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Der Nllgimeine Anzeiger erscheint wöchentlich zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Schalter 1,0SMk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 2S Pfennige, durch die Post 1,0« Mark auSschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere ZAinngsboten gern entgegen. > Amtsblatt für die HrtsöMrde und den Hemeinderat zu Aretnig. Inserat«, die 4 gespal- «ne KorpuSzeUe 12 Pfg. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 1b Pfg., i« amt lichen Teil 20 Pfg., und i» Reklametetl SO Pfg-, nehmer außer unserer GeschästSstell« auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgeze» Bei größeren Aufträgen «end Wiederholungen Rabatt. Hoiu!-Z»reigrr l8r Sie OrtschsNe» ürmiz, großrSdrräork, fizgsmiae, srsnßentbsl «na Umgrgrns. Inserate'bitten wir für die Mittwoch-Nunrmer bi« Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Mr. 11. Mittwoch den 7. Februar 1917. 27. Jahrgang Butter- und Fettversorgung. In den nächsten Tagen wird zur Belieferung der 30 g-Abschnitte der Fettkarte vom 8.—28. Januar Margarine und zum kleinen Teil dänis cheButter verkauft werden. Auf den Kopf der Bevölkerung kommen also mindesten« 90 g. Den Städten und größeren Gemeinden, die auf den Bedarf an Fettstoffen dänische Butter erhalten haben, bleibt die nähere Bestimmung über den Verkauf überlassen. Der Klcinverkaufspreis der Margarine beträgt 2 MK. für das Pfund (25 Pfg. für '/g Pfund) und 3,70 Mk. für das Pfund dänis cheButter (47 Pfg- für l/g Pfund.) Soweit die Gemeinden über den 90 g-Bedarf noch über Margarine oder Butter verfügen, kann auch der 30 g-Abschnitt auf die Woche vom 29. Januar—4. Februar beliefert werden. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschast Kamenz, am 2. Februar 1917. Auf nachstehende Verordnung, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsensrüchte am 15. Februar 1917 betreffend, vom 24. Januar 1917, sei besonders hingewiesen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1S17 (R.-G.-Bl. S. 48) findet am 15. Februar d. I. eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen u. a. folgendes bestimmt: 8 1- Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten mehr haben sollten. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich nur auf die Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (N.-G.-Bl. S. 782) da« Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten festzustellrn, die sich in Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transport befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1S17 noch vorhanden sind. 8 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihr Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten An gaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 3- Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgcführtcn Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflich teten oder im Fall des § 1 Absatz 3 für einen Kommunalverband auf dem Transport befunden haben: ,) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, allein oder mit anderem Fesen, sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen Getreide außer Hafer und unzedroschen, gemischt; d) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich de« zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; c) Gerste, gedroschen und ungedroschen; cj) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen; e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körnenfrüchten gemischt), gedroschen und ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzu geben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlug hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsenfi üchte in Zentnern für Mehl und gedroschene« Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfunden anzugeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbst versorgerhauthalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben. In Spalte 1 der Ortslisten sind die Anzeigepflichtigen mit laufenden Nummern zu ver sehen, die Endzahl muß die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe ergeben. 8 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: 2) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eine- Bundesstaates, der Heere«, Verwaltung oder der Marineverwaltung stehen; l») auf Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreidestellc, G. m. b. H., der Zentral einkaufsgesellschaft m. b. H-, der Reichsgerstengesellschaft m. b. H., »der der Reichs- hülsenfruchtstelle G. m. b. H. stehen; c) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttcrmittelstelle) zur Verfütterung frei gegebene Brotgetreide und Mehl. Bretnig, den 5. Februar 1917. Der Gemeindevorstand. Bestandsaufnahme von Kohlrüben am 10. Februar 1917. 1. Auf Anordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes sind durch eine Bestands aufnahme die Mengen Kohlrüben festzustellen, die sich am 10. Februar 1917 im Besitze folgender Stellen befinden: 3) der Gemeinbeu und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, b) der Landwirte und Gewerbebetriebe, die Kohlrüben geerntet haben bczw. verarbeiten, c) aller derjenigen, die Kohlrüben des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen. 2. Die vorstehenden unter 1 a—c bezeichneten Stellen werden unter Hinweis auf die Be kanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 54) hiermit auf gefordert, die in der Nacht vom 9. bis zum 10. Februar 1917 in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an Kohlrüben (Steckrüben, Wruken und Bodenkohlrabi) der Gemeindebehörde ihre« W»hnorts anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht vom Vorhandensein einer bestimmten Mindestmenge abhän gig. 3. Die Anzeige ist unter Verwendung eine« Vordrucks zu erstatten, den sich jeder An- zeigepfiichtige bis zum 9. Februar 1917 bei seiner Gemeindebehörde zu holen hat. Der zur Anzeige Verpflichtete hat den ordnungsgemäß ausgefüllten Anzcigcvordruck am 10. Februar 1917 an seine Gemeindebehörde zurückzugeben. Anzeigepflichtige Rittergutsverwaltungen haben die Bestandsanzeige ebenfalls bei der Ge meindebehörde ihres OrteS einzureichen. 4. Die Gemeindebehörden haben die in den Anzeigevordruckcn eingetragenen Angaben in die OrtSIiste zu übertragen, die Ortsliste aufzurechnen, zu bescheinigen und mit den ausgefillten Anzeigevordruckcn spätestens am 12. Februar 1917 an die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz einzureichcn. 5. Die Gemeindebehörden oder deren Beauftragte sind befugt, zur Nachprüfung der Richtig keit der erstatteten Anzeigen Vorratsräumc und sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kohlrüben lagern oder zu vermuten sind, zu betreten und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 6. Die Anzeige- und Ortslistenvordrucke werden den Gemeindebehörden in den nächsten Tagen zugehen. Reichen sie nicht aus, so ist die fehlende Menge unverzüglich nachzubestellen. 7. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Virräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis za 6 Mona ten bestraft. 8. Die vorstehende Bekanntmachung gilt für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmann schaft Kamenz einschließlich der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz. Kamenz, am 31. Januar 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschast. Mir NaGriwtrn. Präsident Wilson hat in einer Botschaft an den Kongreß den Abbruch der diplomatischen Be ziehungen zu Deutschland ausgesprochen; Graf Bernstorff erhielt seine Pässe, Botschafter Gerard wurde angewiesen, Deutschland zu verlassen. Im amerikanischen Kongreß wurde eine Anleihe von 500 Millionen Dollars beantragt, um Heer und Flotte in Bereitschaft zu bringen. Nach einer Reutermeldung ist der amerikanische Dampfer „Housatanic" (3143 Registertonnen) versenkt worden. Nach einer Rotterdamer Meldung sind seit Be ginn des verschärften Unterseeboot-Krieges über 30 Schiffe versenkt worden. Die spanischen Schiffe wurden durch einen Re- gicrungserlaß aufgefordert, die in der deut schen Note festgesetzte Freizone nicht zu ver lassen. In den englischen Häfen sind in den letzten Tagen zahlreiche beschädigte englische Zerstörer eingelaufen. Mehrere unserer flandrischen Marineflugzeuge haben Furnes . und Adinkerke ausgiebig mit Bomben belegt. Ein Angriff der Engländer au der Ancre wurde abgeschlagen, nur an einem Punkt drang eine feindliche Abteilung in unsere Gräben ein. Kaiser Wilhelm stattete den: zur Kur in Bad Pöstyen Keilenden König der Bulgaren einen Besuch ab. In der persischen Provinz Fars sind Unruhen auSgebrochen; Vie englisch-indischen Truppen mußten sich zurückziehen. i Vom Nocdufer »ec ' Ancre bis zur Somme spielten sich bei starke,» ^Artilleriefeuer in einzelnen Abschnitten auch Jnfanteriekämpfe ab. Oestlich von Beaucourt wurde den Engländern im Gegenstoß der größte Teil der Gräben wieder entrissen, dabei fielen 100 Gefangene in unsere Hand. Nördlich von Beaucourt scheiterte ein heftiger englischer Angriff; nachts wiederholter An sturm starker Kräfte von östlich Grandcourt bis südlich von Pys. > Der deutsche Dampfer „Kronprinzessin Cecilie" ist in Boston beschlagnahmt worden; in Pa nama wurden vier Dampfer der Hamburg- Amerika-Linie beschlagnahmt. Leutnant Berg und seine deutsche Prisenmann- schaft wurden in Amerika von Bord des „Appam" geholt und an Land gebracht. Botschafter Gerard wird sich mit dem gesamten Botschaftöpersoual und zahlreichen amerika nischen Berichterstattern zunächst nach Kopen hagen begeben. Staatssekretär Dr. Helfferich erklärte den Unter« seckrieg für ein sicheres und wirksames Mit tel, den Krieg abzukürzen; ein Zurück gebe es für uns nicht. Keine amerikanischen Truppen sendungen nach Europa. Ein Neuyorker Telegramm, das „Politiken" aus London erhält, bestätigt die auch von ande rer Seite gebrachte Meldung, daß Amerika aach un Falle eines Krieges zunächst nicht beabsich tige, Truppen nach Europa zu schicken, da e- dazu vor 1918 gar nicht in der Lave wäre. Dagegen bestehe die Absicht, die om^'Annchen Munitionsfabriken bedeutend zu verg- önern mm die Lieferungen zu vermehren.