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Der Allgemeines Anzeiger erscheint wöchc,Urich zwe-MaU Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Schalter 1,05'M'. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 25 Pkennige, durch die Post 1,05 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeitungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Hrtsöe8örde und den Kemeinderat zu Bretnig. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszeile 12 Pf. jür Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 15 Pf., im amt lichen Teile 20 Pf., und im Rcklameteil 40 Pf., nehme« außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Loksl-Nvreiger kür Sie vrissMen Frrtmq, Jroßi-Sbrzäsrs, hauMSläe, frsnltenlbsl uns Umgrgrnä. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Ubr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 31. Mittwoch, den 18. April 1917. 27. Jahrgang Fleischversorgung. Bom 16. April ab wird der versorgnngsberechtigten Bevölkerung anstelle der geringeren Brot menge eine Fleischzulage gewährt und hierzu folgendes ungeordnet: 8 1- Neben der bisherigen Menge Frischfleisch von mindestens ^4 Pfund wöchentlich erhält jede versorgungsbcrechtigte Person wöchentlich 250 g Fleisch mit oder ohne Knochen oder Wurst; Kin der unter 6 Jahren erhalten 125 g Fleisch niit oder ohne Knochen oder Wurst. Die sichergestellte Menge Frischfleisch beträgt also mindestens 375 g Fleisch. Die Zutei lungen des Schlachtviehs an die Fleischer werden jedoch so reichlich erfolgen, daß auf den Kopf und die Woche 400 g Fleisch ohne Knochen oder 450 bis 500 g Wurst oder Fleisch mit Knochen und für Kinder die Hälfte dieser Beträge abgegeben werden kann. Fleisckselbstvcrsorger sind nach der Verordnung des Kriegsernährungsamtes von der Zulage ausgeschlossen. 8 2. An Stelle der bisherigen Fleischbezugslarte, die mit dem 15. April d. I. ihre Gültigkeit verliert, wird eine neue Bezugskarte ausgegeben, die zum Bezug derZulage des hal ben Pfund in der aufgedruckten Woche berechtigt. Die Zulage wird lediglich gegen Abtrennung des Wochenabschnittes oer neuen Bezugskarte, ohne Ablieferung von Neichsfleisch- marken verkauft. Für diejenige Menge dagegen, die über 1/2 Pfund, auf den Kopf der Haushaltspersvnen des Kunden gerechnet, verkauft wird — also für oie bisherige Wochen kopfmenge — ist die entsprechende Anzahl Abschnitte der Reichsflcrschkarle dem Fleischer abzugeben. Bei ^4 Pfund werden also nur für V4 Pfund Fleischmarken abgegeben. Die Zulage ist in erster Linie zu liefern. Wer nur ^2 Pfund, auf den Kopf des Haus halts und die Woche gerechnet, entnimm:, hat lediglich die Bezugskartenabschnittc abzugebcn. Wird die Wochenkopfmenge an zwei Tagen der Woche in zwei Teilen entnommen, so kann bei der ersten Belieferung der Wochenabschnitt der Bezugskartc vom Fleischer mit Buntstift kreuz weise entwertet und erst bei der zweiten Belieferung abgetrennt werden. Militärurlauber können auf die Militärurlanberkarte, soweit der Vorrat des Fleischers reicht, bis 500 g beliefert werden. 8 3. Da die Zulage zu einem ermäßigten Preise verkauft werden soll, werden Gut scheine über 40 Pfg. nach folgender Ordnung ausgegeben. Es erhalten 1. Zwei Gutscheine über zusammen 80 Pf. Personen, deren Jahreseinkommen a. weniger als 2500 M. beträgt, für sich und jeden den Haushalt dauernd teilenden Fa milien und Wirtschaftsangehörigen, b. über 2500 M., aber weniger als 3600 Mk. beträgt, falls zu ihrem Haushalt mehr als 2 von ihnen zu unterhaltende Kinder bis zum 16. Lebensjahre gehören, für sich und jeden den Haushalt dauernd teilenden Familien- und Wirtschaftsangehörigen. 2. Einen Gutschein über 40 Pf. Personen, deren Jahreseinkommen weniger als 6300 Mk. beträgt, soweit sie nicht unter Ziffer I a oder b fallen, für sich und jede zu ihrem Haushalt gehörige Person, deren Jahreseinkommen ebenfalls nicht mehr als 6300 Mk. beträgt. 3. Keine Gutscheine erhalten Personen, deren Jahreseinkommen über 6300 Mk. beträgt, für sich und ihre Familien- und Wirtschaftsangehörigen, auch wenn deren Einkommen unter 6300 Mk. beträgt, sowie die Inhaber von Gastwirtschaften, Volksküchen und Anstaltsbetrieben für den Fleischbezug des Wirtschaftsbetriebs. Für Kinder unter 6 Jahren werden, soweit sie zu Haushaltungen nach Ziffer 1 a und b gehören, Gutscheine über 40 Pfg. ausgegeben, soweit sie zu Haushaltungen unter Ziffer 2 ge hören, für 1 oder 2 Kinder zusammen ein Gutschein über 40 Pfg. Die Gemeindebehörden können den Nachweis des Einkommens durch Vorlegung des letzten Kteuerzettels verlangen. 8 4. Die Gutscheine dürfen nur bei dem Bezüge der Fleischzulage und nur in -er Woche, aus die sie lauten, in Zahlung gegeben bezw. angenommen werden. Der Flei scher muß sic in Anrechnung auf den Preis der Zulage anstelle von barem Geld aunehmen. Die Gutscheine sind nicht Übertragbar. In Verlust geratene Gutscheine werden unter keinen Umständen ersetzt. 8 5. Personen, die ständig wenigstens eine Hauptmahlzeit in Gastwirtschaften einnehmen, können statt der Zusatzkarte eine zweite Reichsfleischkarte erhalten. In diesem Falle dürfen sie keine Gutscheine erhalten, auch wenn ihr Einkommen weniger als 6300 Mk. beträgt. 8 6. Die Neichssleischmarken haben künftig auch bei der Abgabe von Wurst den volle« Wert (1 Abschnitt --- 25 g, nicht 50 g). 8 ?- . .. Die Fleischer haben die vereinnahmten Abschnitte der Fleischbezugskarte, der Relchs- flelschkarten sowie die ihnen in Zahlung gegebenen Gutscheine sorgfältig aufzubewahren und alle 2 Wochen nach jeder Sorte getrennt, 100 stückweise gebündelt und mit einem Begleit» schreiben, aus welchem die überreichte Anzahl der Abschnitte und Gutscheine hervorgeht, der Amtsbauptmannschaft einzureichen. Nur für die von den Fleischern ordnungsgemäß und recht zeitig abgelieferten Gutscheine wird jedem Fleischer der entsprechende Geldbetrag von der Amts hauptmannschaft gutgcschrieben und allmonatlich ausgezablt. 8 8. Bei der Ausgabe der neuen Bezugskarlen sind die alte« Fleischbezugskarten der Ge meindebehörde abzugeben. Die Gemeindebehörden haben ein genaues Verzeichnis über die Zahl der ausgegebenen Bezugskarten, Reichsfleischkarten und Gutscheine zu führen und für die Gutscheine getrennt nach den in 8 3 unter 1 g, I 6 und 2 angeführten Arten, sodaß genau ersichtlich ist, wieviel Gut scheine über 80 Pfg. cur Personen unter 2500 Mk. und an Personen unter 3600 Mk. bei mehr als 2 Kindern und wieviel Gutscheine über 40 Pfennig an Personen unter 6300 Mark (Ziffer 2) ausgegeben wurden und wieviel Personen gemäß § 4 eine 2. Reichsfleischkarte an stelle der Bezugskarte beansprucht haben. Diese Angaben sind der Amtshauptmannschaft bis Montag, de« 23. April, einzur ichen Die Gemeindebehörden werden noch besonders daraus hingewiesen, daß die Gutscheine mft der gleichen Sorgfalt zu verwalten und auszugeben sind wie bares Geld. Kamenz, dem 13. April 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft. Nachschau der Bestände an Brotgetreide, Hafer, Gerste, Hülsenfrüchte. Bon Beginn der nächsten Woche an findet auf Anordnung des Kriegsernährungsamtes eine Nachschau derjenigen Vorräte statt, die die Bestandsaufnahme vom 15. Februar dss. Js. ergeben hat. Zur Erleichterung dieser Nachschau wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Jeder Erzeuger von Brotgetreide, Hafer, Gerste und Hülsenfrüchten hat seine noch vor handenen Vorräte unverzüglich, spätestens aber bis zum Eintreffen des Nachschauansschusses, in Säcken zu 1, G/z oder 2 Zentnern zu sacken. Soweit nötig, kann die erforderliche Anzahl von Säcken von den Einkäufern und Unter einkäufern des Getreideeinkauss Kamenz entliehen werden. 2. Der Erzeuger hat dem Ausschuß unaufgefordert die Getreideverkausskarte, den Getreideverkaufsnachweis und die Empfangsscheine über das abgelieferte Getreide oorzulegen. Diese Unterlagen sind daher schon jetzt bereit zu legen. 3. Die mit der Nachschau beauftragten Personen (Nachschauausschuß) sind berechtigt, sämt liche Räume und Grundstücke der Landwirte zu betreten und zu durchsuchen. 4. Erzeuger, die Vorräte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen juchen, haben außer un nachsichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß solche Vorräte als für den Kommunalverband ver fallen erklärt und ihnen ohne jedwedes Entgelt weggenommen werden. 5. Wer das Sacken nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder die erwähnten Unlerlagen nicht zur Stelle hat, setzt sich der gesetzlichen Bestrafung aus. Die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 12. April 1917. Isurre Nackrickien Von der Scarpe-Niederung bis zur Bahn Arras— Cambrai wurden starke englische Angriffe unter blutigsten Verlusten zurückgeworfen; unsere Truppen erbeuteten 300 Gefangene und 20 Maschinengewehre. Auf dem Schlachtfelde von Arras kam es infolge Verschiebung unserer Kampflinie nördlich der Scarpe nur zu kleinen, für den Feind ver lustreichen Gefechten. Engländer, Franzosen und Amerikaner verloren in Luftkämpfen 17, durch Abschuß von der Erde 4 Flugzeuge, außerdem 2 Fesselballone. Rittmeister Freiherr v. Richthofen schoß seinen 44, Leutnant Schäfer seinen 18. und 19. Gegner ab. Aus drei feindlichen Fluggeschwadern, die am Sonnabend Freiburg angegriffen, wurden drei englische Flieger zum Absturz gebracht. Auf der Konferenz der unabhängigen Arbeiter partei Englands führte ein Vertreter aus, England werde sich in spätestens acht Wochen im Zustande völliger Aushungerung befinden. Weitere 50000 Tonnen im Mittelmeer versenkt. Berlin, 14. April. (Amtlich.) Jni Mit telmeer wurden nach eingetroffenen Meldungen weitere 12 Dampfer und 14 Segler mit 50000 Br.-Reg.-Tonnen versenkt, darunter am 25. März vor Alexandrien der bewaffnete englische Dampfer „Vellore" (4926 Br.-Reg.-T.), mit 7000 Ton nen Kohlen von Glasgow nach Alexandrien; am 31. März ein unbekannter bewaffneter Dampfer von etwa 5000 Br.-Reg.-T., der sich mit Kohlen auf dem Wege nach Neapel befand; am 1. April der bewaffnete englische Dampfer „Warren" (3709 Br.-Reg.-T.), mit 5000 Ton nen Gerste und Mais auf dem Wege nach Spezzia, und ein unbekannter vollbeladener Dampfer von 5000 Br.-Reg.-T., der durch vier Fischdampfer gesichert war; am 3. April ein unbekannter bewaffneter Materialtranöportdamp- fer von etwa 5000 Br.-Reg.-T., ein unbekann ter bewaffneter englischer Tankdampfer von etwa 4000 Br.-Reg.-T. und drei italienische Segler mit etwa 1000 Tonnen Phosphaten von Tunis nach Livorno; am 4. April ein unbekannter vollbeladener bewaffneter Dampfer von etwa 4000 Br.-Reg.-T., begleitet von zwei Fisch dampfern; am 5. April der norwegische Damp fer „Solstad" (4300 Br.-Reg.-R.), mit 6495 Tonnen Weizen von Australien nach Livorno. veniM; «na bäKMe;. — M.J. Wichtig für Landwirte! Dic Erfahrungen haben gezeigt, daß in den landwirtschaftlichen Kreisen vielfach Unkenntnis über die Möglichkeit besteht, aus oen Lazaretten Arbeitskräfte zu erhalten. Es wird daher er neut darauf hmgewiesen, daß die Heranziehung von geeigneten, genesenden Mannschaften aus den Lazaretten zu den Frühjahrsbestellungen an gängig ist. Die Gesuche sind an die Amts- hauptmannschaften emzureichen, die nach etwa nötiger Prüfung der Gesuche das Weitere un mittelbar mit den ihnen zugcwiesenen Garnijon- kommandos veranlassen. Vorbedingung ist selbst verständlich, daß den Genesenden aus der Be teiligung an den Erntearbeiten kein gesundheit licher Nachteil erwächst, daß die Möglichkeit hin reichender ärztlicher Ueberwachung gegeben ist und daß für eine den gesundheitsmäßigen An forderungen entsprechende Unterkunft und Ver pflegung der Leute Vorsorge getroffen wird. Außer dem sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Gewährung des ortsüblichen Lohnes, freie Unterkunft und Verpflegung; 2. Rückerstattung des Eisenbahnfahrgeldes, soweit freie Eisenbahn fahrt nicht erwirkt ist; 3. Regelung der Brot frage durch die Kommunalverbände. Es wird noch hinzugefügt, daß die zu landwirtschaftlichen Arbeiten beurlaubten, gegen Lohn beschäftigten Mannschaften ohne Weiteres bei der Landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind (Handbuch der Unfallversicherung, Band 1, Seite 58). Es wird ferner darauf hingewiesen, daß seitens der Stellv. Generalkommandos auch Pferde und Gespauntührer den Amtshauplmannschaften zur Verfügung gestellt worden sind. Gesuche um Uebcrlassung von Pferden und Gespannfüb- rern für dic Feldbestellung sind deshalb in glei cher Weise, wie die Gesuche um Stellung "von Urlaubern an die Amtsbiuptmannschafr zu richten.