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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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kiummsr 2. 1-;>. <ZartenbauwirtlchaK vereinigt mit veutlcher krwerbsgartenbav teil belaufen sich auf AU 98110 (i. B. 78 986). Regelmäßig befindet sich 'imker dieser Forderung ein bis Anfang des nächsten Jahres einer Ver sichertengruppe verzinslich gestundeter Betrag, der Ende 1938 AU 84 810 beträgt (i. V. 67 006). Mit einem Ausfall ist, wie der Vorstandsbericht sagt, hierbei nicht zu rechnen, und für die sonstigen Forderungen dient der aus der Bilanz ersichtliche Posten Wertberichtigungen. An Außenständen bei Agenten sind nur AU 880 (i. V- 1559) ausgewiesen. Die Zunahme im Wertpapier be s i tz, der zum Niederstwertprinzip in die Bilanz eingesetzt ist, ist recht hoch; es sind AU 380 105 mehr als im Vorjahr. In dem eingesetzten Bilanz wert ist eine stille Reserve von Lill 231631 enthalten. Der Grundbesitz betrifft das Ge schäftshaus Berlin, Dorckstraße 71, er ist nach Ab schreibung von weiteren Kit 12 620 mit AU 70 000 bewertet, und dies entspricht somit jetzt dem Be trage, der auf der Passivseite bei dem Pasten Hypo theken mit AU 70 000 erscheint. Die Bewertung ist also eine recht vorsichtige. Die Gesellschaft verläßt übrigens im kommenden Monat mit ihren Büro- räumen dieses Haus, um sie in das Haus des „Deutschen Gartenbaues" zu verlegen. Das In ventar erscheint nach Abschreibung der Anschaf fungen mit AU 1,— Anerkennungswert in der Bilanz. Auf der Passivseite der Bilanz ist zunächst aus den Rücklagen zu ersehen, daß die Gesellschaft bei ihrem Charakter als Gegenseitigkeitsanstalt einen starken Garantiefonds für schwere Schadensjahre hak. Die in der Tabelle ge nannte Rücklage wächst in der Hagelversicherung durch Zuführung von AU 232 500 aus dem Ueber- schuß des Berichtsjahres auf AU 2 020 576 an; die Rücklage in der Sturmvevsicherung beträgt nach Entnahme des im Berichtsjahre erwachsenden Ver lustes aus diesem Geschäftszweig AU 133 179. Die Rückstellungen von AU 67 800 dienen für die Pen- sions- und Fürsorgeeinrichtungen mit Alk 51 800 und für Steuern, Beiträge PP- mit AU 16 000. Denjenigen Mitgliedern, die auf fünf Jahre versichert sind, fließt eine Beitragsrückerstattung von 15 YL aus dem diesjährigen Ueberschuß der Hagelversicherung mit AU 227300 zu. Aus dem Sozialbericht ist noch zu bemerken, daß die im Vorjahre eingerichtete Altersversorgung in Form einer Renten- und Jnvaliditätsversicherung für die Gefolgschaft des Innendienstes Alk 6R2,— erforderte. Die Gewährung zusätzlicher Urlaubs zeit und von Beihilfen zu KdF.-Reisen wurde fort gesetzt. Das Ziel der Betriebsgemeinschaft wird besonders betont. Generaldirektor i. R. Dr. Ernst Nord. cksr HcruptvsrsjniNuriN cisr cleutsoüsn QartsnkOruwirtsOka/t Erzeugerfestpretse beim Abschluß von Anbauverträgen Gemäß Reichseinhettsvertrag b, L, v Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Herr Reichskommissar für die Preisbildung haben für das Jahr 1939 nach stehende Erzeugerfestpreise für den Abschluß von Anbauverträgen gemäß Reichseinheitsvertrag 6, L und O genehmigt. Die Vertragsformblätter (Reichseinheitsvertrag kl, 8, L und O, mit Ausnahme des Reichs einheitsvertrages 8) sind durch die Gartenbau wirtschaftsverbände vom Verlag Serger L Hempel, Braunschweig, Gertrudenstraße, zu beziehen. Die Mitglieder der Gartenbauwirtschaftsver bände, die Anbauverträge gemäß Reichseinheits vertrag kl, 8, L und O schließen wollen, haben die entsprechenden Vertragsformblätter bei ihren Gartenbauwirtfchaftsverbänden anzufordern. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft. gez. Loettner. Gemüse 1. Salzgurken (Einlegegurken): Güteklaffe einschließlich aller Nebenkosten (für Reichseinheitsvertrag kl). Im Reichsgebiet 9/12 cm AU 6,15 je 50 KZ 12/15 cm All 4,50 je 50 kg 15/18 cm All 2,50 je 50 KZ Der vertragschließende Verarbeiter kann dem Erzeuger für besonders sorgfältige Sortierung eine Prämie bis zu All 0,30 je 50 KZ gewähren.- 2. Essiggurken: Im Reichsgebiet 3/6 cm All 14,— je 50 KZ 3. Hcrbstkohl (sogen. Septemberkohl): Schleswig-Holstein, Weser- Ems, Land Hadeln .... AU 0,80 je 50 kg Rheinland, Westfalen, Nieder ¬ sachsen (außer Land Hadeln) All 1,— je 50 kg Schlesien, Thüringen, Ost ¬ preußen, Bayern All 1,20 je 50 kg 4. Pl. Dänenkohl und spätere Sorten: Schleswig-Holstein, Weser- Ems, Land Hadeln (Nieder sachsen) All 1,—je 50 kg Rheinland, Westfalen, Nieder ¬ sachsen (außer Land Hadeln) All 1,20 je 50 KA Schlesien, Thüringen, Ost ¬ preußen, Bayern All 1,45 je 50 kg Die unter 4. genannten Preise erhöhen sich ab 10. November eines jeden Jahres um All 0,20 je 50 kg für die erste Woche und für jede weitere Woche um All 0,10 je 50 kg. 5. Spargel (24 cm Stechlänge): 1. Sortierung .... 2. Sortierung .... 3. Sortierung .... 4. Sortierung .... 6. Pslückerbsen: Palerbsen « » - Markerbsen .... 7. Kleine runde Karotten: 1. Sorte Frühkarotten . 2. Sorte Frühkarotten . 1. Sorte Herbstkarotten . 2. Sorte Herbstkarotten., . All 35,— je 50 kg . AU 30 — je 50 kg . AU 24,— je 50 kg . All 12,— ;e 50 kg . AU 8,— je 50 kg . AU 8,— je 50 kg . All . All . All . All 5,— 3,— 4,— 2,50 e 50 kg e 50 kg e 50 kg e 50 kg 8. Karotten, Nantaiser und ähnl. Sorten: bis 31. 7 All 4,— je 50 kg ab 31. 7 All 2,50 je 50 kg für lange stumpfe Sorten ab 15, 9 All 1,80 je 50 kg 9. Bohnen: Krupbohnen ohne Fäden . All 8,— je 50 kg Krupbohnen mit Fäden . All 6,— je 50 kg „ Wachsb. o. Fäden. .All 9,— je 50 kg „ Perlb. o. Fäden . . All 11,— je 50 kg Stangenbohn. grün m. Fäd. All 8,— je 50 kg Stangenbohn. grün o. Fäd. All 9,50 je 50 kg „ Wachsbohnen o. Fäden AU 11,— je 50 kg Stangenwachsbohn. römisch All 16,— je 50 kg „ Perlbohnen ohne Fäd. All 16,— je 50 kg 10. Große Bohnen (dicke Bohnen, Puffbohnen): weiße , . . AU 5,— je 50 kg braune All 4,50 je 50 kg 8. Obst Erdbeeren Güteklasse kl AU 23,— je 50 kg Güteklasse 8 All 17,— je 50 kg Güteklasse L All 10,50 je 50 kg Johannisbeeren, rot ... All 12,— je 50 kg Stachelbeeren unreif, Güteklasse kl (nicht über 18 mm Längendurch ¬ messer) All 16,— je 50 kg grün, hartrerf, Güteklasse kl All 12,50 je 50 kg reif, Güteklasse 8 .... All 10,— je 50 kg Himbeeren Garten- AU 27,50 je 50 kg Wald- (Versandhandels- bzw Bezirksabgabestellen preis) All 22,— je 50 kg Sauerkirschen Güteklasse kl AU 21,50 je 50 kg Güteklasse 8 ..... All 18,50 je 50 kg Güteklasse 8 von mittel- undkleinfrüchtigenSorten All 16,50 je 50 kg Zwetschen (blaue Haus- und saure) Güteklasse 8 und L, ge mischt All 5,50 je 50 kg Aepfel Jndustrieobst OI ... AU Jndustrievbst L II ... All gepflückte, hellschalige Aepfel der Güteklasse Jndustrie obst L I erhalten einen Zuschlag von. . . . . All 5,30 je 50 kg 2,80 je 50 kg 1,— je 50 kg Einfuhr von Pflanzen aus Österreich und den sudetendeutschen Gebieten Nicht verholzte Pflanzen in krautartigem Zustand (z. B. Begonien, Chrysanthemen, Cinerarien, Cy clamen, Gloxinien, Pelargonien, Heliotrop, Salvien M a.) sowie Kakteen und Eriken, die im Gewächs haus herangezogen sind und meist als Topfpflanzen für den Frühjahrs- und Sommerflor Verwendung finden, können neuerdings unter Befreiung von den bestehenden Einfuhrvorschriften aus dem Land Oesterreich und den sudetendeutschen Gebieten in das Altreich verbracht werden, wenn die Prüfung der Sendungen an den Einlaßstellen ergeben hat, daß in den Sendungen keine verholzten Pflanzen oder Pflanzenteile (mit Ausnahme von Eriken) enthalten sind. Die Zollstellen wurden bereits ent sprechend angewiesen. 11. ZollerlaßfürzuMmdeqeqaM Gartenbaueneuqmffe Ein Schnittblumenimporteur F. hatte eine Ladung Schnittblumen verzollt, die bei ihrer Wei terbeförderung durch einen Verkehrsunfall vernich tet wurde. F. stellte nunmehr einen Antrag auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen bei der Zollbehörde, der jedoch abg'elehnt werden mußte: Aus grundsätzlichen Erwägungen ist es nämlich nicht angängig, für die nach" der Verzollung zugrunde gegangenen Waren des freien Verkehrs Zoll zu erstatten oder eine Zoll vergünstigung durch Zollerlaß für andere Waren eintreten'zu lassen. Im übrigen wird zollseitig nach folgenden Richt linien verfahren: Eine grundsätzliche Einschränkung des Abgabenerlasses auf Fälle der wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Gesuchsteller läßt sich bei den Zöllen und Verbrauchsteuern nicht durchführen. Erlaß oder Ermäßigung der Abgaben kann nur ge währt werden, wenn nach der Gesamtlage des Fal les eine Abgabevergünstigung aus überwie genden Billigkeitsgründen gerechtfertigt erscheint. Hierbei werden neben der wirtschaftlichen Notlage der Gesuchsteller auch andere Gesichtspunkte, wie Unmöglichkeit der Abwälzung, insbesondere von Abgabennachforderungen, Fehler von Zollabfcrti- gungsbeamten, unrichtige Auskunft von Zoll beamten, höhere Gewalt, eigenes Verschulden der Gesuchsteller usw., in Betracht gezogen. dl. ZollabfertigunqvonGartenbau- erzeugniflen zu Vertraqs^ätzen Ein Importeur T. führte eine Ladung Gartenbau erzeugnisse aus den Vereinigten Staaten von Ame rika ein und beantragte Anwendung des gegenüber dem autonomen Zollsatz bedeutend niedrigeren Ver tragszollsatzes. Der Antrag mußte abgelchnt wer den, da die Meistbegünstigung, d. h. vertragsmäßige Zollbehandlung, gegenüber den USA. durch Abkom men vom 3.6.1935 mit Wirkung vom 15.10.35 aufgehoben worden ist (siehe Reichszollblatt 1935 S. 433). Durch die Anwendung des autonomen Zolls wurde X. naturgemäß erheblich geschädigt, zumal er nicht in der Lage war, den Zoll irgendwie auf den Abnehmer der Ware abzuwälzen. In der Praxis ergibt sich hieraus für die be teiligten Importeure die Forderung, sich ständig über diese Vcrtragszollbestimmungen auf dem lau fenden zu halten. In dem für die deutschen Zollstellen verbind lichen Verzeichnis (Anleitung für die Zollabferti gung Teil U 15), sind als meistbegünstigte Län- Lswiitsckcr/tunA clis Ksi'eksstslls ad 1.3.1939 Einfuhr von Garten- und Weinbauerzeugnissen in das sudetendeutsche Gebiet der fast alle genannt, mit denen das Deutsche Reich Handelsbeziehungen hat. Die in dieser zollamtlichen Zusammenstellung fehlenden Länder sind Nichtvertragsländer und deshalb von einer vertragsmäßigen Behandlung ihrer Erzeugnisse ausgeschlossen. Zur Zeit ist dies neben den Ber einigten Staaten von Amerika hauptsächlich Hon duras: Die Meistbegünstigung ist mit Wirkung vom 22, 12. 1938 beseitigt. Waren aus diesen Ländern sind also autonom zollpflichtig. Die Zollsätze des deutschen Obertarifs kön nen im übrigen Anwendung finden sowohl auf Er zeugnisse derjenigen Länder, mit denen das Deutsche Reich nicht in einem Handelsvertragsverhältnis steht, als auch auf Länder, die die deutschen Waren ungünstiger behandeln als die Waren eines dritten Landes. Indessen ist Voraussetzung, daß die An wendung des Obertarifes für ein Land durch be sondere Zollverordnung bestimmt wird. Zur Zeit findet der.deutsche Obertarif keine Anwendung aus irgendein Land. H- Die Wirtschaftsverbänbe im Sudetenlande Auch in den sudetendeutschen Gebieten hat der Reichsnährstand seine Arbeit bereits ausgenommen. Im Gau Sudetenland wurden mit dem Sitz in Reichenberg je ein Getreide-, Vieh-, Milch- und Fett-, Eier-, Kartoffel- und Gartenbauwirt schaftsverband gebildet. Die Brauwirtschaft im Sudetenland wurde an den mitteldeutschen Brauwirtschaftsverband, die Zuckerwirtschast dem schlesischen Zuckerwirtschaftsverband angcschlossen. In gleicher Weise wurde die sudetendeutsche Wein bauwirtschaft dem Weinbauwirtschastsverband Sach sen zur Betreuung übergeben. Jene sudetendeut schen Gebiete, die den Gauen Nieder- und Ober donau angeschlossen wurden, betreut die Landes bauernschaft Donauland, und dementsprechend sind für diese Gebiete der Vieh-, Milch- und Fett-, Eier- und Gartenbauwirtschaftsverband Donauland, bzw. der Getreide-, Kartoffel-, Weinbau-, Brau- und Zuckerwirtschaftsverband Ostmark zuständig. Wertdienst mit den fudetendeutschen Gebieten Von jetzt an sind alle Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost in den sudetendeutschen Gebieten zum Wertbrief- und Wertkästchendienst aus und nach dem Ausland in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen wie die Aemter und Amtsstellen im übrigen Deutschen Reich zu gelassen. Richtige Pflanzenschutzmittel anwenden! Die Landesbauernschaft Ostpreußen hatte die In haber und die Gefolgschaften aller ostpreußischen Geschäfte, die Pflanzenschutzmittel führen, zu einem Lehrgang nach Königsberg einberufen, in dem die Wirkungsweise der einzelnen Pflanzenschutzmittel, ihre Anwendung und ihre Behandlung gezeigt wurde. Derartige Kurse sind sehr wichtig, da ge rade die Verkäufer der Pflanzenschutzmittel von den Bauern, Garten- und Hausbesitzern häufig über die Anwendung der verschiedenen Pflanzenschutzmittel befragt werden. Das Gesetz über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom 30. 9. 1936 und die bisher dazu ergangenen fünf Durchfübrungsver- ordnungen sind durch Verordnung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 1. 12. 1938 (RGBl. I S. 1693) in den sudeten deutschen Gebieten eingeführt worden. In dieser Verordnung hat sich aber der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft vorhehalten, noch den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse die in dem Gesetz über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen und den Durchführungs verordnungen bezeichneten Erzeugnisse in den Ver kehr zu bringen hat. Als diesen Zeitpunkt hat nun mehr der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft durch Bekanntmachung vom 23. 2. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 47 vom 24. 2. 1939) den 1. 3. 1939 bestimmt. Es können demnach die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Garten- und Weinbauerzeugnisse, die nachstehend wieder gegeben sind, soweit es sich nicht um im Zollinland erzeugte Ware handelt, nur durch die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse in den Ver kehr gebracht werden. Das „Jn-den-Verkehr-bringen" durch die Reichs stelle erfolgt vermittels eines Üebernahmescheins, der auf Antrag durch die Reichsstelle ausgestellt wird. Antragsformulare sind bei den Dienststellen der Reichsstelle erhältlich. Anträge der Firmen sind bei der Reichsstelle in Berlin W. 8, Kronenstr. 61/63, einzureichen. Sofern für die beabsichtigte Einfuhr gleichzeitig eine Devisenbescheinigung oder Unbedenklichkeits bescheinigung der Reichsstelle als Ueberwachungs- stelle beantragt werden soll, ist der Antrag auf Er teilung eines Üebernahmescheins zusammen mit dem bisher üblichen Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung bzw. Unbedenklichkeits bescheinigung von den Firmen bei der Reichsstelle in Berlin W. 8, Kronenstr. 61/63, in einem Um schlag einzureichen. Erst näch Empfang einer devisenrechtlichen Be scheinigung und eines Üebernahmescheins ist der Antragsteller berechtigt, den Kauf mit dem aus ländischen Ablader fest abzuschließen, da eine zoll amtliche Abfertigung nur auf Grund einer devisen rechtlichen Bescheinigung und eines Uebernahme- scheins erfolgen kairn. Die Uebernahmescheine lauten auf eine bestimmte Menge, auf Bezug aus einem bestimmten Ur sprungsland und auf eine bestimmte Gültigkeits dauer, innerhalb deren die zollamtliche Abfertigung zu erfolgen hat. Anträge auf Mengenerhöhung hzw. aus Verlängerung der Gültigkeitsdauer sind vor Ablauf derselben bei der für den Antragsteller zuständigen Dienststelle der Reichsstelle in Berlin W. 8, Kronenstr. 61/63, zu beantragen. Firmen, die bereits im Besitz einer Devisen bescheinigung für Garten- und Weinbauerzeugnisse sind, deren Gültigkeit über den 28. Februar 1939 hinausgeht, wird die Reichsstelle von sich aus rechtzeitig einen Uebernahmeschein übersenden. Ein Antrag durch diese Firmen hierzu ist also nicht erforderlich. Bei privaten Verrechnungsgeschäften ist ein An trag auf Erteilung eines Uebernahmefcheins an die Reichsftelle in Berlin W. 8, Kronenstr. 61/63, erst nach Borliegen der Verrechnungsgenehmigung der Devisenstelle einzureichen, und zwar unter Bei fügung der Verrechnungsgenehmigung, der violet ten Bestätigung (Formular V/2) und gegebenen falls der Preisgenehmigung. Die Verrechnungs genehmigung und die violette Bestätigung sind nur beim ersten und letzten Abruf der insgesamt mit einer Verrechnungsgenehmigung bewilligten Menge Lem Antrag auf Erteilung eines Üebernahmescheins beizufügen. Bei Geschäftsvorhaben, die über ein Ausländer- Sonderkonto für Jnlandszahlungen (Aski) abge wickelt werden sollen, ist der Antrag auf Erteilung eines Üebernahmescheins erst nach Empfang der Bestätigung der kontenführenden Bank über das Vorliegen der devisenreckolichen Genehmigung unter Beifügung dieser Originalbestätigung bei der Reichsstelle einzureichen. Liste der zur Zeit von der Reichsftelle bewirtschafteten Erzeugnisse l. Kartoffeln, frisch, aus Nr. 23 des Zolltarifs, die in der Zeit vom l. April bis 31. August in den freie» Ber- kchr des Zollinlandcs tibergeführt werden; L. Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl, Tomaten, Blumen kohl, Rosenkohl, Salat, Gurken, Zwiebeln, Bohnen, Spinat, frisch, aus Nr. 33 des Zolltarifs; 8. Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst cinsach zubercitet, aus Nr. 8S des Zolltarifs; 4. Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl, Blumenkohl, Rosen kohl, Salat, Gurken, Zwiebeln, Spinat, zerkleinert, ge schält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst ctnfach zubercitet, unreife Spcisebohnen, getrocknet, Spcifcbohnen freife und unreifes, gebacken oder sonst einfach zubercitet, aus Nr. 87 des Zolltarifs; S. Weintrauben der Nr. 4S des Zolltarifs; 8. Aepfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsich-, Mau- men aller Art, frisch, aus Nr. 47 des Zolltarifs; 7. Aepkcl und Birnen einschließlich verwertbarer Ab fälle, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen aller Art, Quitten, getrocknet, gedarrt fauch zerschnitten und geschält,, aus Nr. 48 des Zolltarifs; 8. Obst, gemahlen, zerquetscht, gepulvert ober in sonsti ger Weise zerkleinert, auch cingesalzen, ohne Zucker ein gekocht Muss oder sonst einsach zubercitet, gegoren, aus Nr. 48 des Zolltarifs; S. Bananen aus Nr. S0 des Zolltarifs; 10. Apfelsinen, Zitronen, Zcdratfrllchte,. Pomeranzen, Pampelmusen, frisch, aus Nr. S1 des Zolltarifs; 11. Ananas aus Nr. Sö des Zolltarifs; 12. Nahrungs- und Genußmittel, die aus Waren der i» den vorstehenden Zifsern 8, 4, 8, 9 oder 10 geuanulcn Arten bestehen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, au» Nr. 21S des Zolltarifs; 18. Orangen, süße, bittere, zerkleinert und mit chemi schen FrischhaltungSmittcln behandelt oder noch nicht tafelfertig eingekocht, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, auch geschält, auch in breiigem Zustand, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen bei einem Gewicht von S Kg oder mehr bis 81, Dezember 1839, aus Nr. 218 des Zolltarifs.
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