) 2. Juni sein. Es wird dabei zu keiner stärkeren Verschlechterung kommen, doch kann es stellenweise örtlich begrenzte, sehr kräftige Gewitterregen geben. Der Rest des Vorhersageabschnittes scheint wieder von das des 5sit 1887 cUs alle QvolitStl Oer Vorstand I7sltsr ürssber Ge- das und rsicds Dsbellsn Sägsn ckis Lrlsbrnux Lus äsr Praxis tilr dis Praxis. 172 Soitsri mit 67 Lbb. DsseksnkorMst io I-siaeobanä. Preis nur KU 2.75 KLrtuerlseko VerlagsgessIIscUskt vr. ^Valter Laus L.S., Lbt. puobversanä, Herlin 8^V 11, ^nbaltsr Ltraüs 7. des Saatgutes nach den Vorschriften dieser Grund regel erfolgen kann. In allen anderen Fällen, d. h. in denen insbesondere die nach der Grundregel zu fordernden züchterischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird für das Saatgut derjenigen Gemüsearten, das zum Vertrieb im Altreich der Anerkennungspflicht unterliegt, der Feldbesichti gungszwang eingeführt. Hiernach darf ab 1. 8. 1939 Saatgut von Buschbohnen, Gurken, Spinat, Radies, Stangenbohnen, Prunkbohnen, Erbsen, Zwiebeln, Möhren, Rote Rüben Und Zuckererbsen, das im Lande Oesterreich und den sudetcndeutschen Gebieten von dort ansässigen Betrieben erzeugt ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Samenaufwuchs von der zuständigen Landes bauernschaft feldbesichtigt und nicht beanstandet worden ist und wenn das Saatgut hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit den Anforderungen der Grundregel für die Anerkennung von Gemüse- faaten genügt. Die Firmen, die einen Vermeh- rungsanbaU der genannten Arien in eigenen oder in fremden Betrieben durchführen, melden ihren gesamten Anbau bis zum 1. Juni 1939 bei ihrer Landesbauernschaft, gleichgültig, in welchem Gebiet der Anbau stattfindet. Die Feldbesichtigung des Anbaues wird alsdann von der für den Anbau zuständigeU Landesbauerm'ckiast vorgenommen. Die Anordnung sieht eine Beschränkung der Firmen, für die eine Feldbesichtigung Les Vermehrungs- 4uktt4-ll.rdedsmpk- suises in einer llLnaelsgörtnerei. zeit durch Gesetz vom 28.9.1934 bis zum 1.4.1936 und durch Gesetz vom 31. 7.1935 bis zum 1. 4.1940 verlängert. Auf Antrag des Gläubigers konnte allerdings das Amtsgericht gestatten, daß die Rück zahlung ganz oder teilweise schon vor dem 1. 4. 1940, jedoch nicht vor dem 1. 4. 1936, verlangt wurde. Bis zum 1.4.1940 gilt auch hier die bisherige Regelung weiter. Alsdann finden die Vorschriften der oben behandelten Verordnung vom 22.12.1938 Anwendung. Eine Ausnahme bilden nur Forde rungen (Hypotheken) und Grundschulden, deren Fälligkeit auf Grund der Gesetzgebung über die landwirtschaftliche Schuldenregelung und Lsthilfe geregelt ist oder geregelt wird. Hier gelten die be sonderen Bestimmungen der Entschuldungsgeietz- gebung und der Osthilfegesetzgebung. Voraussichtliches Wetter bis zum 4. 6. 1939 Allgemein wärmer und nur noch zeitweilig wolkig und gewittrig Nachdem es in der südöstlichen Reichshälfte am 21./22. Mai wieder verbreitete Niederschläge gegeben hatte, brachte die Wochenmitte unter der Einwir kung stark absteigender Luftbewegung allgemeine Aufheiterung Die über die Britischen Inseln hinweg ostnordost wärts vordringenden Störungen werden um den Lö. im Nordwesten des Reiches, anschließend unter Abschwächung auch dem Norden wieder etwas wol kigeres Wetter mit strichweisen gewittrigen Schauern bringen; ebenso auch den etwas gebirgigeren Ge bieten des Reiches und zwar hauptsächlich auf den Westhängen. Für die Pfingsttage erscheinen die Aus sichten nicht ungünstig; sie dürften größtenteils Z 8 Lös. 1 bstr. HöekstLMl äsr üuÄIodtsrats- mitgliocksr. 8 8 Lbs. 2 betr. LmtsäLUsr cksr üuksiobtsrsts- Mitgliscksr. Z 15 Lbs. 2 bstr. Ort cksr lllLuxtvsissMMluu^. trocken und sonnig, meist sommerlich warm laufen (die Mittagstemperaturen etwa 25 Grad). Unsicherer, wolkiger und zu — teils von wittern begleiteten — Schauem neigend wird Wetter wohl auch zwischen dem 31. Mai III. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000 RM. im Einzelfall geahndet werden. Berlin, den 15. Mar 1939. Ter Sonderbeauftragte des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Neichs- bauernführers für die Saatgutversorgung im Rahmen der Erzeugungsschlacht. 6rsk Orote. S8Nn»r» Ssnsntsscksnbuck Luklägv 4K. bis 55. lausenä neu bssrbsitsts zubilLuwsansxabs sisokisnsn. Dieses bs sntbält 6SN ^.ibsitskslsnäsr kür zecken zwnst unck ckss genauen ktrkILrungen räblrsisksr Ltiebivorts. Dmtsng saaten erfüllt sind. (2) Die Anmeldung des gesamten Vermeh rungsanbaues hat bei der für den Zuchtibetrieb zuständigen Landesbauernschaft zu erfolgen, und zwar bis spätestens 1. Juni 1939. Für die Feld besichtigung des Verm^hrungsanbaues und dis Zulassung des Saatgutes zum Vertrieb ist jenige Landesbauernschaft zuständig, in deren biet der Anbau des Saatgutes stattfindet. Gemüsesaaten" vom (NNVbl. S. 619). (iuslsvköüsr S.XV.«., l.sngsntisgeii10,V.NrM0M pernsprecder Hannover Lsmmelnummsr 55 445 <11537 llostenLnscklöge unck Vertrsterbesued dersitvilligst. Hetvuvdei-a rucklet«»!» (VVureelLIcüeu), Otiorrbzmckus ligustiei unck sutestus (DiekmauIrüLIsr), pzckbiuln — Verticillium aibostrnm unck viels andere 8sbsdliugs nie aucb ftnLrautsmnen werden unbedingt unck sicbsr äurek ÜLKÜ krctecksmpfsnlsgsn vernicklet i4ucb wird ckis Lodeninüdigkeit beboden unck cker Locken Lukgescklossen, ewei wertvolle Voraussetzungen bei ^nrucbt von ckungpklsnren. Unsere reieksn krkabrungen au! ckein Oediet cker Lodenerseblieöung ckurek Dump! mückten nur sueb tu Ibre Dienste stellen. Vir lielern Eningen von cker kleinsten dis eur grollten üuslnbrung unck bitten 8ie, uns lbre ünlrage unter Angabe cker gswünsebten Leistung rurustellen, ckamit nur Ihnen ein vollkommen unverbindlicbes Angebot mscben können oder desucben 8ie uns aut der 5. ksioksnäkrstsncks - Ausstellung in Leipzig vom 4.—11. ckuni — Mock 11 — Stand 193. aarkirn Liliulen in: DerUn — kreslau — klking Hannover — Larlsrulie — dltirnderg — Wien Die Anordnung des Sonderbeauftragten für die Saatgutversorgung hat zum Zweck, die vor bereitenden Maßnahmen zu treffen, Um die im Altreich geltenden Bestimmungen über die Er zeugung und den Vertrieb von Gemüsesaatgut im Lande Oesterreich und im Sudetenland einzu führen. Die in Lieser Hinsicht im Altreich gelten den Vorschriften beziehen sich einmal auf die An erkennungspflicht des Saatgutes einer großen An zahl von Gemüsearten und weiter auf die Be schränkung des Vertriebes von Saatgut auf die zugelassenen Sorten. Es bedarf keiner Frage, daß auch die Erzeugung und der Vertrieb von Gemüsesaatgut im Lande Oesterreich und im Sudetenland die gleiche Regelung erfahren werden. Da diese Regelung jedoch best-immte Vor aussetzungen an die an der Erzeugung von Ge müsesaatgüt beteiligten Zuchtbetriebe stellt und auch eine Klärung der Sortenfrage voraufgegcrngen sein mutz, ist durch die Anordnung des Sonder beauftragten für die Saatgutversorgung für die Erzeugung und den Vertrieb von Gemüsesaatgut durch Betriebe im Lande Oesterreich und im Su detenland zunächst eine Uebergangsregelung getroffen. Diese Uebergangsregelung besagt, dah in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Grund regel für die Anerkennung von Gemüsesaatgut in jeder Beziehung erfüllt sind, eine Anerkennung vurcist «I« rprasirokr der „Kleinen änreigen" Im „Lrwerbsgsrlenbsu" errelcken Lis die wsLZebenden Osrlenbsudeiriebs, 8amenbundlungea unck Lsuwsekulen iw gsnren lleicbs. (3) Ein Vertrieb des den Bestimmungen Abs. 1 und 2 unterworfenen Saatgutes in Altreich bedarf der vorherigen Zustimmung Verwaltungsamtes Les Reichsbauernführers. Hauptschriftleiter: Horst Haagen, Berlin- Haupt- schriftieitung: Berlin SW. 81, Uorckstrabe 71. ffernruf 8814 86- Anzeigenleitei Fritz Philipp, Frankfurt (Oder): Anzeigenannahme für „Deutscher Erwcrbsgarten- bau" Frankfurt tOdcrb Oderstrabe 2l: Verlag: Gärtne rische VcrlagSgcsellschast. Dr. Walter Lang Kommandit gesellschaft, Berlin SW. ll, Anhalter Str. 7. Durchschnitts auslage ll. Vs. 8lp über 31088. Kur Zeit ist Preis liste Nr. 8 vom 1. August 1887 gültig. Druck: Tro- witzsch L Sohn. Frankfurt (Oders u. Berlin SW. 11. anbaues vorgcnommen werden kann, nicht vor. Es wird im Lauf dieses Jahres überprüft werden müssen, wie weit die Betriebe der Ostmark und des Sudetenlandes nach den Vorschriften der Grundregel als „anerkannte Zuchtbetriebe" gelten können, um damit die gleichsinnige Ausrichtung mit den im Altreich eingeleiteten Maßnahmen zu erreichen. Es ist gleichfalls eine Beschränkung der im Lande Oesterreich und im Sudetenland zum Vertrieb als Saatgut zugelassenen Sorten noch nicht erfolgt. Die in diesen Gebieten vorwiegend vertriebenen Sorten werden in diesem Jahr in den Sortenregisterstellen geprüft, und es wird sich dann herausstellen, welche Sorten zusätzlich in die Sor tenliste des Reichsnährstandes aufzunchmen sind. — Vass«. Anordnung des Sonderbeauftragten für die Snatgutversorgung Betr.: Erzeugung und Vertrieb von Gemüsesaat- gnt im Lai de Oesterreich und in den sudetcn- deutfchen Gebieten in der Vertriebs-Periode 1939/40 vom 15. Mai 1939. Auf Grund der Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 248) wird ange ordnet: Regel nur dann abgelehnt werden, wenn der Schuldner nachwies, däß er auch bei Einsatz aller Kräfte nicht in der Lage war, das Kapital zurück- zuzahlen. Soweit nun bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22.12.1938 das Gericht bereits auf Grund des Gesetzes vom 13.12. 1935 eine endgültige Entschei dung über die Freistellung des Gläubigers von der Stillhaltepflicht getroffen hatte, behält diese Ent scheidung auch weiterhin ihre Gültigkeit. Uebcr einen noch aus früherer Zeit schwebenden Antrag eines Gläubigers auf Freistellung von der Still haltepflicht hat das Gericht nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden. Liegen diese Voraus setzungen nicht vor, so findet die Verordnung vom 22. 12. 1938 Anwendung, d. h., es bedarf einer er neuten schriftlichen Kündigung durch den Gläubiger (Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsschluß!). War bei den zinsgesenkten Forderungen und Grundschulden die Kündigung vertraglich auf bestimmte Zeit ausgeschlossen worden, so "war dieser Ausschluß der Kündigung durch die früheren Ge setze um drei Jahre, nicht jedoch über den 31. 12. 1939 hinaus, verlängert worden. Diese Verlänge rung des vertraglichen Kündigungsausschlusses gilt nach wie vor weiter. III. Für Hypotheken und Grundschulden, die der Zinssenkung aus Grund der Notverordnung vom 8.12.1931 nicht unterlegen hatten, war erstmalig durch die Verordnung vom 21.11.1932 die Rück zahlungsverpflichtung bis zum 1.4.1934 hinaus geschoben worden. Diese gesetzliche Stundung ist dann durch Gesetze vom 20.12.1933, 20.12.1934 und 13.12.1935, und zwar letztmalig Lis zum 30.6.1939, verlängert worden. Auf Antrag des Gläubigers kann allerdings das Amtsgericht an ordnen, daß die Hinausschiebung der Fälligkeit ganz oder teilweise unterbleibt. Falls ein derartiger An trag bereits schwebt, ist darüber noch nach den bis herigen Vorschriften zu entscheiden. Nach dem 30. 6.1939 gelten auch für die nicht- ziusgesenkten Hypotheken und Grundschulden die Vorschriften der Verordnung vom 22.12.1938. IV. Bei Hypotheken und Grundschulden, die erst nach dem 11.11.1932 begründet worden waren, be ¬ ll. (1) Im Lande Oesterreich und in den sudeten- deutschen Gebieten von dort ansässigen Betrieben erzeugtes Gemüsesaatgut im Altreich anerken nungspflichtiger Arten, das nicht den Anforderun gen der Ziffer I genügt, darf nach dem 1. August 1939 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. der Samenaufwuchs einer Feldbesichtigung unterworfen und nicht beanstandet wurde, 2. die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 der Grundregel für die Anerkennung von Gemüse Dis LnsUbung ckss Ztimmrsokts in cksr NsuptvsrssmmIuuZ ist cksvou sbbänxig, cksü ckis üktisn spätestens sm visrteu Page vor cker änuptvsisL.MMlullA, ckss ist spätestens SM 26. Äst 1939, bei cker Tasse cker össsllseibsit Ocker bsi einer VVertpspierss-Mmslbsnk vintsriext vercksn. Des gssswliobs ksobt cker Aktionäre nur Hinterlegung cker Aktien bsi sinsm ttotsr bleibt unbsrUbrt. Lsrlill, den 3. Lisi 1939, Die Anerkennung von Gemüsesaatgut, das, im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten erzeugt wird, erfolgt nach den Vorschrif ten der „Grundregel für die Anerkennung von 10. November 1938 Mittwoek, äem 31. Uai 1S3S, 15 Ukr» IM Notel „kussiseber Hol", Perlin xrv 7, dsorgsnstrsüs 21/22, Qroüsr Lssl, ststtkincksacksn MM» WWMUWlW kiir ckss Ossodäktsjsbr 1938 ein. DLgssorduunx: 1. Vorlsgs ckss Lesobäcktsbsrwbts ckss Vorstsnckss, ckss Lb- soblussss Ilir ckss nbZsIsutsns desebäktssSidr 1938 unck des prtikunAsbsrioktes ckss ^ulsiobtsrutss. 2. Desedluükässnng Uder ckis Ltsivinnvortsilunx. 3. llntlssdung ckss Vorstsnäss und ckss 4nksiodtsiutss kiir ckss Ossobäktsjsbr 1938. 4. llssobluLksssung Uber ZstsungsäncksrnngM: lZsdsrssansfsrsAsjunLf lür ciis OstmcrrL unci «Zers Lucistsiiicmci Erzeugung und Vertrieb von Gemüsesaatgut stand nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmun gen kein Kündigungsschutz. Diese Hypotheken und Grundschulden sind nunmehr auch in den Kündi gungsschutz einbezogen und unterstehen in vollem Umfange der Verordnung vom 22.12.1938. V. Eine Besonderheit gilt endlich noch für den landwirtschaftlichen Realkredit: Durch Verordnung vom 27.9.1932 waren die Zinsen für den land wirtschaftlichen Realkredit um 2 A>, jedoch nicht unter 4 A, herabgesetzt worden. Gleichzeitig war angeordnet worden, daß die Rückzahlung einer Forderung (Hypothek) oder Grundschuld, deren Zinsen nach den Bestimmungen der VO. vom 27.9. 1932 gekürzt waren, nicht zu einem früheren Zeit punkt als dem 1. April 1935 verlangt werden konnte. Diese Stundung wurde dann in der Folge Mit den leuchtenden Augen eines Sehers, dem die Gnade zuteil wird, im biblischen Alter die Saat gedeihen zu sehen, die er vor 30 Jahren der deutschen Erde anvertraut hat, begeht Willy Lange am 28. Mai seinen 75 Geburtstag! — In größter Zurückgezogenheit und doch nUr um ein Geringes entfernt vom Pulsschlag des Groß- deutschen Reiches erlebt er mit täglich neuer Be wunderung die Erfüllung der Träume und die Ver wirklichung der Ziele, die er vor einem Menschenalter mit dichterischer Kraft in die Schädel seiner Schüler immer und immer wieder eingehämmert hat. Seine Gedanken waren nicht aus der Enge einer suchenden kleinen Künstlerwelt, nicht aus den Be zirken fachlicher Begrenztheit geboren, sondern ihre Quellen rauschten aus den tiefen Brunnen nordischer, germanischer Kultur, naturverbundenen Rasseempfindens, Las er wie ein wahrer Philo soph mit den besten Erkenntnissen der Wissenschaft seiner Zeit verband. Seine Enkelgeneration ist fast trunken vom gewaltigen Rhythmus unserer Tage, und Ler alte Kämpe im märkischen Kiefern wald fchaut täglich — ergriffen und erschüttert — wie aus einer anderen Welt — in die Erfüllung jenes jahrelangen Ringens der besten volksbesorg ten Geister, zu der auch er seinen Beitrag am Aufbau eines größeren und stärkeren deutschen Reiches vorahnend geleistet hat! Deshalb sei die Erwartung ausgesprochen, daß der Nachwuchs von heute, den es angeht, sich gerade Lem Werk Willy Langes, wie es in seinen gartenkünstlerischen und kulturgeschichtlichen Schriften niedergelegt ist, mit verstärktem Eiser und sicher veredelnder Wirkung hingeben möge! Willy Lange hat das Glück, an seiner Seite seine treue, in unablässiger Fürsorge um ihn bemühte Lebensgefährtin Frau Helene geb. von Tilly nicht nur an seinem Geburtstag zu wissen, sondern zugleich mit ihr das Fest der goldenen Hochzeit zu begehen. Beide Wandergefährten sind so rüstig und seine Gattin von unversiegbarem feinen HUmor erfüllt, daß ihnen die Bürde eines gleich hohen Lebensalters nicht schwer genug wiegt, um sich dem in diesen Wochen die ganze deutsche Erde überziehenden Frühlingserwachen zu ver schließen. Seine Freunde, feine Schüler und der Geist, Ler aus seinem Werke durch ihn geformt wurde, werden an diesem frohen Festtage persönlich oder in Gedanken mit wärmsftn Wünschen um ihn und feine Lebensgefährtin sein! ftrok. O. Naurer. «M MU Liermit Is-äsn ä!s vussrsr AssolIkoksckt M// </s/7 rs// 7 ^s^s/r
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