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Der Allgemeine Anzeiger erscheint Woche,Mich zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis : - viertel jährlich ab Nchalter 1,05Mk. lei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 25 Pfennige, durch die Post 1,05 Mork ausschl. Bestellgeld. Be- stellungen'nehmen auch unsere Zeilungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Ortsöeöörde und den Gemeinderat zu Meeting. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszeile 12 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 15 Pf., im amt lichen Teile 20 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Lokal-Mreiger M Sie SiMMen 8Mmg, großsSdrrsorf, sisumsülr, sranlremdal u»ä Umgegena. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 39. Mittwoch, den 16. Mai 1917. 27. Jahrgang Fleischversorgung. 51. Fleischbezugskarten. 1. Für die Zeit vom 14. Mai 1917 an werden neue Fleischbezugskarten ausge geben und zwar für jede erwachsene Person eine Bezugskarte, für jedes Kind unter 6 Jahren eine Kinderfleischbezugskarte. An 2 Kinder eines Haushaltes unter 6 Jahren kann eine Voll bezugskarte ausgegeben'werden. Die Fleischbezugskarte enthält ein Kopfstück, auf welchem der Name des Haushaltungsvocstanoes, die Wohnortgemeinde und der Kundenfkeischer vom Verbrau cher einzutragen ist. Die Karte enthält weitere Wochenabschnitte, die je für eine Woche gelten, sowie einen Anmeldeausweis, der auf die ganze Fleischmarkenlaufzeit von 4 Wochen gilt. Die am 14. Mai beginnende Fleischmarkenlaufzeit erstreckt sich ausnahmsweise auf 5 Wochen, also bis 17. Juni. Spätestens an dem dritten Tage der Fleischmarkenlaufzeit ist der Anmelder ausweis bei dem Kundenfleischer einzureichen. Dieser kann nach wie vor jeden seiner Künden in eine Kundentiste eintragen, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet. Der Fleischer hat jede Fleischbezugskarte auf dem Kopfstück abzustempeln. Desgleichen sind die Mittelstücke der Reichs fleischkarten vom Kundenfleischer mit dem Firmenstempel zu versehen. Die Flcischbezugökarte gilt dem Fleischer gegenüber als Ausweis dafür, daß der Fleischfordernde auch sein angemeldeter Kunde ist. Der Fleischer braucht nur die mit seinem Firmenstempel versehenen Be^ugskarteninhaber zu beliefern. Die Fleischbezugskarte berechtigt zum Kauf der Fleischzulage oon wöchentlich Pfund. Wer darüber hinaus Frischfleisch beziehen will, Hal die entsprechenden Abschnitte der Reichsfleisch- karte an den Fleischer abzuliefern. Es ist streng verboten, an den Fleischer Abschnitte der Fleischvezugs- oder Reichssleischkarte auszuhändigen, wenn daraus keine Belieferung mit Fleisch erfolgt. Gibt der Fleischer die seinem Kunden zustehende Wochenmenge an 2 verschiedenen Tagen ab, so ist bei der I. Belieferung der Fleischbezug gegen Abtrennung des Wochenabschnittes der Fleischbezugskarte zu gewähren, bei der 2. Be lieferung innerhalb derselben Woche die über das halbe Pfund hinaus noch für den Fleischer verfügbare Menge gegen Ablieferung der Reichsfleischkartenabschnitle. Diese A Menge be trägt wöchentlich 1/4—VZ Pfund, sodaß im ganzen ^—1 Pfund an eine Person wöchentlich geliefert werden kann. 2. Fleischselbstversorger, die die Fleischzulage gemäß der Verordnung des Kommunal verbandes vom 5. Mai d. I. beziehen, erhalten besondere Fleischbezugskarten, die durch einen aufgedruckten roten Streifen gekennzeichnet sind. Sie erhalten auf Antrag, wenn das Einkom men des Haushaltungsvorstandes weniger als 6300 Mark beträgt, für die Person uns eine wöchentliche Zulage von 1/2 Pfund einen Gutschein über 40 Pf. Eine Unterscheidung der Einkommen über unter 2500 bezw. 3700 Mk. findet hier nicht statt. Bei einer wöchentlichen Zulage von ^4 Pfund darf ein Gutschein nur für je zwei Personen ausgegeben werden.^ 3. Wer nicht bis zu dem 3. Tage der Fleischmarkenlaufzeit, dies ist bei der nächsten Fleisch markenlaufzeit Mittwoch, der 16. Mai, seinem Fleischer den Anmeldeausweis seiner Fleischbezugskarte eingereicht hat, verliert den Anspruch auf Fleisch innerhalb der nächsten Fleischmarkenlaufzeit. Falls in einer Gemeinde die Ausgabe der Fleischkarten bis dahin noch nicht erfolgt ist, so kann diese dm Tag sestsetzen, bis zu dem die Anmeldeausweise den Fleischern später eingereicht sein müssen, spätestens jedoch bis 19. Mai. Die Fleischer haben die Anmeldeausweise abgezählt Sonntag den 20. Mai, ihrem Obmann einzureichen. Dieser reicht die Anmeldeausweise am nächsten Tage der Königlichen Amtshauptmannschaft mit einer Aufstellung der Kundenzahl ein. Die Belieferung der Fleischer mit Bezugsscheinen erfolgt ausschließlich nach den rechtzeitig eingegangenen Anmeldeauöweisen. Verspätet eingegangene Anmeldeausweise werden nicht berücksichtigt. L. Gastwirtschaften, Volksküchen. 1. Die Belieferung der Gastwirtschaften darf nach wie vor nur nach der Menge der Ab schnitte der Reichsfleischkarte erfolgen, die dem Fleischer vom Gastwirt als vereinnahmt nachge wiesen und ausgehänbigt werden. Hierbei zählen nur die Fleischmarken der laufenden und vor hergehenden Woche. 2. Inhaber von Gastwirtschaften erhalten die bisherigen Fleischbezugskarten. Für jeden Jnnungsbezirk wird der Gastwirtschaftsbedarf durch eine bei der Königlichen Amtshauptmann schaft geführte Liste festgestellt. Darnach erfolgt die Belieferung der Fleischer. Veränderungen hinsichtlich der Wahl des Kundenfleischers sind der Königlichen Amtshauptmannschast vom Gast wirt mitzuteilen. 3. Volksküchen müssen ihren voraussichtlichen Bedarf für jede Fleischmarkenlaufzeit bei Beginn derselben der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Bezeichnung der mutmaßlichen wöchentlichen Portionenzahl und des Kundenfleischers anmelden. L Zuweisung von Bezugsscheine» an die Fleischer. Auszahlung der Gutscheine. 1. Den 4 Fleischerinnungsbezirken werden die Bezugsscheine nach Maßgabe der rechtzeitig eingereichten Anmeldeausweise sowie der für den Bedarf der Gastwirtschaften, Lazarette und Volksküchen angemeldeten Mengen zugewiesen. Ueberschüsse, die sich durch günstige Schlach tungen oder dadurch ergeben, daß Kunden ihre Wochenmengen nicht abholen, sind dem Obmann anzuzeigen und zur Verfügung zu stellen. Der Anweisung des Obmannes über die Zurück stellung der Ueberschüsse für die folgende Woche ist Folge zu leisten. 2. Auf Ninderbezugsscheine dürfen Schlachttiere mit einem Lebendgewicht über 10 Zeutner nicht mehr gekauft bezw. abgegeben werden, auch weuu das detr. Schlacht tier dem Fleischer vom Besitzer früher zngesagt war. Wenn ein Fleischer auf einen Be zugsschein nicht rechtzeitig einkaufen kann, kann er Zuweisung durch den Haupthändler beantragen. Er muß in diesem Falle jedoch vorher dem Obmann den Bezugsschein zurückgeben; hierüber hat der Obmann eine Bescheinigung auszustellen, die dem Haupthändler bei dem Antrag vor zulegen ist. Der Haupthändler ist angewiesen, von dem wöchentlichen Auftrieb die gute« Stücke gleichmäßig auf Händler für die auswärtigen Orte und auf die Fleischer des Be zirkes zu verteilen. 3. Die Einlösung der vereinnahniten Gutscheine erfolgt aller 14 Tage durch den Obmann. Der Fleischer reicht die Gutscheine dem Obmann ein und erhält von diesem die entsprechenden Geldbeträge ausgezahlt. Ueber die dem Obmann ausgehändigten Gutscheine sowie über die ausgezahlten Beträge ist in einer vom Obmann zu führenden Liste zu quittieren. Direkte Einlösung bei der Königlichen Amtshauptmannschaft ist unzulässig. Bei der Aushändigung genau abzählen! Nachträgliche Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Kamenz, am 11. Mai 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Die Fleischanmelde-Ausweise sind bis heute Mittwoch, den 16. d. M. mittags bei den Fleischern einzureichen. (Siehe vorstehende Bekanntmachung.) Bretnig, sen 15. Mai 1917.Der G emeindevorstand. Bekanntmachung über die Annahmestellen für ge tragene Kleidungs- und Wäschestücke und Schuhwaren. Auf vielfache Anregung wird erneut auf die Annahmestellen für getragene Kleidungs- und Wäschestücke und Schuhwaren hingewiesen. Die Annahmestellen für getragene Kleidung, Uni formen, Wäsche und Schuhe nehmen Uniformen und Schuhe in jedem Zustande, sonstige ge brauchte Kleidung und Wäsche dann an, wenn sie noch gebrauchsfähig ist. Abgesehen davon, daß der Verkauf aller dieser Gegenstände an private Händler gegenwärtig verboten ist und auch für lange Zeit nach dem Kriege noch verboten bleiben wird, gewähren die Annahmestellen weit höhere Preise als die Händler zu bieten in der Lage waren, da sie durchaus gemeinnützige Einrichtungen sind. Die Preise betragen bis zu 30 0/0 des ursprüng lichen Wertes, bei Uniformen für Ueberröcke bis 25 Mark, für Mäntel bis 35 Mark usw. Auch unentgeltliche Abgabe ist nach wie vor möglich. Verkauf wie Abgabe berechtigt ohne weiteres zur Erlangung eines Bezugsscheines für ein entsprechendes hochwertiges Stück (Bezugsschein L). Vom 16. Mai 1917 ab verkaufen die Annahmestellen vorläufig außer der in Kamenz auch von den bei ibnen vorhandenen Beständen außer Uniformen. Die Annahmestellen bestehen in folgenden Orten und sind zu den nachgenannten Zeiten geöffnet: a) Annahmestelle l Kamenz, Zwingerstraße (früheres Geschäftslokal von Spönne- mann), Sonntags von ^11—12 Uhr, Donnerstags von 2—4 Uhr, b) Annahmestelle II Pulsnitz, am Markt Nr. 324, Montags und Freitags von 2—4 Uhr, c) Annahmestelle III Großröhrsdorf, Bischofswerdaerstraße 259, Dienstags und Freitags von 3—5 Uhr, 6) Annahmestelle U7 Königsbrück, Hintere Gasse 158 l, Dienstags und Freitags von 10—12 Uhr. Kamenz, den 11. Mai 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. vermam uns ZSMäM. Bretnig. (Auszug aus der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 7. Mai, Ablieferung der Ueberschüsse an Butter, Milch, Quark und vergl.) Als zulässiger Bedarf gilt folgender Milchverbrauch a) fürSelbst - Versorger: 1. 2/4 Liter Vollmilch täglich für jeden Haushaltangehörigen eines Selbstversorgers! und jeden bei ihm in Arbeit Stehenden, soweit! es herkömmlich ist, ihn mit Milch zu versorgen. 2. Die Vollmilch, die erforderlich ist zur Her stellung von 125 gr Butter wöchentlich für jeden Haushaltangehörigen eines Selbstversorgers. Diese Menge ist in der Regel auf 3^/4 Liter wöchentlich anzusctzen. b) f ü r N i ch t s e l b st - versorger: Die nach den bestehenden Vor schriften für Kinder bis zu 8 Jahren, Kranke und Wöchnerinnen erforderliche Vollmilch. Lan- dessperrkarte«. Vom 13. Mai 1917 ab ist im ganzen Königreich die Abgabe von Mager milch, Quark und Käse nur noch gegen eine Landessperrkarte zulässig, die jedem, der nicht Selbstversorger ist, ein Bezugsrecht von monat lich höchstens 4 Liter Magermilch oder 1 Pfund Quark over ^2 Pfund Käse gewährt. Bretnig. Auf die im heutigen Anzeigen teil sich befindende Bekanntmachung des Reichs bank-Direktoriums in Berlin sei auch an dieser Stelle hingewiesen. Großröhrsdorf. Am Himmelfahrtstage veranstaltet die Familie H. Schmitter aus Dresden im „Grünen Baum" ein Konzert, dessen Besuch bestens empfohlen werden kann. Großröhrsdorf. Am Svnntag nachmittag verstarb hierselbst der Gemeindeälteste Adolf Koch. Der Verstorbene, der mehrere öffentliche Aemter bekleidete, stand im 79. Lebensjahre. — Der Vizefeldwebel und Flugzeugführer O. Wehnert von hier wurde mit dem Eisernen Kreuze erster Klasse ausgezeichnet. — (M.J ) 3000 Mark Belohnung! Unsere Feinde sind am Werk, im Deutschen Volke Unzufriedenheit und Zwietracht zu erregen. Deutschland soll um die Früchte seiner mit gro ßen Opfern an Gut und Blut errungenen Er folge gebracht werdeb. Selbstverständliche Pflicht jedes Deutschen rst es, zur Entlarvung solcher Agenten im feindlichen Solde beizutragen. Sie treiben im Gewände bürgerlicher Biedermänner, politischer Agitatoren, ja auch in feldgrauer Maske ihr hochverräterisches Handwerk. Wer einen solchen Verbrecher zur Bestrafung bringt, erhält obige Belohnung. Bischofswerda. Am Sonntag vormittag wurde im Offiziersgefangenenlager die Flucht des russischen Leutnants Anoschin entdeckt. Er ist 29 Jahre alt, klein, untersetzt, hat großen Kopf, breite Nase, auffallend langes, hellblondes Haar, blasses, breites, bartloses Gesicht, spricht gebrochen deutsch. Trägt vermutlich Zivilkleidung. Fluchtrichtung wahrscheinlich böhmische Grenze. Bischofswerda. (Kohlenkarten.) Für die Abgabe von Kohlen durch den Händler an die Haushaltungen bat der Stadtrat die Kohlen karte eingcführt. Fabriken, Ziegeleien, Bäckereien, Töpfereien und sonstige öffentliche Anstalten erhalten Kohlen zwar ohne Karte, doch nur in Mengen, die bis zu 14 Tagen für sie reichen. Großnaundorf. (Selbst entleibt.) Am 7. Mai wurde in einer Kammer seiner elter lichen Wdhnung der hier auf Urlaub aus vem Felde befindliche Gefreite Sch. von der 1. Kompagnie Reserve-Jnfanterie-Regiments Nr. 242 erhängt aufgefunden. Es liegt Selbst mord vor. Was den jungen Mann, in den Tod getrieben, ist unbekannt. Meißen. In letzter Zeit sind hier Ge rüchte von ocr Ueberhandnahme von Typhus erkrankungen verbreitet worden. Von zuständi ger Seite wird mitgeteilt, daß im Laufe des vergangenen Monats nur drei leichte Typhus fälle im Stadtbezirke aufgetreten sind, eine Zahl, die die Erkrankungen dieser Art in Friedens zeiten v jt übertrifft.