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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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(Zartenbauwirtschaft vereinigt mitveuttcher krwerbsgartenbatt Mitteilungen der Hauptvereinigunq Anordnung Nr. 3/39 betr. Wochenmarktausweis sür Erzeuger von Gartenbauerzeugnissen. Vom 23. Februar 1939. Auf Grund der HZ 4 und 6 der Verordnung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbaümirt- schaft vom 21. Oktober 1936 (RGBl. I S. 911) und des Z 8 der Satzung der H»u-pbvereintgung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6. Februar 1937 (RNVbl. S. 77) wird — mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft — ungeordnet: I. I.Zum Verkauf von Gartenstauerzeugnissen auf Wochenmärkten (Kleinmärkten) sind nur solche Erzeuger und Verteiler berechtigt, die Jich.vber von Wochenmarktausweisen find. 2. Der Wochenmarktausweis wird auf Antrag durch den zuständigen Gartenbauwirtschrfts- veidänd ausgestellt. Der Gartenb.auwirtschaftsvevband kann an dere Stellen mit der Ausstellung von Auswei sen beauftragen. II. 1. Der Besuch von Wochenmärkten durch Erzeu ger ist mindestens in einem Umfange zuzuias- fen, der eine ausreichende Beschickung der Wo- chenmärkte mit Erzeugnissen des Gartenbaues sichert. 2. Die Beschickung der Wochenmärkte ist vornehm lich Klein- und KleaNsterzeugern vorzubehalten. 3. Mit der Aushändigung des Wochenmarktams- weises an Erzeuger endfällt für die zuständige Bezirksabgabestelle die Verpflichtung, von sol chen Erzeugern angediente Erzeugnisse abzu- ncHmen. 4. Die Abgabe von Gartenbauerzeugnissen auf Wochenmävkten (Kleinmärkten) an Verteiler ist unzulässig; Verteiler dürfen diese Erzeug nisse auf Wochenmärkten (Kleinmärkten) nicht aufkaufen. III. 1 .Die Ausstellung des Wochewmarktausweises für Erzeuger kann auf bestimmte Wochen märkte beschränkt und entsprechend Artikel II von der Erfüllung von Bedingungen und Auf lagen abhängig gemacht werden. 2 . Der Wochenmarktausweis kann bei groben Störungen «der Marktordnung verweigert bzw. entzogen werden. IV. Der Vorsitzende der Hanptvereinigung der Deut schen Gartenbauwirtschaft kann im Falle unbilliger Härten Ausnahmen von Bestimmungen dieser An ordnung zulassen. V. Mitglieder der Garkenstauwirtschaflsverbände, die den Vorschriften dieser Anordnung und den auf Wrurü» dieser Anordnung erlassenen Anweisungen zmmdcchandeln, können in Ordnungsstrafe genom men werden. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzusehen, die ohne gegen den Wortlaut der erlas senen Bestimmungen zu verstoßen, eine Umgehung darstellen. VI. Diese Unordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berichtigung der Anordnung Nr. 3/39 betr. Wochenmarktausweis sür Erzeuger von Gartenbauerzeugnissen. In der Anordnung Nr. 3/39 der Hauptvereini gung der deutschen Gartenbauwirtschaft betr. Wo- chsnmarktausweis für Erzeuger von Gartenbau erzeugnissen vom 15. Februar 1939 (RNVbl. S. 194) muß der Absatz 4 der Ziffer II richtig hei ßen: „Die Abgabe von Gartenhauerzeugnissen auf Wo- chmmärkten (Kleinmärkten) an Verteiler und Ver arbeiter ist unzulässig; Verteiler und Verarbeiter dürfen diese Erzeugnisse auf Wochenmärkten (Klein märkten) nicht aufkaufen." Anordnung Nr. 4/39 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau wirtschaft. Betr.: Regelung des Absatzes von Speisezwiebcln. Vom 23. 2. 1939. Auf Grund der ZZ 4 und 6 der Verordnung über dm Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirt- schaft vom 21. 10. 1930 (RGBl. I S. 911) und des § 8 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6. 2. 1937 (RNVbl. S. 77) wird — mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichskom missars für die Preisbildung — angeordnet: l. Artikel VII der Anordnung Nr. 130 betr. Rege lung des Absatzes von Speisezwiebeln vom 21. 9. 1937 (RNVbl. S. 450) wird wie folgt geändert: 1. Für die Abgabe von deutschen Früh zwiebeln durch den Erzeuger gelten die mit Zustim mung des Reichskommissars für die Preisbil dung vom Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft (Hauptver einigung) jeweils bekanntgegebenen Rahmen- Preise. 2. Im Verkehr mit deutschen Spät zwiebeln gelten nachstehende Franko-Festpreise: Deutsche Speisezwiebeln Güteklasse >4 gemischt frei jedem deutschen Empfangsbahnhof einschließlich Sack und Nebenkosten je 50 KZ bei Verladungen von: Anfangspreis: 150 ckr und darüber Ml 5,35 100 ckr bis 149 ckr Ml 5,45 50 ckr bis 99 ckr Ml 5,50 Der Vorsitzende der Hauptvereinigung wird die erforderlichen Lagerkostenzuschläge jeweils bekanntgeben. 3. Auf die jeweiligen Franko-Festpreise können ausgeschlagen werden: für Verladungen in halben Säcken LN 0,10 je 50 KZ für getrennt sortierte Spei ¬ sezwiebeln der Güteklasse >4 Größe 1 Ml 0,50 je 50 KZ 4. Die jeweiligen Franko-Festpreise dürfen — auch in Angeboten — weder über- noch unter schritten werden. 5. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft gibt in "jedem Jahr bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt die vom Erzeuger in den Verkehr gebrachten Zwiebeln als Frühzwiebeln gelten. Die nach diesem Zeitpunkt vom Erzeuger in den Verkehr gebrachten Zwiebeln gelten als Spätzwiebeln. 6. Bedienen sich Bezirksabgabestellen eines Ver teilers (III Abs. 2), so steht diesem — je nach Leistung — aus dem Franko-Festpreis eine Spanne bis zu . . Ml 0,40 je 50 KZ in der 2. Hälfte des Zwie ¬ belwirtschaftsjahres von K-l 0,50 je 50 KZ zu. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung wird bekanntgeben, von welchem Tage des Monats Januar ab die höhere Spanne zu gewähren ist. 7. Die Abgabe von Speisezwiebeln an Dritte an Zahlungsstatt oder die Abgabe von Speisezwiebeln im Tauschverkehr ist ver boten. II. Die Anordnung tritt mit dem 1. 6. 1939 in Kraft. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau- wirtschaft. Loettner. Anordnung Nr. 5/39 der Hanptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft Betr. : Einsetzung eines Marktbeauftragten für das Gebiet der Reichsbauptstadt Berlin. Vom 24. 2. 1939 Auf Grund der 88 4 und 6 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Garten bauwirtschaft vom 21. 10. 1936 (RGBl. I S. 911) und des Z 8 der Satzung der Hanptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6. 2. 1937 (RNVbl. s. 77) wird — mit Zustimmring des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft — angeordnet: I. , I. Für das Gebiet der Reichshauptstadt Berlin setzt der Vorsitzende der Haüptvereinigung der Eine Tagung der Marktjuristen der Landes- bauernschaften sowie der Zuschammenschküsse in den Räumen der Reichshauptabteilung III diente der Schulung und Unterrichtung über die brennenden Probleme und die schwebenden Hauptfragen. Das Recht der Marktordnung ist in ein Stadium ge treten, in dem es notwendig erscheint, die Ergeb nisse der Praxis und die im Laufe der Jahre ge sammelte Erfahrung mit dem geschriebenen Recht in Einklang zu bringen und in ihm die Gedanken der Rechtsfortentwicklung positiv zu verankern. Insbesondere ist es an der Zeit, die für die ein zelnen Zusammenschlüsse bestehenden Rechtsvor schriften, die in verschiedener Hinsicht recht unein heitlich sind, anzugleichen und auf den General nenner der Rechtseinheit zu bringen. Auf die Dauer kann es nicht vertreten «erden, daß die gleichen wirtschaftlichen Vorgänge in den einzelnen Zusammenschlüssen materiell und vcrsahrensrechtlich — meist historisch bedingt — verschieden geregelt sind. So war denn auch die Vereinheitlichung des Marktrechtes der Leitgedanke, von dem die gesamte Tagung getragen wurde. Reichshauptabteilungsleiter Bauer Küper er öffnete die Tagung und wies auf die Bedeutung der Zusammenkunft hin. Er gab einen allgemeinen Ueberblick über die Versorgungslage und ging auf die Arbeit der Marktjuriiten näher ein. Ihnen ist die Aufgabe gestellt, bas Marktrecht zu einem brauchbaren Instrument der Praxis zu machen und darüber zu wachen, daß diese Waffe durch paffende Handhabung stets schlagkräftig bleibt. Das neue Recht darf sich nicht durch unrichtige Anwendung abnutzen. Reichshaupt abteilungsleiter Küper erläuterte an einigen Bei spielen, wie das verhütet werden muß. Bei dem Ausspruch von Ordnungsstrafen ist eine ge wisse Einheitlichkeit der Behandlung unter allen Umständen zu wahren. Zu einer serienweisen Ver hängung von Strafen darf es nicht kommen, weil damit zu leicht die Gefahr der Abstumpfung und Gleichgültigkeit verbunden ist. Eine derartige Strafaktion verfehlt ihren Sinn und fällt letzten Endes auf den Verband zurück. Bezüglich der Höhe der Ordnungsstrafe muß Gleichheit herrschen. Es darf nicht ' orkommen, daß wegen der gleichen Verstöße ohne ersichtlichen Grund völlig unterschied liche Strafen verhängt werden. Im Verlause der Tagung wurden grundlegende Referate gehalten, die man in solche allgemeiner und besonderer Natur zusammensaffen kann. Allge meine Berichte wurden über folgende Fragen erstattet: 1. Neufassung der Zufammenschlußverordnungen und der Satzungen. 2. Aenderung der Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirtschaftliche Marktregelung. S. Aenderung der Berfahrensordnung für Be- schwerdeausschüfle. 4. Vereinheitlichung des Lieferungsrechts. Bei den hervorgehobenen Punkten handelt es sich ausschließlich um werdendes und noch glicht bestehendes Recht. Die erörterten deutschen Gartenbauwirtschaft im Einvernehmen mit dem Landesbauernführer der Landesbauern schaft Kurmark einen Marktbeauftragten der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft ein. 2. Der Marktbeauftragte ist an die Weisungen und Richtlinien des Vorsitzenden der Hauptvereini- gung der deutschen Gartenbauwirtschaft und des Vorsitzenden des Gartenbauwirtschaftsverbandes Kurmark gebunden. II. 1. Dem Marktbeauftragten obliegt die Rege lung des Verkehrs mit der Ernährung dienenden Gartenbauerzeugnissen im Gebiet der Reichs hauptstadt Berlin. 2. In Durchführung seiner Aufgaben kann der Marktbeauftragte Vorschriften über den Kauf, den Vorkauf, die Vermittlung oder die Lagerung der Ernährung dienender Gartenbauerzeugnisse im Wege der Bekanntmachung erlassen. 3. Bekanntmachungen und Anweisungen des Marktbeauftragten, tue Mitglieder des Garten bauwirtschaftsverbandes Kurmark betreffen, be dürfen der Genehmigung des Vorsitzenden des Gartenbauwirtschaftsverbandes Kurmark. Bekannt machungen und Anweisungen, die Mitglieder an derer Gartenbauwirtschaftsverbände betreffen, be dürfen der Genehmigung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft. III. 1. Gegen Maßnahmen des Marktbeauftragtcn steht Mitgliedern des Gartenbauwirtschaftsverban des Kurmark unter Ausschluß des Rechtsweges das Recht der Beschwerde an den Gartenbauwirtschafts verband Kurmark zu. Die Beschwerde muß binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Maßnahme des Marktbeauftragten schriftlich beim Gartenbauwirt schaftsverband Kurmark eingereicht sein. Eine nicht fristgemäß erhobene Beschwerde kann nach Er messen des Vorsitzenden des Gartenbauwirtschafts verbandes Kurmark als verspätet zurückgewiesen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Gartenbauwirtschastsverband Kur mark kann jedoch vorher eine einstweilige Anord nung erlassen; er kann insbesondere anordnen, daß die Durchführung der angefochtenen Maßnahme einstweilen unterbleibt. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen. 2. Für Mitglieder anderer Gartenbauwirt schaftsverbände gelten die Bestimmungen des Ab satzes 1, entsprechend mit der Maßgabe, daß die Beschwerde an die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft zu richten ist. IV. Mitglieder der Gartenbauwirtschastsverbände, die gegen Bekanntmachungen oder Anweisungen, die auf Grund dieser Anordnung erlassen werden, ver- Fragen sind grundlegend und gehören gewisser maßen zum Fundament des Marktrechtsgebäudes. Sie sind deswegen mit Recht in den Mittelpunkt der gesamten Tagung gestellt worden. Ueber die Neufassung der Zusammenschlutzverordnungen und Satzungen berichtete Dr. K ü ch. Die neue Zusammenschlußver- orbnung ist an die neugefatzte Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fett wirtschaft vom 29. 7. 1938 sNGBl. I S. 957) ange lehnt. Einige Punkte der neuen Zusammenschluß- verordnnng seien besonders hervorgehoben. 8 1 enthält den Kreis der Mitglieder. Wichtig ist, baß die Erzeuger, Verarbeiter und Ver teiler nunmehr neben der Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsvcrbänden auch Mitglieder der Haupt vereinigung sind. Diese Konstruktion ist nur folge richtig. Bekanntlich sind die Verbandsmitglieder nach der bisherigen Verordnung und Satzung aus einem praktischen Bedürfnis der Anordnungs- und Ordnungsstrafgcwalt der Hauptvereinigung eben falls unterworfen. Es besteht deswegen kein ver nünftiger Grund mehr, die Mitgliedschaft auf die Zugehörigkeit zu den Wirtschaftsverbänden zu be schränken. Die Be- und Vcrarbeiterbetriebe sind in den Sammelbegriff der Verarbeiter zusammengcfaßt. Verarbeiter ist also ei» Oberbcgrisf und umfaßt die Be- und Verarbeiter in gleicher Wei'e. Neu ist die Bestimmung, daß der Reichsbanernführcr mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft den Kreis der genannten Be triebe durch Anordnung einschräuken oder ergänzen kann. Dirrch diesen Zusatz wird organisatorisch eine größere Beweglichkeit geschaffen. Die Rechksnatnr der Zusammenschlüsse (Nauptvcreinigung und Wirtschastsverbändei als Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt im 8 2 nunmehr positiv zum Ausdruck. 8 4 enthält die Aufzählung des A u f g a b e n k r e i ff«,s. Die Auszählung ist wie bisher nicht ausschließlich, sonder» beispielhaft. Bezüglich der Zulassungs- bestimmungen hat der Begriff der Betriebserweite rung eine notwendige Ausdehnung erfahren. Es heißt, „daß Erweiterungen des Geschäftsbetriebes oder der Leistungsfähigkeit. Bctricbsiimstcllungen, durch die die Erzeugung. Herstellung oder Vertei lung wesentlich beeinflußt wird, von der Genehmi gung abhängig gemacht werden können". Sehr wichtig ist, daß für Verkaufe und Verpach tungen von Verarbeiter- und Verteilerbetrieben künftig ebenfalls die Genehmigungs- Pflicht angeordnet werden kann. Durch die Ge nehmigungspflicht für diese beiden am häufigsten vorkommendcn Fälle des Inhaberwechsels wird eine fühlbare Lücke ausgefüllt und der Kreis der Zulassnngsbestimmiingen geschloffen. Das Vorgehen gegen unzuverlässige Betriebe ist unter genau beschriebenen Voraussetzungen im 8 6 geregelt. Ein Mangel der erforderlichen Zu verlässigkeit darf nur angenommen werden, wenn der Betriebsführer oder ein Mitglied der Betriebsleitung wegen eines vorsätzlichen oder stoßen, können in Ordnungsstrafe genommen wer den. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzusehen, die, ohne gegen den Wortlaut der er lassenen Anordnung zu verstoßen, eine Umgehung darstellen. V. Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erläßt der Vorsitzende des Gartenbauwirtschafts verbandes Kurmark im Wege der Bekanntmachung. VI. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkün dung in Kraft. Berlin, den 24. 2. 1939. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft, - gez. Loettner. Anordnung des Sonderbeauftragten für die Saatgutversorgung Betr.: Vertrieb von Buschbohnen, Freilandgurkcn, Schalerbsen, Markerbscn, Zwiebeln, Möhren, Kastengurken und Rettich Vom 19. Februar 1939 Auf Grund der Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 248) wird in Ab änderung von § 1 der Anordnung betr. Vertrieb von Buschbohnen-, Gurken- und SpinatMtgut vom 28. Januar 1936 (RNVbl. S. 46) sowie der zweiten und vierten Ausführungsbestimmungen zur Anordnung betr. Erzeugung und Vertrieb von Ge müse-, Blumen- und Obstsaat-(Pflanz-)Gut vom 6 Februar 1937 (RNVbl. S. 73) und vom 8. Juli 1938 (RNVbl. S. 319) ungeordnet: 1. Ab 1. August 1941 darf von Len nachstehenden Gemüsearten Saatgut folgender Sorten nicht mehr in den Verkehr gebracht werden: 1. Buschbohnen: Weiße Nieren m. F.; Hinrichs Riesen, wgr., m. F.; Konserva, weiß, o. F.; Wachs Amtsrat Koch o. F.; Wachs Wunder Butter o. F. 2. Freilandgurken: Grochlitzer lange; Mittel lange volltragende (Quedlinburger Typ); Walzen von Athen. 3. Schalerbsen: Automobil. 4. Markerbsen: Champion of England; Riesen mark. 5. Zwiebeln: Russische harte. 6. Möhren: Guerande. 7. Kastengurken: Weltflug. 8. Rettich: Halblanger rosa; Langer weißer; Weichser. 2. Verstöße gegen die Anordnung werden mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000,— RM. für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet. Beilin, den 19. Februar 1939. Der Sonderbeauftragte des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft und des Reichs- bauernführers für die Saatgutversorgung im Rahmen der Erzeugungsschlacht. Graf Grote. grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund dieser Verordnung ergangenen Anordnung rechtskräftig verurteilt oder der Betrieb wegen eines vorsätz liche» oder grobfahrlässigen Verstoßes gegen wich tige Vorschriften der Marktordnung mit einer Ord nungsstrafe bestraft und der Betrieb darauf von dem Zusammenschluß verwarnt worden ist und schließlich der Betriebsführer oder ein Mitglied der Betriebs leitung innerhalb einer Frist von zwei Jahren einen erneuten vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoß der genannten Art begangen hat. Die Be stimmung enthält also die Stufenfolge. I. Rechtskräftige Verurteilung bzw. Ordnungs strafe wegen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoßes. 2. Darauf folgende Verwarnung. 3. Erneuter Verstoß innerhalb von 2 Jahren. Der Begriff der Zuverlässigkeit erfährt damit eine wesentliche Beschränkung und kann künftig nur als berufliche Zuverlässigkeit (Be achtung der Vorschriften der Marktordnung) ver standen werden. Wird der Betrieb wegen Unzuver lässigkeit dauernd oder auf Zeit geschlossen, so ist nach ausdrücklicher Vorschrift des § 7 und in Ueber einstimmung mit der bisherigen Marktrechtsprechung eine Entschädigung ausgeschlossen. ß 8 betrifft das Recht SerBetriebsschlie- tz u n g. Im Einzelfall muß immer geprüft werden, ob der Tatbestand der echten Betriebsschließung auch wirklich vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn der Verband eine andere Organisation vornimmt, durch die der Mitgliedsbetrieb eine bestimmte Funktion verliert. Muß z. B. der bisherige Mittelverteiler im Zuge der Berufsbereinigung sein Einzelhandels geschäft aufgeben und wird gleichzeitig zum Groß verteiler umgefchaltet, so kann von Betriebsfchlie- ßung keine Rede sein. § 8 kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht. Als letzter wichtiger Punkt ist hervorzuheben, daß die Zufammenschlußverordnungen nunmehr einheit lich die Möglichkeit der Gefängnis strafe vorfehen. Mit Gefängnis und Geldstrafe bis zu 198 990 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich den Anord nungen der zuständigen Zusammenschlüsse über die Festsetzung von Preisen oder Preisspannen zuwider handelt. Wer ohne die erforderliche Genehmigung einen Betrieb oder eine Anlage errichtet oder wiederausnimmt, unterliegt der gleichen Strafe. Bei Fahrlässigkeit ist Geldstrafe bis zu 19 999 RM. vorgesehen. Ueber die Aenderung der Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirtschaftliche Marktregelung berichtete Assessor Bette. Nach der Schiedsgerichts verordnung Haven die Parteien das Recht, die Schiedsrichter zu benennen. Hieraus haben sich in der Praxis viele Unzuträglichkeiten ergeben. Es heißt zwar in der Schiedsgerichtsverordnung, daß die Schiedsrichter nicht Partciver- treter sind und das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Wissen uiiü Gewissen VsiSinkSitliLkunN cjss ksektSL c^sr Reichstagung der Marktjuristen
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