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für die Ortsbehörde und den Gemeinderat M Bretnig. Lokal-Anzeiger für die Ortschaften Bretnig, Hanswalde, Großröhrsdorf, Frankenthal und Umgegend Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend 2« Pfennige, durch die Post 1 Mark exkl. Bestellgeld. Neöaktion, Druck und Verlag von N. ZSlhuvig, Bretnig. Nr. 84 7. Jahrgang § 32. I. 2. 3. ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. o' 2. Pulsnitz, den 16. Okt. 1897. »r Ohorn. Am Sonnabend nachts kurz bis auf die Umfassungsmauern nieder. Der im neuerbauten Trotz Verbotes hatten sich mehrere Knaben auf den Boden schätzungs-Kommissionen zurückzuführen ist. gut überstanden- Eine diesbezügliche Interpellation dürfte seitens des Saales geschlichen und daselbst Sprung- Fortsetzung des Sächsischen in der Beilage. Thatsache in manchen Fällen — es scheinen solche durchaus nicht blos vereinzelt vorzuliegen — auf die Willkür von Mitgliedern der Ein- -- 1. die 2. der 3. der 4. die 5. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; Präsident des Lanoeskonsistoriums; Generaldirektor der Staatsbahnen; Kreis- und Amtshauptleute; Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ¬ vorstand Hustig in Prietitz, Fabrikbesitzer Her mann Schöne in Großröhrsdorf, Gemeinde- Vorstand Kreusel in Wiesa uns Ritterguts besitzer Hustig auf Neustädtel. — Der am 9. November zusammen tretende sächsische Landtag wird sich dem Ver nehmen nach auch mit der jetzigen Handhabung des Einkommensteuergesetzes befassen. Nam^nt- übungen von einem Balken zum andern vor genommen. Hierbei hatte einer der Beteilig ten das Malheur, auf die noch nicht mit den nötigen Brettern versehene Gypsdecke zu springen, durchzubrechen und in einer Höhe von 10 Mtrn. herunter auf den Tanzsaal zu fallen, dicht neben Personen, die sich zu gleicher Zeit auf demselben befunden haben. Der Knabe soll zum Glück nur einige unbe denkliche Beinverietzungen davon getragen haben und in nicht allzu langer Zeit wieder hergestellt sein. — Am 13. Oktober fand in öffentlicher Sitzung des Landgerichts zu Bautzen die öffentliche^AuSlosung von Hauptgeschworenen für die 4. Vierteljahrssitzung des Königlichen Schwurgerichts statt. Aus dem Bezirk der Königl. Amtshauptmannschaft Kamenz befinden sich darunter die Herren: Rittergutspachter Blümich in Räckelwitz, Gutsbes. und Gemeinde- Königliches Amtsgericht, v Weder. anfänglich für schlimmer gehalten hatte, als man nachher feststellen konnte, ereignete sich Kalamitose (Herr Fischer) hat versichert- — Durch Herunterfallen einer brennenden Lampe der konservativen Fraktion erfolgen. Ebenso wird sich der zukünftige Landtag, wie bereits bekannt, mit der Beratung einer Vermögens steuer zu beschäftigen haben. Von dieser in Aussicht genommenen neuen Steuer sollen die kleineren Vermögen im ungefähren Betrage bis zu 30,000 Mk. gänzlich befreit bleiben, während für die höheren Vermögen eine Steuer von 1 bis 5 pro Mille festgesetzt werden soll. Nach aller Voraussicht gedenkt man auch den erzielten Gewinn aus der Grund- und Gebäude spekulation mit zur Besteuerung heranzuziehen. — In Geißmannsdorf bei Bischofs werda entstand in der Scheune des Gutsbe sitzers Rietschel in der Nacht vom letzten Donnerstag zum Freitag Feuer, wodurch dieses Gebäude in kurzer Zeit in Asche gelegt wurde. — Aus dem Wege vom Bahnhofe Treuen nach dem Dorfe Unterlauterbach wurde der im letztgenannten Orte wohnhafte Gutsbesitzer Friedrich Döhler von einem schwerbeladenen Kohlenfuhrwerk gerädert. Der Wagen ging dem Unglücklichen über Kopf und Arme. Noch Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittag ^11 Uhr, für die Sonnqbend-Nummer bis Freitag vormittag ^/,11 Uhr einzusenden. Inserate, welche rn den oben vermerkten Geschäftsstellen abgegeben werden, werden an gedachten Tagen nur bis vormittags 9 Uhr angenommen. Der Gemeindevorstand Koch am 1- Kirmestage nachm Weitzmannschen Gasthofe. öffentlichen Kenntnis gebracht. Bretnig, am 19. Oktober 1897. 8 35. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden.- 1. Minister; ' 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstiveilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den obenbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs gesetzes vom 27. Januar 1877 re enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: / 8 33. 1. Bekanntmachung, Schöffen- und Geschworenenliste betr. Nachdem vom Unterzeichneten die nach der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des, Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 3. Mai 1879 vorgeschriebene Urliste über die in hiesiger Gemeinde wohnhaften, zum Schöffen- und Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt ist, wird auf die gesetzlichen Bestimmungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom SO» bis mit 29. Oktober d. I. zu Jedermanns Ein sicht beim Unterzeichneten ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen diel Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll beim Unterzeichneten anzubringen sind. - Dies wird unter Hinweis auf die nachersichtlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Wegen Reinigung der Amtsräumlichkeiten werden nächsten Freitag und Sonnabend, den 22. und 23. Oktober 1897, bei der unterzeichneten Behörde nur dringliche, einen Aufschub nicht gestattende Geschäfte erledigt, was hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. Gertchtsv-rfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. - Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt si"^ Zu d^m Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Ur- liste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht lebend wurde Döhler in seine Wohnung ge- i schafft, woselbst er nach wenigen Stunden starb. — In Zittau ist das Fahrrad bei der städtischen Polizei in Benutzung genommen und jetzt zum ersten Male in Thäligkeit getreten. — Frau Dittrich, die hundertjährige Insassin des Zittauer Hospitals, welche vor kurzem in ihrem Stübchen so unglücklich ausglitt, daß sie einen Armbruch davontrug, ist jetzt als geheilt aus dem Krankenhause entlasten worden. Sie hat den Unfall recht — Wir haben bereits berichtet, daß am 1. Dezember eine Viehzählung im beschränkten Umfange für das ganze Reichsgebiet stattfinden Bretnig. Nach einem Beschlusse des'wird. Wie nunmehr bestimmt ist, hat sie sich hiesigen Gemeinderates in seiner letzten Sitz- lediglich auf die Feststellung der Stückzahl ung will man auch hierorts aus Anlaß des Pferde (einschließlich der Militärpferde), des 25jährigen Regierungs-Jubiläums und 70-1 Rindviehes, der Schafe und der Schweine, jährigen Geburtstages Sr. Majestät unseres I gesondert in je 2 Altersklassen, zu erstrecken. Königs Albert eine „König Albert-Stiftung" Zum Zwecke der Vornahme der Viehzählung ins Leben rufen und dadurch hiesige kranke, soll zunächst in jeder Gemeinde eine Zählungs arme Leute in den Genuß der Zinsen von Kommission gebildet werden, die außer dem einer hierzu verwilligten Summe Geldes, Vorsitzenden aus mindestens 3 und höchstens 5 setzen. Wir wollen aber auch noch hoffen, s Mitgliedern zu bestehen hat. daß die Gemeinde selbst diesen Zeitabschnitt! — Vom letzten Sonnabend an bis zum durch eine besondere, entsprechende Feier ge-116. Dezember hin darf nach sächsischem Jagd- bührend würdigt. I gesetz auch das weibliche Rehwild abgeschoffen — Für einen größeren Teil des Publi- werden. Mit Ausnahme der Krammetsvögel, Mittwoch, den 20. Oktober 1897. sind ebenfalls am Sonnabend abend mehrere, Stühle und Tische der Stangeschen Schank--lich soll den vielfach vorgekommenen zu hohen geeignet sind; 5. Dienstboten Oertliches und Sächsisches Bretnig, den 20. Okt. 1897. von den Anwesenden rechtzeitig gelöscht wer- drei bis vier Klassen höher geschätzt worden den konnte. — Ein Unglücksfall, den man sind, als dies in dem vorhergegangenen Jahre "sq der Fall war. Man nimmt an, daß diese — EZE Mal: Mittwoch und Sonnabend. Inserat-, die 4gespaltene Korguszeile 10 Pfg., sowie Bestellungen auf den Allge- Abonnementspre s rnkl. des allwochentlrch bergegebenen „Illustrierten Unterhaltungsblattes" gemeinen Anzeiger nehmen außer unserer Expedition die Herren F: A. Schöne Nr. 61 hier 5 freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark und Ochm« .i„ Frankenthal entgegen. — Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen -io Rabatt nach Übereinkunft. — Für einen größeren Teil des Publi- werden. L._ . . kums dürfte die Mitteilung von Interesse sein, welche noch bis zum 15. November gesetzlichen > daß das kgl. Oberlandesgericht zu Dresden Schutz genießen, darf nunmehr in Sachsen i in einer neuerlichen Entscherdung seine bisher alles Haar- und Federwild erlegt werden, k vertretene Ansicht, daß das Spiel „Tippen": Ohorn. Am Sonnabend nachts kurz unter gewissen Umständen nicht als Glücks-' nach 11 Uhr brannte die zur sogen. Ober- spiel anzusehen sei, dahin abgeändert hat, daß baschmühle gehörige Scheune, in welcher der ' dasselbe auch ohne besondere Verschärfung der Keller ^d Schweinestall eingebaut waren, allgemein üblichen Spielregeln, also ausnahms los für strafbar erklärt worden ist, weil bei , diesem Spiele selbst für den besonders geüb ten und aufmerksamen Spieler der Erfolg un wesentlichen vom Zufalle und nicht von der Geschicklichkeit bedingt werde. Es wird daher Zukunft beim Vorliegen der sonstigen ^hatbestandsmerkmale des 8 284 St.-G.-B . 'ucht nur Jeder, der des „Tippens" überführt M sondern auch jeder Inhaber eines üffent- D uchen Versammlungsortes, der das Spiel W „Rippen" bei sich gestattet, oder zur Ver heimlichung desselben mitwirkt, bestraft wer den. Mögen sich alle, die es angeht, hier nach richten! Allgemeiner Anzeiger Amtsblatt Wirtschaft beschädigt worden. Zum Glück Einschätzungen entgegengetreten werden. Es ist blieb es nur bei dem kleinen Brande, welcher dagewesen, daß Steuerzahler mit einem Male