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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 56.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 56.1939
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 2, 12. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 3, 19. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 4, 26. Januar 1939 1
- Ausgabe Nummer 5, 2. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 6, 9. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 7, 16. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 8, 23. Februar 1939 1
- Ausgabe Nummer 9, 2. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 10, 9. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 11, 16. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 12, 23. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 13, 30. März 1939 1
- Ausgabe Nummer 14, 6. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 15, 13. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 16, 20. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1939 1
- Ausgabe Nummer 18, 4. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 19, 11. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 20, 18. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 21, 25. Mai 1939 1
- Ausgabe Nummer 22, 1. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 23, 8. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 24, 15. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 25, 22. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 26, 29. Juni 1939 1
- Ausgabe Nummer 27, 6. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 28, 13. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 29, 20. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 30, 27. Juli 1939 1
- Ausgabe Nummer 31, 3. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 32, 10. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 33, 17. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 34, 24. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 35, 31. August 1939 1
- Ausgabe Nummer 36, 7. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 37, 14. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 38, 21. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 39, 28. September 1939 1
- Ausgabe Nummer 40, 5. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 41, 12. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 42, 19. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 43, 26. Oktober 1939 1
- Ausgabe Nummer 44, 2. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 45, 9. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 46, 16. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 47, 23. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 48, 30. November 1939 1
- Ausgabe Nummer 49, 7. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 50, 14. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 51, 21. Dezember 1939 1
- Ausgabe Nummer 52, 28. Dezember 1939 1
-
Band
Band 56.1939
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- unö Mbeitsrechtliche RunöMau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er SuchsteUe -es -eutsthen Gartenbaus Nummer 2 Seilage zu „die Gartenbauwirtschaft" Nr. S 23. Februar I-Z- FilsinLiau/ kür cias Lcrlsnclsi/crLi 1938 crm 28. F'skrucri 1939 Abgabe der Steuererklärungen Am 28. Februar 1839 läuft die Frist für die Ab gabe der Steuererklärungen (Umsatz- und Ein kommensteuer) für das Kalenderjahr 1938 ab. Wer aus dringenden Gründen nicht in der Lage ist, diese Frist einzuhalten, muß unbedingt so recht zeitig beim Finanzamt Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung beantragen, daß ihm noch vor dem 28. Februar 1939 die Entscheidung des Finanzamts über den Verlängerungsantrag zugeht. Das Finanzamt ist gemäß 8 167 Abs. 4 Reichsabgabenordnung befugt, dem Steuerpflich tigen in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist zu bewilligen. Der Reichs minister der Finanzen weist aber in einem Erlaß vom 18. 1. 1939 darauf hin, daß Fristverlänge rungen über den 31. März 1939 hinaus im all gemeinen nicht gewährt werden sollen. Wird die l. Umsatzsteuer: 1. Gemäß 8 63 UStDB. werden grundsätzlich alle Unternehmer von der Verpflichtung, eine Um satzsteuererklärung abzugeben, erfaßt. In die Um satzsteuererklärung sind alle Umsätze einzutragen, die der Unternehmer im Kalenderjahr 1938 (nicht Wirtschaftsjahr 1937/38) erzielt. Rühren die Umsätze zum Teil aus dem Handel mit fremden Gartenbauprodukten her, so muß eine genaue Auf teiluna des Gesamtumsatzes in die für die verschie denen Steuersätze (1 Hl, 2 A 14 F) maßgeblichen Umsatzbeträge erfolgen. Für die Steuererklärung sind die amtlichen Formulare zu verwenden, die dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt zngesandt werden. Wird einem Steuerpflichtigen kein Steuererklärungsformular zugesandt, so wird er hierdurch von der Pflicht zur Abgabe der Steuer-' erklärung nicht befreit, er muß vielmehr von sich aus beim Finanzamt ein Steuererklärungssormular erfordern. 2. Von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung sind befreit: a) Unternehmer, deren Umsatzsteuer für das Ka lenderjahr 1938 nicht mehr als 20 AU beträgt oder Lei steuerfreien Umsätzen betragen würde, wenn diese steuerpflichtig wären (8 63 Abs. 2 UStDB.). Diese Unternehmer sind nicht nur von der Abgabe der Steuererklärung ent bunden, sie sind vielmehr auch von der Ent richtung der Umsatzsteuer befreit. Hat ein solcher Unternehmer im Kalenderjahr 1938 be reits Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer entrichtet, so werden diese gemäß tz 64 UStDB. durch Aufrechnung oder Zurückzahlung aus geglichen. d) alle nicht buchführenden Landwirte, die ihre Umsatzsteuervorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerdurchschnittssätzen ent richtet haben. II. Einkommensteuer: Eine Einkommensteuererklärung über das im Ka lenderjahr 1938 erzielte Einkommen Haben gemäß 8 18 der 2. Einkommensteuer-Durchführungsver ordnung die folgenden Steuerpflichtigen abzugeben: s) alle Steuerpflichtigen, deren Einkommen 1938 den Betrag von M00 AU überstiegen hat, d) alle Steuerpflichtigen, deren Einkommen 1938 weniger als 8000 AU, aber mehr als 4000 AU betragen hat, wenn darin Einkünfte von mehr als 300 AU enthalten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unter legen haben, c) alle Steuerpflichtigen, die eine ordnungsmäßige Buchführung besitzen und ihren Betriebs gewinn auf Grund eines Buchabschlusies durch einen jährlichen Vermögensvergleich ermitteln, fl) alle Steuerpflichtigen, die vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf gefordert werden. Die einfache Zusendung eines Einkommensteuererklärungsformulars gilt bereits als Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung. Als Einkommen des Kalenderjahres 1938 gilt dabei, soweit es sich um die Einkünfte des land wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs handelt, das Einkommen, das der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr 1937/38 aus dem Betrieb erzielt hat. Maßgebend ist als Wirtschaftsjahr der Zeit raum vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1938, sofern nicht der Präsident des zuständigen Landesfinanz amts auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung (vgl. 8 2 Abs. 3 der Zweiten Einkommensteuer durchführungsverordnung) einen anderen zwölf monatigen Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt hat. So ist in vielen Landesfinanzamtsbezirken für Gemüse- und Obstbaubetriebe als Wirtschafts jahr der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.bzw. vom 1. März bis 28. Februar bestimmt. Für die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte (z. B. Einkommen aus Vermietung und Verpach tung oder aus Kapitalvermögen) ist jedoch stets das Ergebnis des Kalenderjahrs maßgebend. Beispiel: Ein Gärtner erzielt außer dem Einkommen aus seinem Betrieb noch Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und außer dem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen eines *) Die Zinsen eines laufenden Kontos zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern gelten als Betriebseinnahmen und sind daher bei der Ermittlung des im Wirtschaftsjahr erzielten Betriebsgewinns (aus Land- und Forst wirtschaft) zu berücksichtigen. Steuererklärung erst nach Ablauf der allgemeinen oder für den Einzelfall bewilligten Frist abgegeben, so ist das Finanzamt berechtigt, dem Steuerpflich tigen einen Zuschlag bis zu 10 A> der festgesetzten Steuer aufzuerlegen (8 168 RAO.). Es liegt daher im Interesse jedes Unternehmers, seine Verpflich tung zur Abgabe der Steuererklärungen recht zeitig zu erfüllen. Stellt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor dem Ablauf der Steuerverjährungsfrist fest, daß eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu einer Verkürzung von Steuereinnahmen führen kann, so ist er, ohne daß es einer besonderen Aufforderung bedarf, verpflichtet, dies unverzüglich der zu ständigen Finanzbehörde anzuzeiqen (8 165 e Abs. 1 RAO.). Sparguthabens*)). In der Einkommensteuer erklärung 1938 sind dann beispielsweise anzugeben: 1. Der Gewinn aus dem landwirt schaftlich - gärtnerischen Betrieb für die Zeit vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1938 bzw. für einen etwa abweichenden anderen zwölf monatigen Zeitraum) .... 8000,00 AU und zwar in Spalte 1 (Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft) 2. der Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten aus Ka pitalvermögen für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. Dezember 1938 400,00 AU und zwar in Spalte 5 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) 3. der Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ans der Vermietung der Wohnung für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. Dezember 1938 .... 600,00 AU und zwar in Spalte 6 (Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung) Gesamtbetrag der Einkünfte: 9000,00 AU Von diesem Betrag sind die Sonderausgaben (Betrag für Hausgehilfin, Kirchensteuer, Lebens versicherungsprämie, Krankenversicherung) in Ab zug zu bringen, und zwar bestimmen sich die Sonderausgaben stets nach dem Kalenderjahr. Sonderausgaben sind: 1. ein Betrag von 50 AU sür jede Hausgehilfin, und zwar für jeden vollen Kalendermonat, in dem sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört hat, In Nr. 30/1938 der Gartenbauwirtfchaft haben wir bereits die Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung vom 7. Juli 1938 behandelt, die der Beauftragte für den Vierjahresplan zusam men mit dem Reichsfinanzminister und dem ReichsernährungSminister erlaßen hat und die darauf abzielt, jede weitere Abwanderung der Landbevölkerung in die Stadt zu verhindern und die in land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ausge wachsenen Volksgenossen in dieser Arbeit zu be lasten. Durch die Gewährung wesentlicher Erleich terung für die Bewilligung und Tilgung von Ehestandsdarlehen sowie di« Bewilligung von Ein richtungsdarlehen und Einrichtungszufchüssen soll für die Landbevölkerung ein Ausgleich gegenüber den im allgemeinen günstigeren Arbeitsbedingun gen .der Stadtarbeiter geschaffen werden. Wie wir aus verschiedenen Anfragen ersehen haben, bestehen!bei vielen Berufskameraden immer noch Unklarheiten über die hier in Betracht kom menden, für die Landbevölkerung überaus wich tigen Bestimmungen. Wir erörtern"daher im fol genden nochmals die einzelnen Vorschriften. Hier bei werden wir auch die Richtlinien verwerten, die der Reichsfinanzminister in einem Erlaß vom 3. September 1938 (Reichssteuerblatt, S. 881 kk.) für die Durchführung der Verordnung zur För derung der Landbevölkerung aufgestellt hat. Gewährung und Tilgung von Ehestandsdarlehen Ein Ehestandsdarlehen wird nur dann gewährt, wenn die künftige Ehefrau in den beiden letzten Jahren mindestens neun Monate in einem Ar beitsverhältnis gestanden hat. Zugunsten der Land bevölkerung ist hier insofern eine Vergünstigung eingetreten, als das Ehestandsdarlehen auch dann gewährt wird, wenn die künftige Ehefrau im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von Verwandten aufsteigender Linie beschäftigt ist und infolge ihrer Verheiratung eine Ersatzkraft nicht eingestellt wird. Die Tilgungsbeträge eines Ehestandsdarlehens werden Angehörigen der Landbevölkerung auf An trag zinslos gestundet, wenn mindestens einer der Ehegatten vor der Eheschließung fünf Jahr unun terbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist und mindestens einer der Ehegatten auch nach "der Ehe- 2. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich tungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, 3. Kirchensteuern. Der Abzug der Kirchensteuer darf jedoch 2 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, 4. Beiträge und Versicherungsprämien des Steuerpflichtigen für sich, seine Ehefrau und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, zu Kranken-, Unfall-, Haft pflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Er werbslosenversicherungen, zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen- und Versorgungs- und Sterbekassen, 5. Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seine Ehefrau und seine Kinder, für die ihm Kinder ermäßigung gewährt wird, an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, 6. bei buchführenden Land- und Forstwirten die in den beiden vorangegangenen Wirtschafts jahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so weit sie nicht bei der Veranlagung für die vor angegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne der Ziffern 4 und 5 dürfen zusammen den Jahres betrag von 500 AU nicht übersteigen. Dieser Be trag erhöht sich um 300 AU für die Ehefrau, 300 AU für das 1. Kind, 400 AU für das 2. Kind, 600 AU für das 3. Kind, 800 AU für das 4. Kind, je 1000 AU für das 5. und jedes weitere Kind. So weit sich die Erhöhung der Sonderausgaben nach der Kinderzahl bemißt, tritt sie nur ein, wenn dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung gewährt wird. Weist der Steuerpflichtige nicht nach, daß ihm an Sonderausgaben im Sinne der obigen Ziffern zu 2 bis 5 höhere Sonderausgaben entstanden sind, so wird bei der Veranlagung als Mindestbetrag ein Pauschbetrag von 200 AU als Sonderausgaben ab gesetzt. III. Wehrsteuer: Die Wehrsteuerpflichtigen haben für die Zwecke der Wehrsteuer eine Steuererklärung über das Ein kommen des Kalenderjahres 1938 abzugeben: n) wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Einkommen aber den Betrag von 224 AU überstiegen hat, d) wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 AU bezogen haben, c) wenn sie eine Einkommensteuererklärung nach den oben zu II erörterten Bestimmungen ab zugeben haben. schließung in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig bleibt. Diese Ver günstigung findet auf alle Personen Anwendung, die in der Land- oder Forstwirtschaft aber als ländliche Handwerker tätig sind, und zwar sowohl auf die selbständigen Land- und Forstwirt« und ländlichen Handwerker als auch auf die .unselb ständigen land- oder forstwirtschaftlichen Angestell ten und Arbeiter und auf di« in ländlichen Hand werksbetrieben unselbständig beschäftigten Per sonen. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die hauptberuflich eine ander« Tätigkeit als die in der Land- oder Forstwirtschaft einschließlich des ländlichen Handwerks ausüben und nur nebmrher in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Die Bestimmungen finden "dagegen Anwendung ans Beamte und nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver hältnis in der Land- oder Forstwirtschaft befinden. Solange einer der beiden Ehegatten in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig bleibt, kommt ein« Tilgung in keinem Fall in Betracht. Die Verordnung sieht sogar vor, daß das Ehestandsdarlehen unter Um ständen vollständig erlassen wird. Ein solcher Er laß wird dann gewährt, wenn einer der beiden Ehegatten nach Erhalt des Ehestandsdarlehens zehn Jahre lang in der Land- oder Forstwirt schaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewe sen ist. Eine solche zehnjährig« ununterbrochene Tätigkeit nach Erlangung des Darlehens ist un bedingte Voraussetzung für den Erlaß. Wenn vor Ablauf von zehn Jahren der Fall eintritt, daß keiner der beiden Ehegatten mehr in der Land wirtschaft tätig ist, so ist das Ehestands darlehen vom folgenden Monat ab mit 1 v. H. monatlich und, solange sich die Ehefrau in einem Avbeitsverhältnis befindet, mit 3 v. H. zu tilgen. Bei Ehestandsdarlehen, di« vor dem 1. Juli 1938 gewöhn worden sind, erstreckt sich die Stundungs- umd Erlaßmöglichkeit nicht auf die Tilgungsbe träge, die vor dem 1. August 1938 fällig geworden sind, sondern nur auf "den Rest "des Darlehens. 8. Einrichkungsdarlehen Angehörige der Landbevölkerung, die nach dein 30. Juni 1938 geheiratet haben, können außer dem Ehestandsdarlehen auf Antrag ein besonderes Einrichtungsdarlehen erhalten, Voraussetzung für di« Gewährung eines solchen Darlehens ist, daß mindestens einer der beiden Ehegatten in den letzten fünf Jahren vor der Verheiratung in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist und weiterhin tätig bleibt. Die Einrichtungsdarlehen werden zusätz lich neben etwa gewährten Ehestandsdarlehen gege ben. Ein Einrichtungsdarlehen kann also auch dann gewährt werden, wenn die Antragsteller kein Ehestandsdarlehen erhalten haben. Das Einvich- tungsdarlehen beträgt 800 RM., wenn beide Ehe gatten in den letzten fünf Jahren ununterbrochen ein« Tätigkeit in der Landwirtschaft aus geübt haben. Liegen diese Voraussetzungen nur in der Person eines der beiden Ehegatten vor, so be trägt das Einrichtungsdarlehen 400 RM. Das Darlehen ist unverzinslich und wird an den Ehe mann in barem Geld« ausgezahlt. Im Falle "der Gütertrennung erfolgt die Auszahlung an jeden der Ehegatten zur Hälfte. Die Ehegatten haften für di« Rückzahlung des Darlehens als Gesamt schuldner. Die Einrichtungsdarlehensschuld vermindert sich: a) wenn beide Ehegatten nach der Eheschlie ßung in "der Landwirtschaft .... ununter brochen tätig gewesen sind, nach Ablauf von 10 Jahren um 500 RM. und nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres um 100 RM.; b) wenn nur einer der Ehegatten nach der Ehe schließung in der Landwirtschaft . . . unun terbrochen tätig gewesen ist, nach Ablauf von 10 Jahren um 250 RM. nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres um 50 RM. Falls "beide Ehegatten ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft... aufgsben, ist "der etwa noch vor handene Rest des Einrichtungsdarlehens von dem folgenden Monat ab mit 3 v. H. monatlich zu tilgen. Ein völliger «der teilweiser Erlaß des Einrich tungsdarlehens kann nur dann gewährt werden, wenn mindestens einer der Ehegatten 10 Jahre noch der Eheschließung ununterbrochen eine Tätig keit in der Landwirtschaft... ausgeübt hat. Anträge auf Gewährung von Einrichtungs- darlehen müßen bei dem Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. O. Gewährung von Einrichtungs- Zuschüssen Landarbeiter und ländliche Handwerker können neben den Ehestandsdarlehen und den Einrich- tungsdarlshen auch sog. Einrichtungszuschüfle er halten. Für die selbständigen Land- und Forst wirte kommt jedoch di« Gewährung von Einrich tungszuschüßen nicht in Betracht. Einrichtungs zuschüsse erhalten alle Landarbeiter und ländlichen Handwerker, die nach dem 31. Dezember 1933 geheiratet haben, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten in den letzten fünf Jahren un unterbrochen als Landarbeiter oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist und erklärt, daß er auch weiterhin als Landarbeiter oder ländlicher Handwerker tätig zu sein beabsichtigt. Bedürftig keit des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für die Gewährung eines Ginrichtungszufchusses. Es genügt vielmehr, daß der Antragsteller die er forderlich« Zeit als Landarbeiter oder ländlicher Handwerker tätig gewesen ist. Als Landarbeiter oder ländliche Handwerker gelten auch solche Personen, di« im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder im ländlichen Handwerksbetrieb von Verwandten aufsteigender Linie überwiegend beschäftigt sind. Einrichtungszuschüße werden auch an solche ß^rsonen gewährt, die zwar einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, jedoch da neben in nennenswertem Umfang als Land- oder Forstarbeiler oder ländlicher Handwerker tätig sind. Die Vergünstigung erstreckt sich endlich auch auf Beamte und nichtbeamtete Gefolgschafts- Mitglieder, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Land- oder Forstwirtschaft befinden. Sind beide Ehegatten in den letzten fünf Jah ren ununterbrochen als Landarbeiter oder als ländliche Handwerker tätig gewesen, so beträgt der EinrichtungSzufchuß 400 RM. Erfüllt nur einer der "beiden Ehegatten diese Bedingung, so beträgt der Einrichtungszufchuß 200 RM. Für jede weiteren fünf Jahre ununterbrochener Tätig keit als Landarbeiter oder als ländlicher Hand werker wird ein weiterer EinrichtungSzufchuß von 400 RM. oder 200 RM. gewährt, je nachdem, ob die Voraussetzung für die Gewährung des Ein richtungszuschußes in der Person beider Ehegatten oder nur in der Person eines Ehegatten erfüllt ist. Die EinrichtungSzufchüß« sind nicht rückzahlbar. Sie können weder übertragen noch gepfändet werden. Die Auszahlung erfolgt, ebenso wie beim Einrichtungsdarlehen, an den Ehemann und im Falle der Gütertrennung an jeden Ehegatten zur Hälfte. Anträge auf Gewährung von Einrichtungs- zufchüßen sind ebenfalls beim Finanzamt zu stellen. Zu ^beachten ist noch folgendes: Sowohl bei den Ehestandsdarlehen als auch bei den Einrichtungs darlehen und Einrichtungszufchüssen wird der Charakter einer ununterbrochenen Tätig keit in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker durch ein« Arbeitsdienst- öder Mlitävdienstleistung nicht geändert. Auch sonstige vorübergehende Unterbrechungen infolge Krankheit oder Erwerbslosigkeit bleiben außer Betracht, Wer istzur Abgabe dkr Steuererklärung verpflichtet? Vergünstigung für die Landbevölkerung
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