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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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2 Kummer 1!. !0. 1-S-. (Zartenbauwirttchatt vereinigt mit Veuttcher krwerbsgartmbao rnen reisbewegung im 7. 8. Ordnungsstrafe genommen wurde. Im Zusammenhang mit den am Obstpreise an die heute noch beschränkten Ein kommensverhältnisse der großen Verbraucher- schaft — er st im Lauf der Ernte und des satzkam pagne ist im Interesse eines auf die wohlverstan denen ernährungs politischen Er fordernisse verantwortungsbewußt eingestellten Obstbaues geradezu unerträglich, zumal sie überdies noch dem kaum behobenen Hang zur Aberntung noch un -- s. 6. Weintrauben Ser Nr. 45 dcS Zolltarifs, Aepfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsiche, Pflau men aller Art, frisch, aus Nr. 47 des Zolltarifs, Aepfel und Birnen einschließlich verwertbarer Ab fälle, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen aller Art, Quit ten, getrocknet, gedarrt tauch zerschnitten und geschält), aus Nr. 48 des Zolltarifs, Obst, gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonsti ger Weise zerkleinert, auch cingcsalzen, ohne Zucker eingekocht Mus) oder sonst einfach zubcreitet, gego ren, der Nr. 49 des Zolltarifs, Qroüc!sutscklcrncl sinksitlickss 2oll§sbist Das neue Zollgesetz tritt in Kraft DurchdieseBe st immun genwird dem sogenannten „wilden" Großhandel das Handwerk gelegt werden. Ms Großverteilevbetrieb kann nur ein Betrieb angesehen werden, der zumindest über einen Büro- raum verfügt. In Zukunft machen sich also Grohverteiler- betrisbe, die plötzlich auf irgendeinem Außenbahn- Hof von Berlin auiftauchen, um Ware zu verlaufen, strafbar. Diese Maßnahmen waren notwendig, um den Verschiebungen von Ware, die immer auf den Außen- bahnihöfen festgsstellt wurden, Einhalt zu gebieten. Auch an dieser Stelle sei der Handel darauf auf merksam gemacht, daß Verstöße gegen diese Be stimmungen mit Ordnungsstrafen sowie mit dem Entzug des Verteilerausweises geahndet werden können. Daß diese Dinge nicht nur auf dem Papier stehen, zeigt ein Fall, in dem vor einigen Tagen ein Berliner Großverteiler wegen Verstoßes gegen die Bestimungen der Anordnung 2 in eine ansehnliche 9. Bananen der Nr. 50 des Zolltarifs, 19. Apfelsinen, Zitronen, Zedrakfrlichtc, Pomeranzen, Pampelmusen, frisch, aus Nr. öl des Zolltarifs, 11. AnanaS aus Nr. Sö des Zolltarifs, 12. Nahrungs- und Gcnubmiitel, die au? Waren der in den vorstehenden Ztfsern 3, 4, 8, 9 oder 19 genann- ten Arten bestehen, in lustdicht verschlossenen Behält nissen, aus Nr. 219 des ZolltarisS, Fragen muß allerdings festgsstellt werden, daß die Verlagerung der Geschäftstätigkeit vom Berliner Großmarkt auf die Außenbwhnhöfe zum Teil darauf zurückzuführen ist, daß die zur Zeit beste henden Großmarktzeiten nicht mehr den praktischen Bedürfnissen des Berliner Obst- und Gemüse-Groß- marktes entsprechen. Wenn durch die Bestimmungen der genannten Bekanntmachung Nr. 6 im allgemeinen der mengen mäßige Warenumsatz im Zentralmarkthallengsbiet gesteigert werden wird, wenn heute von dem Ber liner Importeur verlangt wird, daß er mindestens 60 A seiner Importware über den Großhandel in den Verkehr zu bringen hat, so muß zumindest in der Hauptsaison dem Importeur die Möglichkeit gegeben werden, dem Großhandel Lie Ware kurz vor oder kurz nach der allgemeinen Marktzeit auszuliefern. Diese Forderung ist um so berechtigter, als die Laderechtstellung der zu ent ladenden Waggons auf den AußenbaHnhöfen auch nicht immer zu der gewünschten Zeit erfolgen kann. Nachdem bisher die Neuregelung der Marktzeiten an Zuständigkeitsfragen scheiterte, ist nach Erlaß der Anordnung 2/38 des Gartenbauwirtschaftsverban des Kurmark nur zu hoffen, daß die zuständigen Stellen der neuen Lage auf dem Berliner Obst- und Gemüse-Großmarkt genügend Verständnis entgegen- öringen durch Erlaß einer Anordnung, Lie den gegebenen Verhältnissen gerechter wird. kiuü. Absatzes nach oben Grenzen zog, während zu vor die doch meist minderwertigeren Frühherbst sorten noch dem ungehemmten Spiel von Angebot und Nachfrage freigegöben waren. Darin liegt ge rade für ein seit Jahren planmäßig auf wert volles haltbares Spät- und Lager obst umgestelltes Erzeugungsgebiet wie unser Bodensee die sehr naheliegende Gefahr eines neuer- lichen Rückfalls in die erst mühsam überwundene Bevorzugung anspruchsloserer Frühsorten. Eine jede rückläufi " Verlauf der l Im I-ands Osstsrrsicü Verkehr mit Gartenbauerzeugnissen Ein Großmarkt erfüllt nur dann seinen eigent lichen Zweck, wenn der Handel des betr. Gebietes, in dem dieser Großmarkt liegt, dort die benötigte Ware erhält, soweit überhaupt ein Angebot an die ser Ware vorhanden ist. Darüber hinaus muß man auf diesem Großmarkt einen Ueberblick über die zur Verfügung stehenden Warenmengen erhalten. Betrachtet man auf Grund disfer allgemeinen Anforderungen an einen Großmarkt die Verhält nisse auf Lem Berliner Obst- und Gemüse-Groß markt, so muß festgestellt werden, daß ein ganz be trächtlicher Teil der Ware, insbesondere der zur Zeit knappen Ware, von einem bestimmten, aller dings nur kleinen Teil des Großhandels nicht über den Großmarkt in den Verkehr gebracht wird. I n diesem Falle wird vielmehr die knappe Ware an gute Freunde aus anderen Plätzen, meist aufdenAußen- bahn Höfen, verkauft. Der Volks mund spricht hier von einem Ver schieben der Ware. Um diese Mißstände zu beseitigen, hat nunmchr Ler Gartenbauwirtschaftsverband Kurmark durch seine Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 2/38 vom 19. 12. 1938 betr. Rege lung des Absatzes der Ernährung dienender Gar- tenbauerzsugnisse im Gebiet der Reichshauptstadt Berlin an geordnet, daß Importeure und Groß Verteiler ihre Ware nur noch über ihre ständigen Berkau fs- räumeindenVerkehrbringendürfen. Ein Verkauf von Obst, Gemüse und Südfrüchten direkt vom Außenbahn- Hof oder vom Kühlhaus usw. ist ab 5. April 1930 verboten. Diese Maßnahme wird vom anständigen Handel ohne weiteres begrüßt werden; werden doch hier mit die vielen Klagen, die immer wieder hinsichtlich der Verschiebung von Ware austauchen, nunmehr endgültig a-ufhörcn. Da die Weitergabe von geschlosse nen Waggons von einem Importeur an einen Groß-Verteiler sowie die Abgabe eines Waggons von einem Großverteiler an einen anderen Groß verteiler als handelsüblich zu bezeichnen ist, können diese Verkäufe auch in Zukunft getätigt werden, soweit nicht etwaige Preisvorschriften etwas anderes bestimmen. Großverteiler, die ihre Ware bisher regelmäßig frei Haus Les Kleinverteilers und des Großver brauchers geliefert haben, sind nach den Bestim mungen der Bekanntmachung Nr. 6 verpflichtet, einen Antrag an den Marktbeauftragten der Reichs hauptstadt Berlin zu richten, damit ihnen diese Verkaufstätigkeit weiterhin gestattet wird. Im GrundsätzlichenwerdendieseAnträge genehmigt werden. Es ist jedoch erforder lich, daß diese Firmen einmal karteimäßig erfaßt werden. Nach Ziffer III dieser Bekanntmachung sind Im porteure und Grohverteiler, die außerhalb des Zen trabmarkthallengebietes ihre ständigen Verkaufs räume haben, verpflichtet, Lie Lage der ständigen Verkaufsräume sofort dem Marktbeauftragten der Reichshauptstadt Berlin zu melden. genüber der Wirtschaft und das Bestreben aus, der Wirtschaft nur ein Mindestmaß unerläßlicher Bindungen aufzuerlegen. Daran hält das neue Zollrecht fest. Es bringt darüber hinaus der Wirt schaft manche Erleichterungen, z. B. die Möglich keit, Zollgut, insbesondere verdorbenes Zollgut, zur Vermeidung der Zollbelastung unter Aollaufsicht vernichten zu lassen. Für die Zollanmeldung bleibt die Möglichkeit der Anmeldung nach Sprach gebrauch oder Handelsübung, während Lie meisten Staaten bekanntlich Anmeldung nach den Benen nungen des Zolltarifs verlangen und durch schwere Strafen erzwingen. Das neue Zollgsfetz enthält fünf Teile: Zollverfassungsrecht, Zollschuldrecht, Zollverfahrensrecht, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr (nur zwei Paragraphen) und Uebergangs- und Schlußvorschristen. Der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, daß das neue Recht keine Abgabenerhöhungen bringt. Die kurze Frist zwischen der Veröffentlichung des neuen Rechts und seinem Inkrafttreten stellt hohe Anforderungen nicht nur an die Beamten der Reichsfinanzverwaltung, sondern auch an die Wirtschaft. Sie müssen getragen werden in dem Bewußtsein, daß der alsbaldige Fortfall der Zoll grenzen innerhalb des Reichs eine unabweisbare politische und wirtschaftliche Notwendigkeit ist. 1. Kartoffeln, frisch, aus Nr. 23 bcS Zolltarifs, die in der Zeit vom 1. Avril bis 31. August in den freien Verkehr des Zollinlands iibergcführt werden 2. Rotkohl, Wcibkohl, Wirsingkohl, Tomaten, Blumen kohl, Rosenkohl, Salat, Gurken, Zwiebeln, Bohnen, Spinat, frisch, aus Nr. 83 des Zolltarifs, 8. Tomaicn, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubcreitet, aus Nr. 39 des Zolltarifs, 4. Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl, Blumenkohl, Rosen kohl, Salat, Gurken, Zwiebeln, Spinat, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst etnsach zuberettct, unreife Spetsebohnen, getrock- nct, Speisebohncn treifc und unreife), gebacken oder sonst etnsach zuberettct, aus Nr. 37 des Zolltarifs, Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 71 vom 24. 3. 1939 wird eine Bekanntmachung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Lande Oesterreich veröffentlicht. In dieser Be kanntmachung werden die landwirtschaftlichen Er zeugnisse sestgelegt, die in Oesterreich und in den Teilen der sudetendeutschen Gebiete, in denen bisher noch die österreichische Zollgesetzgebung an gewendet wurde, nur durch die jeweils mitauf geführte Reichsstelle in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit nicht in den im H 1 der Verord nung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Lande Oesterreich vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1039) und im ß I der Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaft lichen Erzeugnissen in den sudetendeutschen Ge bieten vom 1. Dezember 1M8 (Reichsgesetzbl. I S. 1693) aufgeführten Vorschriften Ausnahmen zu gelassen sind. Mit Wirkung vom 1. April 1939 sind demnach folgende Erzeugnisse, soweit es sich nicht um im Zollinland erzeugte Waren handelt, durch die Reichsstelle für Garten- und Wembauerzeugnisse in den Verkehr zu bringen: gemeinen befriedigt gezeigt, mögen auch die von ihnen mit verständlicher Aufmerksamkeit verfolgten Preisspannen zwischen Erzeuger- und letzten Ver braucherpreisen immer wieder nicht ganz unbe gründeten Mißmut ausgelöst Haben. Und doch sind es gerade unsere fortschrittlichsten und auch weit blickendsten Obsterzeuger, die eine restlos befriedi gende Lösung Les vielseitigen Problems noch kei neswegs erfüllt sehen, vielmehr in einer zunächst vielleicht unvermeidlichen allzu schemati schen Handhabung der Preispolitik eine besorgniserregende Gefahr für eine folgerichtige Verwirklichung des gerade hier vordringlichen Lei stungsprinzips erblicken. Denn jede Forde rung nach einer immerhin mit erheblichen Mühen und" Kosten verbundenen öbstbaulichen Leistungs steigerung, insbesondere nach Gütsverbesserung, in Verbindung mit streng reell durchgsführter Sor tierung, kann nur dann von durchschlagendem und nachhaltigem Erfolg gekrönt sein, wenn sie be gleitet ist von dem ganz natürlichen Anreiz einerquch sinanziell klar und gerecht abgestuften höheren Bewertung des erzielten Leistungserfolgs. Wohl find schon seit mehreren Jahren in wohl- dnrchdachten „S o rt ie ru ng s v o r s ch r i f t e n" überaus wertvolle und unerläßliche Voraussetzun gen für eine unbestechliche Gütebewertung ge schaffen worden, denen allerdings leider bis heute in Ermangelung gesetzlichen Rückhalts die volle Auswirkung noch versagt bleiben mußte. Gewiß bedeutet auch Lie neuerliche Schaffung von ,,P r e i sg ru p p e n für Aepfel und Birnen" einen durchaus anerkennenswerten Fortschritt, mögen diese auch im einzelnen in Zu sammenarbeit mit der Anbauseite einer nochmaligen Uebevprüfung bedürfen. Aber ebenso zweifellos können die bisherigen unzureichenden Ab stufungen im Preis von der einen zur andern Preisgruppe und erst recht von der einen zur andern Güteklasse innerhalb der gleichen Preisgruppe den weit stärker ausgeprägten unterschiedlichen Anforderungen an Pflegeaufwand jeder Art noch keineswegs auch nur annähernd Rechnung tragen. Neberdies müssen solche lodiglich auf rein äußere Merkmale eingestellte Unterteilungen nach Güte klassen die oft doch recht bedeutenden durch die verschiedene Herkunft bedingten inneren G ü t e u n t e r s ch i ed e n,ach Ge schmack, Saftfülle usw. völlig unberücksich tigt lassen — um so bedauerlicher, als die für diesen äußerlich nicht erkennbar gesteigerten Wert entscheidenden örtlichen Einflüsse andererseits ge rade auch wieder erhöhte Aufwendungen für Pflege und Gesunderhaltung bedingen, wie z. B- die luftfeuchten Klimate am Bodensee oder im Alten Land «inen ganz ungewöhnlich verteuerten Mehr aufwand für Schovfbekämpfung. HoffenAich nur vorübergehend und in ihrer verhängnisvollen Auswitkung an maßgeblicher Stelle wohl inzwischen erkannt war die in den letzten beiden Jahren leider aufgetretene Erschei nung, Laß eine behördliche Preisrogelung — im Sinn einer an sich verständlichen Anpassung der Verteilerausweise für Berlin. Ab 1. April 1939 sirr verbindlich erklärt Nach den Bestimmungen der Ziffer II der An ordnung Nr. 2/38 des Gartenbauwirtschastsverban- des Kurmark betr. Regelung des Absatzes der Er nährung dienender Gartenbauerzeugnisse im Gebiet der Reichshauptstadt Berlin vom 19. Dezember 1938 ist im Gebiet der Reichshauptstadt Berlin Impor teuren und Großverteilern der Verkauf der Ernäh rung dienender Gartenbauerzeugnisse nur an solche Personen gestattet, die im Besitze eines ihnen vom Gartenbauwirtschaftsverband Kurmark ausgestellten Verteilerausweises sind. Auch diese Bestimmung wird sehr zur Beruhi gung des Marktgeschehens in Berlin beitragen; konnte doch in Zeiten der Warenknappheit immer wieder festgestellt werden, daß durch eine Unzahl von unbekannten Einkäufern die Nachfrage nach Ware künstlich vergrößert wurde. Nunmehr wird gemäß der Anordnung 2/38 die Zahl der einkaufenden Personen aus den tatsächlich vorhandenen Obst-, Gemüse- und Südfrucht-Verteiler stand beschränkt. Großverbraucher, die bisher regelmäßig von Importeuren und Großverteilern ihre Waren bezogen haben, können auf Antrag eine besondere Einkaufsgenehmigung erhalten. Im Laufe des Winters sind die notwendigen Vor arbeiten, die als Voraussetzung zur Durchführung dieser Bestimmung notwendig waren, geleistet worden. Der größte Teil des Obst-, Gemüse- und Südfruchthandels ist im Besitze der vorgeschriebenen Verteilerausweise. Der Gartenbauwirtschaftsverband Kurmark be stimmt jetzt durch seine Bekanntmachung Nr. 5 betr. Verteileräusweise vom 21. 3. 1939, daß die Ziffer II der Anordnung Nr. 2/38 am 1. April 1939 in Kraft tritt. Ab 1. April 1939 erfolgt also der Verkauf von Obst, Gemüse und Süd früchten durch die Importeure und Großverteiler in Berlin nur an Per sonen, die im Besitze eines Verteiler ausweises oder einer besonderen Einkaussgenehmigung sind. Die Durchführung dieser Bestimmung wird von den Prüfern des Marktbeauftragten für das Ge biet der Reichshauptstadt Berlin überwacht. Be sonders sei darauf hingewiesen, daß bei groben Verstößen gegen Bestimmungen der Marktordnung die Verteileraus-. weise eingezogen werden können- Für Obst-, Gemüse« und Südfruchtbetriebe, die noch nicht im Besitze eines Verteilerausweises sind, ist es nunmehr höchste Zeit, die Verteilerausweise zu beantragen. Gemäß der Bekanntmachung Nr. 1 betr. Aus gabe von Verteilerausweisen vom 19. 12. 1938 find die Anträge auf Ausstellung eines Verteileraus weises zu richten von Importeuren und Großverteilern an die Geschäftsstelle der Fachschaft, von Kleinverteilern an die zuständige Wirtschaftsgruppe. Anträge von Großverbrauchern sind unmittelbar an den Gartenbauwirtschaftsverband Kurmark zu pichten. reifer Früchte unvermeidlich Vorschub leisten muß. Als ein stillschweigendes Eingeständnis gewisser auf die Dquer untragbarer Schwächen unserer bisherigen Absatz- und Preisgestaltung scheint auch mir die neuerliche Sonderlös-una einer bevorzugten Behandlung der praktisch wohl schwer abgreuz- baren „qualifizierbaren Ob st bau betriebe" — leider eben nur eine recht unzu längliche und auch wohl kaum in jedem Fall der erzielten Sonderleistung gerecht werdende Not lösung. Denn jeder mit den tatsächlichen Verhält nissen vertraute und unvoreingenommene Beurtei ler wird es bedauern müssen, daß in dieser Form eine solche an sich erwünschte Aonderbshandlung unverdienterweise mancher qualitativ sicher eben bürtigen Leistung anderweitiger ebenfalls fort schrittlich eingestellter, auch landwirtschaftlicher Evzeugerkreise'versagt bleiben muß. Mit vollem Recht betont Prof. Dr. Ebert schließ lich auch die von einer weitsichtigen Marktregelung mchr und mehr geforderte Notwendigkeit zu ver stärkter Lagerhaltung im Erzeuger geb i e t. Er läßt aber zugleich in hinreichender Deutlichkeit die leider hier praktisch noch entgsgen- stshenden starken Hemmungen erkennen: die bisher herzlich wenig Anreiz bietenden, kaum den natür lichen Schwund deckenden und auch zeitlich noch allzu roh abgestuften Lagerzuschläqe, zugleich aber auch die noch allzu wenig berücksichtigte finanzielle Unfähigkeit unserer verarmten Erzeugerschaft zu jeder außergewöhnlichen Sonderaufwendung, wie sie die Erstellung eines noch meist fehlenden ge eigneten Lagerraums nun einmal Larstellt, ja, viel fach schon die Unmöglichkeit eines Verzichts auf die zur Deckung längst eingegangener Verpflichtungen bestimmten Obsterlöse des Herbstes. Ueberdies muß .aber auch die schon angedsutete, wenn auch unbeabsichtigte Benachteiligung gerade unserer wertvollen späten Lagersorten die hier gewünschte Entwicklung nur ungünstig beeinflussen. Diese erneuten kurzen Hinweise auf einige immerhin bedeutsame, unserer heutigen Marktrege lung unbestreitbar noch anhaftende Unvollkommen heiten seien gerechtfertigt durch eine vieljährige gründliche Einsicht in die Anbau- und Absatzver hältnisse eines unserer leistungsfähigsten und fort schrittlichsten deutschen Obstbaugebiete und seien verstanden als Aeußerunaen ehrlicher Be sorgnis für eine ziel bewußte weitere Leistungssteigerung im deutschen Obstbau. Sie scheinen mir sehr wohl vereinbar mit Ler uneingeschränkten und dankbaren Ueber- zeugung von dem iweitellos gewaltigen Fortschritt, den unsere neue Marktordnung — im ganzen ge sehen — für Erzeuger wie Verbraucher bedeutet. f. Wei lunch Ueberlingen (Bodensee). Im Reichsgefetzblutt I S. 529 wird das am 1. April in Kraft tretend« neue Zollgesetz vom 20. März 1939 veröffentlicht. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden im Land Oesterreich und in den jenigen sudetendeutschen Gebieten, in denen bisher das österreichische Zollrecht galt, der Zolltarif, der Obertardf, die Ausfuhrzoll ist«, das Warenverzeich nis und andere wichtige Bestimmungen des Tavdf rechts eingsführt werden. Die Allgemein« Aoll- ovduung, die die allgemeinen Durchführungsbestim mungen zum Zollgsfetz enthält, die Zollauwedfimgs- Ovduung, die an di« Stelle der bisherigen Bestim mungen über Zollbegleitscheine und Aollbogleitzettel tritt, die Eisenbahn-Zollovdnuug, die Zollager- Ordnung und die Zollvormevk-Ordnuna werden ebenfalls am 1. April in Kraft treten. Ihre Ver öffentlichung im ReichsministeriaMutt steht bevor. Mit der Einführung des neuen Zollrechts, dessen Ausarbeitung sofort nach der Eingliederung Oesterreichs in Angriff genommen wurde, wird ein überaus bodeutfamer Schritt zur Herstellung der Rcchtseinheit GroßdsutschlaNds getan. Das ver altete Veroinszollqesetz von 1869 und das Zolltnrif- gesetz von 1902, die bisher im Mltreich galten, das österreichische Zollgesetz von 1920 und das österreichisch« ZolltaMMsetz von 1924 verschwinden nebst anderen Gesetzen. Die Zollgrenzen zwischen dem Alt reich, dem Land Oesterreich und den sudetendeutschen Gebieten, die bisher wegen der Verschiedenheit der Zollsätze und des Zollverfah rens noch aufrechterhalten werden mutzten, mit ihren Verkehrshemmungen fallen. Das neue Zollgsfetz enthält in straffer systema tischer Ordnung und knappster Form in 113 Para graphen die Vorschriften von grundsätzlicher Be deutung. Alles andere ist den Durchfüchruugs- vorschviften, der Allgemeinem Zollo-rdnung und den Sonderzollordnungen Vorbehalten. Die Allge meine Zollordnung folgt in ihrem Aufbau der Paragvnphenfolge des Gesetzes. Das Fehlen solcher DurchMrungsbestimmungvn war ein Hauptmangel des Zollrechts des Altreichs, das durch die Fülle der deshalb erforderlichen Verordnungen und Berwaltungserlaffe nicht nur für den Rechtsuchen den, sondern auch für den Verwaltungsb.eamten schwer zu überblicken war. Das neue Zollgsfetz ent hält keine Strafvorschriften mehr. M« Strafvor schriften des Vcreinszollgesetzes über den Bann bruch werden in die, Reichsabgabenordnung über nommen, so daß diese nunmehr das gesamte Zoll strafrecht enthalten wird. Inhaltlich steht das neue Zollrecht auf den Schultern des bisherigen Zollrechts des Altreichs, wie es sich in Len sieben Jährzehnten des Bestehens des Vereinszollgcsttzes in Praxis und Rechtspre chung entwickelt -hat. Mancher RechtsgeLanke ist dem österreichischen Aollgesetz entnommen, das in Form und Inhalt auf einen gemeinsamen deut- scheu und österreichisch-ungarischen Zollgesetzent wurf zurückgeht, der in den Jahren des Welt kriegs in Salzburg ausgearbeitet wurde. Das bis herige Zollrecht des Altreichs und Oesterreichs zeichnete sich Lurch den Mist Les Wohlwollens ge- V^sitsrs Assolun^ vkss ^LscrtLss von 6>ortSnLousr2SllANi'ssSN in LsrKn Verschiebung von Mangelware
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