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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
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- Gartenbauwirtschaft
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° Steuer- un- /lrbeitsrechtliche Runösthau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Guchftelle -es -rutschen Gartenbaus Nummer 3 Beilage zu „Vie Gartenbauwirtfchaft" Nr. 12 23. März 1939 Ltsusrkcritsn Kis 3K 1939 ksricktiNSN lassen Aenderung der Lohnsteuerbestimmungen Die mit Wirkung ab 1. April 1939 für das Alt reichsgebiet in Kraft tretende Neuregelung <der Lohnsteuer bringt dm wesentlichen folgende Aende- rungen: 1. Ein steuerfreier Betrag von 50 RM. monat lich für jede Hausgehilfin, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, wird auf der Steuerkarte nicht mehr vermerkt. 2. Steuern, die von öffentlich-rechtlichen Reli- gionsgesellschaften erhoben werden (Kirchensteuern) und bisher mit gewissen Einschränkungen als Son derausgaben beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden konnten, können nicht mehr als Sonder ausgaben berücksichtigt werden. 3. Heiratsberhlffen konnten bisher nur an Ar beitnehme r i n n e n steuerfrei durch den Arbeit geber ausgezahlt werden. Außerdem war erforder lich, daß die Arbeitnehmerin alsbald ans dem Dienstverhältnis ausschied. Künftig können Heiratsbeihilfen auch an männliche Arbeitneh mer steuerfrei ausgezahlt werden. Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist nicht mehr Voraus setzung der Steuerfreiheit. Die Steuerfreiheit von Geburtsbcihilfen ist dahin erweitert worden, daß sausende Geburtsbeihilfen noch in den ersten sechs (bisher drei) Wochen nach der Geburt eines Kindes steuerfrei gezahlt werden können. 4. Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle wurde bisher bezüglich des Familienstandes unterschieden nach den Begriffen „ledig", ^erheiratet", „Gilt für die Lohnsteuer als verheiratet", „Arbeitneh mer mit ... Kindern". An die Stelle dieser Unter scheidung treten ab 1- 4. 1939 vier Steuergruppen, die in der neuen Lohnsteuertabelle als Steuer- gru-ppe I, II, III und IV bezeichnet werden. a) Steuergruppe I In die Steuergruppe I fallen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die nicht verheiratet sind. Eine Ausnahme bilden nur solche Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung zusteht oder ans Antrag ge währt wird, und Arbeitnehmer, die früher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben. Ausgenommen sind ferner Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und verwitwete oder geschiedene Männer, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Endlich sind ausgenommen Frauen, Lie ein Kind geboren oder das 50. Le bensjahr vollendet haben, und Vollwaisen, die Has 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Berns befinden. d) Steuergruppe II Zur Stsuergruppe II gehören: I. Verheiratete Arbeitnehmer, aus deren Ehe ein Kind nicht hervorgegangen ist, obwohl die Che länger als fünf volle Kalenderjahre bestanden hat; 2. Frauen, die nicht verheiratet sind und Has 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Steuergruppe II gilt nicht: a) Wenn den Ehegatten Kinderermäßigung zu- steht oder auf Antrag gewährt wird oder wenn ein Ehegatte früher wegen eines Stiefkindes Kinder ermäßigung gehabt hat; b) wenn ein Ehegatte das 65. Lebensjahr vollen det hat; c) wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegptten ein Kind hervorgegangen ist; ck) wenn die Ehefrau ein Kind geboren hat; Paragraph 4 des Einkommensteuergesetzes, der den Gcwinnbegriff im allgemeinen erläutert und für alle Steuerpflichtigen (mit Ausnahme der unter 8 5 EStG, fallenden Vollkaufleute) maßgebend ist, sieht zwei Formen der Gewinnermittlung vor, nämlich die Gewinnermittlung durch Vornahme eines jährlichen Vermögensvergleichs (8 4 Abs. I EStG.) und die Gewinnermittlung durch Feststel lung des jährlichen Einnahmeüberschusses (8 4 Abs. III EStG.). Die Gewinncrmittlung nach dem Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be triebsausgaben ist nur für solche Steuerpflichtige anerkannt und zulässig, bei denen das Betriebsver mögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorange gangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich abweicht. Allerdings müssen auch Steuer pflichtige, bei denen das Betriehsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Be triebsvermögen des vorangegangenen Wirtschafts jahres nur unwesentlich abweicht, unter gewissen Voraussetzungen einen jährlichen Bestandsvergleich durchführen, nämlich dann, wenn die Voraus setzungen des 8 161 der Neichsabgabenordnung vor liegen, d. h. wenn sie entweder - a) Gesamtumsatz (einschl. des steuerfreien Um satzes) von mehr als M/ 200 000,— oder b) Betriebsvermögen von mehr als Ml 50 000,— oder c) land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als lM 100 000,— oder ck) Gewerbeertrag von mehr als lM 6000,— oder e) Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als Ml 6000,— gehabt haben. Wie ist nun aber die Rechtslage, wenn ein Steuerpflichtiger, der an sich zur Gewinnermitt lung nach dem Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechtigt wäre, gleich wohl einen jährlichen Vermögensvergleich durch führt? Kann ein solcher Steuerpflichtiger trotz des durchgeführten Vermögensvergleichs verlangen, daß e) wenn das Einkommen der Ehegatten 1800 RM. nicht überschreitet Ferner fallen nicht in die Steuergruppe II: s) Frauen, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, und Frauen, die früher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben; b) Frauen, die ein Kind geboren oder das 65. Le bensjahr vollendet haben. c) Steuergruppc III In die Steuergruppe III fallen die Arbeitneh mer, die nicht in die Steuergruppe I, II oder IV fallen. ck) Steuergruppe IV 1. In die Steuergruppe IV fallen die Arbeit nehmer, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird. 2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung zu für minderjährige Kinder und für andere minder jährige Angehörige, wenn die Kinder oder die an deren Angehörigen zum Haushalt des Arbeitneh mers gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. 3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinder ermäßigung gewährt für volljährige Kinder und für andere volljährige Angehörige, die überwie gend auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auswirkung der neuen Lohnsteuer- besiimmungen auf die Steuerkarten Bei Ausschreibung der Steuerkarten für das Ka lenderjahr 1939 konnte die Neuordnung der Lohn steuer noch keine Berücksichtigung sinden. Der Reichsminister der Finanzen hat in einem Erlaß vom 10. 3. 1939 (Reichssteuerblatt S. 428) An weisungen darüber erteilt, inwieweit eine Berich tigung der Stsuerkarten erfolgen muß. Vorweg ist zu bemerken, daß die bisherigen Ein tragungen auf der Steuerkarte noch bei Lohnzah lungen für solche Lohnzahlungszeiträume gelten, die spätestens am 31. März 1939 enden. Ist ein steuerfreier Betrag wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin auf der Steuerkarte 1939 ein getragen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spä testens bis zum 31. März 1939 ohne besondere Aufforderung bei dem für seinen Wohnsitz zustän digen Finanzamt die Berichtigung der Steuerkarte zu beantragen. Die gleiche Verpflichtung hat der Arbeitnehmer, auf dessen Steuerkarte 1939 ein steuersreier Betrag eingetragen ist, wenn bei Er mittlung dieses Betrages Kirchensteuer von mehr als 6,50 RM. monatlich (1,50 RM. wöchentlich, 0,25 RM. täglich) berücksichtigt worden ist. Bei Arbeitnehmern mit niedrigeren Kirchensteuerbeträ- aen verbleibt es für .das Kalenderjahr 1939 bei der bisherigen Regelung. Arbeitnehmer, auf deren Steuerkarte 1939 Kin der vermerkt sind, fallen künftig in die Steuer gruppe IV. Die Lohnsteuer ist in diesen Fällen ohne Aenderung der Steuerkarte 1939 derjenigen Spalte der neuen Lohnsteuertabelle zu entnehmen, die der auf der Steuerkarte 1939 bescheinigten Zahl der Kinder entspricht. Arbeitnehmer, auf deren Steuerkarte 1939 der Vermerk „verheiratet" enthalten ist, aber keine der Gewinn nach dem Ueberschuß der Betriebsein nahmen über die Betriebsausgaben festgestellt wird? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Reichs- finanzhos in einer Entscheidung vom 24. 10. 1938 (RStBl. 1939 S. 193 ff.) zu beschäftigen. Der Reichsfinanzhof kam dabei zu folgendem Ergebnis: Nach dem Aufbau der Vorschriften über den „Gewinnbegriff im allgemeinen" in 8 4 EStG. 1934 ist die in Abs. I behandelte Gewinnermittlung nach dem Vermögensvergleich die Regel und zu verlässiger als die im Abs. II behandelte Gewinn ermittlung nach dem Ueberschuß der Betriebsein nahmen über die Betriebsausgaben. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Gewinnermittlung nach dem Ver mögensvergleich dann vorzunehmen, wenn ein solcher vom Pflichtigen aufgestellt worden ist. Die Gewinnermittlung nach dem Ueberschuß der Be triebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist nur zugelaffen, wenn das Betriebsvermögen am Schluß der einzelnen Wirtschaftsjahre keine wesentlichen Wertveränderungen aufweist. In solchen Fällen erscheint die Aufstellung eines jährlichen Bestands vergleichs, wenn er nicht nach besonderen gesetz lichen Vorschriften (z. B. 8 161 AO.) vorgenommen werden muß, nicht unbedingt nötig. Deshalb wird er den Pflichtigen, auf den die genannte Voraus setzung zutrifft, erlassen und die Gewinnermittlung nach dem Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugelassen. Wenn aber ein Pflichtiger, dessen Betriebsvermögen am Schluß der einzelnen Wirtschaftsjahre keine wesentlichen Aende- rungen aufweist, gleichwohl jährlich einen Bestands vergleich vornimmt und von der Befugnis, den Be standsvergleich zu unterlassen, keinen Gebrauch macht, so liegt kein Grund vor, den Bestandsver gleich bei der Gewinnermittlung nicht auszunutzen. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer die Gewinnfeststellungen nach dem Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be triebsausgaben nicht fordern können, gleichgültig ob sie schon nach 8 161 AO. einen jährlichen Be standsvergleich aufstellen mußten oder nicht. Kinder vermerkt sind, sind grundsätzlich nach Steuergruppe III zu behandeln, ohne daß es einer entsprechenden Eintragung aus der Steuerkarte 19Ä bedarf. Einer Berichtigung der Steuerkarte bedarf es nur bei denjenigen Verheirateten, deren Ehe schon am 31. Dezember 1932 bestanden hat, ohne daß ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist. Diese Steuerpflichtigen fallen in die Steuergruppe II und müssen daher ohne besondere Aufforderung- eine Berichtigung Ler Steuerkarte beantragen. Die Berichtigung brauchen solche Arbeitnehmer nur dann nicht herbeizuführen, wenn die Ehegatten früher wegen eines Stief kindes Kinderermäßigung gehabt haben, oder wenn ein Ehegatte das 65. Lebensjahr vollen det hat, oder wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegat ten «in Kind hervorgsaangen ist, oder Wenn die Ehefrau ein Kind geboren hat, oder wenn das Einkommen der Ehegatten im Ka lenderjahr 1939 voraussichtlich den Betrag von 1800 RM. nicht übersteigen wird, oder wenn einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1884 geboren ist und die Ehegatten im Ka lenderjahr 1937 nicht möhr als 12 000 RM. Einkommen gehabt haben. Arbeitnehmer, ans deren Steuerkarte 1939 ver merkt ist „ledig", ,-verwitwet" oder „geschieden", Ein Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. 7. 1938 (Reichssteuerblatt 1939, Seite 229) befaßt sich mit der Frage, wie etwaige Bewer- tungsfehler, die bei der Einheitsbewertung unterlaufen sind und nunmehr nach der Umstellung der Grundsteuer auf die Einheitsbewertung eine Erhöhung der Grundsteuerbelastung mit sich brin gen, beseitigt werden können: „Viele Steuerpflichtige, die sich über eine Be lastungserhöhung bei der Grundsteuer beklagen, machen geltend, daß der Einheitswert zu hoch fest gestellt sei. Diese Behauptungen dürfen nicht ohne weiteres mit dem Hinweis darauf abgetan werden, daß der Einheitswert unanfechtbar seststehe. Es ist den Beschwerden über den Einheitswert sorg fältig nachzugeben. Dazu besteht jedoch kein An laß in den Fällen, in denen in der Eingabe nur ganz allgemein über einen zu hohen Einheitswert geklagt wird. Eine Nachprüfung ist regelmäßig nur dann notwendig, wenn bestimmte Angaben darüber gemacht werden, in welcher Beziehung der Einheitswert unzutreffend sein soll, z. B. daß der landwirtschaftliche Betrieb im Vergleich zu anderen Betrieben zu hoch bewertet worden sei, oder daß die Mieten eines bebauten Grundstücks zu hoch angesetzt worden seien, oder daß eine als unbebautes Grundstück bewertete Fläche dem land wirtschaftlichen Vermögen hätte zugerechnet wer den müssen." Ferner bringt der Runderlaß erneut in Erinne rung, daß für die Fälle, in denen sich der Ein heitswert als unzutreffend herausstellt, der Ein heitswert gemäß 8 22 des Reichsbewertungsgesetzes fortzuschreiben ist. 8 22 RBewGes. be stimmt, daß der Einheitswert neu festgestellt wird (Wertfortschreibuna), wenn der Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahres ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1000 All von dem Einheitswert des letzten Fest stellungszeitpunktes abweicht. Endlich weist der Reichsminister der Finanzen darauf hin, daß Fehler in der Einheitsbewertung unter gewissen Voraussetzungen nach 8 222 der Reichsabgabenordnung mit rückwirkender Kraft berichtigt werden können. Nach 8 222 MAO. kann der Einheitswertbescheid berichtigt werden, wenn durch eine Buch- und Betriebsführung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen. Desgleichen kann eine Berichtigungsfeststellung erfolgen, wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine niedrigere Ver anlagung rechtfertigt. Nebenbetriebe und Umsatzsteuertarif Aenderung der Durchführungsbestimmungen zum llmsatzsteuergcsctz Seit dem 1. 1. 1939 sind an die Stelle der'bis- herigen Umsatzsteuer - Durchführungsbestimmungen die neugefaßten Durchführungsbestimmungen vom 23. 12. 1938 (RStBl. 1939 S. 8) getreten. Den Gärtner interessiert von den sachlichen Aenderun- gen folgendes: Für die Frage, ob die land- und forstwirtschaft lichen Nebenbetriebe hinsichtlich der Anwen dung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 1 v. H. als landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe zu behandeln sind, d. h. ob für die in einem laud- oder forstwirtschaftlichen Nebcnbetrieb hergestellten oder gewonnenen Gegenstände auch der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 1 v. H. in Betracht kommt, wurde es bisher darauf abgestellt, wie der Neben betrieb bei der Einheitsbewertung behandelt wor den war. Der Steuersatz von 1 v. H. gilt bekannt lich nur für die Lieferung von Gegenständen, die der Lieferer selbst innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugt (d. h. hergestellt oder gewonnen) hat. Nach den bisherigen Durchführungsbestimmungen gehörten ohne daß gleichzeitig bescheinigt ist „Gilt für die Lohnsteuer als verheiratet" und ohne daß Kinder aus der Steuerkarte vermerkt sind, fallen grund sätzlich in die Stsuergruppe I. Dies gilt aber nicht: a) Bei weiblichen Arbeitnehmern, die d,as 50., aber nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben; diese Arbeitnehmer fallen in die Steuergrufche II; b) bei männlichen und weiblichen Arbeitneh mern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; diese Arbeitnehmer fallen in die Stsuergruppe III. Einer Berichtigung der Steuerkarte bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine besondere steuerliche Vergünstigung für ge schiedene oder verwitwete Männer üßer 50, aber unter 65 Jahren, ist nicht mehr vorgesehen. Diese Männer fallen grundsätzlich in die Steuergruppe I. Andererseits ist vorgesehen, daß verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, ans deren Steuerkarte für 1939 Ler Vermerk „gilt für die Lohnsteuer als verheiratet" nicht entfallen ist und auch keine Kin der vermerkt sind, auf ihrer Steuerkarte 1939 dann die Gruppe III bescheinigt erhalten, wenn aus ihrer Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn sie früher wegen eines Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben. Zu diesem Zweck müssen solche ver witweten oder geschiedenen Arbeitnehmer ihre Steuerkarte berichtigen lassen. Erst nach Vornahme dieser Berichtigung darf der Arbeitgeber die Steuer- gruppe III anwenden. Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, die Steuerkarte 1939 berichtigen zu lassen, nicht nach und wird infolgedessen zu wenig Lohnsteuer .ein behalten, so wird für die zu wenig einbshaltsne Lohnsteuer nur der Arbeitnehmer, nicht auch der Arbeitgeber in Anspruch genommen. die Nebenbetriebe für das Gebiet der Umsatzsteuer nur dann zu den landwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie bei der Einheitsbewertung zu den land wirtschaftlichen Betrieben gerechnet worden sind. Diese bisher bestehende Verkoppelung zwischen der Umsatzsteuer und der Einheitsbewertung wurde nunmehr aufgehoben. Künftig gehören zum land wirtschaftlichen Betrieb alle Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Lieferungen der innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes — oder Neben- betriebes — hergestellten oder gewonnenen Gegen stände unterliegen aber nur dann dem Steuersatz von 1 v. tz., wenn die gelieferten Gegenstände nach der V erk eh rs auff af f un g als landwirtschaftliche Erzeugnisse anzu sehen sind. Eine weitere Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses durch den Erzeuger schließt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus, sofern auch das be- oder verarbeitete Erzeugnis noch den Charakter eines land- oder forstwirtschaft lichen Erzeugnisses besitzt. Kosten der Urbarmachung keine Werbungskosten Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 bleibt der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen ge hört, bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Aus gaben für den Erwerb von Grund und Boden kön nen aber beim Bestandsvergleich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, Wertschwankungen beim Grund und Boden für die Ermittlung des steuer lichen Gewinnes auszuschalten. Der Reichsfinanzhof hatte kürzlich in einer Ent scheidung vom 2. 11. 1938 (RSt.Bl. 1939 S. 125) folgenden Fall zu entscheiden: Ein steuerpflichtiger hatte ein etwa 9 ba großes abgeholztes Waldgrundstück für etwa 8000 Ml ge kauft und durch'gründliche Rodung (Entfernung der Stubben, Wurzeln und Steine) zu Ackerland hergerichtet. Die Kosten der gesamten Rodung hatten sich auf etwa 22 000 Ml belaufen. Der Steuerpflichtige hatte die gesamten Kosten der Rodung bei der Gewinnermittlung in Abzug ge bracht und einen hohen Verlust für das erste Wirt schaftsjahr errechnet. Der Reichsfinanzhof ließ jedoch diesen Abzug nicht zu, indem er folgendes feststellt: Der Steuerpflichtige habe erst nach der Urbar machung des Bodens mit dem Betrieb der Land wirtschaft beginnen können. Die für die Herrich tung des Waldgrundstücks zu einem landwirtschaft lichen Nutzland gemachten Aufwendungen seien da her als weitere Anschaffungskosten für den Grund und Boden anzusehen und müßten mithin bei Er mittlung des Gewinnes aus Laud- und Forstwirt schaft außer Ansatz bleiben. Steuerqutscheine einlösen Fristablaus am 31. März 1939 Auf Grund der Verordnung des Reichspräsiden ten vom 4. September 1932 sind an die einzelnen Steuerpflichtigen verschiedene Steuergutscheine aus- gegeben worden. Diese Steuergutscheine werden in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1939 von den Finanzkassen und Aollkaffen bei der Einzah lung von Reichssteuern mit Ausnahme der Ein kommensteuer und der Körperschaftssteuer angcrcch- net. Der letzte Zeitpunkt für die Annahme dieser Stsuergutscheine ist also der 31. März 1939. Der Reichsminister der Finanzen weist in einer Notiz vom 7. Februar 1939 auf den bevorstehenden Ablauf der Anrechnungsfrist hin und fordert alle Steuerpflichtigen auf, die Steuergutschcine, dis sie etwa noch im Besitz haben, spätestens bis zum 31. März 1939 zur Anrechnung vorzulegen. Osr LsstQn^svsrFjsick unci ck's I'sststs^unN ciss Hinnakmsüksrsckussss Fragen zur Gewinnermittlung LssSitiFUNxs Stwcu'Asr LswSrtuNNLi/süjSr Lsi LsIaLtunsssikökunLsSn Einheitsbewertung und Grundsteuer
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