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Z« allen SchatzanwetftmKM sowohl wie zu den I Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werdensuf Antrag vom Reichsbank-Direktorium aus gestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Um tausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im September d. 2. ausgegeben werden. h. klnrsblungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 30'/° des zugeteilten Betrage« spätestens am 27. April d Z., 20'/, , „ „ „ „ 24. Mai , „ 25°/, „ „ „ „ „21. Iuni „ „ 25°/, „ „ „ „ „ 18- 2uli „ „ zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn werts. Auch auf di« kleinen Zeichnungen sind Teil zahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet;doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigsten» 100 Mark ergibt. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz- scheine de» Reich» werden — unter Abzug von 5°/, Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vo« 31. März ab, bi» zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 7. pomeicknungen. Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5°/, Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie mutz aber späteren» am 27. April geleistet werden. Auf bi» zum 31. März geleistete Bollzahlungen werden Zinsen für 90 Tag«, auf alle anderen Vollzahlungen bi» zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. r. ümtasrcd. Den Zeichnern neuer 4^,°/, Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatz anweisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4^°/, Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeich ner höchsten» doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatz- anweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge find innerhalb der Zeichnungssrist bei derjenigen Zeichnungs oder Vermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alter» Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzu reichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen. Dte 5"/, Schuldverschreibungen aller vorangegange nen Kriegranleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzsnweisungen umgetauscht. Die Linlieferer von 5°/, Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5°/, Sckatz- anweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung, von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einliefere^ von 4^°/, Schatzanweisungen der vierten und fünften. Kriegsanleihe haben M. 3, - für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit 2anuar/2uli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, '' die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsfcheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzu reichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so datz die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für Zahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch ver wendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenver waltung (Berlin S W 68, Oranienstratze 92/94) zu nchten/ Der Antrag mutz einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. Aprils d. 2. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehcn. Darauf hin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Um tausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen. * Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichs hauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Line Sperre wird durch diese Aiederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnrkassen wie die Wertpapiere selbst bestehen. AeirhZbsmk-Dmkktomum. Berlin, im März 1917 Hsvmst««. v. »nimm.