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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 59.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19420000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19420000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 59.1942
-
- Ausgabe Nummer 1, 8. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 2, 15. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 3, 22. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 4, 29. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 5, 5. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 6, 12. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 7, 19. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 8, 26. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 9, 5. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 10, 12. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 11, 19. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 12, 26. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 13, 3. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 14, 9. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 15, 16. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 16, 23. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 17, 30. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 18, 7. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 19, 14. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 20, 21. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 21, 28. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 22, 4. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 23, 11. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 24, 18. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 25, 25. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 26, 2. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 27, 9. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 28, 16. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 29, 23. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 30, 30. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 31, 6. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 32, 13. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 33, 20. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 34, 27. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 35, 3. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 36, 10. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 37, 17. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 38, 24. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 39, 1. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 40, 8. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 41, 15. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 42, 22. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 43, 29. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 44, 5. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 45, 12. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 46, 19. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 47, 26. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 48, 3. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 49, 10. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 50, 17. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 51/52, 24. Dezember 1942 1
-
Band
Band 59.1942
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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2 die. 18. Sartenbauwirtlchakt vereinigt mit Veutlcher krwerbsgartenbau Stat.-Nrn. Erzeugnisse: «- len Ausfuhrerzeugnifle: Ausfuhr gruppen: Nrn. ies statift. Warennerzeichn. S8i WI ¬ SS Ivo Ws Wb' Wb' SSck We SSk Wg: Wb fuugsstelle Ernährungswirtschaft bisher ausgsgebe- nen Ausfuhrrichtlinien und -Vorschriften zu beachten. Auszug aus ic» tenticheu statistischen Warenuer^ichui». LscrcLtLcks LIsicktsrunxssn in cisr VsrkiocksrunF von V/iiciscdäcisn WWchäombehanölung an obstbäumen Arbeit an Sonn- und Keiermgen in Sattenvauvetrieven Die Sonn- und Feiertage sollen den deutschen Gärtnern ebenso zur Ruhe uNd Ausspannung dienen, wie allen anderen Volksgenossen. Es war aber bisher schon berufsüblich, auch an Sonn- und Feiertagen die naturnotwendigen Arbeiten durchzu führen. Die Gefolgschaft wird hier zu dem üb lichen Sonntagsdienst umschichtig herangezogen. Dies ist im Gartenbau nicht anders als' in der Landwirtschaft, wo auch die gesamte Viehpflege an Sonntagen in vollem Umfang durchgeführt wer- den muß und von den Gefolgschaftsmitgliedern ver traglich übernommen wurde. Wenn bisher an Sonntagen andere Arbeiten, wie z. B. Auspflanzen von Gemüsesetzlingen u. a., infolge der Witterungsverhältnisse durchgesührt jVeursAsluoF ^sr Tulassungso Ausfuhr von lebenSen Pflanzen Palmen Lorbeerbäume Azaleen Rosenpslanzen Obstbäume, -sträucher, Beerenobststräucher u. -stämme Allee-, Park- u. anb. Zierbäume, Ziersträucher Araukarien, Aspidistra Sonstige anders nicht genannte Pslanzen: in Töpscn, Kübeln oder Kästen oder mit Topt- ballen (ausgctopfte) Sonstige anders nichi genannte Pslanzen: ohne Erdballen; Verediungsreiser; Stecklinge Sonstige anders nicht genannte Pslanzen: mit Erdballen (nicht ausgetopfte) Orchideenbulben (nicht eingewurzelt) Klumpen, Bulben (außer Orchideenbulben), Rhizome. Die Hauptvereiniguug der deutschen Gartenbau- Wirtschaft teilt mit: In Erweiterung der für einige Erzeugnisse der Gartenbauwirtschaft bereits getroffenen Regelung, baß bestimmte Erzeugnisse nur von -den für die Ausfuhr dieser Waren besonders zugelassenen Aus fuhrfirmen ausgeführt werden dürfen, ist jetzt auch eine gleiche Regelung für die Ausfuhr von leben den Pflanzen und Pflanzenteilen — zu -den stat. Nrn. 38, 39 und 40a gehörend — erfolgt. Diese Beschränkung Ler Ausfuhrtätigkeit auf einen Kreis zugelassener Firmen soll einmal eine Handhabe bieten, um die Lenkungen und Usberwachungen der Ausfuhr besser durchführen zu können, zum anderen . soll es aber auch ein Schutz für diejenigen Aus fuhrfirmen fern, die bei ihrer Ausfuhrtätigkeit ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und den aus- Lindischen Abnehmern ordnungsgemäß erfüllen. Für die Zulassungen zu Liesen Ausfuhren ist eine Aufteilung der Pflanzenerzeugnisse nach Gruppen vorgenommen worden. Die Zulassung wird jeweils für eine ganze Gruppe ausgespro chen, wobei je nach den vorliegenden Betriebs verhältnissen für Spezialbetrisbe nur die Zulassung zu einer Gruppe, bei Gemischtbetrieben aber auch die Zulassung zu zwei oder mehreren Gruppen in Frage kommen kann. Jede Ausfuhrgruppe ent hält meist Waren verschiedener statistischer Num mern. Ein Verzeichnis der sür diese Zulassungen in Frage kommenden Nummern des statistischen Warenverzeichnisses ist im Anschluß an diese Mit teilung ausgeführt. Alle Ausfuhrfirmen, die nach dem 1. März 1942 noch keinen Aulassungsbescheid bekommen haben, müssen bei geplanter Aufrechterhaltung der Aus- suhrtätigkeit ihre Zulassung bei der Prüfungs- stelle Ernährungswirtschaft, Berlin NW. 7, Mittelstraße 60, beantragen. Bei der Be antragung ist anzugeben, für welche Ausfuhr gruppen und für welche Ausfuhrländer die Zu lassung erwünscht wird. Die aufgestellten Ausfuhr- grupp'en, die zu den einzelnen Gruppen gehören den Ausfuhrerzeugnisse sowie die für diese Grup- penerzeugnisse in Frage kommenden stat. Num mern find folgende: „Infolge der ungünstigen Wetterlage wird die Frühjahrsbestellung nach Eintritt frostfreien Wet ters auf eine besonders kurze Zeit zusammenge- drängt. Sie erfordert einen erhöhten Spitzende darf, bei dem jeder Tag ausgenutzt werden muß. Auch die übrigen landwirtschaftlichen Arbeiten im Laufe des Jahres, insbesondere die Bestellungs-, Pflege- und Erntearbeiten, werden nur unter werden mußte, so waren für diese Arbeiten an sich polizeiliche Genehmigungen notwendig. Auch konn- teN Gefolgschaftsmitglieder unter Umständen von der angeordneten Sonntagsarbeit fortbleiben, ohne daß der Betriebsführer irgendwelche Möglichkeiten hatte, sie zur Arbeitsleistung anzuhalten. Um nun nach dem äußerst strengen Winter 1941/42 in den kurzen Wochen der Bestellzeit alle Arbeiten der Frühjahrsbestellung und der folgen den Pflegearbeiten durchführen zu können, ohne daß durch engherzige Auslegung bestehender Vorschrif ten zum Schutz der Sonn- und Feiertage Schwie rigkeiten auftreten, hat der Reichsminister des In nern den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Erlaß an die ihm unterstellten Behörden heraus gegeben: äußerster Anspannung aller Kräfte innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ordnungsgemäß be wältigt werden können. Unter diesen Umständen wird es notwendig sein, für alle diese Arbeiten, soweit irgend möglich, die Sonn- und Feiertage auszunutzen. Sämtliche Arbeitskräfte in der Lano- und Gartenbauwirtschaft sind, daher nach Näherer Weisung ihres Betriebsführers verpflichtet, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten." Durch den vorgenannten Erlaß werden selbstver ständlich die Bestimmungen über Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages sür Sonntagsarbeit nicht be rührt. Die Tarifordnungen im Gartenbau legen zumeist für die Leistung'von Sonntagsarbeit, die über den Rahmen des üblichen Sonntagsdienstes hinausgeht, einen Zuschlag von 5OA> fest. Ebenso bedarf es wohl keines besonderen Hinweises, daß sich an den vom Betriebsführer angeordneten Sonn- uNd Feiertaasarbeiten nicht nur alle deut schen Gefolaschaftsmitglieder, sondern auch alle aus ländischen Arbeitskräfte einschließlich der etwa im Betrieb tätigen Kriegsgefangenen beteiligen müssen. ?1. Baumschul- Erzeugnisse Wauben . Alic Fcriigpslanzen und Ber- mehrungsmaterial bau.(Säm linge, Jungpflanzcn u. Ebel- reifer) soweit dieselben han delsüblich zu den Baumschul- Erzeugnissen gehören. Alle zu Len Siaudengewäch- sen gehörenden Pflanzcnarien (ausgenommen Maiblumen keime). Azaleen,Ka- mellien und Eriken . . »ops- pslanzen. Sung- pslanzen. Spezial- pslanzcn.s Fertigware non Azaleen, Ka- mcllien u. Krisen sowie Ver mehrungsmaterial von Aza leen und Kamellien, jedoch nicht solches pon Eriken. Verkaufsfertig kultivierte gärtnerische Marktpslanzen, sowie Grünpflanzen in Töp fen oder mit Topsballen, ausgenommen Jungpslanzen hiervon. VcrmehrungSmaterial aller Ari (Sämlinge, Stecklinge usw.) von gärtnerisch. Markt- pflanzen und Grünpslanzen. Pslanzen a. Spezialkulturen, wie Orchideen, Kakteen usw. Wck, Ws, 88k, aus Md, aus SSt u. aus SSK. SSL, Wk und 4»o. SSKund aus SSV. S8n, Wv», SSx und aus SSV. aus Ws, aus 88d>, aus Ws, aus SSK, aus SSI u. aus Wk. aus 38V u. 30. Alle Ausfuhrfirmen, die nach dem 1. 3. 1942 keinen Bescheid über die Berechtigung zur Ausfuhr der vorstehend genannten Erzeugnisse erhalten haben, dürfen bis zur Klärung ihrer Zulassung Ausfuhr lieferungen nicht mehr durchführen. Die Erweiterungen der Ausfuhrzulassungen in dieser Form auf Blumenzwiebeln, Schnittblumen usw. bleiben noch einer späteren Regelung Vor behalten. Bei der Ausfuhr aller weiteren noch nicht der besonderen Zulassung unterworfenen Erzeug nisse sind aber auch weiterhin alle von der Prü ¬ fst Vie Biene ein Haustier? Bisher wurde vom Reichsgericht die Haustier gemeinschaft der Biene verneint mit der Begrün dung, daß bei dieser Art von Tieren die Möglich keit zur Beaufsichtigung und Beherrschung fehle. Diese Frage ist für die Imker von großer Bedeu tung. Aus diesem Grunde veranstaltete Dr. C. Weber, Senatspräsident am Kammergericht Berlin, eine umfassende Umfrage, deren Ergebnis jetzt im „Recht des Reichsnährstandes" veröffentlicht wird. Es ist nunmehr festgestellt worden, daß die Bienen doch als Haustiere zu gelten haben, da sie durch ihre Erzeugung von Honig und Wachs und die Be fruchtung nützlicher Kulturpflanzen von großer Be deutung sind. Nach Ansicht des Preußischen Landes veterinäramtes kann der Imker die von ihm ge haltenen Bienen in demselben Umfange beaufsich tigen wie der Halter andrer, unzweifelhaft als Haustiere anerkannten Tierarten. „Der Kleingarten Hilst mit" - Sonverichau am Berliner Kunkturm Die seit vielen Jahren auf dem Gelände der Berliner Ausstellungshallen durchgeführte Blumen schau wird in diesem Jahr beträchtlich erweitert. Vor der regelmäßig wiederkehrenden Schau „Som merblumen am Funkturm" findet eine andere Blumenschau statt, die ihrer Bezeichnung „Früh ling am Funkturm" durch Bevorzugung von Früh jahrsblumen Ehre machen wird. Im Rahmen der Blumenausstellung führt der Reichsbund Deut scher Kleingärtner eine Sonderschau „Der Klein garten hilft mit!" durch. Im Mittelpunkt der Sonderschau werden Muster-Kleingärten stehen, die dem Kleingärtner Anregungen für die angestrebte Nutzung des von ihm bearbeiteten Bodens geben sollen. Eine Ergänzung der Sommerblumen-Aus- stellung soll die Schau' der Heil- und Gewürz pflanzen bilden, deren Aufbau ebenfalls bereits vorbereitet wird. Als Folge des außerordentlich strengen, lang- anhaltenden und schneereichen Winters, des Fehlens von Maschendraht und von Arbeitskräften erfolgten im letzten Winter Wildverbißschäden selbst an älteren Obstbäumen in außergewöhnlichem Ausmaß. Die Härte des Winters war Veran lassung, daß das Wild stärker als sonst bis in die Hausgärten vordrang. Kaninchen und Hasen setzten nicht nur mit Hilfe von Schneeverwehun gen über Zäune, die für normale Wmterwitterung als wildsicher zu betrachten sind, sondern „klet terten" — vom Hunger getrieben — „eichkätzchen gleich" über sie hinweg. In anderen Fällen hatte es das Wild noch leichter, weil infolge Fehlens von Maschendraht keine oder wenigstens keine ge nügende Abwehr vorgenommen werden konnte. Gleichgültig, ob die Schäden als selbstverschuldet durch den Obstanbauer, den Jagdausübüngsberech- tigten oder als Folge höherer Gewalt zu betrachten find, hat jeder Obstänbauer nicht nur im ur eigensten Interesse, sondern auch im volkswirtschaft lichen und ernährungspolitischen Allgemeininteresse die Pflicht, alles zu tun, um zu retten, was noch zu retten ist. Stämme, namentlich jüngerer Obstbäume, ebenso wie Aeste von Niederstämmen, bei denen die Rinde ringsum abgenagt ist, sind — falls sie überhaupt noch einmal grün werden — einem mehr oder weniger schnellen Tod verfallen. In vielen Fällen wird es darum ratsamer sein, sie alsbald ganz zu entfernen, zumal Wildschadenwunden im allge meinen schwer verheilen. Weniger stark geschädigte Stämme und Aeste sind schnellstens zu behandeln. Die verletzten Gewebe der Wunde sind mit einem scharfen Messer glatt zu schneiden. Kleinere Wun den sind sodann mit Baumwachs zu bestreichen. Bei größeren Wunden ist auch der Holzkörper z. B. gegen Fäulnis und Baumfchwämme durch einen Anstrich mit Wundteer oder Steinkohlenteer zu schützen. Falls selbst bei vorsichtiger Handhabung Wund- oder Steinkohlenteer auch auf die Wund ränder gelangt, müssen die Wundränder Nochmals frisch angeschnitten werden, weil andernfalls die Wundkallüsbildung leiden würde. Wunden, bei denen große Teile des Holzkörpers bloßgelegt find, werden zweckmäßigerweise mit einem Lehm-Kuh- mistbrei behandelt, der mittels Streifen von Sack leinen festgehalten wird. Erleichterungen insonderheit für die Tötung von Kaninchen In diesem Zusammenhang sei an das Rundschrei ben des Reichsjägermeisters Nr. 10 an die Landes-, Gau- und Kreisjägermeister vom 8. 4. 1940 — k 1262/40 (vgl. Nr. 39/1940 der „Gartenbauwirt- schaft") erinnert. Es trägt der Tatsache Rechnung, daß in Durchführung des Vierjahresplans jedes Mittel angewandt iverdeN muß, das geeignet ist, die Ernährung des Volkes aus der heimatlichen Scholle sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Ver meidung oder zumindest die weitestgehende Ein schränkung von Wildschäden. Das Kaninchen ver ursacht vor allem auch in der Nähe größerer Städte an hochwertigen Gewächsen oftmals erheb liche Schäden auf befriedeten Grundflächen, das sind eingezäunte Flächen, wie Obstpflanzun gen, Baumschulen, Gärten und Kleingärten, auf denen an sich die Jagd ruht, d. h. durch den Jagd ausübungsberechtigten nicht ausgeübt wird. Des halb ist in den Ausführungsbestimmungen zum 8 7 des Reichsjagdgesetzes vom 3. 7. 1934 (RGBl. I S. 410) festgelegt, daß Eigentümer und Nutzungsbe rechtigte von befriedeten Grundflächen u. a. Kanin chen mit schriftlicher Genehmigung des Kreisjäger- meisters töten und für sich behalten dürfen. Da wohl mit Rücksicht auf die mit der Einholung der schriftlichen Genehmigung verbundene Mühe von die ser Ausnahmebestimmung bis 1940 wenig Gebrauch gemacht wurde, ist durch vorgenanntes Rundschrei ben Nr. 10 vom 8. 4. 1940 bestimmt worden: 1. Daß die Genehmigung zur Tötung von Kanin chen auf befriedeten Grundflächen bis auf wei teres allen Eigentümern und Nutzungsberech tigten solcher Grundflächen allgemein erteilt wird. Die Tötung darf indessen Nach wie vor nur durch Erschlagen, Frettieren und Aufstellen von Kastensallen erfolgen. Legen von Schlingen, Tellereisen und Gist ist gemäß 8 35 des Reichs jagdgesetzes weiterhin verboten. Die Ver wendung der Schußwaffe bedarf gleichfalls noch schriftlicher Ge nehmigung des Kreisjägermei sters; 2. daß der Kreisjägermeister von sich aus sowohl zur Verfolgung der Kaninchen in befriedeten Grundstücken als auch in freier Wildbahn ein zelnen Personen — auch wenn sie Nicht im Besitz eines Jagdscheines sind — die Erlaubnis zum Abschuß von Kaninchen erteilen kann, und zwar zur selbständigen Jagdausübung ohne die Be schränkung, daß sich der Berechtigte in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer vom Kreisjägermeister zu bestimmenden Person be finden muß. Eine wichtige vorbeugende Maßnahme zur Be kämpfung von Kaninchen auf befriedeten Grund flächen — namentlich in Gärten — stellt die Ver hinderung des Zuzuges von Kaninchen dar. Selten werden Kaninchen hier Baue grahen, aus denen sie leicht durch Frettieren zu beseitigen sind. In den meisten Fällen finden sie ihre Schlupfwinkel unter Reisig und ähnlichen Hausen, die unzweck mäßig — unmittelbar aus dem Erdboden aufge worfen wurden. Wird das Reisig indessen so aus eine Unterlage geworfen, daß am Erdboden ein freier Raum verbleibt, dann ist dem Kaninchen die UNterschlupsmöglichkeit genommen. Nicht unerwähnt bleiben soll auch an dieser Stelle, daß Wildverbißschäden verschiedentlich mit Erfolg durch Umwicklung der Stämme mit gewöhn lichem Zeitungspapier verhindert wurden. Ausweise für Tötung von Wild mit der Schußwaffe Viel zu wenig scheint auch sowohl in Kreisen der allgemeinen Landwirtschaft als auch des Garten baus bekannt zu sein, daß beim, zuständigen Kreis jägermeister widerrufliche Ausweise bis zur Dauer des Jagdjahres für räumlich be grenzte Jagdbezirke zu erhalten sind, die zur Tötung mit der Schußwaffe z. B. von Schwarzwild, Raub wild, Kaninchen und Drosseln (zu denen auch die Amsel oder Schwarzdrossel gehört) berechtigen, und an Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines find, verabfolgt werden dürfen. Der sogenannte kleine Ausweis berech tigt u. a. zum Töten eiirM. mit der Schußwaffe gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 2 des § 7 des Reichsjagdgesetzes von Rauhwild, Kaninchen und Drosseln. Die erlegten Tiere brau chen nicht abbeliefert zu werden. Der für den klei nen Ausweis zu entrichtende Betrag von 4,20 RM. ist lediglich für die Jagdhaftpflichtversiche rung bestimmt. Der sogenannte große Ausweis berechtigt zur Erlegung mit der Schußwaffe gemäß den Ausfüh rungsbestimmungen zu Absatz 3 des 8 42 und der Ziffer 2 des 8 7 des Reichsjagdgesetzes von Schwarzwild, Raubwild, Kaninchen und Drosseln. Die Jagd auf Schwarzwild darf jedoch Uur in Be gleitung einer seitens des Kreisjägermeisters zu be stimmenden Person ausgeübt werden. Das erlegte Schwarzwild ist dem Jagdausübungsberechtigten auszuhändigen. Der für den großen' Ausweis zu entrichtende Betrag von 10,50 RM. ist ebenfalls lediglich für die Jagdhaftpflichtversicherung be stimmt. Es ist zu hoffen, daß von dieser sehr beachtlichen Erleichterung zur Erlangung eines Ausweises für die Tötung von Wild mit der Schußwaffe auch von Obst- und Gemüseanbauern und Baumschulern im Interesse der Leistungssteigerung während des Krieges ab sofort weitestgehend Ge brauch gemacht wird. Landwirtschaftsrat 0. Qoetr, Berlin. Die Bewirtschaftung von Korbweiden Korbweiden sind beschlagnahmt. Nähere Bestim mungen über die Beschlagnahme bringt die An ordnung Nr. 10/42 der Hauptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschaft vom 18. März 1942 (RNVbl. S. 69), die in Nr. 12 der „Gartenbau- Wirtschaft" vom 26. März 1942 veröffentlicht wurde. Die Beschlagnahme und Bewirtschaftung in der strengen Form, wie sie die genannte Anordnung vorschreibt, war erforderlich, um den Bedarf an Korbweiden für Wehrmachtszwecke sicherzustellen. Damit die sür die Herstellung von landwirtschaft lichen Erntekörben, insbesondere von Kartoffelkörben und anderen Körben, für die Wehrmacht ufw. er forderlichen Weiden aufgebracht werden, ist es un bedingt notwendig, daß die in Deutschlaird wild wachsenden Wejden, sogenannte Flußweiden und Kopfweiden, sofort geerntet werden. Die Ober meister der Korbmacherinnungen und die übrigen Korbmachermeister sind auf das Vorkommen größerer Bestände wildwachsender Weiden nach Möglichkeit aufmerksam zu machen, damit alle greifbaren Be stände an wildwachsenden Weiden geerntet werden. Wildwachsende Weiden geben ein sehr gut verwend bares Flechtmaterial, aus dem gelernte Korbmacher haltbare Körbe Herstellen können. Es liegt im Interesse jedes Bauern, mit dazu beizutragen, daß die wildwachsenden Weiden in Wiesen, an Fluß läufen, Teichen usw. geerntet werden, damit neben anderen wichtigen Korbwarenarten auch Kartoffel körbe in vollem Umfang hergesteüt werden können. Die Ernte der Weiden ist sofort vorzunehmen, also noch vor dem Austrieb. Die Weiden sind möglichst mit scharfen Scheren oder Messern zu schneiden und an der Luft zu trocknen. Dabei empfiehlt es sich, die Weidenhaufen etwa zwei- bis dreimal umzustapelm damit sämtliche Weiden gleichmäßig trocknen. Durch solche Behandlung bleibt die' Elastizität der Weiden erhalten. Das öftere Umstapeln der Weiden verhindert, daß sie stockig und dadurch wertlos werden. Erst wenn die Weiden vollkommen lufttrocken sind, empfiehlt es sich, sie in überdachten Schuppen oder in Scheunen zu lagern. Die Ukraine als ovstlanv Eine bedeutende Kultur der Ukraine stellt die Obsthaltung dar. Das Land der Schwarzen Erde eignet sich, von den östlichen Teilen etwa vom Donezbecken abgesehen, vorzüglich für den Anbau von Obst und Beerenohst aller Art, sür die vor allen Dingen die südlichen Landstriche am Schwarzen Meer gute klimatische Vorbedingungen mitbringt. Die vormals russische Anbaufläche für Obst und Beeren betrug 1913 etwa 765000 im, von denen mehr als ein Viertel auf die Ukraine entfielen. Unter dem Bolschewismus ging der Obstanbau zu nächst auf 50 Prozent zurück, doch wurde hier durch den Ausbau der Obstbauinstitute eine Besserung er zielt. 1936 wurde die ukrainische Obstanbausläche schon mit 350 OM Hektar angegeben. Die Obst plantagen enthalten vor allem Apfelbäume vieler Sorten, Sommer-, Herbst- und Winteräpfel, dazu Birnen, Aprikosen, Pflaumen, aber auch Beeren obst und Nußbaumpflanzungen fehlen nicht. Die Ernteerträgnrsse erreichen aber auch in Presen L-ner- gen nicht die Ertragsmöglichkeiten, die an sich ge geben wären. Auch hier ergibt sich ein reiches Ar beitsfeld. Förderung des slowakischen Vbswaus Von der Slowakischen Obstbaugesellschaft wurde ein Gesetzesantrag ausgearbeitet, der umfangreiche Vorkehrungen auf dem Gebiet des Obstbaus vor sieht. Mes ist von besonderer Wichtigkeit, wenn man bedenkt, daß nach den Berechnungen einer slowakischen Wirtschaftszeitung der Obstbaum bestand der Slowakei zahlenmäßig tiefer liegt, als es in den letzten 50 Jahren der Fall war. Dieser Umstand ist besonders auf die Schäden durch dis strengen Winter 1928/29 und 1939/40 zurückzu führen, denen insgesamt etwa 2600 000 Obstbäums zum Opfer sielen. Der gegenwärtige Obstbaum bestand der Slowakei beträgt nur etwa 4 3M OM Ohstbäume und etwa 1 250 000 Berensträucher. Da die Vorbedingungen für den Obstanbau in der Slowakei äußerst günstig sind, dürften die Maß nahmen zur Hebung des Obstbaus von besonderer Wichtigkeit sein. Krankenversicherung von Lehrlingen im elterlichen Betrieb Lehrlinge aller Art sind, selbst wenn sie kein Entgelt erhalten, kranken Vers icherungs- pflichtig. Eine Ausnahme besteht nur für solche Lehrlinge, die im elterlichen Betrieb ihr« Lehrzeit ableisten. Dies trifft also auch zu für Söhne von Bauern und Landwirten, die im elter lichen Betrieb ihre Landarbeitslehre durchmachen bzw. für Söhne von Gärtnern, die im elterlichen Betrieb lernen. Hier schreibt die Reichsversiche- vungsordnung vor, daß auf Antrag des Lehcherrn die Lehrlinge von der Versicherungspflicht befreit werden können. Der Reichsbauernführer legt jedoch Wert dar auf, daß auch die im elterlichen Betrieb lernenden Söhne gegen Krankheit versichert sind und von dem Recht der Befreiung von der Versicherungspslicht nur in den seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird. Die Landes- und Kreisbauernschaften sind darauf hingewiesen worden, bei der Genehmigung von Lehrverträgen und Lehranzeigen hierauf be sonders zu achten. Die geringen Beiträge, die bei den Krankenkassen für Lehrlinge erhoben werden, sollten eigentlich niemand beeinflussen, auf den Versicherungsschutz zu verzichten. Gewiß mag bei den meisten gefunden jungen Menschen kaum eine allzu große Belastung des Betriebes bei leichten Erkrankungen entstehen. Kommt a-ber einmal eine ernste Krankheit mit Krankenhausaufenthalt oder gar eine Operation, dann fällt es manchem Kleinbetrieb schwer, die ost erheblichen Kosten aufzubringen. Ist der Lehrling aber versichert, dann kommt für alles restlos die Krankenkasse auf. ?l. Hauptfchriftlelter Horst Haag«», Z. Wehrmacht, tu Vertretung Walter Krengel. Verlin-Wittenau. Vcrlaa Gärinerifche Vcrlagsgcfellichall, Dr. Walter Lang KG. Vertin LW 88. Kochstrabk 32 Anzeigcnleitcr Frth Philipp granklnri «Oder), Druck Trowlvich t Sohn, Frankfurt (Oder). Zur Zeit ist Preisliste Nr. S vom l. August lM gültig. (Wnbauwirl M Ls Liüal 1 Schäö Im Hinblick au M für die V: Zuluste, die der § eilen und Schad! Ämpfung beim Ai wichtig und Schon in den st irische Schädlir tmentlich Sch elbrand km liess durch ve kankheiten bef -tammteil der ! thvarz verfärk schrumpft, wodu Munde geht. Mger ein Schle mft an diesen i hervor, wodurch Ernährung der k Serniebekall c LaHsnrüA/srs t befallene Pflai f zuchtbeet noch /.keinen Umstär « doch zugrunde / Acker verseuch« e-llich schwer zu --Maßnahmen eg nicht mehr be! , men in erster .einwandfreien, liche Entseuch (zugleich aege oder durch di geprüften che (100 cam -- Lösung je 10 fläche), ferner Zur Sei Alljährlich beständen grof steht so, daß Nähe der Ko! Eiern entwicke des Wurzelhal das Absterben Strünke; die P alle Kohlarten, kohl, Rot- und verbreitet ist ! drassicae). A beginnend im mehrere Woche Ne Bekamp giftigen Sublir Die ersteren Anbau den N rufen leicht V Vom deutsch dings ein Prä gegen die Koh Vorteil, ungefö zu schädigen, kurz nach dem die Ablage d so ist die Ann benötigt auf 1 eine einprozei Pflanzen ange 75 cbcm, Has Ausgießen wir Wo an älte kohl die groß austritt, ist di zunehmen. Ji einer Gießkan empfiehlt sich iaren Gießger Handel zu bezi einen Kanister die man auf ! eine Bohrung die am besten den. Durch Daumen oder Flüssigkeit reg jeweils zwei ss angegossen we durch die Koh Behandlung r
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