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^cr Allgemeine Anzeiger erscheint wöchenllich zwerMai: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Wchalter 1,15 Mk. i r, sreier Zusendung durch Loten ins Haus 1 Mark 35 Pjennige, durch die Post 1,15 M ark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zcltungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Hrtsßehörde und den Kemeinderat zu Aretnig. Inserate, die 4 «espal- rene Korpuszeile 12 ' s. sür Inserenten im Rödern !e, für alle übrigen 15 Pf., in! amt lichen Telle 20 Ps., und im Reklametell 40 Ps., ne, neu cnßer unserer Geschäftsstelle auchsämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Loksl-Riireiger für Sie vrisKskirn grusig. groKrSbrzSsrk, fizu;wa!Sr, sranlrenlbsl «ns UmgegenS. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vorinittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 63. Mittwoch, den 8. August 1917. 27. Jahrgang Abänderung in der Brotmarkenzuteilung, l Allgemeines. Infolge der durch die Reichsgetreidestelle angeordneten Erhöhung der Kovfration an Mehl für die Versorgungsberechtigten werden an Brotmarken auf die Woche und den Kopf gewährt: a, für Kinder bis zu einem Jahr 1 Brotmarke und 25 gr Mehl, b, für Kinder von 1 Jahr bis zu 6 Jahren 3 Brotmarken und 25 gr Mehl, c, für alle übrigen Personen 4 Brotmarken und 25 zr Mehl. Il Sonderzulage für Jugendliche. Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von 12 bis einschließlich 17 Jahren erhalten außer der ihnen nach I zustehenden Marken eine Sonderzulage. Diese beträgt zunächst 1 Brot marke auf den Kopf und die Woche. III. Sonderzulage für sogenannte Schwerarbeiter. Die Schwerarbeiter beiderlei Geschlechts erhalten ebenfalls außer den ihnen nach l zusteh enden Brotmarken eine persönliche Zulage. Diese beträgt gleichfalls 1 Brotmarke für den Kopf und die Woche. Als Schwerarbeiter gelten: 1. Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, im Bergbau, in der In dustrie und im Gewerbe, im Handel und Verkehr mindestens 54 Stunden wöchentlich (also an jedem Arbeitstag der Woche mindestens 9 Stunden), in Fabriken, Werkstätten, oder im Freien schwere körperliche Arbeit verrichten. Hierzu gehören jedoch grundsätzlich nicht: a) Beamte, Kaufleute, Handlungsgehilfen, Verkäufer, Verkäuferinnen, Kontorpersonal, Pförtner, Köchinnen, Dienstboten und dergl., Gastwirte und Bedienungspersonal, Telegraphistinnen, Telephonistinnen, Hebammen, Apotheker, Aerzte, Zahnkünstler; b) Die in dem Verzeichnis 4- ersichtlichen Arbeiter und Arbeiterinnen, selbst wenn die wöchentliche Arbeitszeit 54 Stunden erreicht oder übersteigt. 2. Personen einschließlich der Beamten im öffentlichen Dienst, die innerhalb 4 Wochen an mindestens 12 Tagen wenigstens 4 Stunden Nachtarbeit zu verrichten haben; 3. Eisenbahn-, Post- und Telegraphenarbeiter, soweit sie nicht schon unter die Gruppen 1 und 2 fallen und nach den vom Kriegsamt erlassenen Bestimmungen als Rüstungsarbeiter an gesehen werden. Ein Verzeichnis der hierunter fallenden Arbeiter wird den Gemeindebehörden noch beson ders zugehen. 4. Beamte und Angestellte, die im Außendienste täglich mindestens 9 Stunden beschäftigt sind. Die Jugendlichen im Alter von 12 bis einschließlich 17 Jahren, die nach Ziffer ll bereits eine Sonderzulage beziehen, haben auf die vorgenannten Sonderzulagen keinen Anspruch. IV. Die Sonderzulagen nach ll und Ul werden nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag auf Schwerarbeiterzulage ist, soweit es sich nicht um selbständige Handwerker oder Landwirte handelt, eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen des Inhalts, daß uns aus welchem Grunde der Betreffende zu den Schwerarbeitern im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu rechnen ist. V. Vorstehendes bezieht sich nicht auf die Getreideselbstversorger. VI. Entwertung der Brot- «nd Mehlmarken. Um dem Mißbrauch mit Brot- und Mehlmarken vorzubeugen, sind die von den Bäckern und Mehlkleinhändlern vereinnahmten Brot- und Mehlmarken durch einen Querstrich mit Tinte zu entwerten. VII. Diese Bekanntmachung gilt auch für die Gebiete der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz. Sie tritt am 12. August 1917 in Kraft. Kamenz und Pulsnitz, den 2. August 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft und die Stadträte zu Kamenz «nd Pulsnitz. 4- Leichtarbeiter (die keine Schwerarbeiterbroizulage erhallen dürfen): Industrie der Steine und Erden: Glasinaler, Porzellanmaler, Steingut- und Topfmaler, Glasschneider. Metallverarbeitung und Metallbearbeitung: Goldarbeiter (Juweliere), Knopfarbeiter, Arbeiter in Vernickelungs- und Versilberungsanstalten usw., Gürtler, Nadler, Schnallenarbeiter, Feinschleifer ffür Messer und dergl.), Uhrmacher, Eisen- und Metalldrcher, Eisen- und Metallfräser, Eisen- und Metallschleifer, Eisen- und Metallbohrer, Eisen- und Metallhobler, Anreißer, Arbeiter an kleinen Exzenterpressen und allen kleinen Automaten und Halbantomaten, Geschoßnachprüfer, so weit sie Stücke bis zu 3 kg zu bearbeiten haben. Textilindustrie: die in der Haus industrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen. Papierindustrie: Buchbinder, Kartonnagenarbeiter, Tütenarbeiter, Bogenleger, Falzer. Industrie der Holz- und Schnitzstoffe: Korbmacher, Zigarrenkistenanfertiger, Holzsohlcnschneider, Holzwarensabrikarbeitcr sür feine Holzwaren (Küchengeräte, Blumenkrippen usw.), Stielmacher, Wäscheklammermacher, Besenbinder, Drechsler für leichtere Arbeit, Holz- und Beinschnitzer, Kistenmacher, Kummtmacher (sür Ochsengeschirr und dergl.), Rechenmacher, Leiter macher, Sensenwurfmacher, Kammacher, Bürstenmacher, Schirmmacher, Rohrstuhlbezieher. Industrie der Nahrungs- und Genußmittel: Pfefferküchler, Zuckerbäcker (Bonbon- und Schokoladenwaren, Konditoren), Gewürzmüllerarbeiter, Senffabrik arbeiter, Arbeiter in Konservenfabriken, Arbeiter in Eisbereitungsanstalten, Arbeiter in Selterwasserfabriken, Arbeiter in Brauereien beim Flaschenjpülen, Arbeiter in Brauereien beim Bierabziehen in Flaschen, Arbeiter in Brauereien beim Etikettieren, Arbeiter in Brennereien, soweit sie zur Herstellung von Likören und dergl. beschäftigt sind, Kaffeeröster, Tabakarbeiter. Bekleidungsgewerbe: Arbeiter in der Wäschekonfektion und verwandten Betrieben, Putzmacherinnen, Damenschneiderinnen, Blusen schneiderinnen, Blumenarbeiter- und -Arbeiterinnen, Herrenschneider, Hutmacher, Mützenmacher, Kürschner, Korsettanfertiger, Strumpfwirker, Handschuhmacher, Bandagisten. Reinigungsgewerbe: Barbiere, Fensterreiniger. Polygraphische Gewerbe: Buchdrucker, Schriftsetzer, Steindrucker, Kuvferdrucker, Photographen, Lithographen, Xylographen, Zinkätzer. Künstlerische Gewerbe: Graveure, Musterzeichner. Baugewerbe: Maler und Anstreicher, Tapezierer, Linoleumleger, Dekorateure. Auszug aus der Bekanntmachung: Gerste und Hafer der neuen Ernte der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz vom 2. August 1917. I. Beschlagnahme. Die im Bezirk des Kommunalverbandes angebauten Mengen an Gerste und Hafer sind für den unterzeichneten Kommunalverband beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früch ten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. II. Aussonderung, Saatgut. Trotz der Beschlagnahme hat der Erzeuger bezw. der Verwalter das Recht, aus seinen selbst gebauten Früchten (Gerste und Hafer) die vom Bundesrat festgesetzten Mengen zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs und zur Saatbestkllung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke zu verwenden. So können nach der Bestimmung des Bundesrats vom 20. Juli d. I. an Gerste und Hafer verwendet werden: 1 ., zur Ernährung der Erzeuger und seiner Haushaltsangehöcigen zunächst für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1917 insgesamt 8 kg auf den Kopf. Hierauf sind jedoch in Anrechnung zu bringen die nach § 2 der Verordnung vom 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 263) für die Zeit vom 1.—15. August 1917 belassenen Mengen an Gerste und Hafer. 2 ., zur Saatbestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das ka an Gerste bis zu 160 kg, » Hafer „ „ 150 „ Die Regelung des Verbrauchs von Gerste und Hafer zu Futterzwecken bleibt solange Vor behalten, bis die Ernteseststellungen erfolgt sind. Auf das bestehende Verbot der Verfütterung von Wintergerste wird hierbei wiederholt hin- gewiesen- III. Verarbeitung zur menschlichen Ernährung. Dre Verarbeitung der dem Erzeuger zustehenden Gerste und des Hafers (Ziffer II, 1) zu Mehl, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken zur menschlichen Ernährung ist von der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Verarbeitungskarte) abhängig. Diese Verarbeitungskarte wird von der Königlichen Amtshauptmannschaft ausgestellt. Auf ihr wird die Menge bezeichnet werden, kür die die Verarbeitung erlaubt wird. Im einzelnen Fall wird die Erlaubnis zur Vermahlung höchstens für die Mengen Gerste und Hafer erteilt werden, die dem Erzeuger für die Zeit von 2 Monaten gesetzlich zustehen (zu vergl. Ziffer II, 1). Für die Verarbeitung wird von der Königlichen Amtshauptmannschaft eine Mühle, deren Namen auf der Vermahlungskarte angegeben werden wird, bestimmt werden. Wünsche auf Zu weisung einer bestimmten Mühle können angebracht werden, ohne daß ein Anspruch auf deren Berücksichtigung besteht. IV. Verschrotung zu Futterzwecken. Soweit Gerste und Hafer zu Futterzwecken verschrotet werden sollen, ist dies nur auf Grund einer Schrotkarte zulässig. Diese Schrotkarte stellt aus Ansuchen des Erzeugers die Gemeindebehörde (Stadtrat, Bür germeister, Gemeindevorstand) aus. Auf ihr ist die Menge der zu verarbeitenden Gerste und des Hafers und die Mühle, in der die Verschrotung vorzunehmen ist, genau anzugeben. Die Verschrotung muß in derselben Mühle stattfinden, in der das Selbstversorgergetreide zur Vermahlung zu kommen hat. — Siehe § 6 der Bekanntmachung des Kommunaloerbandes über die Selbstversorger vom gleichen Tage. Die Erlaubnis zum Verschroten darf im einzelnen Falle jeweils für höchstens diejenigen Mengen Gerste und Hafer erteilt werden, die dem Erzeuger für die Zeit von 2 Monaten zur Verfütterung gesetzlich zustehen. Solange die Verbrauchssätze noch nicht feststehen (Ziffer II vor letzter Absatz), dürfen jedoch überhaupt noch keine Schrotkarten ausgestellt werden. Saatgut für Wintergerste. Im Interesse der Erzeugung von frühreifendem Getreide im Jahre 1918 ist es dringend erforderlich, daß die Anbauflächen von Wintergerste, soweit es mit der festgelegten Fruchtfolge in Einklang zu bringen ist, vergrößert werden. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat sich deswegen eine gewisse Menge Saatgut für Wintergerste bei den Rittergutspächtern Oekonomierat Hauffe-Brauna, Pampel-Hennersdorf und Nicke-Bischheim gesichert. Landwirte, die hiervon Gebrauch machen wollen, wollen sich bis zum 12. August 1917 wegen des Bezugs von Saatgut an die Genannten wenden. Nach diesem Tage können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Kamenz, am 4. August 1917. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Holzversteigerung. 15. August 1917, norm. ^11 Uhr, Hotel „Haufe" i« Großröhrsdorf. 356 w. Stämme bis 19 cm, 297 w. dergl. 20/36 cm, 19 w. Klötze 12/22 cm, 11 w. der gleichen 23/29 cm. Kahlschläge: Abt. 19 und 22. Kgl. Forstrevierverwaltung Röhrsdorf, 4. August 1917. Kgl. Forstrentamt Dresden.