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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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(Zartenbauwirtlchalt vereinigt mit veutlcher krwerbogartenbau Kummer 18. 18. Lp«I 1-;-. 5 Mitteilungen der Hauptveretntqunq Bekanntmachung Nr.2 !39 -Pr- der Hauptvercinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft. Betr.: Lagcrkostenzuschlägc sür die gewöhnliche (Scheu nen-, Zillen-, Keller-) Lagerung bei Aepscln. Dom 30. März 1939. Mit Wirkung vom 30. März 1939 wird mit Zu stimmung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschast und des Herrn Reichskommissars sür die Preisbildung (Aktenzeichen II — 14t — 4430 —) ein weiterer Lagerkostenzuschlag für die gewöhnliche (Scheunen-, Zillen-, Keller-) Lagerung bei Aepscln von 5A> auf den Einstandspreis gewährt, so daß s) für Aepsel, die nachweisbar vor dem Novem ber 1938 oingelagcrt wurden, ein Lagerko-sten- zuschlag von insgesamt 35 ?s>, b) für Aepsel, die ntchiveisbar in der Zeit vom 12. November 1938 bis 12. Dezember 1938 ein- golagert wurden, ein Lagerkostenzuschbag von insgesamt 29 A>, d) für Aepsel, die nachweisbar in der Zeit vom 12. November 1938 bis 25. November 1939 cin- Helagert wurden, ein Lagerkostenzuschlag von insgesamt 1b Yb, ä) für Aepsel, die nachlveisbar nach dem 25 Januar 1939 eingelagert wurden, ein Lagerkostenzuschlag von insgesamt 5yb aus den Einstandspreis berechnet werden bars. Erzeuger (bzw. die sie vertretenden Bezirksabaab«- stellen), Importeure, Versand- und EmpfangSgroßver- teiler find verpflichtet, den in Anspruch genommenen Lagerkostenzuschlag auf der Rechnung zu vermerken. Tie bei der Ein- und Auslagerung entstehenden Unkosten dürfen bis zur Höhe von 0.30 je 50 KZ auf den Einstandspreis hinzuaerechnet werden. Tie Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für das gesamte Reichsgebiet, einschl. Ostmark und Sudetengau. Mit Wirkung vom 30. März 1939 treten die Be stimmungen meiner Bekanntmachung Nr. 1/39 betr. Lagcrkostenzuschlägc für die gewöhnlich« (Schermen-, Zillen-, Keller-t Lagerung von Nepfeln vom 21 Januar 1939 außer Kraft. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. gez. Locttner. Anordnung Nr. 6/39 Vom 4. April 1939. Betr.: Einsetzung eines Marktbeauftragten in Leipzig. Auf Grund der 88 4 und 6 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. 10. 1930 (RGBl. I S. 911) und des ß 8 der Satzung der Gartenbauwirtschaftsvevbände vorn 6. 2. 1937 (RNVbl. S. 79) wird mit Zustimmung des Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft an- geordnet: i 1. Für das Gebiet der Stadt Leipzig setze ich im Einvernehmen mit dem Landesbaurrnführer der Landesbauernschast Sachsen einen Marktbeaustrag- ten der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau- Wirtschaft ein. 2. Der Marktbeauftragte ist an meine Weisungen und Richtlinien gebunden. II. 1. Dom Marktbeauftragten obliegt die Regelung des Verkehrs mit der Ernährung dienenden Gartcnbau- erzeugnissen im Gebiet der Stadt Leipzig unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Versorgung der Gebiete Sachsen. Sachsen-Anball und Thüringen. 2. In Durchführung seiner Aufgaben kann der Markt- beaustvagte Vorschriften über den Kaus, den Ber kaus, die Vermittlung oder die Lagerung der Er- nährimg dienender Gartenbauerzeugnisse im Weg« der Bekanntmachung erlassen 3 Bekanntmachungen und Anweisungen des Markt- bcaufstagten bedürfen der Genehmigung des Vor sitzenden der Hauptvercinigung. III. Gegen Maßnahmen des Marktvcanftragtcn steht Mitaliodwn der Eartenbauwirtschaftsverbände unter Ausschluß des Rechtsweges das Rech' der Beschwerde an den Dvvsitzenden der Hauptvereinigung zu. Die Beschwerde muß binnen einem Monat nach Bekannt gabe der Maßnahme des Marktbeauftrag'en 'christlich bei der Hauptvereiniauna einaereicht sein. Eine nicht fristgemäß erhobene Beschwerde kann nach dem Er messen des Vorsitzenden der Haup'vereiviwma als ver spätet zurückgewiefen wenden. Die Beschwerde bat k-in» aMsckstbende Wirkung. Tie Gnts4-->idung ist dem Beschwerdeführer schriftlich mit zuteilen. IV. Mitglieder der Gartenbauwsttschaftsverbände. die gegen Bekanntmachungen oder Anweisungen, die auf Grund dieser Anordnung erlassen wenden verstoßen, können in Ordnnnnsstrase genommen wenden A's Zuwiderhandlungen sind awst Maßnahmen an- zmrhen. die. ohne gegen den Wortlaut der erlaßenen Bestimmungen zu verstoßen, eine Umgehn na darstellen. V. Nusführungsbsstimmungen werden im Wege der Bekanntmachung erlassen. VI. Dies« Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Der Vorsitzende der Hauptvercinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. Loettner. Anordnung Rr. 7/39 vom 4. April 1939 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. Betr.: Regelung des Absatzes der Ernährung dienender Gartcnbauerzcugniffe im Marktgebiet Leipzig. Auf Grund der KZ 4 und 6 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschast vom 2O 10. 193« ,RGDl. I, T. 911) und des 8 8 der Satzung der Garienbaimürtschaftsverbänd« vom 6. 2. 1937 (MllVbl. S 79) wird mit Zustimmung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft an- goordnet: I. 1. Nach Maßgabe der Anordnung Nr. 85 der Haupt- voreinigung der deutschen Garten- und Weinbau wirtschaft betr. Aufgaben. Rechte und Pflichten der Bezirksabgabcstellen vom 23. 3. 1936 (RNVbl. S. 162) wird im geschlossenen Anbaugebict der Eartenbau- wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt und Sachsen eine Vezirksabgabestelle Leipzig*) errichtet. 2. Tas Einzugsgebiet der Bezirksabgabestelle Leipzig umsaßt: s) aus dem Gebiet des Eartcnbauwiv'sHastsver- bandcs Sachsen-Anhalt den Kreis Delitzsch, aus dem Landkreis Merseburg, das östlich der Bahn linie Halle—Weißenfels gelegene Gebiet, aus dem Saalekreis die Gemeinden Bischdorf Diemitz, Klein-Kugel, Peißen, Rabats, Reide burg und Zöb«ritz; b) aus dem Gebiet des Eartenbauwirtschaftsver- bandes Sachsen den «stabt- und Landkreis Leipzig. 3. Bewirtschaftet werden sämtliche der Ernährung dienenden Gartenbauerzeugnisse. 4. Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bezirksabgabestelle Leipzig Ortssammelstellen be dienen. II. I. Im Einzugsgebiet der Bezirksabgobestelle Leipzig sind der Ernährung dienende Gartenbauerzeugnisse unbeschadet der in Abschnitt IV zugelosienen Aus nahmen vom Erzeuger über seine Bezirksabgabe stelle nach deren Weisung in den Verkehr zu bringen. 2. Verteiler und Verarbeiter haben sich im Einzugs gebiet der Bezirksabgabestelle Leipzig beim Kauf der Ernährung dienender Gartenbauerzeugnisse ausschließlich der Bezirksabgabestelle — nach deren Weisung — zu bedienen 3. Die Abgabe der Erzeugnisse darf nur gegen schluß- schein erfolgen. 4. Tie Schlußscheine sind bei der Beförderung und dem Weiterverkauf der übernommenen Erzeugnisse als Herkunstsnachweis mitzuführen. Bei Unter teilung der über Schlußschein gelausten Mengen ist dem Käufer eine Rechnung mit Angabe der betr. Schlußscheinnummer auszustellen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Kausbeleg (Rechnung) mitzu führen und auf Verlangen vorzuweisen. III. Erzeuger aus Gebieten, die im Abschnitt I. Absatz 2 nicht ausgoführt sind, sowie Erzeuger aus anderen Gartenbauwirtschastsverbändon haben sich beim Absatz ihrer Erzeugnisse im Einzugsgebiet der Bezirksabgabe stelle Leipzig der Bezirksabgabestelle oder der von ihr eingerichteten Ortssammelstelle zu bedienen. IV. 1. Don den Vorschriften des Abschnstts ll (Andienungs pflicht sind ausgenommen: s) di« Abgabe an 'den Verbraucher, jedoch nicht an Großverbraucher 1. unmittelbar im Betrieb des Erzeugers, 2. auf benachbarten Wochenmärkten nach Maß gabe der Anordnung Nr. 3/39 der Haupt- Vereinigung der deutschen Gartenvauwirt- schaft betr. Wochenmarktausweis für Er zeuger von Gartenbauerzergnissen vom 23.2. 1939 (RNVbl. S. 10p l-28); b) der Verkauf an Ladengeschäfte, di« dem Erzcugcr- betrieb benachbart sind; o) Lieferungen auf Grund genehmigter Reichsein- hritsverträa« -4. Ist 0, O In Aweiselsfällen entscheidet der Vorsitzende der Hauptvereinigung auf Vo schlag des örtlich zustän digen Gartenbauwirtschaftsverbandes darüber, ob der Wochenmarkt oder das Ladengeschäft benachbart sind oder wer als Großverbraucher angusihen ist. 2. Als Verbraucher im Sinn« dieser Anordnung gellen mir Personen, Personenvereinigungen u. a., dis die Erzeugnisse nicht zum Zwecke der Weitcrver- äußerung erwerben. 3. Die Abgabe an Verbraucher rm Betrieb des Er zeugers kann vom Vorsitzenden der Hauptvereini- gung ans Vorschlag des örtlich zuständigen Ga'ten- bauwirtschaftsverbandes mengenmäßig beschränkt werden. 4. Tas Feilbieten und der Derkans von andisnungs- pflichtigen Gartenbauerzeugnisscn im llmherzishen ist für Erzeuger verboten. V. Für die Sortierung. Verpackung, Anlieferung, Ver ladung und Kennzeichnung sind die jeweiligen Vor schriften der Hauptvereinigung verbindlich. Di« B«- zirksabgabcstelle ist berechtigt, Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, zur Abstellung der Mängel zurückzuweisen Ablieferungen, deren Mängel nicht behoben werden können, dürfen andertveilig nicht in den Verkehr gebracht werden. VI. Ter Versand oder die Annahme nicht fest verkaufter bzw. fest gekaufter der Ernährung dienender Garten- baurrzeugnisse (Kommissionsgeschäfte) und der Verkauf ungcernteter der Ernährung dienender Eartenbau- crzengnisse (Verkauf des Aufwuchses ganzer Parzellen) ist verboten. Ebenso ist unzulässig die Abgabe dieser Erzeugnisse zahlungshalber oder an Zahlungsstatt so wie im Tauschverkehr. VII. Zur Deckung der Bcrwaltungskostsn der Hauptver einigung der deutschen Gartenbauwirtschaft hat die Bezirksabgabestelle nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung bei Nebergabe der Erzeugnisi« vom Käufer einen Derwaltungskostenzuschlag zu erheben» Zur Deckung ihrer eigenen Unkosten erhebt di« Be zirksabgabestell« von den Erzeugern, di« ihr« Erzeug nisse über die Bezirksabgabestelle oder unter Mit wirkung der Bezirksabgabestelle absetzen, einen vom Vorsitzenden der Hauptvereinigung genehmigten Un kostensatz vom Verkaufserlös. VIII. Der Dvrsitzende der Hauptvereinigung kann zur Der- meidcrng unbilliger Härten im Einzelfalle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. IX. Mitglieder der Gartenbauwivtschaftsverbänds, die den Vorschriften dieser Anordnung oder den auf Grund dieser Anordnung erlassenen Anweisungen und Be kanntmachungen zuwidrrhandeln, können in Ordnungs strafe genommen werden. Als Zuwiderhandlungen sind -auch Maßnahmen an- zusiHsn, die, ohne gegen den Wortlaut d?r erlassenen Bestimmungen zu verstoßen, eine Umgehung darstellen. X. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Der Vorsitzende der Hauptvcreinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. Loettner. *) Träger und Leiter der Bezirksabgabestelle Leipzig werden in den Wochenblättern der Landesbauern- schaft-en Sachsen und Sachsen-Anjhalt bekanntgegcben. IVr. 8/ 39 vom 5.4.1939 cisr Houptvoioim'FUNA cior ^outsoüsn Ocrrtonkcrllnmksoüo/t Anbau- und Lteferungsverträge Auf Grund der 4 und 6 Ser Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbau wirtschast vom 21.Oktober 1936 (RGBl. I, S. 911) und des K 8 der Satzung der Hauptveretnigung der deutschen Gartenbauwirtschast vom 6. Februar 1937 IRNBBl. S. 77) wird — mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichskommissars sür Sie Preisbildung — angeordnet: I. 1. Im Verkehr mit Obst und Gemüse sind Kauf verträge über laufende Lieferung nach Ernte- ansall (Anbau- und Lieferungsverträge) nur zwischen Erzeugern und Verarbeitern zulässig. Ausgenommen sind: s) Verträge zwischen Erzeugern und solchen Verteilern, denen der Vorsitzende Ser Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft (Hauptveretnigung) für das betreffende Wirtschaftsjahr den Abschluß solcher Ver träge im eigenen Namen unter der Bedin gung ausschließlicher Weitergabe der Ernte bezüge an Verarbeiter gestattet hat; b) Verträge, bei denen der Erzeuger durch eine Bezirksabgabestcllc vertreten wird, und der kaufende Verteiler einen entsprechenden Rückvertrag mit Verarbeitern nachweist und erfüllt (Berkaufsvermittler); e) Obstlieferungsverträge für Sen Frischmarkt einschl. der Käufe des Behanges (sogen. Obstpachtungen); ä) Verträge zwischen Bezirksabgabestellen, Ver- sandverteilcrn und Empfangsverteilern zur lausenden Belieferung bes Frischmarktcs mit Gurken und Kopfkohl. 2. Als Anbau- und Lieferungsverträge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Vereinbarungen, . «ach denen s) der Erzeuger Sie Bewirtschaftung bes von ihm an Verteiler oder Verarbeiter verpach teten Grundstücke oder Pslanzenbestandes, b) der Verteiler oder Verarbeiter die Bewirt schaftung des von ihm gepachteten Grund stückes oder Pflanzenbestanöes für den Vertragspartner ganz oder teilweise durchführt. II. 1. Verträge der in Abschnitt 1 genannten Art sind auf den von der Hauptvercinigung vorgeschric- bencn Formblätter» (ReichseiuheitSverträgenj, Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, abziischließcn, und zwar ist zu verwenden: a) für Verträge der Erzeuger mit-Verarbeitern oder sür Verarbeiter über Gurken der Neichseinhcitsvertrag über Weißkohl der Rcichseinhcitsvertrag L; über sonstiges Gemüse der Reichseinheits vertrag 0; über Obst der Neichseinheits- vertrag 0; d) für Verträge von Bezirksabgabestellcn mit Verarbeitern oder für Verarbeiter über Er zeugnisse aller Art der ReichscinheitSvcr- trag list' o) für Verträge von Lbsterzeugcrn mit Obst pächtern (Verteilern) über die Lieferung von Obst für den Frischmarkt der Reichseinheits- vertrag bst ck) für Verträge Ser Eigentümer von Obst anlagen, außer den Trägern der Straßen baulast bei Reichsstraßen und Landstraßen erster und zweiter Ordnung, mit Inhabern von Obstpächterkarten der Reichseinheits vertrag b" I (weißer Vordruck); s) für Verträge der Träger der Straßenbaulast bei Rcichsstraßen und Landstraßen erster und zweiter Ordnung als Eigentümer von Obstanlagen, mit Inhabern von Obstpächter- karien der Reichseinheitsvertrag b'I (roter Vordruck)) k) für Verträge zwischen BersanSverteilern oder Bezirksabgabcstellen und Verteilern über die Lieferung von Gurken und Kopf kohl sür den Frischmarkt der Neichseinheits- vcrtrag b II (Vordruck des zuständigen Gar- tenbauwirtschaftsverbandesj. 2. Die Reichseinheitsverträge, außer Lemk'I-Ver- trag (roter Vordruck), sind entsprechend den in Sen Formblättern gemachten Vorbehalten schwe bend unwirksam, solange sie nicht vom Vor sitzenden des für Len Erzeuger zuständigen Gartenbauwirtschaftsverbandes durch Gegen zeichnung genehmigt sind. Die Erfüllniig nicht genehmigter Verträge ist unzulässig und strafbar. 3. Die zu genehmigenden Rcichseinheitsverträge sind vom Vorsitzenden des für den Erzeuger zu ständigen Gartcnbauwirtschastsverbaudes Lurch den Käufer im Original mit zwei Durchschrif ten vorzulegen, und zwar: Rcichseinheitsvertrag L. bis zum 15. 4. Neichseinhcitsvertrag L bis zum 1. 6. Reichseinheitsvertrag 6 bis zum 10. 3. Rcichseinheitsvertrag v bis zum 1. 5. Reichseinheitsvertrag b' Rcichseinheitsvertrag ^11 innerhalb 5 Tg. (weißer Vordruck) s nach Abschluß Reichseinheitsvertrag b'II bis zum 1. 6. für Weißkohl Rcichseinheitsvertrag b' II bis ziim 15. 4. für Gurken. Reichseinheitsverträge mit Bezirksabgabcstellen sind nach näherer Weisung dem Vorsitzenden des zuständigen Gartenbauwirtschaftsverbandes durch die Bezirksabgabestellcn vorzulegcn. Das Original und eine Abschrist des genehmig ten Vertrages erhält der Verarbeiter. Die Ab schrift des Vertrages ist vom Verarbeiter an Len Erzeuger (Vertragspartner) wciterzuleiten. 4. Sonderbesttmmungen in den Verträgen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Vor sitzenden des sür de» Erzeuger zuständigen Gartenbauwirtschaftsverbandes genehmigt wur den. Entscheidend ist die bei den Akten des Gartenbanwirtschaftsverbandes verbleibende Abschrist des Vertrages. Die Ersiillung anderer Nebenabredcn ist »»zulässig. III. 1. Vom Vorsitzende» Les sür den Erzeuger zustän digen Gartenbauwirtschastsverbandes geneh migte NeichSciuhcitsvcrträge sind im Sinne des Vertragszweckes sorgfältig zu erfüllen. 2. Es ist verboten, Erzeugnisse, über die Reichs- einhcitsverträgc abgeschlossen sind, im unver arbeiteten Zustande au Dritte abzugeben oder zu verkaufen, ebenso ist die Abnahme und der Ankauf unverarbeiteter Bertragsware durch Dritte verboten. Hiervon sind Frischmarktliefe rungsverträge ausgeiiomnicu. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende des für den Erzeuger zuständigen Gartenbauwirt- schaftsverbandcs Ausnahmen im Einzelsalle — auch unter Bedingungen — zulasfen. 3. Die Abgabe unverarbeiteter Vertragsware an Dritte an Zahluugsstatt oder zahlnngShalber oder die Abgabe oder die Annahme von Vcr- tragsware im Wege des Tauschverkehrs ist ver boten. 4. Das Anbieten von unverarbeiteten Erzeugnis sen, über die Rcichseinheitsverträge L, L, 0, O und K abgeschlossen worden sind, und das Ausfordern zur Abgabe von unverarbeiteten Erzeugnissen, über die Reichseinheitsverträge .4, 8, 6, v nnd L abgc'chlossen worden sind, ist, unbeschadet der in Abschnitt I, 1s, d, o und Z gemachten Ausnahmen, verboten. IV. 1. Die Vorsitzende» der Gartenbanwirtschaftsocr« bäiide kötttten in Gebieten, die sür bestimmte Erzeugnisse oöer allgemein zu geschlossenen Ge bieten erklärt worden sind, mit Zustimmung der Hauptvercinigung, die jeweils sür ein Jahr ausgesprochen wird nnd jährlich erneut einzu holen ist, bestimmen, Laß a) die Ablieferung und Abrechnung der Reichs- einheitsvertrage ^4, 8, 6 und v namens nnd für Rechnung der Erzeuger den Bezirksab gabestellen übertragen wird; b) in bestimmten engeren Gebieten Neichscin- heitsverträge nur mit Bezirksabgabestellen — jedoch namens und für Rechnung der Er zeuger — auf Formblatt bl geschlossen wer den dürfen; c) in Gebieten, in Lenen Lie überwiegende Mehrzahl der Erzeuger eines engeren Orts gebietes über bestimmte Erzeugnisse mit einem Verarbeiter einen Reichseinheitsvertrag -4, 8 oder 0 geschlossen haben, auch die restlichen in Betracht kommenden Erzeuger mit diesem Verarbeiter einen entsprechenden Vertrag schließen. Dem Verarbeiter ist eine entspre chende Verpflichtung auszuerlegen,' ck) die Bezirksabgabestellen einen bestimmten Anteil ihres voraussichtlichen Ernteanfalles mit Verarbeitungsbetrieben abschließen; s) bei Abschlüssen von Verarbeitern mit einer Mehrzahl von kleinen Erzeugern in ge schlossenen Ortsgebieten jeweils ein Ver tragsstück mit gesammelten Unterschriften (Sammelvertrag) zugrunde gelegt wird. Die sür die Erzeuger bestimmte, vom Vorsitzen den des zuständigen Gartenbauwirtschafts verbandes beglaubigte Durchschrift ist beim Ortsbauernsührer zu hinterlegen; k) Bersandverteiler bei den Bezirksabgabestel- len eingeschaltet werden. 2. Schließen Bezirksabgabestellen namens und für Rechnung der Erzeuger Lieferverträge über Obst und Gemüse gemäß Neichseinhcitsvertrag L, so ist die Erfüllung dieser Verträge an den tatsächlichen Ausfall Ler Ernte gebunden. Diese Verträge sind ans Mengengrundlage abzustellen. Der Käufer hat Anspruch auf laufende Liefe rung eines durchgehend vereinbarten Hunöert- satzes Ler Gesamttagesanlieferung bei Ler be- treffenScn Vezirksabgabestelle. Er ist gleicher maßen zur Abnahme Ler Vertragsmenge ver pflichtet, sofern nicht »ach Abschnitt V2 Höchst- erntemeiigen verabredet oder festgestellt oder im Vertrage Tageshöchstliefer»»gen durch den Ver arbeiter vereinbart wurden. 3. Die Bezirksabgabestellen sind berechtigt, bei ihren Verkäufe» namens und für Rechnung Ler Erzeuger bei der Auszahlung den Durchschnitts erlös zugrunde zu legen. V. 1. ») Den Reichscinheitsverträgcn ^4, 8. 6 und v sind die in der Anlage 9 aufgeführten Er zeugerfestpreise zugrunde zu legen. b) Die Abrechnung der aus Grund des Reichs- cinheitsvcrtrages 8 dem Käufer ausgeliefer ten Erzeugnisse erfolgt — mit Ausnahme von Kopfkohl, sür den die Preise der An lage 9 voll Gültigkeit Haven — zur Hälfte der täglichen Ablieferung nach den in der Anlage 9 aufgeführten Erzeugerpreisen (Vertragspreisen), zur anderen Hälfte nach Len für Len Frischmarkt gültigen Bezirks- abgabestellenpreiscn des jeweiligen Abliefe rungsvertrages. «) Für die Berechnung der Ware aus ReichS- einheitsvertrag k'II (Frischmarktliesernugs- verträgen für Kopfkohl und Gurken) gelten Lie Bezirksabgabestellenpreise des Abliefe- rungstages bzw. die entsprechenden Versand handels-Abgabepreise. 2. Die Preise gemäß Abschnitt V, Abs. 1 a, gelten nur bis zu den in Ler Anlage 10 festgesetzten Höchsternteinengen für die einzelnen Erzeug nisse. Für die Ersiillung der Rcichseinheitsverträge L, 8, 6, O und L gelten die in der Anlage 11 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für den Abschluß und die Ersiillung von Anbau- und Liefernngsvertrngeu. 3. Beauftragt der Käufer (Verarbeiter) einen Verteiler als Ablader und Vermittler, so hat der Verarbeiter diesem eine Vergütung zu ge währen. Die vom Käufer diesen Verteilern zu gewäh rende Vergütung darf — je nach Leistung — einschließlich aller Nebenkosten höchstens bei Erdbeeren, x Himbeeren, Sauerkirschen, l 0,90 RM. je SO kg Johannisbeeren und Stachelbeere» bei Aepsel» und Zwetschen 0,55 NM. je 50 lex betragen. Bei Uebernahme der VerlaLearbeit können zu den BerLienstspannen 0,10 RM. je SO kg zn- geschlagen werden. Bei Einschaltung eines wei teren Verteilers Haben beide sich in die vor genannten Berdienstspannen zu teilen. WirL ordnungsmäßig in geschlossenen VerlaLe-
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